BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 182/99 Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung 1. Januar 1993) Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) kommen nicht ohne weiteres zur Anwendung, wenn nicht wegen Verlustes, sondern wegen B e - schädigung von Transportgut Schadensersatz verlangt wird. BGH, Urt. v. 15. November 2001 - I ZR 182/99 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Kl - gers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufung s - gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist Transportversicherer der C. GmbH in Elstal (im folgenden: C. GmbH), der V. AG in Berlin (im folgenden: V.-AG), der RF. GmbH in Düsseldorf (im folgenden: RF. GmbH), der S. KG in Bückeberg (im folgenden: S. KG) und der R. GmbH in Norderstedt (im fol- genden: R. GmbH). Er nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungs- - 4 - dienst betreibt, aus abgetretenem und bergegangenem Recht wegen Verl u - stes und Beschdigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die Versicherungsnehmer des Klgers erteilen der Beklagten seit Ja h - ren in erheblichem Umfang Beförderungsauftrge. Auch nach Eintritt der strei t - gegenstndlichen Schadensflle nahmen sie die Dienste der Beklagten weiter in Anspruch. Allen Beförderungsvertrgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedi n - gungen der Beklagten in der zum jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsschlusses gltigen Fassung zugrunde, die u.a. folgende gleichlautenden bzw. sinngemß gleichlautenden Bestimmungen enthielten: Prambel U. bietet mit den Servicearten - U. STANDARD und U. STANDARD SAMMEL, - U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUS Standard- und Express-Dienste fr die Abholung und Zustellung von Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an. Die Beförderung erfolgt nach den Allgemeinen Deutschen Spediteur- Bedingungen (ADSp), soweit nachstehend nicht von den ADSp abweichende Regelungen getroffen worden sind. ... 3. Wertangabe Die Wertangabe des Versenders ist maßgeblich fr den Umfang der Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Deswegen ist e i - ne korrekte Wertangabe unerlßlich. Sofern auf dem Absendebeleg kein höherer Wert angegeben ist, gilt fr jedes Versandstck eine Wert- und Haftungsgrenze von 500, - - DM. Der Versender kann eine höhere Wer t - grenze, höchstens jedoch 15.000, - - DM (international US-Dollar 50.000) angeben und damit eine entsprechend höhere Haftung vereinbaren, wenn folgende Voraussetzungen erfllt sind: ... - 5 - - 6 - 16. Haftung 16.1 Sofern keine hhere Wertangabe durch den Versender vorgenommen wurde, haftet U. bei Verschulden fr Verlust, Beschdigung, Verzug oder Nachnahmefehler bis zur Hhe von 500, - - DM pro Versandstck. Die Anwendung der §§ 39-41 ADSp ist ausgeschlossen. Ein Versich e - rungsschutz nach SVS/RVS besteht nicht. 16.4 Bei Verlust ist die Haftung von U. auf den Verkehrswert des befrder- ten Gutes, bei Beschdigung auf Ersatz der Schden am befrderten Gut selbst, bei Verzug auf den unmittelbaren Verzugsschaden und bei Nachnahmefehlern auf den Ersatz des Nachnahmebetrags beschrnkt. 16.5 Die vorstehenden Haftungsbeschrnkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlssigkeit von U., ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfllungsgehilfen. Zwei der Versender, die S. KG und die R. GmbH, erklrten in den von ihnen abgeschlossenen Vertrgen gegenber der Beklagten "ihr ausdrc k - liches Einverstndnis, daû eine Kontrolle des Transportweges durch schriftl i - che Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgefhrt wird". Der Ablauf der Paketbefrderung, in deren Rahmen die reinen Tran s - portleistungen nicht von der Beklagten, sondern von der zur gleichen Firme n - gruppe gehrenden, rechtlich selbstndigen U. Transport GmbH erbracht wurden, war im einzelnen folgendermaûen organisiert: Bei der Übernahme vom Versender (Schnittstelle 1) war der Abholer gehalten, die Pakete zu zhlen und die Angaben des Versenders auf dem Absendebeleg zu berprfen. Stimmten die Angaben berein, quittierte der Abholer die Abholzeit und die Anzahl der von ihm bernommenen Pakete und brachte sie zu einer Sammelstelle der B e - - 7 - klagten (Center oder Hauptumschlagbasis), wo die Sendungen nach Besti m - mungsorten sortiert und unter Aufsicht in verplombte Container verladen wu r - den (Schnittstelle 2). Bei der Schnittstellenkontrolle war der Container in einem Frachtbrief der U. Transport GmbH einzutragen, aus dem sich u.a. die Num- mer der Plombe des Containers, sein Volumen und der Bestimmungsort erg a - ben. Anschlieûend befrderte die U. Transport GmbH die Container zur nchsten Hauptumschlagbasis fr den Empfangsbezirk (Schnittstelle 3). Dort wurden die Container von Mitarbeitern der Beklagten entladen. Zuvor fand ein Vergleich der auf dem Frachtbrief angegebenen Plombennummer mit der Plombe des Containers statt. Sodann erfolgte die Sortierung der Sendungen nach ihren Bestimmungsorten und die Verladung in die Auslieferungsfahrze u - ge. Das Zustellverzeichnis wurde unter Einsatz eines tragbaren Gertes (sog. DIAD) mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems gefhrt, w o - bei der Zusteller die Mglichkeit hatte, die Paketinformationen entweder mittels eines Scanners direkt vom Paketaufkleber zu erfassen oder manuell einzug e - ben. Schlieûlich quittierte der Empfnger den Empfang mit einem speziell en t - wickelten Stift auf dem Unterschriftsfeld des DIAD-Gerts (Schnittstelle 4). Der Klger begehrt Schadensersatz fr insgesamt 24 Schadensflle (Schadensflle Nr. 1 und 2, 4 bis 24, 27), in denen die von den Versendern zwischen Mai 1995 und September 1996 aufgegebenen Pakete im Gewah r - samsbereich der Beklagten in Verlust gerieten. Im Schadensfall Nr. 3 wurde ein von der V.-AG versandtes Gert im Gewahrsamsbereich der Beklagten irrep a - rabel beschdigt. Die Schadensersatzforderungen bewegen sich in den jewe i - ligen Einzelfllen zwischen 699, - - DM und 11.795, - - DM. Wegen der Einze l - heiten wird auf BU 7 bis 12 Bezug genommen. In allen Schadensfllen hatten die Versender den Wert der Versandstcke nicht angegeben, weshalb die B e - klagte die Ersatzleistung unter Berufung auf Nr. 16.1 ihrer Befrderungsbedi n - - 8 - gungen auf jeweils 500, - - DM beschrnkt hat. Unter Anrechnung dieser E r - satzleistungen ergibt sich die Klageforderung von 120.160,14 DM. Der Klger hat seine Aktivlegitimation hauptschlich auf § 67 VVG g e - sttzt und behauptet, er habe seinen Versicherungsnehmern in allen einzeln aufgelisteten Transportschadensfllen den jeweiligen Restschaden ersetzt. Er hat die Auffassung vertreten, daû sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschrnkung in ihren Befrderungsbedingungen berufen knne, da ihr ein grobes Organisationsverschulden zur Last falle. Der Klger hat (zuletzt) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120.160,40 DM (richtig: 120.160,14 DM) nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation des Klgers bestritten. Darber