Schreibfehlerberichtigung vom 6. August 2010 auf der letzten Seite F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 182/08 Verk374ndet am: 24. Juni 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brillenversorgung II UWG 247 4 Nr. 1; BO304 247 3 Abs. 2, 247 34 Abs. 5 Es stellt eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die 344rztliche Be-handlungst344tigkeit dar, wenn durch das Gew344hren oder Inaussichtstellen eines finanziellen Vorteils darauf hingewirkt wird, dass 304rzte entgegen ihren Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein anhand des Pa-tienteninteresses entscheiden, ob sie einen Patienten an bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen verweisen. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - I ZR 182/08 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 25. Februar 2010 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2008 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist die Zentrale zur Bek344mpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie wendet sich gegen eine Werbung der Beklagten f374r den Vertrieb ihrer Bril-len durch Augen344rzte. 1 Die Beklagte stellt Augen344rzten ihr E. -System zur Verf374gung, das aus einem E. -Brillensortiment (in der Anfangsphase ca. 100, sp344- ter ca. 40 Musterbrillengestelle) und einem E. -Computersystem zur individuellen Brillenanpassung besteht. Nach Eingabe der Patientendaten und Auswahl eines bestimmten Brillengestells in der Augenarztpraxis werden diese 2 - 3 - Informationen an die Beklagte 374bermittelt. Bestellt der Patient bei der Beklagten eine Brille, erh344lt der Augenarzt eine Verg374tung von 80 200, bei Mehrst344rkenbril-len von 160 200. 3 Die Kl344gerin h344lt das Verhalten der Beklagten f374r wettbewerbswidrig, weil es gegen 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 34 Abs. 5 und 247 3 Abs. 2 der inhaltlich 374bereinstimmenden Berufsordnungen der Landes344rztekammern (BO304) und gegen 247247 3, 4 Nr. 1 UWG versto337e. Sie wendet sich dabei gegen bestimmte Werbema337nahmen der Beklagten gegen374ber Augen344rzten. Die Kl344gerin hat, soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, beantragt, es der Beklagten zu untersagen, im Wettbewerb handelnd a) im Internet und/oder durch in Deutschland verbreitete Printwerbung gegen-374ber Augen344rzten das E. -Brillensystem und/oder das E. - System, durch welches die Augen344rzte in die Lage versetzt werden, in ihrer Augenarztpraxis von der Beklagten hergestellte Fassungen und Gl344ser an-zupassen und zu vertreiben, mit den Angaben zu bewerben, aa) es offeriere die computergest374tzte Brillenabgabe in der Augenarztpraxis und/oder bb) mit ihm sei eine Brillenwahl beim Augenarzt m366glich und/oder cc) dieses optimiere Ihr Angebot f374r die Brille aus der Augenarztpraxis und/oder dd) noch nie sei es so einfach gewesen, computergest374tzt die Brillenwahl in der Augenarztpraxis durchzuf374hren und/oder ee) dieses System f344nde in jeder Augenarztpraxis Platz und/oder ff) es sei das Brillenwahl- und Anpassungssystem f374r die Augenarztpraxis und/oder gg) es k366nne ohne gro337en Aufwand als ideale Abrundung in das augen344rzt-liche Leistungsprogramm integriert werden, wie dies in im Einzelnen bezeichneten Werbeunterlagen geschieht; b) 304rzten das in der Klageschrift abgebildete Faltblatt zur Weitergabe an Pati-enten zur Verf374gung zu stellen, in dem f374r E. -Brillen und/oder eine Brillenanpassung mit dem E. -Computer geworben wird, - 4 - und/oder c) Augen344rzten eine Musterkollektion von E. -Brillenfassungen und/ oder des E. -Computers in deren Praxis zur Verf374gung zu stellen zur Unterst374tzung des Verkaufs bzw. Vertriebs von E. -Brillen. 