BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 182/01 vom 28. März 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern- Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Mai 2001 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revis i - on hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte hat durch die Nichterfüllung ihrer Pflicht, die Abo n - nenten des Ausschreibungsblattes des Landes Brandenburg zu benennen, den Kläger jedenfalls dadurch geschädigt, daß sie ihn der Gefahr von Schadensersatzansprüchen seitens der Nebeni n - tervenientin ausgesetzt hat. Schon deshalb ist der Feststellung s - antrag begründet, da für die Feststellung der Schadensersatzpflicht die Wahrscheinlichkeit der Schadensentstehung genügt. Ob der Nebenintervenientin tatsächlich Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zustehen, kann dabei offenbleiben. Gegen eine Ve r - tragspflicht des Klägers, der Nebenintervenientin die Abonnente n - daten mitzuteilen, und damit gegen das Bestehen von Schadense r - satzansprüchen der Nebenintervenientin spricht allerdings nicht nur die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertrag s - urkunde des von dem Kläger mit der Nebenintervenientin g e - schlossenen Vertrages, sondern auch der Umstand, daß dem Kl ä - - 3 - ger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 15 Abs. 1) bereits vor dem Vertragsschluû mit der Nebenintervenientin b e - kannt war, daû sich die Beklagte weigerte, die Abonnentendaten herauszugeben. Es kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden, daû sich der Klger kurz darauf gegenber der Nebeni n - tervenientin vertraglich zu einer Weitergabe der Abonnentendaten verpflichten wollte, obwohl er damit rechnen muûte, sich bei Nich t - erfllung dieser Pflicht selbst gegenber der Nebenintervenientin schadensersatzpflichtig zu machen. Die Beklagte trgt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 186.927,49 (= 365.598,40 DM) Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Schaffert
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