hinaus hat die Beklagte im Berufungsverfahren (erstmals) in Abrede gestellt, daû der Klger Transportversicherer der von ihm benannten Versender sei. Sie ist ferner der Ansicht, ihre unbeschrnkte Ina n - spruchnahme verstoûe jedenfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil es ihren kaufmnnischen Auftraggebern bewuût gewesen sei, daû die ku r - zen Befrderungszeiten und niedrigen Befrderungskosten zu einer Verring e - rung der Kontrollmaûnahmen fhrten. Zumindest mûten sich die Versender wegen der unterlassenen Wertangabe ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie, die Beklagte, dadurch ber den wahren Wert der Sendungen g e - tuscht und daran gehindert worden sei, die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Darber hinaus htten die S. KG und die R. GmbH in den ab- geschlossenen Vertrgen rechtswirksam auf eine schriftliche Ein- und Au s - - 9 - gangsdokumentation verzichtet. In den Schadensfllen Nr. 4 bis 16 und 20 bis 24 verhalte sich der Klger auch deshalb rechtsmiûbruchlich, weil er im Rechtsstreit 21 U 86/97 vor dem OLG Frankfurt/Main mit der unter dem 2. November 1995 erhobenen Klage den Vorwurf des groben Organisation s - verschuldens geltend gemacht habe. Gleichwohl htten die Versender R. GmbH und RF. GmbH die Geschftsbeziehungen zur Beklagten unverndert fortgesetzt, wodurch es zu den genannten Schadensfllen gekommen sei. Der Klger msse sich als Rechtsnachfolger das Mitverschulden der Versender an der Schadensentstehung zurechnen lassen. Die Beklagte hat zudem hinsich t - lich der Schadenspositionen 24 und 27 die Einrede der Verjhrung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl - gers hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Klageabweisung im brigen zur Zahlung von 118.111,14 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollstndige Kl a - geabweisung weiter. Mit seiner (unselbstndigen) Anschluûrevision begehrt der Klger auch im Schadensfall Nr. 23 die vollstndige Zuerkennung der E r - satzforderung. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurckzuweisen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat dem Klger aus abgetretenem und berg e - gangenem Recht (§ 67 VVG) seiner Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz gemû § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB ( in der bis zum - 10 - 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.) in Verbindung mit § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp (Stand: 1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.) sowie Nr. 16.5 der Allgemeinen Befrderungsbedingungen der B e - klagten zuerkannt. Im Verlustfall Nr. 23 msse sich der Klger jedoch ein hlft i - ges Mitverschulden der Versenderin (R. GmbH) anrechnen lassen. Hierzu hat es ausgefhrt: Die zwischen den Versicherungsnehmern des Klgers und der Bekla g - ten geschlossenen Vertrge seien als Speditionsvertrge zu qualifizieren, da in deren Mittelpunkt nicht das Transportergebnis, sondern die Organisation des Transports stehe. Die fr den Gterfernverkehr zwingende Haftung nach der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Kraftverkehrsordnung (im folgenden: KVO) greife nicht ein, da die Beklagte als Spediteur/Frachtfhrerin (§ 413 Abs. 1 HGB a.F.) die Befrderung auf der Fernverkehrsstrecke nicht gemû § 1 Abs. 5 KVO selbst ausfhre, sondern sich der Transportleistung fremder Frachtfhrer bediene. Aufgrund der vorgelegten Abschriften der Versicherungsvertrge stehe fest, daû der Klger Transportversicherer der von ihm benannten Versender sei. Seine Aktivlegitimation fr die Geltendmachung der Klageforderung folge im Schadensfall Nr. 27 aus der schriftlichen Abtretungserklrung der S. KG vom 12. Mai 1997 und im brigen aus § 67 VVG, da in den bezeichneten F l - len auf der Grundlage der fr jeden Einzelfall vorgelegten Besttigungen der Mitarbeiter des Klgers feststehe, daû er den Schaden in der angegebenen Hhe ersetzt habe. Die Beklagte knne sich nicht - wie das Berufungsgericht nher ausg e - fhrt hat - mit Erfolg auf die Haftungsbeschrnkungen gemû §§ 54, 56 ADSp - 11 - a.F. bzw. ihrer Befrderungsbedingungen berufen, weil sie nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. wegen grob fahrlssigen Organisationsverschuldens unb e - grenzt hafte. Der Klger msse sich kein Mitverschulden seiner Versicherungsnehmer wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen. Die Beklagte habe in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Befrderungsbedi ngungen klargestellt, daû die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 500, - - DM je Versandstck im Fall grober Fahrlssigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstnde deshalb ein Wertungswiderspruch, wenn die ausdrcklich fr unwirksam erklrte Haftung s - beschrnkung ber das Rechtsinstitut des Mitverschuldens wieder aufleben wrde. Gleiches gelte fr den von der Beklagten erhobenen Einwand des tre u - widrigen Verhaltens. Die Inanspruchnahme der Beklagten sei auch nicht deshalb treuwidrig, weil die Versender htten erkennen mssen, daû kurze Befrderungszeiten und niedrige Befrderungskosten zwangslufig zu Einschrnkungen bei den Kontrollmaûnahmen fhren mûten. Ohne konkrete Anhaltspunkte knne nicht davon ausgegangen werden, daû ein Versender, der die preisgnstigen Die n - ste der Beklagten in Anspruch nehme, auf die Einhaltung der von der Rech t - sprechung geforderten Mindeststandards verzichte. Auch der Umstand, daû zwei Versender ihr schriftliches Einverstndnis damit erklrt htten, daû keine schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagste l - len durchgefhrt werde, lasse das Klagebegehren nicht als rechtsmiûbruc h - lich erscheinen, da die Klausel unklar gefaût sei: Es werde nicht deutlich, ob die Versender auf die Durchfhrung der Kontrolle selbst oder lediglich auf die schriftliche Dokumentation der Ein- und Ausgangskontrolle htten verzichten wollen. Diese Unklarheit gehe gemû § 5 AGBG zu Lasten des Klauselve r - - 12 - wenders. Schlieûlich stehe es der Geltendmachung des Schadensersatzes - mit Ausnahme des Schadensfalles Nr. 23 - nicht entgegen, daû die Versender die Dienste der Beklagten trotz bereits entstandener Verluste weiterhin in A n - spruch genommen htten. Die Klageforderung sei nicht verjhrt. Die einjhrige Verjhrungsfrist des § 414 HGB a.F. sei auch hinsichtlich des mit der Klageerweiterung vom 10. Juni 1997 geltend gemachten Schadensfalles Nr. 27 gem. § 209 Abs. 1 BGB i.V. mit § 270 Abs. 3 ZPO rechtzeitig unterbrochen worden. II. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe der Parteien haben Erfolg. Sie fhren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverwe i - sung der Sache an das Berufungsgericht. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daû dem Klger wegen des Verlustes von Transportgut grundstzlich vertragliche A n - sprche zustehen (A 1.). Es hat jedoch rechtsfehlerhaft verneint, daû wegen der fehlenden Wertdeklaration ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer des Klgers zu bercksichtigen ist (A 2.). Unzutreffend ist auch die Annahme, daû die Beklagte im Schadensfall Nr. 3, in dem es nicht um einen Verlust, so n - dern um eine Beschdigung geht, vertraglich auf vollen Schadensersatz haftet (A 3.). Die Anschluûrevision des Klgers beanstandet mit Recht, daû die bish e - rigen tatrichterlichen Feststellungen die Annahme eines Mitverschuldens der R. GmbH im Schadensfall Nr. 23 wegen Fortsetzung der Geschftsbezie- hung zur Beklagten nach Eintritt von Schadensfllen nicht tragen (B). - 13 - A. Zur Revision der Beklagten 1. Ohne Rechtsverstoû hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Sch a - densflle Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 24 und 27 die Voraussetzungen einer ve r - traglichen Haftung nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. in Verbindung mit § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. und Ziff. 16.5 der Allgemeinen Befrderungsbedi n - gungen der Beklagten bejaht. Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbea n - standet davon ausgegangen, daû die Beklagte von den Versicherungsnehmern des Klgers als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt wurde mit der Folge, daû sich ihre Haftung grundstzlich nach §§ 429 ff. HGB a.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Befrd e - rungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt. Auch die vom Berufungsgericht bejahte Aktivlegitimation steht nicht mehr zur revision s - rechtlichen Nachprfung. Die Revision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendu n - gen i.S. von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Ziff. 16.5 der Allg emeinen Befrderungsbedingungen der Beklagten durch grob fahrlssiges Verschulden verursacht. a) Grobe Fahrlssigkeit liegt nach stndiger Rechtsprechung des Bu n - desgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maûe verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im geg e - benen Fall jedem einleuchten muûte (BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95, TranspR 1998, 25, 27 = VersR 1998, 82; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96, - 14 - TranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254). Davon ist auch das Berufungsg e - richt zu Recht ausgegangen. Die Revision der Beklagten beruft sich demgegenber ohne Erfolg da r - auf, bei der Bestimmung der Sorgfaltspflichten der Beklagten sei bereits der durch das Transportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588) in § 435 HGB neu eingefhrte Haftungsmaûstab der leichtfertigen Schadensve r - ursachung zu beachten. Eine unmittelbare Anwendung des § 435 HGB scheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transport- rechtsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, sptestens seit September 1996 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurckwirken kann. Dies folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhltnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhltnis b e - troffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259 zum Tarifaufhebung s - gesetz; BGH TranspR 1999, 19, 21; BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98, TranspR 2001, 256, 257 = VersR 2001, 785; Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98, TranspR 2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf Gtertransportschden, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind; Staudinger/ Merten, Bearb. 1998, Einl. zu Art. 153 f. EGBGB Rdn. 4 ff.; Staudinge r/Hnle, Bearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1; vgl. auch Piper, Hchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232, 330). - 15 - Eine Rckwirkung des neuen Transportrechts lût sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung wettb e - werbsrechtlicher Generalklauseln herleiten (vgl. dazu BGHZ 138, 55 - Test- preis-Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). An einer vergleichbaren Situatio n, einem gewandelten Verkehrsverstndnis durch richterliche Rechtsfortbildung Rec h - nung zu tragen, fehlt es hier. Die Vorschrift des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. beschreibt den zur unbeschrnkten Haftung des Spediteurs fhrenden Haftungsmaûstab eindeutig mit dem anerkannten Rechtsbegriff der groben Fahrlssigkeit. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp beteiligten Verkehrskreise den Weg versperrt, im Geltungsbereich des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. den Verschuldensmaûstab unter Berufung auf ein g ende r - tes Verkehrsverstndnis gegen den Wortlaut der Bestimmung rechtsfortbildend im Lichte des § 435 HGB auszulegen. Danach kommt es im Streitfall schon wegen des Rckwirkungsverbots nicht auf die von der Revision der Beklagten aufgeworfene Frage an, ob der Begriff des qualifizierten Verschuldens im Blick auf die Neufassung des § 435 HGB inhaltlich anders als bisher zu bestimmen ist. b) Auch die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das Vorliegen einer groben Fahrlssigkeit bejaht hat, halten der revisionsrech t - lichen Nachprfung stand. Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlssigkeit vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschrnktem Umfang nachpr f - bar. Die Prfung muû sich darauf beschrnken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlssigkeit verkannt hat oder ob Verstûe gegen - 16 - § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungsstze vorliegen (BGH TranspR 1998, 25, 27; TranspR 1998, 454, 456; TranspR 1999, 19, 21). Solche Rechtsfehler lût das Berufungsurteil nicht erkennen und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlssigen Ve r - schuldens darauf gesttzt, daû die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag weder bei der Übergabe der Versandstcke an die U.-Transport GmbH (Schnitt- stelle 2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr Auslieferungsdepot (Schnittstelle 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle durchgefhrt habe. Es habe lediglich eine Eingangserfassung des Transportgutes und eine weitere Erfa s - sung bei Übergabe an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habe sich die Beklagte mit der Verplombung der zu befrdernden Container begngt. An der Schnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, nicht jedoch der Inhalt der Container anhand der Ladeliste berprft worden. Bei dieser Sachlage knne die Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der Se n - dung eingetreten sei. In dem erfahrungsgemû besonders schadensanflligen Bereich, dem Umschlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll- und Überw a - chungsmaûnahmen. So knnten im Bereich der Schnittstelle 2 Gter verlore n - gegangen sein, ohne daû dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die ausz u - liefernden Sendungen erst bei Übergabe an den Paketzusteller in dem vorg e - sehenen Zustellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen Organisation des Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf, wenn der Empfnger ihr Ausbleiben rge. Zudem sei nicht erkennbar, auf we