BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 182/98 Verkündet am: 29. März 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja Lepo Sumera - 2 - EGBGB 1986 Art. 6; UrhG § 121 Abs. 4; RBÜ (Pariser Fassung) Art. 18 a) Während der Geltung des staatlichen Außenhandelsmonopols in der Sowje t - union konnte die staatliche Agentur VAAP nach deutschem Recht wirksam Nutzungsrechte an den Werken sowjetischer Urheber einräumen. Der Wir k - samkeit eines entsprechenden Musikverlagsvertrags steht der deutsche ordre public auch nach Abschaffung des Außenhandelsmonopols in der Sowjetun i - on und nach der Auflösung der UdSSR nicht entgegen. b) Ein nicht mehr vom sowjetischen Außenhandelsmonopol betroffener Urheber (hier ein estnischer Komponist nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit Estlands) kann jedoch berechtigt sein, den von der Agentur über seine Werke geschlossenen Verlagsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. c) Die Werke estnischer Urheber waren während der Zugehörigkeit Estlands zur UdSSR in Deutschland nach § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG i.V. mit Art. II Abs. 2 des Welturheberrechtsabkommens geschützt. Der durch das Ausscheiden Estlands aus der Sowjetunion und die damit verbundene Beendigung der Mi t - gliedschaft im Welturheberrechtsabkommen unterbrochene Schutz ist jedoch 1994 durch den Beitritt Estlands zur Revidierten Berner Übereinkunft wieder aufgelebt (Art. 18 Abs. 1 und 4 RBÜ). BGH, Urt. v. 29. März 2001 I ZR 182/98 OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhan d - lung vom 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Obe r - landesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 18. Juni 1998 auf gehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ha m - burg, Zivilkammer 8, vom 5. Juli 1994 unter Zurückweisung des weite r - gehenden Rechtsmittels (dies mit der Maßgabe, daß in dem Festste l - lungsausspruch das Wort vertraglich durch das Wort verlaglich e r - setzt wird) abgeändert, soweit der Feststellungsklage hinsichtlich der Sinfonien Nr. 1, 2 und 3 und des Werkes Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher stattgegeben worden ist. Im Umfang der Abänderung wird die Sache zur anderweiten Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e - rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Kläger sind die Erben des am 2. Juni 2000 verstorbenen estnischen Komponisten Lepo Sumera (im folgenden: Kläger). Die Beklagte ist Musikverleg e - rin und Mitglied der GEMA. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagten Verlagsrechte an neun im Klageantrag näher bezeichneten Kompositionen des Klägers zustehen, die dieser noch zur Zeit des Bestehens der Sowjetunion und der Zugehörigkeit der Estn i - schen SSR zur UdSSR geschaffen hatte. Die Beklagte leitet Nutzungsrechte an den fraglichen Kompositionen von der Allunions-Agentur für Urheberrechte (VAAP) ab, der staatlichen sowjetischen Urheberrechtsorganisation, mit der sie am 24. November 1978 einen Generalvertrag geschlossen hatte. Durch die VAAP nahm die Sowjetunion das damals bestehende Außenhandelsmonopol wahr. Rechte für eine Nutzung der Werke sowjetischer Urheber im Ausland konnten nur über sie bzw. von ihr erworben werden. Nach dem Zerfall der Sowjetunion wurde die VAAP im Jahre 1991 liquidiert. An die Stelle der VAAP trat zunächst die Ru s - sische Agentur für Geistiges Eigentum (RAIS) und ab 1993 die Russische Urh e - bergesellschaft (RAO), die auf vertraglicher Grundlage als Verwertungsgesel l - schaft Rechte der ihr angehörenden Urheber wahrnimmt. Der Kläger hat mit den Nachfolgeorganisationen der VAAP keine Verträge geschlossen. In dem Generalvertrag wird die VAAP als eine Agentur beschrieben, die die Rechte der sowjetischen Autoren auf dem Gebiet der Musik vertritt. Der Bekla g - ten wurde eine Option eingeräumt, Musik- und musikdramatische Werke sowjet i - scher und russischer Autoren für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin sowie elf weitere Länder (Schweiz, Niederlande, Dänemark, Schw e - - 5 - den, Norwegen, Island, Portugal, Spanien, Griechenland, Türkei, Israel) in Verlag zu nehmen, wobei sich die VAAP vorbehielt, für die weiteren Länder jeweils g e - sonderte Verlagsverträge mit dort ansässigen Verlagen abzuschließen. Unter Übertragung von Rechten enthält der Generalvertrag folgende Bestimmungen: II. Übertragung von Rechten Art. 5. VAAP überträgt dem Verlag zu den aus nachfolgenden Artikeln ersichtl i - chen Bedingungen das ausschließliche Recht auf Herausgabe, Verleih und Verbre i - tung auf dem Territorium [der zwölf Länder] der in Art. 1 dieses Abkommens g e - nannten Werke ... Art. 6. Die in Art. 5 ... bezeichneten Rechte werden dem Verlag für die Dauer der urheberrechtlichen Schutzfrist übertragen ... VAAP kann jedoch die Übertragung von Rechten kündigen, falls der Verlag die in Art. 7 ... vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllt. ... Art. 7. Der Verlag trifft alle Maßnahmen zur möglichst umfassenden Wahrne h - mung der nach diesem Abkommen übernommenen Rechte. Art. 8. Alle übertragenen und später gemäß den Bestimmungen dieses Abko m - mens gekündigten Rechte an Werken fallen an VAAP zurück. ... ... VI. Allgemeine Bestimmungen Art. 33. Im Falle der Kündigung dieses Abkommens geht das in Art. 1 ... vorges e - hene Optionsrecht an VAAP zurück. ... ... Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagten stünden keine Ve r - lagsrechte an seinen Kompositionen (mehr) zu. Die sowjetischen Urheber seien zwangsweise von der VAAP vertreten worden. Mit der Auflösung der VAAP sei der Generalvertrag entfallen. Mit Schreiben vom 26. Mai 1993 hat der Kläger vo r - sorglich sämtliche etwa bestehenden Vertragsverhältnisse mit der Beklagten g e - kündigt. - 6 - Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, folgende Werke des Klägers verlaglich zu betreuen und zu verlegen: 1. Ein Nest im Wind, 2. Sinfonie Nr. 1, 3. Drei Klavierstücke für Kinder, 4. IN ES für zwei Klaviere, 5. Musik für die Stadt Duisburg für Kammerensemble, 6. Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher, 7. Sinfonie Nr. 2, 8. Sinfonie Nr. 3, 9. Spiel für Blasinstrumente. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, daß die Änderung der Rechtslage und die Auflösung der VAAP die zuvor erfolgte Ei n - räumung von Verlagsrechten zu ihren Gunsten unberührt lasse. Eine Kündigung komme im Hinblick auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und die von ihr getätigten Investitionen nicht in Betracht. Hilfsweise hat die Beklagte geltend g e - macht, daß sie von dem finnischen Verlag FAZER Music Inc. für die Sinfonien Nr. 1, 2 und 3 des Klägers sowie für seine Musik für Kammerorchester Subve r - lagsrechte erworben habe. Diesem Verlag habe der Kläger zuvor Verlagsrechte eingeräumt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen (OLG Hamburg GRUR Int. 1999, 76 = ZUM -RD 1998, 502). - 7 - Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Festste l - lungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte nach wie vor Inhaberin der ihr eingeräumten Verlagsrechte an den fraglichen Kompositionen ist. Zur Begründung hat es ausgeführt: Mit Recht sei das Landgericht von der Anwendung deutschen Rechts au s - gegangen. Für den schuldrechtlichen Vertrag ergebe sich dies daraus, daß der Vertrag mit Deutschland die engsten Verbindungen aufweise. Für die Frage des Fortbestandes des dinglichen Nutzungsrechts führe das Schutzlandprinzip ebe n - falls zur Anwendung deutschen Rechts. Die Kompositionen des Klägers genössen auch den Schutz des deutschen Urheberrechts. Die Sowjetunion, deren Staat s - bürger der Kläger früher gewesen sei, sei Vertragsstaat des Welturheberrecht s - abkommens, so daß die Werke des Klägers wie die eines Inländers zu schützen gewesen seien. Allerdings sei Estland aus der UdSSR ausgeschieden, und es liege nahe, daß damit alle völkerrechtlichen Bindungen aus Verträgen, die von der UdSSR abgeschlossen worden seien, erloschen seien. Estland sei inzw i - schen nur der Revidierten Berner Übereinkunft, nicht aber dem Welturhebe r - rechtsabkommen beigetreten. Mit einem künftigen Beitritt sei aber zu rechnen. Die noch nicht abgeschlossene staatliche Übergangsphase lasse es unter diesen Umständen geboten erscheinen, den Fortbestand des Urheberrechtsschutzes an dem Werk des Klägers nach Maßgabe des Welturheberrechtsabkommens anz u - nehmen. - 8 - Die Beklagte habe die Verlagsrechte an den fraglichen Werken rechtswir k - sam von der VAAP erworben, auch wenn der Kläger als Urheber weder mit der VAAP noch mit der Beklagten einen Verwertungsvertrag abgeschlossen habe. Nach der damaligen sowjetischen Rechtslage sei im Hinblick auf das Außenha n - delsmonopol allein die VAAP berechtigt gewesen, derartige Verträge mit auslä n - dischen Verlagen abzuschließen. Dabei sei die VAAP quasi als gesetzlicher Ve r - treter aufgetreten. Soweit die sowjetischen Behörden in der Lage gewesen seien, das staatliche Außenhandelsmonopol durchzusetzen, sei es auch in Deutschland zu beachten gewesen. Insbesondere stehe der deutsche ordre public dem nicht entgegen. Da ein Verzicht der UdSSR auf das Außenhandelsmonopol damals nicht in Betracht gekommen sei, hätten die von der VAAP getroffenen Verfügu n - gen letztlich den Interessen der Urheber gedient, da diese andernfalls ihre Werke überhaupt nicht im Ausland hätten veröffentlichen können. Mit der Aufhebung des Außenhandelsmonopols und der Umwandlung der VAAP in eine Art Verwertungsgesellschaft sei der Rechteerwerb nicht rückwirkend beseitigt worden. Da die VAAP nicht als Berechtigter auf einer ersten Verwe r - tungsstufe, sondern als gesetzlicher Vertreter gehandelt habe, scheide auch ein Heimfall der Nutzungsrechte