BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 182/12 Verkündet am: 21. März 2013 K i e f e r Justizangestellter als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 675, 276 Fa Zur Frage der Haftung für die fehlerhafte Angabe in einer bei einer Anlageber a- tung verwendeten Werb ebroschüre, die Emittentin der Anlage sei die Inves t- mentbank L. B. Inc., eine Tochtergesellschaft der Konzernmutter L. B. H. Inc., und nicht lediglich eine - keinen Bankenstatus besitzende - Enkelgesellschaft der Holdi ng - Gesellschaft. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12 - OLG München LG München I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wös t- mann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2012 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist . Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil des Landg e- richts München I (weiter) abgeändert. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage wird in vollem U m- fang abgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageb eratung und der Verwendung einer fehlerhaften Broschüre im Zusa m- menhang mit dem Erwerb einer Anleihe der (inzwischen insolventen) L . B . T . Co. B.V . Die Klägerin zeichn ete am 15. November 2006 nach einem Gespräch mit einem für die Beklagte zu 1 tätigen Berater eine " F . " - Anleihe der L . B . T . Co. B.V. (nachfolgend: Emittentin) zum Nominalwert von 31.000 5 %. Die Anleihe bot einen Kapita l- schutz zu 100 % bei Fälligkeit am Ende der 10 - jährigen Laufzeit. Die Klägerin stützt ihre Schadensersatzforderung gegenüber der Bekla g- ten zu 1 auf Pflichtverletzung en aus einem Anlageber atungsvertrag. Sie macht verschi edene Beratungsmängel geltend. Die schriftlichen Produktunterlagen, die dem Beratungsgespräch zugrunde gelegen hätten ( insbesondere Prospek t- broschüre und Marketingbroschüre), seien aus mehreren Gründen falsch. Sie vermittelten durch Verschweigen des Totalv erlustrisikos und die Verharmlosung des Kapitalverlustrisikos einen unzutreffenden Eindruck vom Risiko der Anlage. Die Bezeichnung der Emittentin als bonitätsstarke Bank in der Produktbro - schü re sei unrichtig: Z um einen deshalb, weil diese keine Bank, sond ern eine reine Emissionsgesellschaft gewesen sei, zum anderen, weil das einzige Asset der Emittentin eine Konzernforderung gewesen sei. Sie habe auch über kein Rating ver fügt; nur für ihre Produkte seien Ratingnoten vergeben worden. S o- weit sich die Beklagt en auf eine seitens der Konzernmutter L . B . H . Inc. gegebene Garan tie beriefe n, werde der Bestand dieser Garantie bestritten. 1 2 3 - 4 - Wegen der angeblich fehlerhaften Produktbeschreibung in der Brosch ü- re, die die Klägerin als Prospekt ansieht, nimmt sie die Beklagte zu 2 aus Pro s- pekthaftung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re vision verfolgen die B e- klagten den Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Schadensersatzanspruch gegen die B eklagte zu 1 wegen fehlerhafter Auskünfte bei der Ve rmittlung oder fehlerhafter Anlageberatung begründet sei . Falsch sei die Beratung bezi e- hungsweise Auskunftserteilung durch die Beklagte zu 1 gewesen, weil in den ver wendeten schriftlichen Unterlagen betreffend der empfohlenen Anlage die Emittentin als " Ban k " , nämlich als die US - amerikanische Investmentbank L . B . Inc., be zeichnet worden sei , obwohl sie als auch die Gara n- tiegeberin von der Investmentbank zu unterscheiden seien. In Wahrheit habe es sich bei der Emittentin um die Enkelgese llschaft der L . B . H . Inc., der Garantiegeberin , gehandelt. Die Investment Bank habe vielmehr