l - che Weise eine gezielte Nachforschung nach verlorenem Transportgut mglich gewesen sei. - 17 - aa) Die Revision der Beklagten rgt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten be r - spannt. Sie lût hierbei unbercksichtigt, daû das Berufungsgericht den Vo r - wurf des groben Organisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen von ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat, daû die Beklagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303 = VersR 1996, 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Darlegungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillierten Sachvortrag zu den nheren Umstnden aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen. Die Fo r - mulierung des Berufungsgerichts, es fehle auch an Vortrag dazu, ob und we l - che Nachforschungen die Beklagte nach den in Verlust geratenen Sendungen angestellt habe (BU 27/28), mag fr sich allein genommen zwar miûver stn d - lich sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgrnde wird j e - doch hinreichend deutlich, daû der fehlende Sachvortrag zu den Nachfo r - schungen kein tragender Grund fr die Bewertung des Berufungsgerichts g e - wesen ist, sondern lediglich der Bekrftigung der Annahme gedient hat, daû ohne ausreichende Schnittstellenkontrollen eine Suche nach verlorengega n - genen Sendungen nicht erfolgversprechend erscheine. Danach bleibt auch der Verfahrensrge der Revision, das Berufungsgericht sei unter Verstoû gegen § 286 ZPO zu der Feststellung gelangt, es fehle Sachvortrag dazu, ob und welche Nachforschungen die Beklagte betreibe, der Erfolg versagt. bb) Die weitere Rge der Revision der Beklagten, das Berufungsgericht habe bersehen, daû auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daû stichprobenartige Abgleichungen und Untersuchungen gengen knnten, bleibt ebenfalls erfolglos. - 18 - Der Spediteur ist gemû § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. verpfl ichtet, die Packstcke an Schnittstellen auf Vollzhligkeit und Identitt sowie uûerlich erkennbare Schden zu berprfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltende R e - gelung beruht auf der in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervorg e - hobenen Erwgung, daû es sich beim Umschlag von Transportgtern, wie er im Streitfall in Rede steht, um einen besonders schadensanflligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muû, daû in der Regel Ein- und Ausgang der Gter kontrolliert werden, damit Fehlbestnde frhzeitig festg e - halten werden knnen. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen, die im Regelfall einen krperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mûig e r - faûten Ware erfordern, kann ein verlûlicher berblick ber Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehenden Gter nicht g e - wonnen werden. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird vorliegend noch dadurch verstrkt, daû rechtlich selbstndige Drittunternehmen in die E r - bringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies rechtfertigt den Schluû, daû im Regelfall von einem grob fahrlssigen Verschulden auszugehen ist, wenn der Spediteur den schadensanflligen Umschlag ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97, TranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043). Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt, daû die erforderlichen Ein - und Ausgangskontrollen nicht zwingend lckenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen mssen, um den Vorwurf der groben Fahrlssigkeit auszuschlieûen. Im Einzelfall kann vielmehr auch e i - - 19 - ne stichprobenartige Kontrolle gengen, sofern auf diese Weise eine hinre i - chende Kontrolldichte gewhrleistet wird, um der Gefahr des Abhandenko m - mens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.). Das setzt jedoch voraus, daû die Umstnde der Stichprobenkontrolle, ihr g e - nauer Ablauf, ihre Hufigkeit und Intensitt nachvollzogen werden knnen. Daran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgericht hat die Durchfhrung wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO), daû das Berufungsgericht insoweit verfahren s - fehlerhaft entscheidungsrelevanten Sachvortrag bergangen hat. Eine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der Annahme der Revision auch nicht durch den Einsatz des sog. DIAD-Systems erreicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daû das DIAD-Gert die Kontrollcke deshalb nicht schlieûen kann, weil es erst nach Passieren der Schnittstelle 3 bei der bergabe der Sendung an den Zusteller zum Einsatz kommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Schadensort innerhalb des Befrderungssystems zu lokalisieren. Dieses systembedingte Defizit wird en t - gegen der Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeglichen, daû der Ve r - sender sptestens nach 24 oder 48 Stunden Gewiûheit darber erlangen kann, ob die Sendung angekommen ist. Dieses Vorbringen der Revision berzeugt schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb ein relevanter Teil der Versender Veranlassung haben sollte, unmittelbar nach Ablauf der normalen Zustellzeit Nachforschungen ber das Schicksal der Sendung anzustellen. Z u - dem verbessert selbst ein Zeitraum von nur 24 Stunden die Mglichkeit, mit Aussicht auf Erfolg nach dem Verbleib der Sendung zu forschen, in Anbetracht des unbekannten Schadensorts nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur unwesentlich. - 20 - cc) Der Revision der Beklagten ist auch nicht darin beizutreten, daû die Rechtsprechungsgrundstze des Senats zum grob fahrlssigen Organisation s - verschulden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbefrderung ankomme und deren Kunden eine kostengnstige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwart e - ten, nicht anwendbar seien. (1) Entgegen der Auffassung der Revision lût sich ein Absenken der Sorgfaltsanforderungen nicht aus denselben Grnden rechtfertigen, die den im Postgesetz von 1969 verwirklichten Haftungsbeschrnkungen bei postalischer Briefbefrderung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte Erwgung, daû durch die Haftungsbeschrnkungen des Postgesetzes im Interesse einer m g - lichst schnellen und billigen Massenbefrderung von Briefen umfangreiche und kostspielige berwachungs- und Sicherungsmaûnahmen vermieden werden, die ohne Haftungsbeschrnkung zur Abwendung hoher Schadensersatzford e - rungen notwendig wren (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993, 2235), ist nicht ohne weiteres auf die Interessenlage des Paketversenders zu bertragen. Ein wesentlicher Unterschied zum Paketversand besteht darin, daû dem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen eigenen wirtschaftlichen Wert hat, aus dem Verlust des Briefes grundstzlich kein materieller Schaden erwchst. Er wird daher in vielen Fllen kein unmittelbares wirtschaftliches I n - teresse daran haben, daû die postalisch verschickte Mitteilung den Empfnger gerade in Form des konkreten Briefes erreicht. Dies war der tragende Grund fr den bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in § 12 Abs. 1 PostG a.F. enthaltenen vlligen Haftungsausschluû fr Schden, die aus einer nicht ordnungsgemûen Behandlung von gewhnlichen Briefen und Postgut entstanden waren (Altmannsperger, Gesetz ber das Postwesen, 8. ErgLief. 