an den Urheber aus. Schließlich sei es dem Kläger auch verwehrt, den Vertrag mit der Beklagten aus wichtigem Grund zu kündigen. Angesichts der langen Vertragslaufzeit setze eine außerordentliche Kündigung des Verlagsvertrags besonders schwerwiegende Gründe voraus, die dem künd i - genden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrags als unzumutbar erscheinen ließen. Derartige Gründe seien im Streitfall nicht gegeben. Nicht ausreichend sei, daß der Kläger sich die Beklagte als Vertragspartnerin nicht habe aussuchen können. Denn es sei nicht ersichtlich, daß deswegen kein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bestehen könne. Auch auf Wegfall der Geschäftsgrundl a - ge könne sich der Kläger nicht berufen. - 9 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und hinsichtlich fünf Kompositionen zum Ausspruch der beantragten Feststellung, hinsichtlich der drei Sinfonien sowie der Musik für Kammerorchester dagegen zur Zurückverwe i - sung. 1. Feststellung hinsichtlich der Kompositionen nach Nr. 1, 3 bis 5 und 9 des Klageantrags bezogen auf eine Verwertung in Deutschland: Hinsichtlich der Kompositionen Ein Nest im Wind, Drei Klavierstücke für Kinder, IN ES für zwei Klaviere, Musik für die Stadt Duisburg für Kammer- ensemble und Spiel für Blasinstrumente hängt die Berechtigung der Beklagten allein davon ab, ob ihr auf der Grundlage des Generalvertrags mit der VAAP wir k - sam Verlagsrechte an diesen Werken eingeräumt worden sind und ob diese Rechte wenn eingeräumt heute noch fortbestehen. a) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Feststellung s - interesse des Klägers nach § 256 ZPO bejaht hat, lassen keinen Rechtsfehler e r - kennen. Die Revisionserwiderung erhebt insoweit auch keine Gegenrügen. b) Soweit es um die Verwertung der streitgegenständlichen Kompositionen in Deutschland geht, ist das Berufungsgericht mit Recht und im Revisionsverfa h - ren unbeanstandet von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen. In Ermangelung einer ausdrücklichen Rechtswahl im Vertrag bietet sich als Ve r - tragsstatut das deutsche Recht als das Recht des Staates an, mit dem der Vertrag die engste Beziehung aufweist. Dies ist jedenfalls bei Verlagsverträgen und and e - ren urheberrechtlichen Nutzungsverträgen, die dem Verwerter eine Ausübung s - pflicht auferlegen, im allgemeinen das Land, in dem der Verwerter seinen G e - - 10 - schäftssitz oder seine Hauptniederlassung hat (Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB; vgl. MünchKomm/Martiny, BGB, 3. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 264; Schricker/Katzen- berger, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 156 ff.; ferner zum alten Recht BGHZ 19, 110, 113 Sorrel and Son; BGH, Urt. v. 7.12.1979 I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 230 Monumenta Germaniae Historica). Soweit auf die Verfügung über das Urheberrecht das Recht des Schutzlandes anzuwe n - den ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1987 I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 298 GEMA-Vermu tung IV; BGHZ 136, 380, 387 f. Spielbankaffaire), führt dies eben falls zur Anwendung deutschen Rechts. c) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Frage beantwortet, ob dem Kläger für seine Kompositionen in Deutschland Urheberrechtsschutz z u - steht. Da der Kläger nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist (§ 120 UrhG) und die fraglichen Werke soweit ersichtlich auch nicht erstmals in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat erschienen sind (vgl. § 121 Abs. 1 UrhG), kommt ein Schutz seiner Werke im Inland in erster Linie auf der Grundlage von § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG in Verbindung mit der Revidie r - ten Berner Übereinkunft oder dem Welturheberrechtsabkommen in Betracht. Nach beiden Abkommen werden die Werke des Angehörigen eines Vertrag s - staats in anderen Vertragsstaaten ebenso wie die Werke inländischer Urheber geschützt (Art. 5 Abs. 1 RBÜ, Art. II Abs. 2 WUA). aa) Obwohl die Sowjetunion seit 1973 Mitglied des Welturheberrechtsa b - kommens war, ist für Estland wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit im Jahre 1991 eine Mitglie d - schaft nicht begründet worden. Andere ehemals der UdSSR angehörende Sta a - ten haben die bestehende Unsicherheit über ihren Verbleib im Welturhebe r - rechtsabkommen durch Erklärungen beendet, wonach sie sich weiterhin an di e - - 11 - ses Abkommen gebunden fühlten (vgl. Gavrilov, GRUR Int. 1994, 392, 394); in diesen Fällen erscheint eine Kontinuität der Mitgliedschaft gewährleistet. Eine solche Erklärung Estlands ist dagegen nicht bekannt geworden. Unter diesen Umständen kann der Schutz der Werke estnischer Urheber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf die Erwartung gestützt werden, Estland werde künftig dem Welturheberrechtsabkommen