BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 182/08 vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Dem Kl344ger wird f374r den Revisionsrechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X beigeordnet. Ratenzahlun-gen werden nicht festgesetzt. Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gem344337 247 552a ZPO durch Beschluss zur374ckzuweisen. Der Beklagte hat Gele-genheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gr374nde: 1. Der Rechtssache fehlt die grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), da sie keine entscheidungserheblichen kl344rungsbed374rftigen Fragen aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitli-cher Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hren (vgl. z.B.: BGHZ 151, 221, 223; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 67; Z366ller/He337ler, ZPO, 27. Aufl., 247 543 Rn. 11 jew. m.w.N.). 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat der Sache nach seinen Erw344gungen zutreffend die Senatsrechtsprechung zugrunde gelegt, nach der der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des 247 839 Abs. 3 BGB dann nicht schuldhaft ist, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs so gering oder zweifelhaft erscheint, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist oder er nicht damit rechnen kann, durch die Einlegung eines Rechtsmittels wesentlich schneller zum Ziel zu kommen (z.B.: Senatsurteile BGHZ 128, 346, 357; vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - NJW 2003, 1308, 1113 jew. m.w.N. und vom 15. Februar 1990 - III ZR 87/88 - BGHR BGB 247 839 Abs. 3, Prim344rrechtsschutz 5). 2 Bei der Pr374fung, ob der Verletzte es schuldhaft unterlie337, ein Rechtsmit-tel einzulegen, ist auf die Umst344nde des Einzelfalls abzustellen (z.B.: BGHZ 113, 17, 25). Die Vorinstanz hat in der vorliegenden Streitsache dementspre-chend unter Ber374cksichtigung der konkreten Belegungssituation der Justizvoll-zugsanstalt L. im fraglichen Zeitraum und der dem Kl344ger im Einzelfall gegebenen Ausk374nfte angenommen, dieser habe davon ausgehen d374rfen, dass er mit der Einlegung der im Vollzugsbeschwerdegesetz des Landes Schleswig-Holstein und im Strafvollzugsgesetz vorgesehenen Rechtsmittel seine Verle-gung aus dem doppelt belegten, winzigen Haftraum nicht beschleunigen k366nne. Hierbei handelt es sich um Erw344gungen, die sich allein auf die besonderen Um-st344nde des zu entscheidenden Streitfalls beziehen und keine 374ber diesen hi-nausgehenden Rechtsfragen aufwerfen. 3 - 4 - 2. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ebenfalls keine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere weicht das Urteil des Oberlandesge-richts nicht von der Rechtsprechung eines anderen Berufungsgerichts oder der des Bundesgerichtshofs ab. 4 3. Der Revision des Beklagten fehlt auch die Aussicht auf Erfolg. Sie nimmt die W374rdigung des Berufungsgerichts hin, dass die Unterbringung des Kl344gers in den fraglichen Zeitr344umen gegen die Menschenw374rde verstie337 und dies auf ein Organisationsverschulden der verantwortlichen Beamten zur374ckzuf374hren ist. Die von der Revision beanstandeten Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zu 247 839 Abs. 3 BGB beruhen im Wesentlichen auf einer tatrichterlichen W374rdigung (siehe oben Nr. 1), die nur der eingeschr344nkten Nachpr374fung durch das Revisi-onsgericht unterliegt, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Versto337 gegen Denk- oder Erfahrungss344tze gew374rdigt worden ist (z.B.: BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03 - NJW-RR 2005, 558 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07 - NJW 2008, 651, 652 Rn. 24). Auch unter Ber374cksichtigung der Revisionsbegr374ndung l344sst 5 - 5 - die Sachverhaltswertung des Berufungsgerichts keine nach diesem Pr374fungs-ma337stab bedeutsamen Rechtsfehler erkennen. Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 16.02.2007 - 6 O 218/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.06.2008 - 11 U 24/07 -
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