BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 182/05 Verk374ndet am: 4. Oktober 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fehlerhafte Preisauszeichnung UWG 247247 3, 4 Nr. 11, 247 5 Abs. 1; PAngV 247 1 Abs. 6 Ist die Ware am Regal mit einem h366heren als dem in der Werbung angegebe-nen Preis ausgezeichnet, fehlt es an einer wettbewerbsrelevanten Irref374hrung, wenn dem Kunden an der Kasse von vornherein nur der beworbene Preis in Rechnung gestellt wird. Die unrichtige Preisauszeichnung verst366337t dann zwar gegen die Preisangabenverordnung, f374hrt aber nicht zu einer erheblichen Be-eintr344chtigung des Wettbewerbs nach 247 3 UWG (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, WRP 2000, 1258, 1261 - Filialleiterfehler; Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 101/86, GRUR 1988, 629, 630 = WRP 1989, 11 - Konfit374re). BGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 182/05 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 4. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. September 2005 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Beide Parteien betreiben Elektroeinzelhandelsm344rkte. Die Beklagte be-warb am 1. Dezember 2003 in einer Beilage zu Tageszeitungen einen DVD-Player zu einem Verkaufspreis von 179 200. Im Gesch344ft der Beklagten war das Ger344t jedoch mit einem Preis von 199 200 am Verkaufsregal ausgezeichnet. 1 - 3 - Die Kl344gerin hat beantragt, 2 der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im ge-sch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Ger344te der Unterhaltungs-elektronik im Gesch344ftslokal mit einem anderen Preis auszuzeichnen als mit dem Preis, mit dem sie beworben werden. Die Beklagte hat vorgetragen, durch ihr elektronisches Kassensystem sei sichergestellt gewesen, dass dem Kunden an der Kasse nur der beworbene und eingescannte Preis berechnet worden sei. Sie habe zudem alles unter-nommen, um Fehler bei der Preisauszeichnung auszuschlie337en. 3 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 4 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: 6 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344gerin stehe der gel-tend gemachte Unterlassungsanspruch aus 247 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu, weil es irref374hrend und damit unlauter i.S. der 247247 3, 5 Abs. 1 UWG sei, im Gesch344ftslokal Waren mit h366heren Preisen auszuzeichnen, als sie in der Werbung herausgestellt worden seien. Dadurch werde bei dem Kunden eine Fehlvorstellung 374ber den an der Kasse verlangten Preis hervorgerufen, die ihn - 4 - dazu verleite, statt der beworbenen Ware ein anderes Produkt zu erwerben. Schon aus der erheblichen Marktmacht der Beklagten folge, dass der Wettbe-werbsversto337 geeignet sei, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher nicht unerheblich zu beeintr344chtigen. Es komme nicht darauf an, ob das Kassensystem der Beklagten die Berechnung des beworbenen (niedri-geren) Preises gew344hrleiste oder nicht. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob den Kunden der Beklagten trotz der fehlerhaften Preisauszeichnung am Regal aufgrund des verwendeten elektronischen Kassensystems an der Kasse von vornherein nur der niedrigere, beworbene Preis berechnet wurde. Hiervon ist f374r das Revisi-onsverfahren auszugehen. Der danach zugrunde zu legende Sachverhalt recht-fertigt die Verurteilung der Beklagten nicht. 