beitreten. Abgesehen davon, daß der Beitritt Estlands zu anderen Abkommen (WIPO-Konvention, PCT und RBÜ) ke i - nen Hinweis auf einen künftigen Beitritt zum Welturheberrechtsabkommen gibt, könnte die bloße Erwartung des Beitritts die Anwendung der Bestimmungen di e - ses Abkommens nicht rechtfertigen. bb) Im Streitfall kommt es auf eine künftige Mitgliedschaft Estlands im We l - turheberrechtsabkommen auch gar nicht an. Denn Estland ist wie im Ber u - fungsurteil angeführt seit 26. Oktober 1994 Mitglied der Pariser Fassun g der Revidierten Berner Übereinkunft (vgl. GRUR Int. 1994, 966). Ungeachtet eines früheren, über das Welturheberrechtsabkommen vermittelten Schutzes sind die Werke estnischer Urheber deshalb jedenfalls seither in Deutschland ebenso g e - schützt wie die Werke inländischer Urheber (Art. 18 Abs. 1 und 4, Art. 5 Abs. 1 RBÜ). Dies gilt nicht nur für neu geschaffene Werke, sondern rückwirkend auch für die Werke, deren Schutzdauer in Estland im Zeitpunkt des Beitritts noch nicht abgelaufen war (Art. 18 Abs. 1 und 4 RBÜ). d) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte die Verlagsrechte an den in Rede stehenden Werken wirksam erworben hat. aa) Nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Rechtslage war die VAAP aufgrund des sowjetischen Außenhandelsmonopols b e - - 12 - rechtigt, mit der Beklagten den Generalvertrag vom 24. November 1978 abz u - schließen. (1) Das sowjetische Außenhandelsmonopol wirkte sich im Urheberrecht in der Weise aus, daß es den Urhebern mit sowjetischer Staatsangehörigkeit ve r - boten war, Ausländern Nutzungsrechte an ihren Werken einzuräumen (vgl. L o - eber in Möhring/Schulze/Ulmer/Zweigert, Quellen des Urheberrechts, Lieferung Okt. 1980, Sowjetunion, Einführung S. 14; BGHZ 64, 183, 188 August Vie r - zehn). Anstelle der Urheber konnte allein die staatliche Agentur VAAP solche Nutzungsrechte zugunsten von Ausländern einräumen. Dabei spricht allerdings nichts dafür, daß die VAAP wie es das Berufungsgericht gemeint hat als g e - setzlicher Vertreter tätig geworden und im Namen des jeweiligen Urhebers Ve r - träge mit ausländischen Nutzern geschlossen hat. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß der Text des Generalvertrages es nahelegt, daß die VAAP im e i - genen Namen und jedenfalls ihrem Anspruch nach auf Rechnung des Rechtsinhabers gehandelt hat (vgl. Loeber aaO Einführung S. 16, wo es heißt, die VAAP handele im Verhältnis zum Urheber wie ein Kommissionär; anders jedoch Einführung S. 14, wo die VAAP mit einem gesetzlichen Vertreter verglichen wird). Doch auch wenn die VAAP bei der Einräumung von Nutzungsrechten im eigenen Namen gehandelt hat, deutet dies entgegen der Ansicht der Revision nicht auf eine durch Gesetz vermittelte Rechtsinhaberschaft der VAAP hin; denn für eine solche Übertragung von Rechten auf die VAAP gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die VAAP ohne selbst Inhaber der en t - sprechenden Rechte zu sein durch die gesetzlichen Bestimmungen ermächtigt war, im eigenen Namen über die (fremden) Nutzungsrechte zu verfügen. (2) Für die Frage, o b die VAAP der Beklagten wirksam Verlagsrechte an den in Rede stehenden Kompositionen des Klägers einräumen konnte, ist u n - - 13 - abhängig davon, ob es sich um einen Fall der gesetzlichen Vertretung oder um eine Verfügungsermächtigung handelt nach internationalem Privatrecht nicht auf das Vertragsstatut, sondern auf das Wirkungsstatut, also auf das Recht des Landes abzustellen, in dem von der Vertretungs- oder Verfügungsbefugnis G e - brauch gemacht werden sollte (vgl. BGHZ 64, 183, 192 August Vierzehn; BGH, Urt. v. 26.4.1990 VII ZR 218/89, NJW 1990, 3088; BGHZ 128, 41, 47; zur Gleichbehandlung von Vollmacht und Einwilligung als Hilfsgeschäften MünchKomm/Spel lenberg aaO vor Art. 11 EGBGB Rdn. 28 f.). Dies ist im Streitfall das Recht der Sowjetunion. bb) Das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahre 1978 in der S o - wjetunion geltende Außenhandelsmonopol muß auch in Deutschland beachtet werden. (1) Die Bundesrepublik Deutschland war grundsätzlich aufgrund völke r - rechtlicher Verträge verpflichtet, das in der Sowjetunion bestehende staatliche Außenhandelsmonopol zu beachten (vgl. Abkommen über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken v. 25.4.1958 BGBl. 1959 II S. 222). Hiervon ist auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. April 1975 (BGHZ 64, 183, 189 August Vierzehn) ausgegangen (vgl. ferner Dietz, GRUR Int. 1975, 341, 343; Brenscheidt, RIW 1974, 322, 323; ders., The Intern a - tional Lawyer 9 (1975), S. 197, 205 ff.). (2) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der deutsche ordre public (Art. 6 EGBGB) der Wirksamkeit der Verfügung der VAAP über die Nutzungsrechte des Klägers im Zeitpunkt der Rechtseinräumung nicht entgege n - stand. - 14 - Das staatliche Vermittlungsmonopol der