4 Au337erdem hat die Kl344gerin Erstattung von Abmahnkosten in H366he von 189 200 begehrt. Die Antr344ge zu 1 a und b hat die Kl344gerin hilfsweise mit dem Zusatz ge-stellt, 5 dass die angegriffenen Handlungen erfolgen, ohne die Augen344rzte zugleich dar-auf hinzuweisen, dass sie aus standesrechtlichen Gr374nden an der Brillenabgabe im E. -System nur mitwirken d374rfen, wenn sie wegen im Einzelfall vorlie- gender Besonderheiten notwendiger Bestandteil der 344rztlichen Therapie ist bzw. dass das im Antrag zu 1b erw344hnte Faltblatt 304rzten nur zur Weitergabe an Pati-enten zur Verf374gung gestellt wird, wenn f374r eine Empfehlung von E. - Brillen im Einzelfall ein hinreichender Grund besteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach den Hauptantr344gen verurteilt (OLG Stuttgart GRUR-RR 2008, 429 = WRP 2009, 2209). Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zu-r374ckzuweisen. 6 Entscheidungsgr374nde: 7 I. Das Berufungsgericht hat einen Versto337 der Beklagten durch die bean-standeten Werbeschreiben und die 334berlassung von Musterbrillen und Compu-tersystem gegen 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 34 Abs. 5 und 247 3 Abs. 2 BO304 - 5 - sowie gegen 247247 3, 4 Nr. 1 UWG angenommen. Zur Begr374ndung hat es ausge-f374hrt: 8 Die Beklagte stifte mit den streitgegenst344ndlichen Wettbewerbshandlun-gen die angesprochenen 304rzte zu einem berufswidrigen Verhalten an. Sie for-dere die Augen344rzte auf, das E. -System auch in F344llen einzusetzen, in denen dies gegen 247 3 Abs. 2 BO304 und 247 34 Abs. 5 BO304 versto337e. Trotz der im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) gebotenen engen Auslegung des 247 3 Abs. 2 BO304 versto337e der Arzt in allen F344llen gegen diese Vorschrift, in denen er an der Beschaffung einer Brille mitwirke, ohne dass hier-f374r ein besonderer Grund vorliege. Die beanstandete Werbung ziele ferner auf ein nach 247 34 Abs. 5 BO304 berufswidriges Verhalten des Augenarztes, da die Anpassung und Beschaffung von Brillen, namentlich Standardbrillen, regelm344-337ig keinen unmittelbaren medizinischen Zusammenhang aufweise. Um m366g-lichst viele Auftr344ge zu erlangen, nehme die Beklagte billigend in Kauf, dass der mit ihr zusammenarbeitende Arzt ihr Computersystem auch und sogar 374berwie-gend in F344llen verwende, in denen es hierf374r keinen nach 247 34 Abs. 5 BO304 tra-genden Grund gebe oder er gegen 247 3 Abs. 2 BO304 verstie337e. Daf374r spreche schon die als Erfolgshonorar ausgestaltete Vermittlungsgeb374hr f374r den Arzt. Auch der Inhalt des beanstandeten Faltblatts zeige, dass es der Beklagten dar-um gehe, mit ihrem Vertriebssystem gerade in einfach gelagerten F344llen den traditionellen Versorgungsweg 374ber den Optiker zu ersetzen. Das Faltblatt solle die Patienten dazu veranlassen, ihren Augenarzt auf den Bezug einer Brille von der Beklagten anzusprechen. Diese Werbung sei geeignet und ersichtlich dazu bestimmt, Verbraucher zu erreichen, bei denen kein sachlicher Grund f374r eine Verweisung durch den Arzt an die Beklagte gegeben sei. Die Beklagte wolle den Arzt mit technischen Vorgaben faktisch an sich binden und beeintr344chtige so andere Leistungsanbieter. - 6 - Daneben liege auch eine Anstiftung zu einem nach 247247 3, 4 Nr. 1 UWG unlauteren Verhalten vor. Der Durchschnittspatient sehe sich unangemesse-nem Druck ausgesetzt, wenn er von seinem Augenarzt im Zusammenhang mit einer Untersuchung oder Behandlung darauf angesprochen werde, dass dieser ihm eine neue Brille mit dem System der Beklagten beschaffen k366nne. Die Pa-tienten seien etwa bei k374nftigen Terminvergaben f374r sich und ihre Familienan-geh366rigen auf das Wohlwollen des Arztes angewiesen oder w374ssten sich ihm dankbar verbunden, so dass sie ihn nicht entt344uschen wollten. 9 Die Bereitstellung des E. -Computers und des Musterkoffers bin- de den Augenarzt bei Brillenbestellungen an die Beklagte und beschr344nke da-durch seine Entscheidungsfreiheit. