BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 182/04 Verk374ndet am: 26. Oktober 2006 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja R374cktritt des Finanzministers KunstUrhG 247247 22, 23; BGB 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 247 823 Abs. 1 Ah a) Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses begr374ndet im Allgemei-nen 226 sei es unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der unge-rechtfertigten Bereicherung 226 einen Anspruch auf Zahlung der angemessenen Lizenzgeb374hr, ohne dass es darauf ankommt, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage gewesen w344re, gegen Entgelt Lizenzen f374r die Verbreitung und 366f-fentliche Wiedergabe seines Bildnisses einzur344umen. b) Eine prominente Pers366nlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte muss es zwar regelm344337ig nicht dulden, dass das eigene Bildnis von Dritten f374r deren Werbezwecke eingesetzt wird. Doch findet auch hier eine G374terabw344gung statt, die dazu f374hren kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis aus-einandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss. BGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 226 I ZR 182/04 226 OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 9. November 2004 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ham-burg, Zivilkammer 24, vom 9. Januar 2004 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Oskar Lafontaine. Er trat am 11. M344rz 1999 von seinen 304mtern als Bundesminister der Finanzen und als Vorsitzender der SPD zur374ck. Die Be-klagte betreibt als Konzerntochter des Autovermieters S. AG das Fahrzeug- Leasing-Gesch344ft. Sie warb 226 jeweils ohne Einwilligung des Kl344gers 226 am 1 - 3 - 21. M344rz 1999 in der 204Welt am Sonntag223 mit einer halbseitigen und am 22. M344rz 1999 in der 204Frankfurter Allgemeinen Zeitung223 mit einer doppelseitigen Anzeige, die nachstehend verkleinert wiedergegeben ist: Die Portr344taufnahmen zeigen sechzehn Mitglieder der damaligen Bundesre-gierung einschlie337lich des Kl344gers, dessen Bild durchgestrichen aber weiterhin er-kennbar ist. 2 3 Der Kl344ger hat die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgeb374hr in H366he von 250.000 DM (127.822,27 200) in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe auf seinen Bekanntheitsgrad abgestellt und sein Bild zu Werbezwecken zwangskommerzialisiert. Die Beklagte ist der Klage entgegen-getreten. - 4 - Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung in H366he von 100.000 200 verur-teilt und die Klage im 334brigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen (OLG Hamburg ZUM 2005, 164 = AfP 2004, 566). 4 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren An-trag auf Klageabweisung weiter. Der Kl344ger beantragt, die Revision zur374ckzuwei-sen. 5 Entscheidungsgr374nde: 6 I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Li-zenzgeb374hr in H366he von 100.000 200 f374r begr374ndet erachtet. Dazu hat es ausge-f374hrt: 7 Es k366nne dahinstehen, ob dem Kl344ger ein Anspruch aus 247 823 BGB, 247247 22, 23 KUG zustehe. Der Anspruch folge jedenfalls aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. Indem die Beklagte das Bildnis des Kl344gers in ihrer Werbeanzeige genutzt habe, habe sie in rechtswidriger Weise in das dem Kl344ger zustehende Recht am eigenen Bild eingegriffen und damit zugleich auf seine Kosten einen verm366gens-werten Vorteil erlangt. Die Beklagte habe mit der Ver366ffentlichung des Fotos das Recht des Kl344gers am eigenen Bild verletzt. Auch wenn der Kl344ger eine Person der Zeitgeschichte sei und die Voraussetzungen des 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorl344gen, sei die Ver366f-fentlichung des Bildnisses nicht zul344ssig. Die gem344337 247 23 Abs. 2 KUG gebotene Interessenabw344gung ergebe, dass das berechtigte, gegen die Ver366ffentlichung sprechende Interesse des Kl344gers 