BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 182/02 vom 1. August 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. April 2002 wird auf ihre K o sten als unzulässig verworfen. Streitwert: 5.076,96 (= 9.929,68 DM). Gründe Der Bundesgerichtshof ist für das Berufungsverfahren nicht zuständig. Gemäß § 133 GVG ist er in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nur zuständig für die Ve r - handlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprung- revision und der Rechtsbeschwerde. Eine Umdeutung des von der Klägerin eingelegten Rechtsmittels in eine Sprungrevision kommt nicht in Betracht, da auch dieses Rechtsmittel unzulässig wäre. Abgesehen davon, daß es an den besonderen Voraussetzungen des § 566 ZPO für eine Sprungrevision fehlt, ist das Rechtsmittel auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen - 3 - Rechtsanwalt eingelegt worden. Diese Beschrnkung der Vertretungsbefugnis - 4 - von Rechtsanwlten gilt auch fr Staatsangehörige der Europischen Union (§§ 1, 27 Abs. 1 EuRAG). Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke
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