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kl344ge-rin die geltend gemachten Unterlassungsanspr374che schon deshalb zustehen, weil die Beklagte die von ihrer Werbung angesprochenen Augen344rzte zu einem berufsrechtswidrigen Verhalten anstiftet (247 4 Nr. 11 UWG). Denn die Werbung der Beklagten ist geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Augen344rzte durch un-angemessenen unsachlichen Einfluss zu beeintr344chtigen (247247 3, 4 Nr. 1 UWG). 11 1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Be-stimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der zum Zeit-punkt der Entscheidung geltenden Fassung anzuwenden. Der im Streitfall auf Wiederholungsgefahr gest374tzte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zum Zeitpunkt seiner Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk; Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 17 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion). Das 12 - 7 - von der Kl344gerin beanstandete Verhalten der Beklagten f344llt in die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414, im Folgenden: UWG 2004). Der Unterlassungsanspruch setzt daher voraus, dass das beanstandete Verhalten auch auf der Grundlage des UWG 2004 wettbewerbswidrig war. Die im Streitfall ma337geblichen Vorschriften der 247247 3, 4 Nr. 1, 247 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG sind jedoch nicht in f374r die Entschei-dung erheblicher Weise ge344ndert worden. 2. Die beanstandeten Werbema337nahmen stellen sich entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt als unlauter dar, dass die von der Werbung angesprochenen Augen344rzte dazu ver-leitet werden, auf die Entscheidungsfreiheit ihrer Patienten einen unangemes-senen unsachlichen Einfluss auszu374ben. Die vom Berufungsgericht angef374hr-ten m366glichen Erw344gungen der Patienten, den Arzt nicht entt344uschen oder ihn - etwa f374r k374nftige Terminvergaben - wohlwollend stimmen zu wollen, stellen keine Beeintr344chtigung der Entscheidungsfreiheit der Patienten infolge unan-gemessener unsachlicher Einflussnahme i.S. des 247 4 Nr. 1 UWG dar. Die Grenze zur Unlauterkeit ist nach 247 4 Nr. 1 UWG erst dann 374berschritten, wenn eine gesch344ftliche Handlung geeignet ist, die Rationalit344t der Nachfrageent-scheidung der angesprochenen Marktteilnehmer vollst344ndig in den Hintergrund treten zu lassen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 8.11.2007 - I ZR 60/05, GRUR 2008, 530 Tz. 13 = WRP 2008, 777 - Nachlass bei der Selbstbeteiligung, m.w.N.). Nach geltendem Recht, das im Hinblick auf den in die Zukunft gerich-teten Unterlassungsanspruch zu ber374cksichtigen ist, liegt eine Beeintr344chtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers i.S. des 247 4 Nr. 1 UWG zudem nur dann vor, wenn der Handelnde diese Freiheit durch Bel344stigung oder durch un-zul344ssige Beeinflussung i.S. des Art. 2 lit. j der Richtlinie 2005/29/EG erheblich beeintr344chtigt (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 180/07, GRUR 2010, 455 Tz. 17 = WRP 2010, 746 - Stumme Verk344ufer II, m.w.N.). Die Einwirkung des 13 - 8 - Arztes auf die Patienten erreicht im Streitfall nicht dieses f374r einen Versto337 ge-gen 247 4 Nr. 1 UWG erforderliche Ma337. 14 3. Die streitgegenst344ndliche Werbung verst366337t jedoch deshalb gegen 247247 3, 4 Nr. 1 UWG, weil sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit der ange-sprochenen Augen344rzte unangemessen unsachlich zu beeinflussen. a) Der Streitfall ist auch insoweit unter dem rechtlichen Gesichtspunkt ei-nes Versto337es gegen 247 4 Nr. 1 UWG zu pr374fen. Die rechtliche W374rdigung des vorgetragenen Tatsachenstoffs obliegt allein dem Gericht (vgl. BGH, Urt. v. 2.6.2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 184 Tz. 17 = WRP 2006, 84 - Aktivie-rungskosten II). 