374berwiege. Zwar sei das Interesse der Beklag- 8 - 5 - ten durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gesch374tzt; die in Rede stehende Anzeige habe nicht nur Werbezwecken gedient, sondern enthalte auch eine in die Form der Satire gegossene politische Meinungs344u337erung. Die Frage, ob ihr zu-s344tzlich der Schutz der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) zukomme, k366nne offen-bleiben. Jedenfalls m374sse das Ver366ffentlichungsinteresse der Beklagten hinter dem Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers zur374ckstehen. Das allgemeine Pers366nlich-keitsrecht des Kl344gers sch374tze auch sein Interesse, nicht ohne seine Einwilligung von einem Dritten zu Werbezwecken eingesetzt zu werden. Gerade Personen des 366ffentlichen Lebens, die ohnehin in besonderem Ma337e der Beachtung und der Kri-tik durch die 326ffentlichkeit ausgesetzt seien, m374ssten es in der Regel nicht hin-nehmen, dass ihre Bildnisse in der Werbung als Blickfang verwendet w374rden. Der deutlich im Vordergrund stehende Zweck der Produktwerbung m374sse letztlich da-zu f374hren, dass das durch das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht gesch374tzte Inte-resse des Kl344gers gegen374ber der Meinungs- und Kunstfreiheit der Beklagten 374ber-wiege. Mit dem Eingriff in das dem Kl344ger zustehende Recht am eigenen Bild habe die Beklagte zugleich auf dessen Kosten einen verm366genswerten Vorteil erlangt. Die Beklagte habe eine fiktive Lizenzgeb374hr zu entrichten, die das Landgericht zu-treffend auf 100.000 200 gesch344tzt habe. 9 II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Dem Kl344ger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgeb374hr weder aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB noch aus 247 823 Abs. 1 BGB, 247247 22, 23 KUG zu. S344mtli-che Anspr374che setzen voraus, dass die Beklagte den Kl344ger in rechtswidriger Weise in seinem Pers366nlichkeitsrecht einschlie337lich seines Rechts am eigenen Bild verletzt hat. Daran fehlt es, weil die Verbreitung der Portr344taufnahme des Kl344-gers in der fraglichen Werbeanzeige als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschich- 10 - 6 - te auch ohne seine Einwilligung grunds344tzlich zul344ssig war (247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und durch die Verbreitung im Einzelfall auch kein berechtigtes Interesse des Kl344gers verletzt worden ist (247 23 Abs. 2 KUG). 1. Ohne Erfolg beruft sich die Revision allerdings darauf, dass die bean-standete Ver366ffentlichung nicht den Schutzzweck des 247 22 KUG betreffe. Das Bildnis habe 226 so meint die Revision 226 in der beanstandeten Anzeige allein der In-dividualisierung des Kl344gers gedient und h344tte auch durch ein Namensschild er-setzt werden k366nnen. Dies vermag indessen nichts daran zu 344ndern, dass die Ver366ffentlichung der Fotografie des Kl344gers den Schutzbereich des Rechts am ei-genen Bild ber374hrt. Zwar unterscheidet sich die beanstandete Ver366ffentlichung von anderen F344llen, in denen die Fotografie einer bekannten Pers366nlichkeit ohne deren Zustimmung in der Werbung eingesetzt wird, dadurch, dass es hier nicht um den Sympathie- und Imagewert des Abgebildeten geht, der auf das beworbene Produkt 374bertragen werden soll. Die Werbewirkung erzielt die beanstandete An-zeige vielmehr dadurch, dass sie den Kl344ger als gescheiterten 204Mitarbeiter in der Probezeit223 darstellt; ihre Wirkung beruht somit auf einem Scherz auf Kosten des Kl344gers. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Recht am eigenen Bild, das die Verbreitung und 366ffentliche Wiedergabe einer Abbildung grunds344tzlich von der Einwilligung des Abgebildeten abh344ngig macht, nicht ber374hrt w344re. 11 2. Unbegr374ndet ist auch die R374ge der Revision, ein Bereicherungsanspruch scheide von vornherein aus, weil der Kl344ger wegen des f374r Bundesminister gel-tenden Verbots anderer besoldeter T344tigkeiten (Art. 66 GG) oder aus Gr374nden der politischen Glaubw374rdigkeit an der eigenen kommerziellen Verwertung seines Bildnisses gehindert gewesen sei. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon aus-gegangen, dass ein Bereicherungsanspruch unabh344ngig davon besteht, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage ist, gegen Entgelt Lizenzen f374r die Verbreitung und 366ffentliche Wiedergabe seiner Abbildung zu gew344hren. Die unbefugte kom- 12 - 7 - merzielle Nutzung eines Bildnisses stellt einen Eingriff in den verm366gensrechtli-chen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts dar und begr374ndet grunds344tzlich 226 neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch 226 einen Anspruch aus Eingriffskondik-tion auf Zahlung der 374blichen Lizenzgeb374hr (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999 226 I ZR 226/97, GRUR 2000, 715, 716 = WRP 2000, 754 226 Der blaue Engel; ferner BVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 226 1 BvR 1168/04, WRP 2006, 1361 Tz 28 u. 31). Be-reicherungsgegenstand ist die Nutzung des Bildnisses. Da diese nicht herausge-geben werden kann, ist nach 247 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Wer das Bildnis eines Dritten unberechtigt f374r kommerzielle Zwecke ausnutzt, zeigt damit, dass er ihm einen wirtschaftlichen Wert beimisst. An der damit geschaffenen ver-m366gensrechtlichen Zuordnung muss sich der Verletzer festhalten lassen und ei-nen der Nutzung entsprechenden Wertersatz leisten. Dies gilt unabh344ngig davon, ob der Abgebildete bereit und in der Lage gewesen w344re, die Abbildung gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgeb374hr zu gestatten; denn der Zahlungsan-spruch fingiert nicht eine Zustimmung des Betroffenen, er stellt vielmehr den Aus-gleich f374r einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschlie337lich zu-gewiesene Dispositionsbefugnis dar (vgl. M374nchKomm.BGB/Rixecker, 4. Aufl., 247 12 Anh. Rdn. 226; Schricker/G366tting, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 60 UrhG/247247 33-50 KUG, Rdn. 10 u. 14; Wenzel/v. Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildbericht-erstattung, 5. Aufl., Kap. 9 Rdn. 10 m.w.N.; Ullmann, AfP 1999, 209, 212 f.). So-weit sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen l344sst, dass ein Schadens- oder Bereicherungsausgleich auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgeb374hr ein grunds344tzliches Einverst344ndnis des Abgebildeten mit der Ver-marktung seines Rechts am eigenen Bild voraussetze (vgl. BGHZ 26, 349, 353 226 Herrenreiter; 30, 7, 16 f. 226 Caterina Valente; BGH, Urt. v. 26.6.1979 226 VI ZR 108/78, GRUR 1979, 732, 734 = NJW 1979, 2205 226 Fu337balltor), wird dar-an nicht festgehalten. - 8 - 3. Die Verbreitung der Fotografie des Kl344gers in der streitgegenst344ndlichen Werbeanzeige war gem344337 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG 226 vorbehaltlich der Pr374fung der Voraussetzungen des 247 23 Abs. 2 KUG (dazu sogleich unter 4.) 226 erlaubt. Danach darf ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abge-bildeten verbreitet werden. 13 a) Bei der Portr344taufnahme des Kl344gers handelt es sich 226 dies steht jeden-falls f374r den unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit seinem R374cktritt als Finanzminister und SPD-Vorsitzender au337er Zweifel 226 um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Hieran vermag auch der Umstand nichts zu 344ndern, dass das Bildnis im Rahmen einer Werbeanzeige verbreitet worden ist. 14 15 b) Allerdings kann sich derjenige nicht auf 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berufen, der keinem schutzw374rdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt. Das schutzw374rdige Informationsinteresse fehlt bei Werbeanzeigen, wenn sie aus-schlie337lich den Gesch344ftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unterneh-mens dienen (BGHZ 20, 345, 350 f. 226 Paul Dahlke; BGH, Urt. v. 14.4.1992 226 VI ZR 285/91, GRUR 1992, 557 = NJW 1992, 2084 226 Talkmaster-Foto; Urt. v. 14.3.1995 226 VI ZR 52/94, WRP 1995, 613, 614 = NJW-RR 1995, 789 226 Chris Re-vue; Urt. v. 1.10.1996 226 VI ZR 206/95, GRUR 1997, 125, 126 = NJW 1997, 1152 226 Bob-Dylan-CD; BGHZ 143, 214, 229 226 Marlene Dietrich; BGH GRUR 2000, 715, 717 226 Der blaue Engel; BGHZ 151, 26, 30). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte nur verwendet wird, um den Werbewert der prominenten Pers366nlichkeit auszunutzen und auf das beworbene Produkt 374berzuleiten. Dagegen ist der Anwendungsbereich des 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG er366ffnet, wenn die Werbeanzeige neben dem Werbezweck auch einen In-formationsgehalt f374r die Allgemeinheit aufweist (BGH GRUR 1997, 125, 126 226 Bob-Dylan-CD; BGHZ 151, 26, 30; vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.8.2000 - 9 - 226 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594). Denn der kommerzielle Zusammenhang schlie337t es nicht aus, dass die Ver366ffentlichung auch der Information der Allge-meinheit dient (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2006 226 I ZR 277/03 226 , unter II.4.c) a.E.). Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungs344u337erungen und auf reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat, und zwar auch auf die Ver366ffentlichung eines Bild-nisses, das die Meinungs344u337erung transportiert oder erg344nzt (vgl. BVerfGE 71, 162, 175; 102, 347, 359 226 Benetton-Werbung; BGH, Urt. v. 14.11.1995 226 VI ZR 410/94, GRUR 1996, 195, 197 = NJW 1996, 593 226 Abschiedsmedaille; BGH GRUR 1997, 125, 126 226 Bob-Dylan-CD; BGHZ 151, 26, 30). 16 Die vom Kl344ger beanstandete Werbeanzeige dient nicht ausschlie337lich ei-nem Werbezweck, sondern enth344lt im Zusammenhang mit der Abbildung des Kl344-gers auch eine auf ein aktuelles Ereignis bezogene politische Meinungs344u337erung in Form der Satire. Indem die Beklagte den Kl344ger mit einem Mitarbeiter ver-gleicht, der bereits in der Probezeit scheitert, setzt sie sich in ironischer Weise mit dem Umstand auseinander, dass der Kl344ger nach kurzer Amtszeit als Finanzmi-nister zur374ckgetreten ist. Dieser meinungsbildende Inhalt wird durch den offen-sichtlichen Werbezweck der Anzeige nicht verdr344ngt. 4. Die nach 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG im Grundsatz zul344ssige Verbreitung des Bildnisses des Kl344gers verletzt auch in der konkret beanstandeten Werbeanzeige nicht dessen berechtigte Interessen (247 23 Abs. 2 KUG). 17 a) Nach 247 23 Abs. 2 KUG erstreckt sich die Befugnis zur einwilligungsfreien Ver366ffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte nicht auf eine Verbreitung, die im Einzelfall ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer umfassenden, am Einzelfall orientierten G374-ter- und Interessenabw344gung zu beantworten. Denn wegen der Eigenart des Per- 18 - 10 - s366nlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts fehlt es an einem absoluten Schutzbe-reich des Rechts; der Schutzumfang muss vielmehr jeweils durch eine Abw344gung mit den schutzw374rdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden (BVerfGE 101, 361, 393; BGH, Urt. v. 12.10.1993 226 VI ZR 23/93, GRUR 1994, 391, 392 = NJW 1994, 124 226 Alle reden vom Klima; BGHZ 156, 206, 210). Dabei ist unter Be-r374cksichtigung der Intensit344t des in Rede stehenden Eingriffs zu ermitteln, ob dem hier nur verm366genswerten Bestandteil des Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers ein gr366337eres Gewicht beizumessen ist als der Rechtsposition, auf die sich die Beklag-te bei der Verbreitung der Werbeanzeige unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG st374tzt. 19 b) Im Falle der Verwendung eines Bildnisses in einer Werbeanzeige wird 226 wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat 226 im Regelfall das allge-meine Pers366nlichkeitsrecht des ohne