ECLI:DE:BGH:2018:111018UIZR18.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/18 Verkündet am: 11. Oktober 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CMR Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs . 3, Art. 25 Abs. 2 Buchst. b Bei einer der CMR unterfallenden Beförderung ist im Falle der Entwertung des Gutes bei der Berechnung der Haftungshöchstsumme gemäß Art. 25 Abs. 2 Buchst. b CMR in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 CMR das Gewicht des Verp a- ckungs - oder Lademittels nicht hinzuzurechnen, wenn dieses unbeschädigt g e- blieben ist und ohne Einschränkung für weitere Transporte verwendet werden kann. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - I ZR 18/18 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 11. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urtei l des 13. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Dresden vom 10. Januar 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die P . L . GmbH erteilte der Klägerin am 7. September 2015 den Auftrag, eine 72 P . - Motoren u mfassende Sendung von der A . H . Motors KFT in G . /U . per Lkw zur Spedition S . in Leipzig zu befördern. Die Klägerin reichte den Transportauftrag an die Beklagte weiter, die ihrerseits einen weiteren Unterfrachtführer einsetzte. Durc h dessen Verschulden kam es auf dem Transport am 8. September 2015 zu einem Unfall, durch den an de n Motoren ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. D ie P . L . GmbH hat ihr en Schaden mit 322.515,20 beziffert . Mit der vorliegenden Klage ha t die Klägerin von der Beklagten den G e- genwert von 149.320,24 Sonderziehungsrechten des Internationalen Wä h- rungsfonds nebst Zinsen begehrt. Sie ist dabei von einer summenmäßig b e- 1 2 - 3 - schränkten Haftung der Beklagten und von einem Rohgewicht der Sendung von 17.9 28 kg ausgegangen. Dieses Gewicht hat sie nach der Summe des G e- wichts der 72 Motoren (12.528 kg) und dem Gewicht von zwölf unbeschädigt gebliebenen Motorengestellen (5.400 kg) ermittelt. Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben. Die B e- klagte hat ihre Verurteilung in Höhe des Gegenwerts von 104.358,24 Sonder - ziehungsrechten nebst Zinsen (12.528 kg x 8,33 Sonderziehungsrechte) hing e- nommen und nur wegen des weiter ausgeurteilten, den Wert der Motoreng e- ste l le betreffenden Betrags Berufung e ingelegt. Dieses Rechtsmittel hat im U m- fang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils zur Abweisung der Klage g e- führt ( OLG Dresden, TranspR 2018, 144). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwe i- sung die Beklagte beantragt, ers trebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die teilweise Abweisung der Klage wie folgt begründet: In das für die Höhe der zu leistenden Entschädigung maßgebliche Ro h- gewicht d er Sendung sei das Gewicht der zwölf unbeschädigt gebliebenen und wiederverwendbaren Transportgestelle nicht einzurechnen. Der Wortlaut des Art. 23 Abs. 3 CMR spreche dafür, bei einem Teilverlust nur die Differenz zw i- schen dem Gesamtgewicht der Sendung und dem Gewicht ihres abgelieferten Teils zu berücksichtigen. Mit dem Begriff Rohgewicht werde lediglich klarg e- stellt, dass das Taragewicht mitberücksichtigt werden solle . Daraus folge aber nicht, dass das Gewicht von Verpackungs - und Lademittel als unselbstä ndiger 3 4 5 6 - 4 - Teil des Gewichts des mit deren Hilfe beförderten Gutes zu behandeln und deshalb auch dann als fehlend anzuseh en sei , wenn die Ver p ackungs - oder Lademittel unbeschädigt geblieben seien . Bei wertende r Betrachtung seien di e- se , soweit sie wiederverwend bar seien, dem unbeschädigt gebliebenen Teil der Sendung zuzuschlagen. Aus dem Zweck des Art. 23 Abs. 3 CMR, den Frach t- führer vor einer unzumutbar hohen Haftung zu schützen, folge nicht, dass die Haftungsgrenzen auch für den Fall des Teilverlusts im Vorhin ein exakt a b- schätzbar sein müss t e n . Im Streitfall sei en die unbeschädigt gebliebenen Transportgestelle demnach als selbständige Stücke anzusehen. Die Haftung s- höchst grenze bemesse sich hier daher nach dem Gewicht der Motoren ohne die Transportgestelle . II . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat ke i- nen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte der Klägerin nach Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens über den Beförderung s- vertrag im internationalen Stra ßengüterverkehr (CMR), das au f den zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag anzuwenden ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 CMR), für Beschädigung des Gutes in der Zeit zwischen dessen Übernahme und dessen Ablieferung haftet. Es ist ferner zutreffend davon aus gegangen, dass eine Beschädigung des Gutes im Sinne von Art. 17 Abs. 1, Art. 25 CMR auch vorliegt, wenn die Beschädigung zu r vollständige n Entwertung des Gutes in Gestalt eines technischen oder wirtschaftlichen Totalschadens führt (BGH, Versäumnisurteil vo m 21. September 2017 I ZR 47/16, TranspR 2018, 11 Rn. 13 = VersR 2018, 188 mwN). 2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Haftung der Beklagten sei auf den Gegenwert von 104.358,24 Sonderziehungsrechten besch ränkt. 7 8 9 - 5 - a) Bei Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer gemäß Art. 25 Abs. 1 CMR den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrund e- legung des nach Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 CMR festgestellten Wertes des Gutes berechnet wird. Die Entschädigun g darf nach Art. 25 Abs. 2 CMR jedoch b e- stimmte Beträge nicht übersteigen und zwar a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu za h- len wäre und b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädi gung entwe r- tet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre. Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes darf die Entschädigung nach Art. 23 Abs. 3 CMR 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nich t übersteigen. Bei dieser Rechnungseinheit handelt es sich nach Art. 23 Abs. 7 Satz 1 CMR um das Sonderziehungsrecht des Internation a- len Währungsfonds. b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Haftung der Bekla g- ten sei nach Art. 25 Abs. 2 CMR beschränkt. D ie Revision hat insoweit keine Rügen erhoben. Das Berufungsgericht hat der Berechnung der Haftungshöchst - summe allein das Gewicht der vollständig entwerteten Motoren (12.528 k g) und nicht das Gewicht der unbeschädigt gebliebenen und wiederver wendbaren Transportgestelle (5.400 k g) zugrunde gelegt ; es hat deshalb angenommen, die Haftung der Beklagten sei auf den Gegenwert von 104.358,24 Sonderziehung s- rechten beschränkt (12.528 kg x 8,33 Sonderziehungsrechte). Gegen die se B e- urteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. aa) Die Frage, ob bei einer Entwertung des Gutes das Gewicht des u n- beschädigt gebliebenen Verpackungs - oder Lademittels bei der Berechnung der Höhe des Schadens hinzuzurechnen ist, wenn d as Verpackungs - oder Lademi t- tel mit dem Gut keine wirtschaftliche Einheit bildet und daher einen eigenen Wert verkörpert, ist im Schrifttum umstritten. 10 11 12 - 6 - (1 ) Soweit die Frage bejaht wird, wird darauf hingewiesen, dass Art. 23 Abs. 3 CMR schlechthin auf jedes fehlende Kilogramm (französisch: "k ilogra m- me du poids brut manquant"; englisch: "kilogram of gross weight short"), also die Differenz zwischen dem Rohgewicht mit und ohne Verlust abhebt, wobei zum Rohgewicht anteilig alles gehört, was dem Schutz der Sache dient oder wodurch die Einzelgegens tände zur Erleichterung des Transports zusamme n- gefasst sind (vgl. mit dieser Begründung Koller, Transportrecht, 9. Aufl., Art. 25 CMR Rn. 8 in Verbindung mit Art. 23 CMR Rn. 14; vgl. auch Staub/Reuschle, HGB, 5. Aufl., Art. 23 CMR Rn. 52 ; MünchKomm.HGB/Jes ser - Huß, 3. Aufl., Art. 23 CMR Rn. 24; Thume/Riemer in Thume, CMR, 3. Aufl., Art. 23 Rn. 18; B oe sche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., Art. 25 CMR Rn. 6; ebenso zu § 431 Abs. 1 und 2 Nr. 2 HGB Koller aaO § 431 HGB Rn. 4 Fn. 20; Oetker/Paschk e , HGB, 5. Aufl., § 431 Rn. 7 i m Hinblick auf für den Transport verwendete Paletten). (2 ) Die im Schrifttum im Anschluss an die noch zu § 35 Abs. 4 KVO e r- gangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 27. Februar 1996 9 U 114/95, TranspR 1996, 287) zu § 431 HGB