15 b) Die beanstandete Werbung der Beklagten f374r ihr Brillenabgabesystem verst366337t gegen 247 4 Nr. 1 UWG, weil die Beklagte nach den nicht erfahrungswid-rigen Feststellungen des Berufungsgerichts durch das Inaussichtstellen einer zus344tzlichen Verdienstm366glichkeit in H366he von 80 200 (bei Mehrst344rkenbrillen von 160 200) je vermittelter Brille einen erheblichen Anreiz setzt, dass Augen344rzte ent-gegen ihren Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein anhand des Patienteninteresses entscheiden, ob sie einen Patienten an bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen verweisen (verk374rzter Versor-gungsweg). Darin liegt eine unsachliche unangemessene Einflussnahme auf die Behandlungst344tigkeit des Arztes. 16 aa) Haben Marktteilnehmer bei ihren gesch344ftlichen Entscheidungen (auch) die Interessen Dritter zu wahren, so ist eine unangemessene unsachli-che Einflussnahme i.S. von 247 4 Nr. 1 UWG gegeben, wenn sie durch die Ge-w344hrung oder das Inaussichtstellen eines finanziellen Vorteils dazu veranlasst werden k366nnen, diese Interessenwahrungspflicht zu verletzen (vgl. BGH, Urt. v. 17 - 9 - 21.4.2005 - I ZR 201/02, GRUR 1059, 1060 f. = WRP 2005, 1508 - Quersub-ventionierung von Laborgemeinschaften I; BGH GRUR 2008, 530 Tz. 14 - Nachlass bei der Selbstbeteiligung). 18 bb) Das Berufungsgericht hat durch Bezugnahme auf das landgerichtli-che Urteil festgestellt, dass der Augenarzt 80 200 (bei Mehrst344rkenbrillen 160 200) f374r jede Brillenbestellung bei der Beklagten erh344lt. Die Annahme des Beru-fungsgerichts, eine zus344tzliche Verdienstm366glichkeit in dieser H366he reiche aus, die Augen344rzte in ihrem Verhalten gegen374ber den Patienten zu beeinflussen, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Jedenfalls unter Ber374cksichtigung des Umstandes, dass es aufgrund st344ndiger Zusammenarbeit zu wiederholten Verweisungen kommen wird, handelt es sich dabei um auch f374r eine Arztpraxis nicht unerhebliche Betr344ge. Die 304rzte werden durch diesen Anreiz sowie die Werbung der Beklagten f374r ihr E. -Konzept dazu veranlasst, ihre Pati- enten regelm344337ig auf den verk374rzten Versorgungsweg 374ber die Beklagte hin-zuweisen. Die von der Beklagten angebotene Verg374tung ist, wovon das Berufungs-gericht ebenfalls rechtfehlerfrei ausgegangen ist, f374r die Augen344rzte besonders in einfach gelagerten F344llen attraktiv. Nach der Lebenserfahrung ist daher da-von auszugehen, dass die in das Gesch344ftsmodell der Beklagten einbezogenen Augen344rzte auch ohne eine entsprechende vertragliche Verpflichtung ihren Pa-tienten die Brillenlieferung durch die Beklagte zumindest als Alternative zum herk366mmlichen Bezug im 366rtlichen Optikerfachgesch344ft anbieten werden. Daf374r sprechen neben den mit dem E. -Konzept verbundenen zus344tzlichen Verdienstm366glichkeiten des Arztes auch die f374r den verk374rzten Versorgungs-weg in der Arztpraxis bereitgehaltenen Einrichtungen, Bestellzettel und Faltbl344t-ter, die von der Beklagten zur Verf374gung gestellt werden. Die Beklagte bewirbt ausweislich der dem Berufungsurteil als Anlagen 1 und 2 beigef374gten Werbung 19 - 10 - ihr Konzept der computergest374tzten Brillenwahl beim Augenarzt als "ideale Ab-rundung des Leistungsprogramms in der Praxis", und zwar - gem344337 dem als Anlage 3 dem Berufungsurteil beigef374gten Faltblatt ohne jede Einschr344nkung - ganz allgemein "f374r Damen, Herren und Kinder", also f374r alle Patienten. Es ist anzunehmen, dass zumindest ein erheblicher Teil der Augen344rzte, die sich zu einer Zusammenarbeit mit der Beklagten entschlie337en, das E. -System in diesem von der Werbung propagierten weiten Umfang nutzen wird. Abwei-chendes macht auch die Beklagte nicht geltend. Nach ihrem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag wird der Patient bei den mit der Beklagten zu-sammenarbeitenden 304rzten 374ber den verk374rzten Versorgungsweg aufgekl344rt. Dass diese Aufkl344rung nur in bestimmten F344llen erfolgt, hat die Beklagte nicht vorgetragen. cc) Ist naheliegende Folge des E. -Konzepts, dass die 304rzte ihre Patienten regelm344337ig auf den verk374rzten Versorgungsweg 374ber die Beklagte hinweisen, so sind infolgedessen auch Verst366337e gegen das 344rztliche Berufs-recht zu erwarten. 