unter L . B. Inc. f irmiert und sei ihrerseits eine Tochtergesellschaft der 4 5 6 7 8 - 5 - L . B . H . Inc . gewesen . Die über die Vertragspartner bei Anle i- he zeichnung gemachten Angaben seien daher grundlegend falsch. Die Abwe i- chun g zwischen erteilter Mitteilung des Vertragspartner s und dem wahren Sachverhalt betreffe auch eine für die Anlageentscheidung wesentliche Inf o r- m a tion. Ob der Vertragspartner ein en Bankenstatus - hier den einer US - ameri - kanischen Investmentbank - einnehme, sei unter dem Gesichtspunkt der Risik o- trächtigkeit des Anlageprodukt s für den Anlageentschluss wegen der mit dem Status verbundenen Regulieru ng und Institutsbeaufsichtigung in der Regel von wesentlicher Bedeutung. Das gelte auch vorliegend. Zwar sei auf Holdingebene eine Aufsichtsmöglichkeit durch die US - amerikanische Börsenaufsicht etabliert gewesen , der sich die L . B . H . Inc. unterworfen gehabt habe. D amit sei aber ein Sicherheitsstandard, der de m jenigen einer der Einzelaufsicht unterliegenden Investmentbank vergleichbar gewesen wäre, nicht erreicht wo r- den . Der Schadensersatzanspruch sei auch gegen die Beklagte zu 2 begrü n- det. Die vorgelegte Broschüre sei als Prospekt anzusehen und die Beklagte als Prospektverantwortl iche zu qualifizieren. Prospekt im Sinne der zur Prospek t- haftung im engeren Sinne ergangenen Rechtsprechung sei eine marktbezog e- ne schriftliche Erkläru ng, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erhe b- liche Angaben enthalte oder den Anschein eines solchen Inhalts erwecke. Sie müsse dabei tatsächlich zumindest dem von ihr vermitte lten Eindruck nach den Anspruch erheb en, eine das Publikum umfassend i nformierende Beschreibung der Anlage zu sein. A ll e diese Voraussetzungen erfülle die 19 - seitige Brosch ü- re. Dass in der Broschüre vermerkt sei, dass sie kein Prospekt im Sinne des deutschen Wertpapierprospektgesetzes sei, sei ohne rechtliche Bedeutung. Die 9 - 6 - Beklagte zu 2 werde auf Seite 18 des Prospektes als die mit dem Vertrieb der Anlage beauftragte Bank beschrieben. Sie sei auch Herausgeberin der vorg e- legten Broschüre. D em Disclaimer, wonach die Beklagte zu 2 für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anlagen keine Ge währ übernehme , komme keine B e- deutung zu . Der Prospekt müsse einem Anlageinteressenten ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln. Deshalb habe der Prospekt über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlich er Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufzuklären. Die sem Grund - satz we rd e die Broschüre nicht gerecht. Sie erweise sich vielmehr in einem w e- sentlichen Punkt als falsch, weil sie den Vertragspartner, nämlich die Emittentin der An lage , unzutreffend als die US - amerikanische Investmentbank bezeichne, obwohl diese Angabe weder auf die Emittentin noch auf die Garan tiegeberin der Anlage zugetroffen habe . II. Das Urteil des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung ni ch t stand. 1. Das Berufungsgericht begründet die Schadensersatzpflicht des Bekla g- ten zu 1 damit , dass in der bei der Beratung verwendeten Produktb roschüre die Emittentin als Bank bezeichnet worden sei, ob wohl diese als auch die Gara n- tiegeberin nicht per sonenidentisch mit der - wenn auch ebenfalls zum L. - B . - Konzernverbund gehörende n - US - amerikanischen Investmentbank L . B . Inc. gewesen sei en . Allein hierauf kann ein Pflichtenverstoß der Beklagten zu 1 aus einem Anlageberatun gs - oder Auskunftsvertrag nicht gestützt werden. 