BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 182/00 Verkündet am: 11. Oktober 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RBerG Art. 1 § 1; BGB §§ 134, 167 Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag zur Abwicklung eines Grundstüc k - serwerbs im Bauträgermodell wegen Verstoßes gegen das Rechtsb e - ratungsgesetz nichtig (BGHZ 145, 265), so erstreckt sich die Nichti g - keit auch auf die dem Treuhänder dazu erteilte Vollmacht. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Drr und Galke fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kln vom 13. Juni 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klgerin erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Kln vom 14. Mai 1999 wird in vollem Umfang zurckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Im Jahre 1997 beteiligte sich die Klgerin an einer im Bautrgermodell geplanten Modernisierung zweier Wohnhuser in D. Hierzu bot sie der b e - klagten Steuerberatungsgesellschaft in notarieller Urkunde vom 4. August 1997 - 3 - den Abschluß eines Geschftsbesorgungsvertrags zu dem Erwerb einer E i - gentumswohnung an und erteilte ihr zugleich unwiderrufliche Vollmacht, sie bei der Vorbereitung und Durchfhrung - gegebenenfalls auch bei der Rcka b - wicklung - des Erwerbs zu vertreten. Die Vo llmacht sollte insbesondere folge n - de Geschfte und Maßnahmen umfassen: a) Abschluß eines Kauf- und/oder Werklieferungsvertrags, b) Abgabe der auf die Begrndung, Änderung, Ergnzung oder Berichtigung von Wohnungs- oder Teileigentum gerichteten Erklrungen sowie den A b - schluß von Vereinbarungen gemß § 10 WEG (Gemeinschaftsordnung) und Verwalterbestellung, c) Abschluß eines Mietvertrags, d) Abschluß von Darlehensvertrgen zur Finanzierung des Kaufpreises mit notariellem Schuldanerkenntnis des Kreditnehmers und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus der Urkunde, e) Bestellung oder Übernahme von Grundpfandrechten, f) Abgabe und Entgegennahme von Erklrungen anlßlich der Erffnung, F h - rung und Auflsung von Konten bei Kreditinstituten, g) Abschluß von Lebensversicherungsvertrgen und sonstigen Versicherung s - vertrgen im Zusammenhang mit der Finanzierung, - 4 - h) Abschluû eines Mietgarantievertrags, eines Vertrags ber die technische Baubetreuung und eines Steuerberatungsvertrags, i) Einholung von Gutachten und Beauftragung von Rechtsanwlten mit der gerichtlichen und auûergerichtlichen Geltendmachung von Rechten und I n - teressen des Erwerbers, j) Abschluû weiterer Vertrge, Aufhebung und Rckabwicklung aller Vertrge sowie Vornahme sonstiger im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang st e - hender notwendiger, ntzlicher oder dienlicher Maûnahmen. Die Beklagte nahm das Angebot zu notarieller Urkunde vom 26. August 1997 an. In der Folge schloû sie unter anderem mit dem Bautrger einen "Kauf- und Werklieferungsvertrag" ber die schlsselfertige Herstellung und Übertragung der Eigentumswohnung zum Preis von 171.595 DM sowie zwei Darlehensvertrge ber 190.661 DM und 33.756 DM. Durch Anwaltsschreiben vom 8. Dezember 1997 nahm die Klgerin ihr Angebot zum Abschluû eines Geschftsbesorgungsvertrags einschlieûlich der Vollmachtserteilung zurck und erklrte auûerdem dessen Anfechtung wegen arglistiger Tuschung. Unter dem 19. Januar 1998 widerrief sie nochmals die Vollmacht. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Feststellung, daû ihr A n - gebot zum Abschluû des Geschftsbesorgungsvertrags mit Vollmacht nichtig sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der B e - klagten hat das Oberlandesgericht lediglich die Feststellung, daû die in der - 5 - notariellen Urkunde vom 4. August 1997 erteilte Vollmacht zum Abschluû von Darlehensvertrgen nichtig sei, aufrechterhalten und hat im brigen die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die nur von der Klgerin eingelegte Revis i - on. Entscheidungsgrnde Die Revision ist begrndet. Sie fhrt zur Wiederherstellung des ersti n - stanzlichen Urteils. I. Da die Beklagte das Berufungsurteil nicht angefochten hat, steht fest, daû die ihr von der Klgerin erteilte Vollmacht nichtig ist, soweit sie den A b - schluû von Darlehensvertrgen zur Finanzierung des Kaufpreises umfaût. Auf die zwischen den Parteien weiterhin streitige Frage, ob die Entscheidung in diesem Punkt nach materiellem Recht richtig ist, insbesondere die dem Urteil zugrundeliegende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, auch eine Vollmacht msse die Mindestangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten, zutrifft (anders nunmehr BGH, Urteil vom 24. April 2001 - XI ZR 40/00 - NJW 2001, 1931, fr BGHZ vorgesehen), kommt es nicht an. - 6 - II. 1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der weitergehenden Klage im wesentlichen wie folgt begrndet: Die Klgerin habe zwar ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhltnisses mit der Beklagten (§ 256 Z PO). Indessen fhre die Nichtigkeit der Kreditvollmacht nicht gemû § 139 BGB zur Nichtigkeit der Vollmacht im brigen oder zu einer Nichtigkeit des Geschftsbesorgungsvertrags, da die Parteien in der notariellen Urkunde die Regelung des § 139 BGB abbedungen htten. Dadurch werde die Verm u - tung des § 139 BGB in ihr Gegenteil verkehrt. Die Klgerin habe nicht substa n - tiiert dargetan, daû sich durch die Nichtigkeit der Kreditvollmacht der G e - samtcharakter des Geschftsbesorgungsvertrags verndere. Auch beim We g - fall der Ermchtigung zum Abschluû von Darlehensvertrgen bleibe die Erf l - lung aller vertraglichen Verpflichtungen fr die Beklagte mglich und aus Sicht der Klgerin sinnvoll. Die Finanzierung habe dann seitens der Klgerin selbst oder aufgrund einer den Anforderungen des § 4 VerbrKrG gengenden nac h - trglichen Vollmacht durch die Beklagte erfolgen knnen. Auch einen Anfec h - tungsgrund im Sinne des § 123 BGB habe die Klgerin nicht schlssig vorg e - tragen. 2. Diese Ausfhrungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand. a) Gegen die Zulssigkeit der Feststellungsklage bestehen allerdings entgegen der von der Revisionserwiderung wiederholten Rechtsauffassung der - 7 - Beklagten keine Bedenken. Da die Beklagte den Widerruf der Vollmacht hi n - nimmt und das streitgegenstndliche Angebot der Klgerin zum Abschluû e i - nes Geschftsbesorgungsvertrags mit der Annahmeerklrung der Beklagten im Vertragsschluû aufgegangen ist, begehrt die Klgerin zwar im Ausgangspunkt die Feststellung des Nichtbestehens vergangener Rechtsverhltnisse. Eine auf eine solche Feststellung gerichtete Klage ist nur dann zulssig, wenn sich hieraus noch Rechtsfolgen fr die Gegenwart oder Zukunft ergeben knnen (BGHZ 27, 190, 196; BAG NZA 1999, 669, 670; Zller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 3 a). Die Klrung, ob der Geschftsbesorgungsvertrag gltig zusta n - de gekommen ist und die Klgerin der Beklagten wirksam Vollmacht zum A b - schluû anderer Rechtsgeschfte erteilt hat, kann aber fr die weitere Abwic k - lung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bedeutsam sein, insb e - sondere fr etwaige gegenseitige Bereicherungs- oder Schadensersatzanspr - che. Daû Dritte, etwa der Bautrger oder die von der Beklagten eingeschalt e - ten Kreditinstitute, an die in diesem Rechtsstreit getroffenen Feststellungen nicht gebunden sind, worauf die Revisionserwiderung hinweist, lût deshalb das Feststellungsinteresse noch nicht entfallen. b) Im brigen vermag der Senat dem Berufungsgericht hingegen nicht zu folgen. Der Geschftsbesorgungsvertrag ist wegen Verstoûes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (§ 134 BGB). Diese Nichtigkeit erstreckt sich auch auf die zur Ausfhrung des Vertrags erteilte Vollmacht. aa) Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 28. September 2000 - nach Erlaû des Berufungsurteils - entschieden, derjen i - ge, der ausschlieûlich oder hauptschlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstckserwerbs im Rahmen eines Bautrgermodells fr den Erwerber b e - - 8 - sorge, bedrfe der Genehmigung nach Art. 1 § 1 RBerG. Verfge er darber nicht, sei ein solcher Geschftsbesorgungsvertrag nichtig (BGHZ 145, 265 = LM § 1 RechtsberatG Nr. 60 m. Anm. Strunz). Dem schlieût sich der erkenne n - de Senat an. Auch im vorliegenden Fall geht es um derartige rechtsbesorgende Ttigkeiten von Gewicht beim Abschluû der Kauf-, Finanzierungs-, Miet- und Mietgarantievertrge, der dinglichen Belastung des Eigentums und bei G e - schften zur Bildung einer Wohnungseigentmergemeinschaft. Die der B e - klagten hierfr ausschlieûlich - und nicht etwa neben einem Steuerberatung s - mandat oder einer wirtschaftlichen oder kaufmnnischen Betreuungsttigkeit - bertragenen Aufgaben sind nach den Bestimmungen des Vertrags umfassend und knnen, insbesondere bei Schwierigkeiten in der Durchfhrung des O b - jekts, erheblichen Beratungsbedarf bedingen. Auch angesichts dessen, daû der Stammurkunde zur Vorbereitung eines Geschftsbesorgungsvertrags d e - taillierte Vertragsmuster beigefgt waren, die die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien umreiûen sollten, lût sich deshalb nicht sagen, daû die Bedingungen der von der Beklagten abzuschlieûenden Vertrge in jeder Hinsicht durch das Angebot vom 4. August 1997 von vornherein festg e - legt gewesen seien, wie die Revisionserwiderung meint. Die in einem Bautr - germodell regelmûig bereits eingetretenen tatschlichen Festlegungen durch die Gesamtkonzeption des Objekts sowie durch vorausgegangene Verhan d - lungen und Vertragsschlsse zwischen Dritten, etwa des Bautrgers mit den finanzierenden Banken, schlieûen den Auftrag zur Rechtsbesorgung gleichfalls nicht aus. Es mag schlieûlich sein, daû zwischen einer "Vollbetreuung" durch einen gewerblichen Baubetreuer, die nach der Rechtsprechung des Bundesg e - richtshofs mit Rcksicht auf den Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 RBerG erlaubnisfrei ist (vgl. BGHZ 145, 265, 272 f. m.w.N.)., und den im Bautrge r - modell auf mehrere Personen verteilten Gesamtleistungen wenig Unterschied - 9 - besteht (so Edelmann, DB 2001, 687, 688; Maaû, ZNotP 2001, 170, 171). Di e - se Aufspaltung der Vertrge ist indes von den Parteien gewollt und der rechtl i - chen Beurteilung daher zugrunde zu legen. Bietet sonach der Initiator den I n - teressenten den Abschluû mehrerer voneinander unabhngiger Vertrge mit rechtlich selbstndigen Gesellschaften an, muû jeder dieser Vertrge una b - hngig von den anderen am Maûstab des Rechtsberatungsgesetzes gemessen werden. Allerdings greift die mit dem Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesg e - richtshofs eingeleitete Änderung der hchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bautrgermodell, die - soweit ersichtlich - bi s dahin keine Bedenken gegen den Abschluû gesonderter Geschftsbesorgungsvertrge mit einem Treuhnder (Abwicklungsbeauftragten) unter dem Gesichtspunkt des Rechtsberatungsg e - setzes erhoben hatte, rckwirkend tief in weithin abgeschlossene Vorgnge ein. Eine solche Rckwirkung ist aber bei gerichtlichen Urteilen grundstzlich hinzunehmen. Der Schutz des Vertrauens einer Partei auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung kann im Einzelfall zwar eine abweichende Beu r - teilung gebieten (vgl. BGHZ 132, 119, 129 ff.). Das gilt jedoch nicht schon fr die hier allein zu treffende Feststellung, daû die rechtsgeschftlichen Erklru n - gen der Klgerin nicht rechtswirksam abgegeben worden sind, sondern wird erst bei einer Rckabwicklung der Vertrge zu erwgen sein. bb) Nach der Zielsetzung des Rechtsberatungsgesetzes nichtig ist dann zugleich die zur Ausfhrung des nichtigen Geschftsbesorgungsvertrags e r - teilte umfassende Vollmacht, soweit ber sie im Revisionsverfahren noch zu befinden ist (oben I). Das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung soll in erster Linie die Rechtsuchenden vor unsachgemûer Erledigung ihrer rechtlichen - 10 - Angelegenheiten schtzen (BGHZ 37, 258, 262; Senatsurteil vom 26. Juli 2001 - III ZR 172/00 - WM 2001, 1861, 1863, fr BGHZ bestimmt). Hierzu umfaût es deren Beratung und Vertretung (BGHZ 37, 258, 262). Mit dieser Zweckrichtung wre es aber unvereinbar, den unbefugten Rechtsberater gleichwohl rechtlich - bei Wirksamkeit der Ausfhrungsvollmacht - in den Stand zu setzen, seine gesetzlich miûbilligte Ttigkeit zu Ende zu fhren, indem er Rechtsgeschfte zu Lasten des Geschtzten abschlieût, und den Rechtsuchenden allein auf Schadensersatzansprche gegen den Rechtsberater zu verweisen (im Erge b - nis ebenso Reiter/Methner, VuR 2001, 193, 196; abweichend Ganter, WM 2001, 195; Hermanns, DNotZ 2001, 6, 8 f.; Sommer, NotBZ 2001, 28, 29; fr den Sonderfall der Prozeûvollmacht auch KG OLGZ 1966, 112, 115 f.; OLG Saarbrcken NJW 1994, 1423, 1424; Henssler/Prtting/Weth, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rn. 64; Rennen/Caliebe , RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 199 f.; Stein/Jo- nas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 79 Rn. 4; anders OLG Stuttgart AnwBl. 1964, 144 f.). Daû es sich bei der Vollmacht um ein einseitiges Rechtsgeschft ha n - delt und das Verbot unerlaubter Rechtsberatung sich nicht gegen den Vol l - machtgeber richtet (so KG, Ganter, Hermanns, Sommer, jeweils aaO), ist a n - gesichts seines vom Rechtsberatungsgesetz beabsichtigten Schutzes nicht - 11 - entscheidend. Ob dasselbe Ergebnis hier auûerdem aus § 139 BGB wegen Verknpfung des Grundgeschfts mit der Vollmacht zu einem einheitlichen Rechtsgeschft folgen wrde, kann offenbleiben. Rinne Wurm Kapsa Drr Galke
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