20 (1) Nach 247 34 Abs. 5 BO304 d374rfen 304rzte ihre Patienten nicht ohne hinrei-chenden Grund an bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen, zu denen auch Optiker geh366ren, verweisen. Zweck dieser Bestimmung ist es, die unbe-einflusste Wahlfreiheit der Patienten unter den Anbietern gesundheitlicher Leis-tungen zu gew344hrleisten. Weist ein Augenarzt seine Patienten regelm344337ig - also auch dann, wenn daf374r kein besonderer Grund besteht - auf den verk374rz-ten Versorgungsweg hin, verst366337t er gegen diese Vorschrift. Auch bei der im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) gebotenen weiten Auslegung des "hinreichenden Grundes" i.S. von 247 34 Abs. 5 BO304 ist die gene-relle Verweisung an einen bestimmten Optiker mit dieser Vorschrift unvereinbar. Vielmehr l344sst sie eine solche Verweisung nur im Ausnahmefall zu (BGH, Urt. v. 21 - 11 - 9.7.2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Tz. 24 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung I). 22 (2) Nach der zumindest auch das Patienteninteresse sch374tzenden Vor-schrift des 247 3 Abs. 2 BO304 ist es 304rzten untersagt, im Zusammenhang mit der Aus374bung ihrer 344rztlichen T344tigkeit Waren und andere Gegenst344nde ab-zugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abga-be des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendi-ger Bestandteil der 344rztlichen Therapie sind. Auch gegen diese Vorschrift ver-st366337t ein Augenarzt, wenn er seine Patienten regelm344337ig auf die M366glichkeit der Brillenversorgung im verk374rzten Versorgungsweg hinweist. Die Brillenanpassung und die Abgabe der Brille geh366ren regelm344337ig nicht ohne weiteres zu den notwendigen Bestandteilen augen344rztlicher Therapie. Die Rechtsprechung zur Zul344ssigkeit des verk374rzten Versorgungswegs bei H366rge-r344ten l344sst sich daher nicht auf die Brillenversorgung 374bertragen (BGH GRUR 2009, 977 Tz. 31 - Brillenversorgung I). Nach den f374r die Senatsentscheidungen zur Versorgung mit H366rger344ten ma337geblichen Feststellungen war der HNO-Arzt ohnehin in den Prozess der Abgabe und Anpassung der H366rhilfe eingebunden (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 59/98, GRUR 2000, 1080, 1081 = WRP 2000, 1121 - Verk374rzter Versorgungsweg; Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 275/99, GRUR 2002, 271, 272 = WRP 2002, 211 - H366rger344teversorgung). Eine ent-sprechende Aufgabe hat der Augenarzt bei der Abgabe und Anpassung von Brillen nicht. 23 Weiterhin ist gekl344rt, dass die Abgabe und Anpassung einer Brille typi-sche Leistungen des Optikerhandwerks sind, die unabh344ngig davon gewerbli-che Dienstleistungen nach 247 3 Abs. 2 BO304 darstellen, ob der Arzt hierf374r vom 24 - 12 - Optiker eine Verg374tung erh344lt oder nicht (BGH GRUR 2009, 977 Tz. 28 - Brillenversorgung I). Ebenso hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die Vermeidung erneuter Sehsch344rfenmessungen durch Optiker weder einen hinreichenden Grund f374r eine Verweisung gem344337 247 34 Abs. 5 BO304 dar-stellt noch als notwendiger Bestandteil 344rztlicher Therapie betrachtet werden kann (BGH GRUR 2009, 977 Tz. 23 f., 33 - Brillenversorgung I). dd) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass es in der Entschei-dung "Verk374rzter Versorgungsweg" (BGH GRUR 2000, 1080) als zul344ssig an-gesehen worden ist, Ohren344rzten durch die Zusammenarbeit mit einem Liefe-ranten von H366rger344ten zus344tzliche Verdienstm366glichkeiten zu er366ffnen. Daf374r war ma337geblich, dass es sich um eine angemessene Verg374tung f374r eine erlaub-te 344rztliche T344tigkeit handelte. Im Gegensatz dazu setzt die Beklagte im Streit-fall einen Anreiz daf374r, dass die Augen344rzte den Brillenbezug bei ihr auch unter Verletzung berufsrechtlicher Pflichten und unabh344ngig von bei den Patienten daf374r bestehenden Gr374nden vorschlagen. 