Sowjetunion bei der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte hat allerdings dazu geführt, daß der Urheber nicht selbst darüber befinden konnte, ob und gegebenenfalls wem Rechte für die Nutzung seiner Werke im Ausland eingeräumt werden. Eine solche Regelung ist mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Urheberrechts nicht ohne weiteres vereinbar, das im Regelfall allein dem Urheber die Befugnis zuspricht, über die Verwertung seiner Werke zu entscheiden. Auch wenn das deutsche Recht einzelne Befugnisse des Urhebers einer kollektiven Wahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft unterwirft (§ 20b Abs. 1, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Satz 3, § 54h Abs. 1 UrhG), ging das staatliche Vermittlungsmonopol der Sowjetunion ungleich weiter, weil es sich nicht allein auf Sachverhalte bezog, bei denen eine individuelle Geltendmachung der urheberrechtlichen Befugnisse aus Gründen der Praktikabilität ausgeschlossen war. Andererseits räumte die VAAP zumindest in der Regel nur Rechte an veröffentlichten Werken ein (vgl. Loeber aaO Einführung S. 15). Im übrigen wäre eine Anwendung von Art. 6 EGBGB auf das staatliche sowjetische Vermittlungsmonopol mit der in völkerrechtlichen Ve r - trägen (vgl. das oben zitierte Abkommen v. 25.4.1958) übernommenen Verpflic h - tung zur Beachtung des Außenhandelsmonopols nicht ohne weiteres vereinbar gewesen (zu konkludenten Vorbehaltsklauseln in Staatsverträgen vgl. MünchKomm/Sonnenberger aaO Art. 6 EGBGB Rdn. 29; Brenscheidt, RIW 1974, 322, 324). Schließlich ist zu beachten, daß angesichts der damals bestehenden Lage eine Anerkennung des staatlichen sowjetischen Vermittlungsmonopols im allgemeinen im Interesse der betroffenen Urheber lag, weil andernfalls eine Nu t - zung ihrer Werke im Ausland völlig ausgeschlossen gewesen wäre. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Anerkennung des staatlichen Vermittlungsmonopols der Sowjetunion zu den Grundgedanken des - 15 - deutschen Rechts und den ihm zugrundeliegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, daß dies aus deutscher Sicht untragbar erscheint. (3) Die Revision wendet demgegenüber ein, daß bei der Prüfung der Frage, ob der deutsche ordre public der Anwendung ausländischen Rechts entgege n - steht, auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei. Da mit dem staatlichen Außenhandelsmonopol auch die völkerrechtliche Verpflichtung zu seiner Ane r - kennung und Beachtung entfallen sei, stehe der Anwendung des deutschen ordre public nichts mehr im Wege. Dem kann nicht beigetreten werden. Der von der Revision angeführte Grundsatz, wonach bei Prüfung des ordre- public-Vorbehalts regelmäßig auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1988 IVa ZR 231/87, NJW 1989, 2197, 2199; BGHZ 138, 331, 335, jeweils zu § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; MünchKomm/Sonnenberger aaO Art. 6 EGBGB Rdn. 56 u. 65), kommt im Streitfall nicht zur Anwendung. Für die Frage der Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts sind die Vorschriften maßgebend, die bei seiner Vornahme gegolten haben (RGZ 55, 36, 39 f.; BGH, Urt. v. 2.2.1999 KZR 51/97, GRUR 1999, 776, 777 = WRP 1999, 542 Coverdisk, m.w.N.). Diese Regel beansprucht auch im Streitfall Gültigkeit. Sie beruht auf der Erwägung, daß es im allgemeinen mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht ve r - einbar wäre, wenn ein Rechtsgeschäft, das zum Zeitpunkt seines Abschlusses den damals geltenden Vorschriften entsprochen hat, aufgrund einer Änderung der Rechtslage unwirksam würde oder die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nachträglich durch eine Gesetzesänderung geheilt werden könnte. Dies gilt in s - besondere, wenn die Gültigkeit eines Verfügungsgeschäfts in Rede steht. Da r - über hinaus ist vorliegend noch folgende Besonderheit zu beachten: Solange das sowjetische Außenhandelsmonopol bestand, konnten abgesehen von der b e - sonderen Fallkonstellation, die der Entscheidung August Vierzehn (BGHZ 64, - 16 - 183) zugrunde lag entsprechende Rechtsgeschäfte in wirksamer Weise nur mit den zuständigen staatlichen Agenturen geschlossen werden, weil das Abkommen vom 25. April 1958 in Verbindung mit dem Vertragsgesetz vom 17. März 1959 (BGBl. II S. 221) die Beachtung des Außenhandelsmonopols bei allen deutsch- sowjeti schen Außenhandelsgeschäften zwingend vorschrieb (Brenscheidt, RIW 1974, 322, 324). Die von der Revision vertretene Ansicht hätte unter den gegeb e - nen Umständen zur Folge, daß mit der Abschaffung des sowjetischen Außenha n - delsmonopols (vgl. dazu Gavrilov , GRUR Int. 1991, 338, 341) sämtliche urhebe r - vertragsrechtlichen Beziehungen zwischen Urhebern sowjetischer Staatsangeh ö - rigkeit und ausländischen Verlagen oder sonstigen Nutzern in Ermangelung einer gültigen Vertretungs- oder Verfügungsmacht der VAAP von einem Tag auf