1989, § 12 Rdn. 15). Dem gegenber kommt es einem - 21 - Versender von Paketen gerade auf den Zugang der konkreten Sendung an, da deren Verlust im allgemeinen einen unmittelbaren Vermgensschaden veru r - sacht. Darber hinaus ist zu bercksichtigen, daû die Haftungsbeschrnku n - gen nach den Bestimmungen des Postgesetzes a.F. auch insoweit vom Ha f - tungssystem des allgemeinen Transportrechts abwichen, als der Haftungsau s - schluû gemû § 12 PostG a.F. bis zur Einfhrung von § 12 Abs. 6 PostG a.F. im Jahre 1989 selbst den durch vorstzliches Handeln eines Postbediensteten entstandenen Verlust erfaûte. Es ist daher aus Sachgrnden nicht ohne weit e - res gerechtfertigt, die in der Vergangenheit fr den Sonderfall der postalischen Briefbefrderung gltigen Haftungsregelungen allgemein auf alle Arten der Massenbefrderung zu bertragen. Die Sonderstellung der fr die postalische Gterversendung in der Ve r - gangenheit gltigen Haftungsgrundstze wird insbesondere auch durch einen Vergleich mit dem geltenden Recht deutlich: Nach der Privatisierung der Pos t - dienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gege n - ber dem Kunden nunmehr nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten al l - gemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertragl i - chen Haftungsvorschriften mehr enthlt und der Verordnungsgeber von seiner in § 18 PostG normierten Ermchtigung, Haftungsbeschrnkungen in einer Rechtsverordnung zu regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat (Beckscher Komm. zum PostG/Stern, § 18 Rdn. 28). Demnach unterliegt auch die Post AG nach dem neuen Transportrecht bei der Erbringung ihrer Diens t - leistungen im Grundsatz den fr alle Spediteure und Frachtfhrer gltigen R e - gelungen; privilegiert ist nur die Befrderung von Briefen und briefhnlichen - 22 - Sendungen, bei der sich der Frachtfhrer/Spediteur aus den dargestellten Grnden in strkerem Umfang freizeichnen kann (§§ 449, 466 HGB). (2) Soweit die Revision der Beklagten geltend macht, die strengen A n - forderungen an die Durchfhrung von Umschlagskontrollen gingen deshalb an der Realitt vorbei, weil die Kunden bei der Inanspruchnahme von Schnellp a - ketdiensten geringere Erwartungen an die Kontrollmaûnahmen stellten, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Fr die von der Revision behauptete Verkehrserwartung fehlt es schon mangels tatrichterlicher Feststellungen an einer tragfhigen Grundlage. Soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten bergangen, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. In dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 22. Mrz 1999 hat die B e - klagte lediglich vorgetragen, der Klger knne nicht einwenden, daû die B e - klagte keine Ein - und Ausgangskontrollen durchfhre; weitere Schnittstelle n - kontrollen seien in dem schnellen Geschft von Paketdienstunternehmen nicht erforderlich und von den Versendern auch nicht gewnscht. Dieses Vorbringen ist nicht gengend substantiiert, da es keinen ausreichenden Tatsachenkern dazu enthlt, auf welcher empirischen Grundlage die Folgerung der Beklagten zur Verkehrserwartung beruht und welchen positiven Zuschnitt der Sicherheit s - standard mindestens haben muû, den die Kunden auch bei Paketdiensten e r - warten. Daû die von der Revision behauptete Verkehrserwartung jedenfalls nicht der Erwartung derjenigen Verkehrskreise entsprochen hat, die am Zustand e - kommen der ADSp 1993 beteiligt waren, zeigt im brigen auch die Bestimmung des § 7 Buchst. b ADSp a.F. Wren die seinerzeit beteiligten Verkehrskreise - 23 - davon ausgegangen, daû die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen im Interesse des Verkehrs an einer kostengnstigen Massenbefrderung bei Paketdiens t - unternehmen herabgesetzt werden mûten, htte es nahegelegen, fr diese Befrderungsart in den ADSp eine Beschrnkung der an sich gebotenen S i - cherheitsvorkehrungen aufzunehmen. Es kommt hinzu, daû die Beklagte nicht dargelegt hat, welche Auswi r - kung die Durchfhrung umfangreicherer Kontrollen auf ihre Kalkulation - und damit letztlich auf die Hhe der von den Kunden zu zahlenden Preise - haben wrde. Die Beklagte hat die bei Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaûstabs zustzlich erforderlichen Kontrollen nicht im einzelnen benannt. Der Revision kann daher nicht ohne weiteres darin beigetreten werden, daû die in Erfllung der Senatsrechtsprechung gebotenen Sicherheitsmaûnahmen in jedem Falle unzumutbar wren. (3) Soweit die Revision der Beklagten die Zumutbarkeit einer weiterg e - henden Schnittstellenkontrolle mit der berlegung in Frage stellt, es knne von der Beklagten nicht verlangt werden, den Transportverlauf von tglich 800.000 Paketen komplett zu dokumentieren und ber Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entgegenzuhalten, daû eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewa h - rungspflicht nicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine Dokumentation in den Fllen, in denen Unregelmûigkeiten auftreten. dd) Schlieûlich waren die S. KG und die R. GmbH nicht durch ihre vertraglichen Absprachen mit der Beklagten, wonach sie ihr Einverstndnis damit erklrt haben, "daû eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen nicht durchgefhrt wird", daran gehindert, das grobe Organisationsverschulden aus - 24 - der unzureichenden Durchfhrung von Umschlagskontrollen herzuleiten. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei und von der Revision unbea n - standet angenommen, daû sich der in den Vertragsklauseln enthaltene Ve r - zicht nach der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel (§ 5 AGBG) nur auf die schriftliche Dokumentation, nicht hingegen auf die Durchfhrung der Kontrollen selbst bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 284/99, Umdruck S. 11 ff.). Auf die Frage, ob der in Rede stehende Dokumentationsverzicht auch - wie die Revisionserwiderung geltend macht - gegen § 9 AGBG verstût und deshalb nichtig ist, kommt es danach im Streitfall nicht mehr entscheidend an. 2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer des Klgers unbercksichtigt gelassen. a) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Ber u - fungsgerichts, der Klger msse sich die unterlassene Wertdeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden seiner Versich e - rungsnehmer anrechnen lassen. aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gesttzt, daû die Beklagte in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Befrderungsbedingungen klargestellt habe, daû bei Vorsatz und grober Fahrlssigkeit alle Haftungsbeschrnku n - gen, mithin auch diejenige in Nr. 16.1, wonach bei unterbliebener Wertdeklar a - tion nur bis zur Hhe von 500, - - DM pro