25 Es kommt daher nicht darauf an, ob die Vermittlungspauschale als eine der H366he nach angemessene Entsch344digung f374r den Aufwand angesehen wer-den kann, der durch die Mitwirkung des Arztes oder seines Personals bei der Aufnahme, Eingabe und Weitergabe der f374r die Brille erforderlichen Werte oder der Auswahl des Brillengestells entsteht. Auch wenn dies der Fall w344re, 344nderte sich nichts an der Beurteilung des gegen die Interessenwahrungspflicht des Arztes versto337enden Verhaltens als unzul344ssig. 26 ee) Der Kl344gerin k366nnen die geltend gemachten Unterlassungsanspr374che auf der Grundlage von 247 4 Nr. 1 UWG zugesprochen werden, auch wenn die Antr344ge nach R374cknahme des Klageantrags zu 1 e nicht mehr ausdr374cklich auf die Zahlung einer Verg374tung von 80 200 (bzw. 160 200) f374r jede vermittelte Brille 27 - 13 - Bezug nehmen. Durch diese teilweise Klager374cknahme hat sich der von der Kl344gerin vorgetragene Lebenssachverhalt, der zur Auslegung ihrer Klageantr344-ge heranzuziehen ist, nicht ver344ndert. Er ist nach wie vor dadurch gepr344gt, dass den Augen344rzten f374r die erfolgreiche Vermittlung einer Brillenlieferung eine at-traktive Verg374tung in Aussicht gestellt wird. Die Bezahlung des Arztes geh366rt zum Kern des von der Beklagten beworbenen Systems. (1) Die im Klageantrag zu 1 a enthaltene Bezugnahme auf "das E. -Brillensystem und/oder das E. -System" umfasst die konkret angebotene Vermittlungsverg374tung. Im Zusammenhang mit ihr sind die mit dem Klageantrag zu 1 a beanstandeten Werbeaussagen schon je f374r sich unlauter, weil sie die 304rzte auch dann dazu veranlassen, Patienten den Brillenbezug bei der Beklagten anzubieten, wenn dies berufsrechtlich unzul344ssig ist. Es w344re dagegen nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ihre Werbung so gestaltet, dass sie sich aus Sicht der 304rzte f374r die Lieferung von Brillen im verk374rzten Versorgungsweg eindeutig nur in solchen F344llen anbietet, in denen daf374r ein hinreichender Grund nach 247 34 Abs. 5 BO304 besteht und die etwaige Mitwirkung des Arztes bei der Brillenabgabe und -anpassung notwendiger Bestandteil 344rzt-licher Therapie nach 247 3 Abs. 2 BO304 ist. 28 (2) Entsprechendes gilt f374r die Klageantr344ge zu 1 b und c, mit denen sich die Kl344gerin gegen die 334berlassung des zur Weitergabe an Patienten bestimm-ten Faltblatts (Anlage 5 zum Berufungsurteil) und der Musterkollektion von Bril-lenfassungen wendet. Auch die Bereitstellung von Faltblatt und Musterkoffer l344sst die notwendige Zweckbeschr344nkung ihrer Verwendung auf F344lle, in denen eine Verweisung an die Beklagte und die vorgesehene Mitwirkung des Arztes berufsrechtlich unbedenklich sind, nicht erkennen. Sie sind jeweils Teil des durch das Angebot der Vermittlungsverg374tung gepr344gten E. -Systems. 29 - 14 - 4. Da der Kl344gerin die geltend gemachten Unterlassungsanspr374che zu-stehen, kann sie auch ihre Abmahnkosten ersetzt verlangen. 30 31 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Bergmann B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.12.2007 - 38 O 105/06 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.10.2008 - 2 U 25/08 - I ZR 182/08 Schreibfehlerberichtigung Das Urteil vom 24. Juni 2010 wird wie folgt berichtigt: - Das Zitat in Tz. 15 a.E. lautet: (vgl. BGH Urt. v. 2.6.2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Tz. 17 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II) - Das Zitat in Tz. 17 a.E. lautet: (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2005 - I ZR 201/02, GRUR 2005, 1059, 1060 f. = WRP 2005, 1508 - Quersubventionierung von Laborgemeinschaften I; BGH GRUR 2008, 530 Tz. 14 - Nachlass bei der Selbstbeteiligung). Karlsruhe, den 6. August 2010 Bundesgerichtshof Gesch344ftsstelle des I. Zivilsenats F374hringer, Justizangestellte
Full & Egal Universal Law Academy