vertretene Gegenauffa s- sung bezieht demgegenüber eine Verpackung dann nicht in die Berechnung des Rohgewichts des beschädigten Gutes ein, wenn diese Verpackung unb e- schädigt geblieben ist (vgl. MünchKomm.HGB/Herber aaO § 431 Rn. 10; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 431 Rn. 4; Oetker/Paschke aaO § 431 Rn. 7 i m Hinblick auf vom Absender für den Transport verwendete Container). bb) Vorzugswürdig ist die zuletzt genannte Ansicht jedenfalls in dem vo r- liegend gegebenen Fa ll, dass das Verpackungs - oder Lademittel bei dem Transport unbeschädigt geblieben ist und ohne Einschränkung für weitere Transporte verwendet werden kann. 13 14 15 - 7 - (1) D ie Sendung ist in einem solchen Fall nur teilweise und nicht vol l- ständig entwertet. Die Ent schädigung darf daher nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b CMR den Betrag nicht übersteigen, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre. Eine teilweise Entwertung einer Sendung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Buchst. b CMR liegt vor, wenn nur einzelne Stüc ke der Sendung entwe r- tet sind und die übrigen Stücke der Sendung ihren Wert behalten. Verp a- ckungs - und Lademittel sind Teil der Sendung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 CMR . Das ergibt sich daraus, dass Art. 25 Abs. 2 CMR in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 CMR fü r die Berechnung der Entschädigung auf jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts der Sendung abstellt. Unter Rohgewicht ist das Bruttogewicht der Sendung, also das Gewicht der Ware zuzüglich des Gewichts der Verpackung der Ware (des sogenannten Taragewichts , vgl. § 380 HGB) zu verstehen (zu § 35 Abs. 4 KVO vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1969 - I ZR 126/67, VersR 1969, 703 [juris Rn. 21 f. ] ). Danach liegt eine nur teilweise Entwertung einer Sendung vor, wenn Verpackungs - oder Lademittel bei einer Beschäd i- gung an derer Stücke einer Sendung ihren Wert behalten. Das Gewicht unb e- schädigt gebliebener und weiterverwendbarer Verpackungs - oder Lademittel ist daher - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - bei der Ermit t- lung der Haftungshöchstsumme nicht mit ei nzurechnen. (2 ) Die Gegenauffassung , die dem Berechtigten eine Entschädigung z u- billigt, obwohl dieser das Verpackungs oder Lademittel letztlich unbeschädigt erhält, ist schon im Blick auf das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, das auch für nach d er CMR zu leistende Entschädigungen gilt (vgl. Münc h- Komm.HGB/ Jesser - Huß aaO Art. 23 CMR Rn. 30 mwN in Fn. 124), zumindest problematisch . Sie lässt sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Motore n- gestelle hätten bei dem in Rede stehenden Transport wegen des Unfalls ihre dem Schutz der Motoren dienende Funktion nicht entfalten k ö nnen. Zwar liegt bei ein em Teilverlust , der zugleich den Wert der ordnungsgemäß abgelieferten 16 17 - 8 - Güter gemindert hat, neben dem Teilverlust, für den der Frachtführer entspr e- chend dem Rohgewicht des verlorenen Teils gemäß Art. 23 Abs. 1 bis 3 CMR Wertersatz zu leisten hat, auch eine Beschädigung der Gesamtsendung vor, für die gemäß Art. 25 CMR Ersatz zu leisten ist (vgl. MünchKomm.HGB/ Jesser - Huß aaO Art. 23 CMR Rn. 16 und 28; Thume/ Riemer in Thume aaO Art. 23 Rn. 24, jeweils mwN; aA Koller aaO Art. 25 Rn. 5, wonach in einem solchen F a ll eine einheitliche Abwicklung des Schadens im Rahmen des Art. 25 CMR vo r- zunehmen ist ), wobei aber di e Gesamtentschädigung nicht höher sein darf als im Fall des Totalverlust s (Thume/Riemer in Thume aaO Art. 23 Rn. 24; Münc h- Komm.HGB/Jesser - Huß aaO Art. 23 CMR Rn. 16 und 28 mwN). Eine solche Schadensberechnung setzt jedoch eine Wertminderung an dem nicht ve rlor e- nen Gut voraus. Daran fehlt es im Streitfall . D ie Motoren gestelle waren hier im dafür maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Ablieferung weder in ihrer Substanz noch in ihrer Verwendba rkeit beeinträchtigt. Ein bei dem Transport allenfalls eingetret e- ner Nutzungs ausfallschaden wäre als weiterer Schaden im Sinne von Art. 25 Abs. 2, Art. 23 Abs. 4 CMR n ur dann