7 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in der unrichti-gen Preisauszeichnung am Regal unter den revisionsrechtlich zu unterstellen-den Umst344nden keine irref374hrende Werbung nach 247247 3, 5 Abs. 1 UWG. 8 a) Das Berufungsgericht hat es als wettbewerbsrechtlich entscheidend angesehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Kunden, der durch die Preis-angabe in der Werbung angelockt wird, vom Kauf der beworbenen Ware zwar Abstand nimmt, sich aber m366glicherweise zum Kauf anderer Waren entschei-det. Auf diese Grundlage l344sst sich die Annahme einer irref374hrenden Preisan-gabe nicht st374tzen. 9 - 5 - Der f374r die Frage der Irref374hrung ma337gebliche Durchschnittsverbrau-cher, der das Gesch344ft der Beklagten aufgrund der Preiswerbung f374r einen be-stimmten Artikel aufsucht und dann feststellt, dass diese Ware dort mit einem h366heren Preis ausgezeichnet ist, kann durch die Preisdifferenz verunsichert werden. Jedoch ist nicht jede Verunsicherung des Verbrauchers 374ber den ge-forderten Preis wettbewerbswidrig. Die Verunsicherung muss vielmehr den Kaufentschluss beeinflussen und sich damit auf die Wettbewerbslage auswir-ken k366nnen (BGH, Urt. v. 14.11.1985 - I ZR 168/83, GRUR 1986, 322 = WRP 1986, 202 - Unterschiedliche Preisank374ndigung). Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. 10 Die Verbraucher werden auf die Angabe unterschiedlicher Preise in der Werbung und bei der Preisauszeichnung am Regal nicht einheitlich reagieren. Nach der Lebenserfahrung zu urteilen, werden sich manche Verbraucher vom Kauf nicht abhalten lassen, weil sie davon ausgehen, dass die Preisauszeich-nung am Regal unzutreffend ist und ihnen an der Kasse lediglich der niedrigere (beworbene) Preis in Rechnung gestellt wird. Denn einem Teil der Verbraucher ist klar, dass gerade in breit sortierten Einzelhandelsm344rkten bisweilen die Preisauszeichnung einzelner Waren noch nicht an eine am selben Tag erschie-nene Werbung angepasst ist (vgl. Reuthal, GRUR 1989, 173, 175). Ein anderer Teil der Verbraucher mag damit rechnen, dass der h366here Preis in Rechnung gestellt wird, und sich dennoch zum Erwerb entschlie337en; diese Verbraucher werden dann an der Kasse positiv 374berrascht, wenn sie doch nur den niedrigen Preis entrichten m374ssen. Derjenige, der erwartet, dass ihm an der Kasse m366gli-cherweise der h366here Preis in Rechnung gestellt wird und der den fraglichen Artikel unter diesen Umst344nden nicht kaufen m366chte, wird sich - bevor er seine Kaufabsicht endg374ltig aufgibt - zun344chst um Aufkl344rung bem374hen und versu-chen, den Artikel zu dem g374nstigeren, beworbenen Preis zu erhalten. Wendet 11 - 6 - er sich unter Hinweis auf den in der Werbung angek374ndigten niedrigeren Preis an das Verkaufspersonal der Beklagten, so ist nach dem f374r das Revisionsver-fahren zu unterstellenden Sachverhalt davon auszugehen, dass er den Artikel ohne weiteres f374r den in der Werbung angegebenen (niedrigeren) Preis erwer-ben kann. Manche Kunden schlie337lich m366gen den konkreten in der Werbung angek374ndigten Preis nicht mehr in Erinnerung haben und sich allein an das g374nstige Angebot eines DVD-Players erinnern; entschlie337en sie sich zum Kauf des Ger344ts, werden auch sie von dem niedrigeren Preis, der von ihnen an der Kasse verlangt wird, positiv 374berrascht werden. All diese Verbraucher werden durch die unrichtige Preisauszeichnung am Regal nicht in relevanter Weise ir-regef374hrt. Anders als das Berufungsgericht meint, ist daher schon nicht anzuneh-men, dass eine nennenswerte Anzahl m374ndiger Verbraucher ihren Kaufent-schluss f374r die beworbene Ware wegen der h366heren Preisauszeichnung am Regal ohne weiteres aufgeben wird. Soweit dies doch bei einzelnen Kunden der Fall sein sollte, spricht viel daf374r, dass sie das Gesch344ft der Beklagten - gerade wenn sie es speziell wegen der beworbenen Ware aufgesucht haben - ver344rgert verlassen werden. Nach der Lebenserfahrung kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein erheblicher Teil der durch die Preiswerbung angelockten Kunden bei der Beklagten andere Waren erwerben wird, nachdem sie auf die h366here Preisauszeichnung am Regal aufmerksam geworden sind. 12 b) Die Senatsentscheidungen, auf die sich die Revisionserwiderung zur Verteidigung des Berufungsurteils beruft, betreffen keine vergleichbaren Sach-verhalte. In jenen F344llen hatten die dort Beklagten - soweit dies den Feststel-lungen zu entnehmen ist - kein elektronisches Kassensystem eingesetzt, das sichergestellt h344tte, dass dem Kunden an der Kasse lediglich der beworbene, 13 - 7 - gegen374ber