10 0 11 - 7 - a) Der Anlageberater ist zu einer anleger - und objektgerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einersei ts der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die al l- gemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und Entwicklung d es Kapita l- markt s sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des A n- lageobjekt s ergeben. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlag e- entscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben könnten ( Senatsurteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 56/11, NJW 2012, 380 Rn. 9 f; BGH, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, NJW - RR 2012, 43 Rn. 23 jeweils mwN ). Weitergehende Pflichten ergäben sich für die Beklagte zu 1 auch dann nicht, wenn zwischen ihr und der Klägerin nur ein Auskunftsvertrag zustande geko m- men wäre . b) Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu , ob - was die Klä gerin bestritten hat - die L . B . H . Inc. für die Zahlungsve r- pflichtungen der Emittentin eine wirksame Garantie abgegeben hat. Bei der r e- visionsrechtlichen Überprüfung ist zu unterstellen, dass eine derartige Garantie bestanden hat . Ausgehend hiervon kommt im vorliegenden Fall i m Gegensatz zur Au f- fassung des Berufungsgerichts dem Umstand, dass es sich sowohl bei der Emittentin als auch bei der Garantiegeberin nicht um eine Bank gehandelt hat, keine wesentliche Bedeutung für die Entscheidung über die Anlage zu. Das Be - 12 13 14 - 8 - rufungsgericht begründet diese allein damit, dass der Bank enstatus des Ve r- tragspartners - hier der einer U S - amerikanis chen Investmentbank - unter dem Gesichtspunkt der Risikoträchtigkeit des Anlageprodukts für den Anlageen t- schluss wegen der mit dem Status verbundenen Regulierung und Institutsb e- aufsichtigung in der Regel von wesentlicher Bedeutung sei. aa) Was den Inh alt und den Umfang der Pflichten angeht, die einen A n- lageberater bei der Vermittlung der streitgegenständlichen Anleihe getroffen haben, sind zwei Urteile des XI. Senats des Bundesgerichts hof s vom 27. Se p- tember 2011 zu berücksichtigen, die den Erwerb von Z ertifikaten betrafen, die auch von der L . B . T . Co. B.V. ausgegeben worden waren , und bei denen - wie vorliegend zu unterstellen ist - ebenfalls die L . B . H . Inc. die Garantie für die Rückzahlung der Z ertifikate übe r- nommen hatte (XI ZR 178/10, NJW - RR 2012, 43 und XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119). Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass eine ( deutsche) Bank, die diese Zertifika te im Wege des Eigengeschäfts an ihre Kunden veräußerte, diese nicht zusätzli ch a uf das Nichteingreifen des (deutschen) Einlagensicherungssystems hinweisen musste , wenn die Aufklärung über das allgemeine Emittentenrisiko er folgt oder eine dahingehende Aufklärungspflicht ausnahmsweise ent fallen war . Diesem Um stand komme dann keine eigen ständige Bedeutung für die A n- lageentscheidung mehr zu, wenn der Kunde bereits über das von ihm zu tr a- gende Insolvenzris iko der Emittentin aufgeklärt wo rde n sei . Denn für den Anl e- ger sei es in einem solchen Fall unerheblich, ob das eingezahlte Kapital (nur) wegen einer - von ihm bewusst in Kauf genommenen - möglichen Zahlungsu n- fähigkeit des Emittenten verlustig gehe , oder weil dieses Risiko nicht zusätzlich durch Einlagensiche rungssysteme gedeckt sei . Weiß der Kunde um die Mög - 15 - 9 - lichkeit eines Totalver luste s, könne er nicht gleichzeitig auf das Eingreifen einer Einlagensicherung vertrauen (XI ZR 178/10 aaO Rn. 33 ff und XI ZR 182/10 aaO Rn. 30 ff ). Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsg e- richts ist hier aufgrund des Vortrags der Beklagten rev isionsrechtlich davon auszugehen, dass die Klägerin über das Totalverlustrisiko und auch das allg e- meine Emittentenrisiko hinreichend aufgeklärt wurde. Hinsichtlich der Risikobeurteilung der Zertifikate und de r damit zusa m- menhängende n Frage, welche Anf orderungen an die Risikoaufklärung zu ste l- len sind, hat der XI. Zivilsenat weiter bemerkt, dass insoweit die Bonität der " konkreten Emittentin beziehungsweise Garantiegeberin " von maßgeblicher Bedeutung sei, und weiter ausgeführt, dass angesichts der Bonit ätsbewertu n- gen (Ratings) der Garantiegeberin, die seinerzeit (das heißt: im Herbs t 2007) so positiv gewesen seien , dass Zweifel an der Zahlungsfähigkeit nicht aufkommen muss ten, nicht über ein konkret bestehendes Insolvenzrisiko der Emittentin oder der Ga rantiegeberin hätte aufgeklärt werden müssen (XI ZR 178/10 aaO Rn. 24 f und XI ZR 182/10 aaO Rn. 23 f). bb) Hieraus folgt ohne Weiteres, dass es für die Beurteilung der Siche r- heit der Anlage maßgeblich auf die B onität der Konzernmutter ankam und es fü r die Anlageent scheidung ohne Belang war , ob diese das betreffende Zertifikat oder die in Rede stehende Anleihe selbst emittierte oder aber - wie hier - ein e konzernangehörige Gesellschaft , für die die Konzernmutter als Garantiegeberin aufgetreten ist. 16 17 - 10 - Dies ist nicht deshalb anders zu beu rteilen, weil es sich bei der - werbe - m äßig besonders herausgestellten - " zu den weltweit führenden " Instituten g e- hörenden Investmentbank beziehungsweise bei der " bonitätsstarken Bank " w e- der um die emittierende Enkelge sellschaft noch um die garantiegebende Ho l- din ggesellschaft, sondern um deren Tochtergesellschaft , die L . B . Inc., handelte. Denn es liegt auf der Hand, dass bei der hier anzutreffenden - nach dem Vorbringen der Beklagten üblichen und auch bei anderen US - amerikanischen Investmentbanken vorzufindenden - Konzernstruktur die Bon i- tät der Konzernmutter als bloßer Holdinggesellschaft entscheidend von der B o- nität der Investmentbank abhing und die positive Bewertung (Ratings) der Ho l- dingge sellschaf t maßgeblich darauf zurückzuführen war , dass die " bonitätssta r- ke Investmentbank " dem Konzern an gehört e . Wenn und soweit also nach d a- maligem Erkenntnisstand das bestehende Insolvenzrisiko als eher theoretisch einzustufen war, s o galt dies gleichermaßen für die Konzernmutter (die Holding) als auch für die zum Konzern geh örenden Tochter - (also vor allem für die I n- vestmen tbank) und Enkelgesellschaften, zu denen unter anderem die Emitte n- tin ge hörte (in diesem Sinne auch OLG Koblenz, Urteil vom 10. Juni 2011 - 3 U 861/10, unveröffentlicht; die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsb e- schwerde hat der Senat durch Beschluss vom 16. Mai 2012 - III ZR 181/11 z u- rückgewiesen). cc) Dem Umstand , dass es sich bei Emitten tin nicht um eine US - ameri - kanische Inves tmentbank handelte und diese deshalb weder einer Bankenau f- sicht nach US - amerikanischem Recht unterworfen war noch über eine diesem Status entsprechende Eigenk apitalausstat tung verfügen musste , kommt de m- gegenüber keine wesentliche Bedeutung für die Anlageen tscheidung zu . Im 18 19 - 11 - Vordergrund steht wirtschaftlich gesehen vielmehr , wie ausgeführt, die Wertha l- tigkeit der Garantie durch die Holdinggesellschaft (vgl. OLG Bamberg, ZIP 2010, 1225, 1228; OLG Koblenz, Urteil vom 10. Juni 2011 aaO ), die maßge b- lich die Bo nität der Emittentin bestimmte (vgl. BGH, Urteil e vom 27. September 201 1 - XI ZR 178/10 aaO Rn. 25 und XI ZR 182/10 aaO Rn. 24 f). Die Ausfü h- rungen des Berufungsger ichts zu einer höheren Eigenkap i t alquote bleiben im Übrigen abstrakt. Zusammenfassend r echtfertigt vorliegend a llein der Umstand, dass es sich bei der Emittentin der Anleihe - entgegen der Darstellung in der bei der Anlageberatung beziehungsweise Auskunftse rteilung verwendeten Broschüre - nicht um eine Bank handelte , die der (US - amerikanisch en) Ban kenaufsicht u n- terl ag , nicht den Vorwurf einer schadenser satzbegründenden Falschberatung. 