den anderen unwirksam geworden wären und damit eine Kontinuität der Rechtsei n - räumung über diesen Zeitpunkt hinweg unmöglich gewesen wäre. Eine solche e r - zwungene Unterbrechung der Vertragsbeziehungen wäre nicht nur für die Nutze r - seite nachteilig gewesen; sie hätte auch nicht im Interesse der betroffenen Urh e - ber gelegen. e) Mit der Abschaffung des Außenhandelsmonopols und der Auflösung der VAAP sind die der Beklagten eingeräumten Verlagsrechte entgegen der Ansicht der Revision nicht an den Kläger zurückgefallen. Dies ergibt sich schon daraus, daß die VAAP im Rahmen des staatlichen Vermittlungsmonopols wie oben da r - gelegt nicht als Lizenznehmer des Urhebers, sondern aufgrund einer gesetzl i - chen Ermächtigung oder aufgrund einer gesetzlichen Vertretungsmacht tätig g e - worden ist. Die von der Revision erörterte Streitfrage, ob die vom Lizenznehmer vergebenen Unterlizenzen bei Beendigung des an sich auf eine längere Zeit g e - schlossenen Lizenzvertrags ipso iure an den Urheber zurückfallen oder ob sie als abgespaltene Nutzungsrechte ihrem dinglichen Charakter entsprechend (vgl. § 33 UrhG) erhalten bleiben (dazu Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 28 VerlG - 17 - Rdn. 27; ders., Urheberrecht, 2. Aufl., § 35 UrhG Rdn. 11; Wente/Härle, GRUR 1997, 96 ff.; Schwarz/Klingner, GRUR 1998, 103 ff.; Haberstumpf, Festschrift für Hubmann, 1985, S. 127, 140 ff., jeweils m.w.N.), stellt sich daher im Streitfall nicht. f) Da Estland nach der Wiedererlangung der Unabhängigkeit im Jahre 1991 dem Welturheberrechtsabkommen nicht beigetreten ist und auch keine E r - klärung abgegeben hat, sich weiterhin an dieses Abkommen gebunden zu fühlen, ist nicht auszuschließen, daß es in der Zeit vor dem Beitritt zur Berner Union im Oktober 1994 während einer Übergangszeit keinem der beiden urheberrechtl i - chen Abkommen angehört hat. Dies hätte zur Folge, daß in dieser Zeit für die Werke estnischer Urheber in Deutschland kein Urheberrechtsschutz bestanden hätte. Auf den Bestand des Verlagsrechts der Beklagten hätte eine solche Unte r - brechung indessen keine Auswirkungen. Wie bereits dargelegt, waren die Werke des Klägers in Deutschland nach § 121 Abs. 4 Urh G i.V. mit Art. II Abs. 2 WUA geschützt, solange der Kläger Staatsangehöriger der UdSSR war. Nach dem Wiedererlangen der Unabhängi g - keit Estlands besaß der Kläger die estnische Staatsangehörigkeit; aus der Staatsangehörigkeit der UdSSR war er ausgeschieden. Das Welturheberrecht s - abkommen enthält weder für der Fall der Sezession noch für den der Dismembr a - tion eines Bundesstaates eine Übergangsregelung. Es bestimmt lediglich, daß e i - ne Kündigung der Mitgliedschaft erst zwölf Monate nach der Kündigungsanzeige wirksam wird (Art. XIV Abs. 2 WUA; vgl. auch Art. 35 Abs. 3 RBÜ). Ob über diese Frist hinaus, an deren entsprechende Anwendung im Streitfall zu denken wäre, den ehemals der UdSSR angehörigen Staaten noch längere Übergangsfristen bis zur Klärung der weiteren Mitgliedschaft im Welturheberrechtsabkommen zu g e - währen sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch wenn der urh e - - 18 - berrechtliche Schutz der Werke des Klägers in Deutschland vor dem erneuten Beitritt Estlands zur Berner Union unterbrochen war, ist das der Beklagten eing e - räumte Verlagsrecht dadurch nicht endgültig erloschen. Im Streitfall sind der Beklagten die Verlagsrechte für die Dauer der urhebe r - rechtlichen Schutzfrist übertragen worden; dies bedeutet, daß die Vertragspa r - teien bei Vertragsschluß davon ausgegangen sind, daß der Verlagsvertrag im Hinblick auf die in der Sowjetunion geltende Schutzdauer (vgl. Loeber aaO Ei n - führung S. 33) und den Schutzfristenvergleich nach Art. IV Abs. 4 lit. a WUA i.V. mit Art. 4 des zur Pariser Fassung der urhebe rrechtlichen Übereinkünfte erga n - genen Zustimmungsgesetzes vom 17. August 1973 (BGBl. II S. 1069) noch 25 Jahre über den Tod des Klägers hinaus laufen würde. Zwar erlischt das vom B e - stand des Urheberrechts abhängige Verlagsrecht stets mit dem Ablauf des urh e - berrechtlichen Schutzes (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 29 VerlG Rdn. 7). Angesichts der besonderen Umstände hätte jedoch ein vorübergehendes E r - löschen des Verlagsrechts nicht die Beendigung des Verlagsvertrags zur Folge. Vielmehr ist für den Fall der Unterbrechung des urheberrechtlichen Schutzes von einem Ruhen der verlagsvertraglichen Verpflichtungen und von einem Wiede r - aufleben des Verlagsrechts mit der erneuten Begründung des urheberrechtlichen Schutzes auszugehen. g) Das Berufungsgericht hat schließlich die Auffassung vertreten, der Ve r - lagsvertrag sei durch die im Mai 1993 ausgesprochene außerordentliche Künd i - gung des Verlagsvertrages durch den Kläger nicht beendet worden, weil dem Kläger kein wichtiger Grund für eine Kündigung zur Seite gestanden habe. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Zwar obliegt die Entsche i - dung darüber, ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, in erster Linie dem Tatrichter. Doch kann das Revisionsgericht die tatrichterliche Beurteilung darauf - 19 - überprüfen, ob sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und in der g e - botenen Weise gewichtet worden sind. Vorliegend hat das Berufungsgericht das berechtigte Interesse des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt, sich durch die Kündigung von der mit dem Außenhandelsmonopol verbundenen staatlichen B e - vormundung zu befreien und eine eigenständige Entscheidung über die Vergabe der Verlagsrechte an seinen Kompositionen treffen zu können. Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages unter Berücksicht i - gung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht z u - gemutet werden kann (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 20.6.1958 I ZR 132/57, GRUR 1959, 51, 53 Subverlagsvertrag; Urt. v. 25.2.1977 I ZR 67/75, GRUR 1977, 551, 553 Textdichteranmeldung; Urt. v. 2.10.1981 I ZR 81/79, GRUR 1982, 41, 43, 45 Musikverleger III; Urt. v. 10.5.1984 I ZR 94/82, GRUR 1984, 754, 756 Gesamtdarstellung rheumatischer Krankheiten; Urt. v. 14.11.1996 I ZR 201/94, GRUR 1997, 236, 238 Verlagsverträge). Im Streitfall stellt es durchaus einen gewichtigen Gesichtspunkt dar, daß die Arbeit der Beklagten als Verlegerin der fraglichen Kompositionen offenbar keinerlei Anlaß zu Beansta n - dungen gegeben hat. Ferner ist zu beachten, daß die Beklagte mit einer deutlich längeren Laufzeit des Verlagsvertrags gerechnet und in gewissem Umfang A n - fangsinvestitionen getätigt hat, die sich über die gesamte Laufzeit des Verlag s - vertrags amortisieren sollten. Auf der anderen Seite steht das besonders gewic h - tige Interesse des Klägers, selbst darüber entscheiden zu können, wer seine Werke verlegt. Wird dem Urheber in dieser Situation die Möglichkeit verwehrt, sich aus dem von der staatlichen Agentur geschlossenen Verlagsvertrag zu lösen und einen Verleger eigener Wahl und eigenen Vertrauens mit der Ausübung des Verlagsrechts zu betrauen, würde die in der staatlichen Bevormundung liegende Einschränkung der Gestaltungsfreiheit perpetuiert. Schließlich ist auch zu berüc k - - 20 - sichtigen, daß die Beklagte die für eine außerordentliche Kündigung sprechenden Umstände kannte. Ohne daß ihr in irgendeiner Weise ein Vorwurf zu machen w ä - re, konnte sie sich darüber im klaren sein, daß es dem Urheber im Falle einer A b - schaffung des staatlichen Vermittlungsmonopols nicht verwehrt werden würde, sein Wahlrecht hinsichtlich der Person seines Verlegers auszuüben. Die Kündigung ist auch rechtzeitig erfolgt. Die Kündigung des Verlagsve r - trags aus wichtigem Grund kann wirksam nur in angemessener, gesetzlich nicht festgelegter Frist erfolgen. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht anwendbar. Es ist allgemein anerkannt, daß es sich bei dieser starren Au s - schlußfrist um eine Sonderregelung für Dienstverträge handelt, die sich nicht auf andere Vertragsverhältnisse übertragen läßt (st. Rspr.; BGH GRUR 1977, 551, 554 Textdichteranmeldung; GRUR 1982, 41, 43 Musikverleger III; BGHZ 133, 331, 335 f. Altunterwerfung II). Im Streitfall hat die Frist für die außerordentliche Kündigung frühestens zu laufen begonnen, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Werke des Klägers auch in Zukunft in den fraglichen Ländern geschützt sein würden. Klarheit ist in dieser Frage jedenfalls nicht vor dem Beitritt Estlands zur Berner Union im Jahre 1994 eingetreten. Damit ist die vom Kläger im Mai 1993 ausgesprochene Kündigung rechtzeitig erfolgt. 2. Feststellung hinsichtlich der Kompositionen nach Nr. 1, 3 bis 5 und 9 des Klageantrags bezogen auf eine Verwertung in anderen Ländern: Der geschlossene Verlagsvertrag ist nicht nur auf eine Verwertung der Ko m - positionen in Deutschland gerichtet. Der Beklagten wurden vielmehr auch Rechte für elf weitere Länder eingeräumt. Auch der Feststellungsantrag umfaßt nicht nur die Verwertung der fraglichen Kompositionen in Deutschland, sondern richtet sich generell gegen die Ausübung des Verlagsrechts durch die Beklagte. Auch ins o - - 21 - weit sind die Verlagsrechte der Beklagten aufgrund der außerordentlichen Künd i - gung des Kläger hinsichtlich der Kompositionen Ein Nest im Wind, Drei Klavie r - stücke für Kinder, IN ES für zwei Klaviere, Musik für die Stadt Duisburg für Kammer ensemble und Spiel für Blasinstrumente erloschen. Obwohl es hier um die Ausübung des Verlagsrecht außerhalb Deutschlands geht, ist ebenfalls das deutsche Recht als Vertragsstatut anzuwenden. Die Frage, ob zwingende Regelungen des jeweiligen Schutzlandes der Einräumung der Verlagsrechte unter den gegebenen Umständen entgegenstehen, kann offenble i - ben, weil die Berechtigung der Beklagten in jedem