Versandstck gehaftet werde , entfi e - len. Es hat gemeint, diese Regelung sei eindeutig. Die Beklagte habe eine kl a - re Trennung zwischen der dem Kunden berlassenen Wahl der Vertragsg e - staltung, nmlich sorgfltigerer Behandlung des berlassenen Gutes bei hh e - rer Wertdeklaration gegen Zahlung eines zustzlichen Befrderungsentgeltes, und ihrer Haftung, jedenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrlssigkeit, vorg e - - 25 - nommen. Es entstnde daher ein Wertungswiderspruch, wenn man eine bei Vorsatz oder grober Fahrlssigkeit ausdrcklich fr unwirksam erklrte Ha f - tungsbegrenzung ber die Rechtsinstitute des Mitverschuldens oder des tre u - widrigen Verhaltens wieder aufleben lieûe. Diese vom Berufungsgericht vorg e - nommene Auslegung der Allgemeinen Befrderungsbedingungen der Bekla g - ten hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. bb) Die Allgemeinen Befrderungsbedingungen der Beklagten finden als allgemeine Geschftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) ber den Bezirk des B e - rufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt deren Auslegung unei n - geschrnkter revisionsgerichtlicher Nachprfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln g e - hrt der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Ausl e - gung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen. Im rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daû ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, daû der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit grûerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Dabei kommt es maûge b - lich darauf an, ob die von dem Geschdigten vernachlssigte Sorgfaltsanford e - rung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ob a l - so der eingetretene Schaden von ihrem Schutzzweck erfaût wird (vgl. BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut freiwillig einem erhhten Verlustrisiko aus mit der - 26 - Folge, daû ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemû § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist. Eine Mitverantwortlichkeit des Gesch - digten erscheint auch mit Blick auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geboten, wonach sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden auch daraus ergeben kann, daû der Geschdigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines u n - gewhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen muûte (vgl. OLG Hamburg TranspR 1993, 304). Dies hat das Berufungsgericht bei seinem Verstndnis der Nr. 16.5 der Allgemeinen Befrderungsbedingungen der Beklagten nicht gengend beachtet. Seine Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursachung s - beitrag des Geschdigten gegenber einer grob fahrlssigen Schadensveru r - sachung des Schuldners vollstndig auszuschlieûen. Einen derart weitgehe n - den Ausschluû der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatzglubigers muû sich selbst ein vorstzlich handelnder Schdiger nicht in jedem Falle entg e - genhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; BGH NJW 1988, 129, 130). Das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis lieûe sich nur dann rechtfertigen, wenn ein Versender die Regelung in Nr. 16.5 der Allgemeinen Befrderungsbedingungen in Abweichung von den allgemeinen schaden s - rechtlichen Grundstzen nach Treu und Glauben und unter Bercksichtigung der Verkehrssitte so verstehen drfte, daû der Klauselverwender bei eigenem groben Verschulden ohne Rcksicht auf ein eventuelles (Mit -)Verschulden se i - ner Vertragspartner in jedem Falle eine unbegrenzte Haftung verspreche. Ein derartiges Verstndnis berspannt indes den Wortlaut der Klausel und ve r - nachlssigt die Interessen des Klauselverwenders. Die in Rede stehende Kla u - sel (Nr. 16.5) regelt lediglich, unter welchen in der Sphre des Klauselverwe n - ders liegenden Umstnden die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbeschrnkung ihre Wirkung verliert. Sie besagt hingegen nichts ber eine Mithaftung des - 27 - Versenders aufgrund von schadensurschlichen Umstnden aus seinem B e - reich. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung unbercksichtigt gela s - sen, daû die Haftung des Spediteurs gerade auch durch Umstnde beeinfluût werden kann, die der Sphre des Versenders zuzurechnen sind. Soweit ein Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wer t - angabe unter Hinweis auf § 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F. abgelehnt wird (OLG Dsseldorf NJW-RR 1995, 423, 424), kann der Klger daraus im Strei t - fall schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil die Beklagte in Nr. 3 und Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Befrderungsbedingungen ausdrcklich auf Notwendigkeit und Bedeutung einer korrekten Wertangabe hingewiesen hat. berdies fehlt es an der Feststellung des Berufungsgerichts, daû die B e - klagte die in Verlust geratenen Sendungen als wertvoll htte erkennen mssen (§ 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F.). cc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getro f - fen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendu n - gen den Schaden tatschlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfllt htte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wre. Die Beklagte hat unter Hinweis auf Nr. 3 ihrer Allgemeinen Befrderungsbedingungen vorgetragen, sie sei durch die Tuschung ber den wahren Sendungswert daran gehindert worden, die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wiedererffneten Berufungsverfahren nachzugehen h a - ben. Die Haftungsabwgung nach § 254 BGB obliegt ebenfalls grundstzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81, - 28 - NJW 1983, 622; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schdiger 3), so daû die Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entsche i - dung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen ist. b) Darber hinaus lût sich entgegen der Ansicht der Revision der B e - klagten ein Mitverschulden oder auch der Einwand des Rechtsmiûbrauchs nicht damit begrnden, daû die Versender die Geschftsbeziehung zur B e - klagten fortgesetzt htten, obwohl ihnen aufgrund langjhriger Zusammenarbeit die Organisation der Beklagten bestens bekannt gewesen sei. aa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Rechtsverstoû davon ausgegangen, daû die (unvernderte) Fortsetzung der Geschftsbezi e - hungen zu demselben Spediteur nach Kenntnis des Schadenseintritts auf b e - reits entstandene Ersatzansprche keinen Einfluû haben kann; ein eingetret e - ner Verlust lût sich durch einen Abbruch der Geschftsbeziehungen nicht mehr verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477 = VersR 1998, 1443). Dementsprechend ist es dem Auftraggeber eines Spediteurs in einem Schadensersatzprozeû wegen Verlustes von Transportgut grundstzlich nicht gemû § 242 BGB verwehrt, sich auf grobe Fahrlssigkeit des Spediteurs zu berufen, wenn er die Geschftsbeziehungen nach Kenntnis des Schadensfalles