seine Einwilligung Abgebildeten gegen374ber dem Ver366ffentlichungsinteresse des Werbenden 374berwiegen (vgl. Schricker/ G366tting aaO 247 60 UrhG/247 23 KUG Rdn. 16). Denn es stellt einen wesentlichen Be-standteil des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts dar, selbst dar374ber zu entschei-den, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis f374r Werbezwecke zur Verf374gung gestellt werden soll. Dabei steht allerdings der Umstand im Vordergrund, dass durch die Verwendung eines Bildnisses der Image- oder Werbewert des Abgebil-deten ausgenutzt und der Eindruck erweckt wird, der Abgebildete identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (vgl. BGHZ 20, 345, 352 226 Paul Dahlke; BGH WRP 1995, 613, 614 226 Chris Revue; BGHZ 151, 26, 33). c) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungs-gerichts, der erkennbare Werbezweck f374hre dazu, dass die Meinungsfreiheit der Beklagten gegen374ber dem Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers zur374cktreten m374sse. Im Streitfall geht es ersichtlich nicht darum, einen Image- oder Werbewert des Kl344gers auf die beworbene unternehmerische Leistung zu 374bertragen. Die Anzei- 20 - 11 - ge erweckt auch nicht den Eindruck, als empfehle der Kl344ger das beworbene Pro-dukt. Zwar l344sst sich allein damit noch nicht begr374nden, dass der Kl344ger die Ver-wendung seines Bildnisses in einer Werbeanzeige hinnehmen muss. Doch f374hren diese Umst344nde sowie das gegenl344ufige Interesse des Werbenden, sich auch im Rahmen einer Werbeanzeige in satirisch-sp366ttischer Form mit einem aktuellen po-litischen Tagesereignis auseinandersetzen zu k366nnen, dazu, dass das Interesse des Kl344gers, die Verwendung seines Bildnisses in der Werbung zu verhindern, zu-r374cktreten muss. 21 Die Beklagte nimmt den R374cktritt des Kl344gers als Finanzminister zum Anlass f374r ihren als Satire verfassten Werbespruch, ohne 374ber eine blo337e Aufmerksam-keitswerbung hinaus die Person des Kl344gers als Vorspann zur Anpreisung ihrer Dienstleistung zu vermarkten. Die Abbildung des Kl344gers beh344lt im Rahmen der Werbeanzeige ihre Zuordnung zu dem kommentierten politischen Zeitgeschehen. Die Anzeige verwendet eine kontextneutrale Portr344taufnahme, die sich in Gr366337e und Anordnung in die ebenfalls in der Werbeanzeige enthaltenen Portr344taufnah-men der weiteren f374nfzehn Mitglieder des Kabinetts einreiht. Diese Abbildungen sind Teil der satirischen Auseinandersetzung der Beklagten mit dem Zeitgesche-hen, in dessen Mittelpunkt der Kl344ger steht. Auch wenn die politische Auseinan-dersetzung im Rahmen einer Werbeanzeige erfolgt und von der Beklagten einge-setzt wird, um die Aufmerksamkeit auf ihr Leasinggesch344ft zu lenken, steht sie un-ter dem besonderen Schutz der Meinungs344u337erungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Im Streitfall muss das Interesse des Kl344gers, nicht ohne seine Erlaubnis in einer Werbeanzeige abgebildet zu werden, gegen374ber der Aus374bung dieses Frei-heitsrechts zur374cktreten. Die Werbung ber374hrt lediglich den zivilrechtlich, nicht verfassungsrechtlich begr374ndeten Schutz der verm366genswerten Bestandteile des Pers366nlichkeitsrechts (vgl. BVerfG WRP 2006, 1361 Tz 27 ff.). Die ideellen Teile des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts, deren Schutz durch die Menschenw374rde- - 12 - garantie von Verfassungs wegen geboten ist, sind im Streitfall nicht betroffen. Eine Besch344digung des Ansehens des Kl344gers durch die beanstandete Anzeige steht nicht zur Debatte. 5. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da die Sache zur Ent-scheidung reif ist, ist die Klage abzuweisen (247 563 Abs. 3 ZPO). 22 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. 23 Ullmann Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.01.2004 - 324 O 554/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.11.2004 - 7 U 18/04 -
Full & Egal Universal Law Academy