2. Einer rechtlichen Nachprüfung hält auch die Auffassung des Berufung s- gerichts nicht stand, die Beklagte zu 2 sei nach den Grundsätzen der Prospek t- haftung im engeren Sinne zum Ersatz des Zeichnungs schadens verpflichtet. a) Nicht tragfähig ist bereits die Annahme des Berufungsgerichts, bei der vorgelegten Produktbroschüre handele es sich um einen Prospekt entspr e- chend der zur Prospekthaftung im engeren S inne ergangenen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft dem ausdrücklichen und ausführl i- chen Hinweis darauf, dass die Broschüre keinen Prospekt im Sinne des Wer t- papierprospektgesetzes darstelle und diesen nicht ersetze, die wesentlichen I nformationen über die Anlage sich aus dem Prospekt ergäben - verbunden mit der Angabe, wie man sich den Prospekt beschaffen könne - , nicht die erforder - 20 21 22 - 12 - liche Bedeutung beigemessen. Mit diesem Hinweis ist dem Anleger hinreichend deutlich gemacht worden, dass es sich um eine bloße, den Anforderungen des § 15 Abs. 2, 3 des Wertpapierprospektgesetzes genügende Werbeschrift ha n- delt. Diese 19 - seitige Schrift hat nach Inhalt und Darstellung - was de r Senat selbst feststellen kann - erkennbar werblichen und weni ger informativen Ch a- rakter und ist einem Prospekt nicht vergleichbar ; sie ist im Übrigen auch nicht zusammen mit dem eigentlichen Prospekt als " Gesamtpaket " zur Gewinnung von Anlegern eingesetzt worden. Daher ist die vorliegende Konstellation, a n- ders als d as Berufungsgericht gemeint hat, nicht mit der dem Senatsurteil vom 17. November 2011 (III ZR 103/10, BGHZ 191, 310) zugrunde liegenden Fal l- gestaltung vergleichbar (dort handelte es sich im Übrigen um eine 80 - seitige Produktinformation, die allein schon vo m Umfang her für den durchschnittlichen Anleger die Gefahr der Verwechslung mit einem vollständigen Anlageprospekt barg; vgl. Senat aaO Rn. 25). b ) Da der Produktbroschüre keine Prospektq ualität zukommt, kann das Vorliegen eines Prospektfehlers dahins tehen. Weiter kann offen blieben, ob wegen des in § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG a. F. , § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG speziell geregelten, zeitlich eng limitierten Rückabwicklungsanspruchs gegen die Prospektverantwortli chen vorliegend die Grundsätze der (bürgerli ch - rechtliche n ) Prospekthaf tung überhaupt anwendbar sind (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12 Rn. 13 , zur Veröffentlichung vorgesehen). 3. Das Urteil war daher aufzuheben . Bezüglich der Beklagten zu 2 ist die Sache im Sinne eine r vollständigen Abweisung der Klage entscheidungsreif. 23 24 25 - 13 - Dies gilt nicht hinsichtlich der Beklagten zu 1. Insoweit ist die Sa che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen (§ 562 Abs . 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Schlick Wöstmann Hucke Seiters Remmert Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.03.2011 - 22 O 1310/10 - OLG München, Entscheidung vom 22.05.2012 - 5 U 1725/11 - 26
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