BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 182/08 vom 12. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters gem344337 247 552a ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen. Streitwert: 3.000 200. Gr374nde: Zur Begr374ndung nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 29. Januar 2009 Bezug. 1 Der hiergegen mit Schriftsatz vom 4. M344rz 2009 vorgebrachte Einwand des Beklagten, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Kl344ger es vers344umt habe, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem344337 247 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu stellen, f374hrt nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die tatrichterlichen Er-w344gungen des Berufungsgerichts, wonach der Kl344ger aufgrund der ihm gege- 2 - 3 - benen Ausk374nfte annehmen durfte, dass er durch die Einlegung von Rechtsmit-teln seine Verlegung aus dem doppelt belegten, kleinen Haftraum nicht be-schleunigen k366nne, erfassen inhaltlich auch die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gem344337 247 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG i.V.m. 247 123 Abs. 1 VwGO, auch wenn in der Einleitung der entsprechenden Ausf374hrungen im Be-rufungsurteil lediglich 247 109 StVollzG erw344hnt wird. Das Berufungsgericht hat nicht darauf abgestellt, dass dem Kl344ger suggeriert worden w344re, ein Hauptsa-cheverfahren nach 247 109 Abs. 1 StVollzG werde nicht vor seiner bereits in Aus-sicht genommenen Verlegung in einen Einzelhaftraum abgeschlossen sein. Vielmehr hat es f374r ma337geblich erachtet, der Kl344ger habe aufgrund der ihm er-teilten Ausk374nfte davon ausgehen d374rfen, dass seine Verlegung in einen Ein-zelhaftraum vorerst objektiv unm366glich sei, er jedoch, sobald sich die Bele-gungssituation 344ndere, allein untergebracht werde. In dieser Situation h344tte aus Sicht des Kl344gers jedwedes Rechtsmittel, gleichg374ltig, ob im Hauptsacheverfah-ren oder im einstweiligen Rechtsschutz, das Erreichen des von ihm verfolgten Ziels nicht beschleunigt. Im 334brigen hat das Berufungsgericht in der ma337ge-benden Passage seiner Entscheidung den Begriff "Rechtsmittel" ohne Ein-schr344nkung verwendet, so dass sich seine Ausf374hrungen auch ihrem Wortsinn nach nicht auf einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem344337 247 109 StVollzG beschr344nkt haben. Die Sache hat auch nicht deshalb grunds344tzliche Bedeutung, weil das Verh344ltnis von 247 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu 247 839 Abs. 3 BGB noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs war. Es versteht sich von selbst, dass die Rechtsprechung des Senats, wonach auch und gerade das schuldhafte Unterlassen der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zum Verlust eines Amtshaftungsanspruchs nach 247 839 Abs. 3 BGB f374hren kann 3 - 4 - (vgl. nur BGHZ 156, 294, 298 f m.w.N.), im Ausgangspunkt auch f374r einstweili-ge Anordnungen nach 247 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu beachten ist. Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 16.02.2007 - 6 O 218/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.06.2008 - 11 U 24/07 -
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