fortsetzt. Eine Anspruchsminderung gemû § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprgung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt (vgl. BGH TranspR 1998, 475, 477, m.w.N.), kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchfhrung beauftragt, von dem er weiû oder zumindest htte wissen mssen, daû es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmngeln immer wi e - der zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen U m - - 29 - stnden die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schdiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zugrundeli e - genden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474). bb) Das Berufungsgericht hat in bezug auf die Versicherungsnehmer C. GmbH und RF. GmbH festgestellt, daû diese die Beklagte wegen des Eintritts von Transportschden bereits in den Jahren 1993 bzw. 1995 g e - richtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatten. Hinsichtlich der C. GmbH hat das Berufungsgericht ein Mitver- schulden an der Entstehung der streitgegenstndlichen Schadensflle ve r - neint, weil nicht dargetan sei, daû diese sich in einem frheren Rechtsstreit auf grobe Organisationsmngel insgesamt berufen habe. Soweit lediglich Mngel bei der Durchfhrung des konkreten Transportauftrags gergt worden seien, knne die weitere Inanspruchnahme der Beklagten nicht den Vorwurf des w i - dersprchlichen Verhaltens begrnden, weil es sich bei einem einzelnen Transportauftrag um ein Augenblicksversagen gehandelt haben knne. Ein Mitverschulden der RF. GmbH hat das Berufungsgericht mit der Be- grndung verneint, die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, daû die Verse n - derin auf Abhilfe im Sinne einer Absenkung der Verlustquote von Sendungen gedrngt habe. Auch nach Erhebung des Vorwurfs groben Organisationsve r - schuldens seitens des Klgers mit Schriftsatz vom 9. Mai 1996 in dem beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3/11 O 10/96 gefhrten Rechtsstreit habe die Versenderin zunchst abwarten drfen, ob ihr Abhilf e - verlangen zum Erfolg fhren wrde; sie sei nicht zum sofortigen Abbruch der - 30 - Geschftsbeziehungen gentigt gewesen, um dem Einwand einer Mitveran t - wortung zu entgehen. Auf der Grundlage dieser von der Revision nicht angegriffenen Fes t - stellungen hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der C. GmbH und der RF. GmbH rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision zeigt nicht auf, daû der C. GmbH - gleiches gilt im brigen fr die V.-AG und die S. KG - vor Erteilung der hier in Rede stehenden Transportauftrge bekannt war oder htte bekannt sein mssen, daû es bei der Beklagten aufgrund von groben O r - ganisationsmngeln wiederholt zu Verlusten gekommen war. Die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten reicht fr sich allein zur B e - grndung eines Mitverschuldens nicht aus. Denn es ist im allgemeinen au s - schlieûlich Sache des Spediteurs/Frachtfhrers, den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen bis ins einzelne gehenden Einblick hat - so zu organisieren, daû dabei die ihm anvertrauten Gter weder Schaden nehmen noch in Verlust geraten. Die Versicherungsnehmer des Klgers brauchten ohne besonderen Anlaû die Eignung, Befhigung und Ausstattung ihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu berprfen (vgl. BGH BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter S chdiger 3; BGH TranspR 1998, 475, 478). Die Annahme des Berufungsgerichts, die RF. GmbH habe nach ihrem Abhilfeverlangen zunchst abwarten drfen, ob die Beklagte geeignete Ma û - nahmen zum Absenken der Verlustquote ergreifen wrde, lût ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision zeigt insbesondere nicht auf, daû das B e - rufungsgericht die zeitliche Grenze, innerhalb derer der Versender mit einer Abhilfe htte rechnen mssen, zu weit gezogen hat. - 31 - 3. Die Revision hat auch Erfolg, soweit das Berufungsgericht die B e - klagte im Schadensfall Nr. 3 zur Zahlung vollen Schadensersatzes fr das in ihrer Obhut beschdigte Display verurteilt hat. Die Annahme des Berufungsg e - richts, die Beklagte hafte auch in diesem Schadensfall aufgrund grob fahrlss i - gen Organisationsverschuldens gemû § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. unb e - schrnkt, da sie aufgrund der festgestellten Organisationsmngel nicht habe darlegen knnen, wo es konkret zur Beschdigung gekommen sei, hlt der r e - visionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. a) Es ist grundstzlich Sache des Geschdigten, den Beweis fr die Schadensurschlichkeit des beanstandeten Verhaltens zu erbringen. Zwar gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Denn insbesondere im Fall grober Ve r - letzungen von beruflichen Organisationspflichten ist eine abweichende Verte i - lung der Darlegungs- und Beweislast anerkannt (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 282 Rdn. 14). Dies setzt jedoch neben der festgestellten groben Pflichtverletzung voraus, daû das Verhalten geeignet war, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizufhren (BGHZ 49, 121, 123; 51, 91, 105). Im B e - reich des Speditionsrechts trgt der Spediteur die Darlegungs- und Beweislast fr die fehlende Schadensurschlichkeit des festgestellten Organisationsve r - schuldens nur dann, wenn es nach Art des eingetretenen Schadens als Sch a - densursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 13.4.1989 - I ZR 28/87, VersR 1989, 1066, 1067; OLG Mnchen NJW -RR 1994, 31, 32; vgl. auch Baumgrtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., A nh. zu § 282 Rdn. 77 ff.; MnchKommHGB/Bydlinski, § 51 ADSp Rdn. 20 f.). b) Danach begegnet es keinen Bedenken, der Beklagten die Darl e - gungs- und Beweislast fr die fehlende Kausalitt ihres Organisationsverschu l - dens in den Verlustfllen aufzuerlegen. Denn die strengen Anforderungen an - 32 - die Organisation des Warenumschlags dienen gerade dem Zweck, dem Verlust von Sendungen entgegenzuwirken. Die strkere Kontrolle beugt Diebsthlen und Unterschlagungen durch das Personal der Befrderung vor und erleichtert die zielgenaue Nachforschung nach Transportgut, welches versehentlich verl o - rengegangen ist. Auf whrend des Transports eingetretene Sachschden sind diese Grundstze jedoch nicht ohne weiteres bertragbar, da die gebotenen Ko n - trollmaûnahmen beim Warenumschlag nicht darauf abzielen, den Spediteur zu einem sorgfltigeren Umgang mit den ihm anvertrauten Gtern anzuhalten. Zwar kann nicht vllig ausgeschlossen werden, daû die Durchfhrung genau e - rer Schnittstellenkontrollen im Einzelfall auch zu einem sorgfltigeren Umgang beim Umladen der Gter fhren mag. Jedoch ist nach der allgemeinen L e - benserfahrung eine wesentliche Verringerung der Schadenshufigkeit auch bei schrferen Schnittstellenkontrollen nicht zu erwarten. Diese Einschtzung wird nicht zuletzt durch die Zusammensetzung der Klageforderung belegt: Denn nur in einem der 25 Schadensflle wird Ersatz fr einen Sachschaden begehrt. Darber hinaus kann die