BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 182/04 vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Geh366rsr374ge gegen das Senatsurteil vom 26. Oktober 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Das als 374bergangen ger374gte Vorbringen ist vom Senat ber374cksichtigt worden. Es bezieht sich im Wesentlichen auf die abweichende Rechts-ansicht des Kl344gers, nach der die Werbeanzeige der Beklagten und die darin enthaltene Abbildung des Kl344gers ausschlie337lich Werbezwecken gedient habe. Der Senat hat sich mit dieser Rechtsansicht auseinan-dergesetzt und begr374ndet, warum die Werbeanzeige (auch) einen mei-nungsbildenden Inhalt aufweist, der durch den offensichtlichen Werbe-zweck nicht verdr344ngt wird (Tz. 16 des Urteils). Demzufolge hat der Se-nat diesen meinungsbildenden Inhalt bei der am Einzelfall orientierten G374ter- und Interessenabw344gung des 247 23 Abs. 2 KUG ber374cksichtigt und im Einzelnen begr374ndet, warum der Kl344ger im vorliegenden Fall die Verwertung seines Bildnisses in der beanstandeten Werbeanzeige hin-nehmen muss (Tz. 20, 21 des Urteils). Wegen des unmittelbaren zeitli-chen und inhaltlichen Zusammenhangs zwischen der R374cktrittserkl344-rung des Kl344gers und der Ver366ffentlichung der Werbeanzeige kommt es - 3 - - entgegen der vom Senat zur Kenntnis genommenen abweichenden Rechtsansicht des Kl344gers - bei der Abw344gung nicht entscheidend dar-auf an, ob der Kl344ger zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeanzei-ge bereits offiziell als Finanzminister entlassen worden war. Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.01.2004 - 324 O 554/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.11.2004 - 7 U 18/04 -
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