ersatzfähig gewesen, wenn der eingetr e- tene Schaden - wie nicht - auf einem qualifizierten Verschulden im Sinne des Art. 29 CMR der Beklagte n oder einer Hilfsp erson der Beklagten im Sinne von Art. 3 CMR beruhte . (3 ) Eine andere Beurteilung der Sache ist auch nicht wie die Revision unter Berufung auf eine im Schrifttum (vgl. Koller aaO § 431 HGB Rn. 4 Fn. 20) vertretene Auffassung meint deshalb gerechtfert igt, weil das der CMR zugru n- de liegende "Prinzip der Pauschalität und Radikalität der Wertersatzbeme s- sung" es gebiete, wert oder verlustbezogene Umstände außerhalb der Berec h- nungsvorgaben strikt und daher insbesondere dann außer Betracht zu lassen, wenn wie im Streitfall Ve rpackungs - oder Lade mittel unbeschädigt geblieben und auch wiederverwendbar s eien . Zwar bilden diese Mittel, solange sie bei dem Transport der Beförder ungssicherheit sowie zudem vielfach der Vereinf a- 18 - 9 - chung und Beschleunigung der Be - u nd Entladevorgänge dienen, mit dem Gut selbst eine Einheit . Diese im Hinblick auf den Transport hergestellte Einheit wird jedoch mit der Ablieferung des Gutes wieder aufgelöst . D a s gilt auch dann, wenn das Gut zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf eine vom A bsender oder Empfänger verfügte Lagerung oder Weiterbeförderung des Gutes mit dem L a- de - oder Transportmittel weiterhin verbunden bleibt; denn in ein em solchen Fall hat die Verbindung ihre Grundlage dann nicht mehr in dem mit der Ablieferung erledigten früh eren Frachtvertrag , sondern in der Entscheidung des Absenders oder Empfängers, die Verbindung zwischen dem Gut und dem Verpackungs - oder Lademittel nicht sogleich mit der Ablieferung aufzuheben . (4 ) Eine für die Klägerin günstigere Beurteilung der Sache rechtfertigt schließlich nicht wie die Revision in den Raum stellt der Umstand, dass das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds, das seit Abschluss des Protokolls zur CMR vom 5. Juli 1978 die nach Art. 23 Abs. 7 CMR für die Berechnung d er Haftungshöchstsumme maßgebliche Rechnungseinheit ist, seither einer ständigen Entwertung unterlegen ist (vgl. MünchKomm.HGB/ Jesser - Huß aaO Art. 23 CMR Rn. 19 f. mwN). Eine Berücksichtigung dieses Umstands etwa in dem Sinne, dass ihm gegebenenfalls bei der Auslegung der auf diese Höchstsumme abstellenden Vorschriften Rechnung zu tragen sei , führt e zum einen zu einer nicht vertretbaren Rechtsunsicherheit. Zum anderen haben die Vertragsstaaten der CMR dadurch, dass sie in Art. 10 des Protokolls vom 5. Juli 1978 die Möglichkeit einer regelmäßigen Überprüfung der in Art. 2 dieses Protokolls neu geregelten Höchstsumme vorgesehen haben (vgl. BGBl. II 1980, S. 733, 737), zu erkennen gegeben, dass eine Änderung der Wertverhältnisse allein auf diesem Weg berücksic htigt werden kann . 19 - 10 - 3 . Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Gege n- wert von 104.358,24 Sonderziehung srechten einen Betrag von 127.300,35 ergib t . Der von der Beklagten im Streitfall nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b, Art. 23 Abs. 3 CMR zu leistende Ersatz in Höhe von 104.358,24 Sonderziehungsrec h- ten ist gemäß Art. 23 Abs. 7 Satz 2 CMR in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichtes umzurechnen, wobei die Umrechnung nach dem Wert der betreffenden Währung am Tag des Urteils zu erfolgen hat. Maßg e- bend ist der Tag der Verkündung des letztinstanzlichen Urteils (BGH, Urteil vom 6. Februar 1997 - I ZR 202/94, TranspR 1997, 335, 337 [juris Rn. 21] = VersR 1997, 1298; zu § 660 Abs. 1 Satz 3 HGB aF vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 140/06, BGHZ 181, 292 Rn. 29). Da der Rechtsstreit im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Teil des Streitgegenstands nicht in die höhere Instanz gelangt ist, ist für den Wert des Sonderziehungsrechts der Tag maßgeblich, an dem das Landgericht sein Urteil erlassen hat . Dieser Wert hat nach den Fes t- stellungen seinerzeit 1,219840 betragen . 20 21 - 11 - III. Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 28.06.2017 - 2 HKO 2181/16 - OLG Dresden, Entscheidu ng vom 10.01.2018 - 13 U 1158/17 - 22
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