Schnittstellenkontrolle ohnehin nur uûerliche B e - schdigungen der Sendungen erfassen und trgt zur Vermeidung von Sac h - schden mithin nichts Wesentliches bei, wenn das Packstck uûerlich unb e - schdigt geblieben ist. Bei dieser Sachlage htte die Kausalitt des vom Ber u - fungsgericht festgestellten Organisationsverschuldens der Beklagten im Sch a - densfall Nr. 3 gesondert festgestellt werden mssen. Daran fehlt es jedoch g e - rade. Die Beklagte kann sich daher im Schadensfall Nr. 3 auf die Haftungsb e - schrnkung gemû Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Befrderungsbedingungen b e - rufen, sofern das Berufungsgericht im wiedererffneten Berufungsverfahren keine weitergehenden Feststellungen trifft. - 33 - B. Zur Anschluûrevision des Klgers Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klger handele rechtsmi û - bruchlich (§ 242 BGB), wenn er sich bei der Geltendmachung des Schadens im Transportfall Nr. 23 (Versenderin: R. GmbH) auf § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. und die daraus folgende unbeschrnkte Haftung der Beklagten b e - rufe. Er habe sich in dem Rechtsstreit 21 U 86/97 OLG Frankfurt am Main (R e - visionsverfahren I ZR 163/99), in dem u.a. auc h Ersatz fr Transportverluste der R. GmbH begehrt werde, mit Schriftsatz vom 2. November 1995 auf ein grob fahrlssiges Organisationsverschulden der Beklagten berufen und darauf deren unbeschrnkte Haftung gesttzt. Es bestnden keine Zweifel, daû die Versenderin von der Klageerhebung ihres Transportversicherers Kenntnis e r - langt habe. Ungeachtet des von dem Klger erhobenen Vorwurfs habe sie die Geschftsbeziehung zur Beklagten fortgesetzt. Dadurch sei es zu dem Sch a - densfall Nr. 23 gekommen. Denn das Tran sportdatum 23. April 1996 liege zei t - lich deutlich nach dem 2. November 1995. Fr den entstandenen Schaden sei gemû § 254 Abs. 2 BGB eine eigene Mitverantwortung der Versenderin anz u - nehmen, die zu einer Schadensteilung fhre. Diese Beurteilung hlt der revis i - onsrechtlichen Nachprfung nicht in allen Punkten stand. 1. a) Ohne Erfolg bleibt die Rge der Anschluûrevision, das Berufung s - gericht habe unter Verstoû gegen § 286 ZPO nicht bercksichtigt, daû der Kl - ger in dem genannten Rechtsstreit bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seiner Berufungsbegrndung vom 9. Juni 1997 - von der Beklagten nicht bestritten - vorgetragen habe, die R. GmbH habe sich wegen der vie- len Verluste mehrfach an die Beklagte gewandt, die zugesichert habe, die Schadensflle zu minimieren. Dieses Vorbringen htte - so die Anschluûrevis i - - 34 - on - das Berufungsgericht als gerichtsbekannt (§ 291 ZPO) behandeln mssen, weil es auch Gegenstand in anderen vor ihm verhandelten Fllen gewesen sei. b) Der fr die Urteilsfindung maûgebliche Inhalt der Verhandlungen wird grundstzlich durch denjenigen Sachvortrag begrenzt, den die Parteien in ihren Schriftstzen und Anlagen im jeweiligen zur Entscheidung stehenden Verfa h - ren vortragen. Es kann nicht verlangt werden, daû der Richter nicht nur die im konkreten Verfahren vorgebrachten, sondern all jene Tatsachen bercksicht i - gen muû, die die Parteien in etwaigen Parallelverfahren vorgetragen haben, weil dies nicht nur dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz, sondern auch dem anerkennenswerten Ziel entgegensteht, Verfahren innerhalb einer angemessenen Zeit prozeûwirtschaftlich zu erledigen. Eine Erweiterung des Prozeûstoffes lût sich insbesondere nicht aus der Vorschrift des § 291 ZPO herleiten, die dem Gericht in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich lediglich die Beweiserhebung ber solche Tatsachen e r - leichtern soll, die die Parteien zuvor zum Gegenstand des zur Entscheidung stehenden Verfahrens gemacht haben. Die umstrittene Frage, inwieweit § 291 ZPO dem Gericht die Mglichkeit erffnet, gerichtsbekannte Tatsachen von sich aus in den Prozeû einzufhren (vgl. zum Meinungsstand MnchKommZPO/Prtting, 2. Aufl., § 291 Rdn. 13), bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Errterung. Denn in jedem Fall ist das Gericht mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot, den Parteien rechtliches Gehr zu gewhren (Art. 103 Abs. 1 GG), verpflichtet, die offenkundige Tatsache, auf die es seine Entscheidung sttzen will, zuvor im Rahmen eines Hinweises oder einer mn d - lichen Verhandlung in das Verfahren einzufhren (vgl. BVerfGE 10, 177, 183; BGH, Urt. v. 6.5.1993 - I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122; MnchKommZPO/ Prtting aaO § 291 Rdn. 14; Zller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 291 Rdn. 3; - 35 - Musielak/Huber, ZPO, 2. Aufl., § 291 Rdn. 4). Dies ist hier in bezug auf den vom Berufungsgericht bercksichtigten Vortrag des Klgers in dem genannten Parallelverfahren zwar nicht geschehen; das verhilft der Anschluûrevision aber mangels durchgreifender Verfahrensrgen nicht zum Erfolg. 2. Die Anschluûrevision beanstandet aber mit Recht, daû die tatrichterl i - chen Feststellungen die Annahme eines Mitverschuldens der R. GmbH im Schadensfall Nr. 23 nicht tragen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die R. GmbH habe von der Klageerhebung ihres Transportversicherers, die zu dem Verfahren 21 U 86/97 OLG Frankfurt am Main gefhrt hat, Kenntnis gehabt, reicht fr sich allein zur Begrndung einer Mitverantwortung im streitgegenstndlichen Schadensfall Nr. 23 nicht aus. Es kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgega n - gen werden, daû die vom Berufungsgericht fr ausreichend erachtete Kenntnis zugleich das Bewuûtsein vermittelt, in der Vergangenheit aufgetretene Verluste htten ihre Ursache in einem groben Organisationsverschulden des Spediteurs gehabt (vgl. BGH TranspR 1999, 410, 412). Einer derartigen Annahme steht schon entgegen, daû selbst bei ordnungsgemû organisiertem Warenu m - schlag Sendungsverluste nicht vollstndig vermieden werden knnen. Es ist zudem nicht ersichtlich, ob die vor dem in Rede stehenden Schaden eingetr e - tenen Verluste hnlich wie der streitgegenstndliche Schadensfall gelagert w a - ren. Selbst wenn die zuvor eingetretenen Schden auf groben Organisation s - mngeln im Betrieb der Beklagten beruht htten, fehlte es jedenfalls an Fes t - stellungen dazu, daû dies der Versicherungsnehmerin bei Auftragserteilung im April 1996 bekannt war oder zumindest htte bekannt sein mssen. - 36 - Sofern das Berufungsgericht im wiedererffneten Berufungsverfahren keine weitergehenden Feststellungen trifft, braucht sich der Klger im Sch a - densfall Nr. 23 wegen Aufrechterhaltung der Geschftsbeziehung der R. GmbH zur Beklagten ebenfalls kein Mitverschulden anlasten zu lassen. Es kommt allerdings auch im Schadensfall Nr. 23 ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertangabe in Betracht. III. Danach war das Berufungsurteil auf die Rechtsmittel der Parteien aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u - rckzuverweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Bscher Schaffert
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