der Preisauszeichnung am Regal niedrigere Preis in Rechnung ge-stellt wird (BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, WRP 2000, 1258, 1261 - Filial-leiterfehler [in GRUR 2000, 907 ist der Tatbestand dieser Entscheidung sinn-entstellend wiedergegeben]; Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 101/86, GRUR 1988, 629, 630 = WRP 1989, 11 - Konfit374re). Der h366here ausgezeichnete Preis entsprach dort offenbar dem zun344chst auch an der Kasse geforderten Preis. Die bean-standete Werbung f374hrte daher dazu, dass die Kunden 374ber den tats344chlich im Gesch344ftslokal geforderten Preis get344uscht wurden. Daran 344nderte auch nichts, dass dem Kunden im Fall 204Konfit374re223 unter Vorlage des Werbeprospekts 204nach l344ngerem Disput223 doch noch der beworbene, niedrigere Preis berechnet wurde. Hiervon zu unterscheiden ist der im Streitfall revisionsrechtlich zu unterstellende Sachverhalt, wonach das elektronische Kassensystem der Beklagten von vorn-herein auf den beworbenen Preis eingestellt und eine Berechnung des am Re-gal ausgezeichneten Preises ausgeschlossen war. 2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als zutreffend (247 561 ZPO). Der Kl344gerin steht kein Unterlassungsanspruch aus 247 8 Abs. 1, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6, 247 4 Abs. 1 PAngV zu. Zwar liegt in der unrichtigen (weil zu hohen) Preisangabe ein Ver-sto337 gegen die Preisangabenverordnung, die nach 247 1 Abs. 6 die Angabe nicht nur irgendeines, sondern des richtigen Preises verlangt (BGHSt 31, 91, 92 f. - Damenstiefel; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., 247 1 PAngV Rdn. 50). Dieser Versto337 wird entgegen der Ansicht der Revision auch von dem Antrag der Kl344-gerin und ihrem Vortrag in den Vorinstanzen umfasst. Er begr374ndet jedoch kei-nen Wettbewerbsversto337 durch Rechtsbruch gem344337 247247 3, 4 Nr. 11 UWG. 14 Nicht jede Zuwiderhandlung gegen die Preisangabenverordnung stellt zugleich einen Wettbewerbsversto337 nach den 247247 3, 4 Nr. 11 UWG dar. Viel- 15 - 8 - mehr bedarf es im Einzelfall der Feststellung, dass die beanstandete Preisaus-zeichnung zu einer nicht nur unerheblichen Beeintr344chtigung des Wettbewerbs i.S. des 247 3 UWG f374hrt. Bagatellverst366337e gegen die Grunds344tze der Preisklar-heit und Preiswahrheit reichen daf374r nicht aus (vgl. K366hler in Hefermehl/K366h-ler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., 247 3 UWG Rdn. 79 und 247 4 UWG Rdn. 11.143; M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rdn. 306; zu 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166, 1168 f. = WRP 2001, 1301 - Fernflugpreise; Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 180/01, GRUR 2004, 435, 436 = WRP 2004, 490 - Fr374hlingsgeFl374ge). Die unrichtige, weil zu hohe Preisauszeichnung wirkt sich allenfalls zu Lasten, nicht aber zu Gunsten des betreffenden Unternehmens aus (vgl. M374nchKomm.UWG/Sosnitza, 247 3 Rdn. 119). III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Da das Be-rufungsgericht die f374r eine abschlie337ende Beurteilung erforderliche Feststellung noch nicht getroffen hat, ob das Kassensystem der Beklagten gew344hrleistet, dass den Kunden stets nur der beworbene Preis in Rechnung gestellt wird, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 16 Sollte das Berufungsgericht erneut zur Annahme eines Wettbewerbsver-sto337es der Beklagten gelangen, weil der ausgezeichnete h366here Preis der von der Beklagten tats344chlich verlangte Preis war, so wird es zu beachten haben, 17 - 9 - dass der Beklagten jedenfalls nicht untersagt werden darf, Ger344te der Unterhal-tungselektronik in ihrem Gesch344ftslokal mit einem niedrigeren Preis auszu-zeichnen als mit dem Preis, mit dem sie beworben werden. Der Urteilstenor w344re entsprechend zu beschr344nken. Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 18.02.2005 - 21 O 6/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2005 - 6 U 59/05 -
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