Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 182/06 vom 14. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. M344rz 2006 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Insbesondere war der Versto337 gegen 247 124 Abs. 3 AktG nur marginaler Art (204Kaufmann223 statt 204kaufm344nnische T344tigkeit f374r verschiedene Gesellschaften, u.a. als Aufsichtsrat der Beklagten223) und aus der Sicht eines verst344ndigen Akti-on344rs f374r die Entscheidung 374ber seine Teilnahme und die Abstimmung bei der Wahl ohne Relevanz. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 30.000,00 200 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.12.2004 - 11 O 51/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.03.2006 - 10 U 17/05 -
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