Fall durch die außerordentl i - che Kündigung beendet worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß für die Ve r - wertung außerhalb Deutschlands deutlich niedrigere Anforderungen an die Vo r - aussetzungen der außerordentlichen Kündigung zu stellen sind. Denn anders als bei der Verwertung in Deutschland konnte die Beklagte hinsichtlich der ausländ i - schen Verlagsrechte ohnehin nicht mit einer langen Laufzeit des Vertrages rec h - nen, weil sich die VAAP vorbehalten hatte, für diese Länder jeweils gesonderte Verlagsverträge mit dort ansässigen Verlagen abzuschließen. Ist die Schwelle für eine außerordentliche Kündigung hinsichtlich dieser Rechte deutlich niedriger, läßt sich auch ohne weitere Feststellungen schon jetzt abschließend beurteilen, daß die Kündigung auch insoweit zum Erlöschen des Verlagsrechts der Beklagten geführt hat. 3. Feststellung hinsichtlich der Kompositionen nach Nr. 2 und 6 bis 8 des Klage antrags : Was die drei Sinfonien des Klägers sowie seine Musik für Kammerorchester angeht, ergeben sich keine Besonderheiten hinsichtlich des mit der VAAP g e - schlossenen Verlagsvertrags und der vom Kläger ausgesprochenen außerorden t - - 22 - lichen Kündigung. Gleichwohl ist dem Senat eine abschließende Entscheidung über die Verlagsrechte an diesen Kompositionen nicht möglich. Denn die B e - klagte hat sich hinsichtlich der drei Sinfonien sowie hinsichtlich einer Musik für Kammerorchester auf eine Subvertragslizenz berufen, die ihr von dem finnischen Verlag FAZER Music Inc. eingeräumt worden sei. Dabei ist bislang unklar, ob di e - se Musik für Kammerorchester mit der Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher identisch ist, die Gegenstand des Klageantrags ist. Da das Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig die Frage eines Subverlagsrechts offengelassen hat, ist die Sache in diesem Umfang an das B e - rufungsgericht zurückzuverweisen. 4. Unter den gegebenen Umständen kann die bislang im Verfahren une r - örtert gebliebene Frage offenbleiben, ob die der Beklagten aufgrund des Gen e - ralvertrags aus dem Jahre 1978 für das Territorium der BRD und West berlins eingeräumten Verlagsrechte auch für die Zeit nach der Wiedervereinigung auf das Gebiet der alten Bundesländer beschränkt geblieben sind (vgl. BGHZ 133, 281, 291 Klimbim; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., vor § 120 UrhG Rdn. 37 f.). Soweit der Feststellungsantrag schon jetzt Erfolg hat (oben u n - ter II.1. und 2.), bedarf diese Frage keiner weiteren Klärung, weil die Berecht i - gung der Beklagten aus dem Verlagsvertrag aufgrund der ausgesprochenen a u - ßerordentlichen Kündigung ohnehin erloschen ist. Soweit eine Zurückverweisung erfolgt (oben II.3.), spielt die Frage des Lizenzgebietes ebenfalls keine Rolle. Denn bei dem nunmehr noch zu prüfenden Vorbringen der Beklagten geht es um einen Rechteerwerb über den finnischen Verlag FAZER, der in beiden Stufen Kläger/FAZER und FAZER/Beklagte erst nach der Wiedervereinigung stattg e - funden hat und daher mit der Bestimmung von Deutschland, Österreich und der - 23 - Schweiz als Lizenzgebiet (Anlage B 13) in jedem Fall auch die neuen Bundeslä n - der erfaßt. III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufz u - heben. Da hinsichtlich der streitgegenständlichen Kompositionen Ein Nest im Wind, Drei Klavierstücke für Kinder, IN ES für zwei Klaviere, Musik für die Stadt Duisburg für Kammerensemble und Spiel für Blasinstrumente ein anderer Rechteerwerb nicht in Betracht kommt, ist der Senat in der Lage, über diesen Teil des Rechtsstreits abschließend in der Sache zu entscheiden und insoweit das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Dagegen ist die Sache hinsichtlich der anderen vier Werke (Sinfonien Nr. 1 bis 3 und Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher) zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im wiedereröffneten Berufungsverfa h - ren wird zu klären sein, ob die Beklagte wie von ihr behauptet über den finn i - schen Verlag FAZER Subverlagsrechte an den drei Sinfonien sowie an der Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher erworben hat, wobei hinsich t - lich der zuletzt genannten Komposition gegebenenfalls zu prüfen sein wird, ob das im Subverlagsvertrag mit FAZER genannte Werk Musik für Kammerorch e - ster mit der vorliegend im Streit stehenden Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher identisch ist. Dabei wird das Berufungsgericht ferner zu b e - achten haben, daß es im vorliegenden Rechtsstreit um Verlagsrechte der B e - klagten für Deutschland und elf weitere Länder geht, daß aber die von FAZER erworbenen Subverlagsrechte nach dem bisherigen Vorbringen der Beklagten nur zwei dieser Länder, nämlich Deutschland und die Schweiz, betreffen. Erdmann Starck Bornkamm - 24 - Pokrant Schaffert
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