BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL I ZR 183/03 Verk374ndet am: 18. Mai 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja Impuls MarkenG 247 5 Abs. 2 Satz 1, 247 15 Abs. 1, 2 und 4 a) Im gesch344ftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenm344337ige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu f374hren, weist es 226 auch wenn es f374r den Nutzer nicht wahr-nehmbar ist 226 auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin. b) Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall 226 je nach Branchenn344he 226 bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Inter-netseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist. BGH, (Vers.-)Urteil v. 18. Mai 2006 226 I ZR 183/03 226 OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Mai 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 15. Juli 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Lasten der Kl344gerin erkannt worden ist. Auf die Berufung der Kl344gerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 4. Dezember 2002 im Umfang der Aufhe-bung weiter abge344ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Den Beklagten wird es untersagt, a) im Internet Versicherungen, Dienstleistungen zur Vermittlung, Bewer-bung oder Vergleich von Versicherungen unter dem Wort 204Impuls223 in Form des Domainnamens 204impuls-private-krankenversicherung-im-vergleich.de223 und in Form einer isolierten 334berschrift, wie nachste-hend wiedergegeben, anzubieten: - 3 - b) im HTML-Code von Internetseiten, auf denen Dienstleistungen der un-ter a) bezeichneten Art angeboten werden, das Wort 204impuls223 zu ver-wenden; c) einen Teledienst zu unterhalten, ohne dabei die nach 247 6 TDG vorge-schriebene vollst344ndige Anbieterkennzeichnung anzubringen. F374r jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten ein Ordnungs-geld bis zu 250.000 200, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin bietet unter ihrer Firma Impuls Medienmarketing GmbH gemein-sam mit der unter derselben Anschrift ans344ssigen Impuls Finanzmanagement AG im Internet unter den Domainnamen 204impulsonline.de223 und 204impuls-private-kran-kenversicherung.de223 eine f374r Kunden kostenlose Beratungsdienstleistung an. Da-bei geht es vor allem um einen Kostenvergleich von bis zu 35 privaten Kranken-versicherungen. Kunden k366nnen die Konditionen ihres eigenen Vertrages mit den Angeboten anderer Krankenversicherer vergleichen, um gegebenenfalls zu einem g374nstigeren Versicherer zu wechseln. 1 Die Beklagten waren fr374her Kooperationspartner und freie Mitarbeiter der Kl344gerin. Sie bieten im Internet unter der Adresse 204impuls-private-krankenver- 2 - 4 - sicherung-im-vergleich.de223 ebenfalls eine Beratung an, die es dem Kunden erm366g-licht, die Leistungen verschiedener privater Krankenversicherungen zu verglei-chen. Sie verwenden die nachfolgend wiedergegebene Internetseite: Um zu erreichen, dass Kunden, die das Wort 204Impuls223 in eine Suchmaschine eingeben, unabh344ngig vom Domainnamen auch auf das Angebot der Beklagten hingewiesen werden, verwenden die Beklagten dieses Wort als so genannten Metatag. Metatags sind Informationen im Quelltext der Internetseite, die von Such-maschinen aufgefunden werden und zu einer entsprechenden Trefferanzeige f374h-ren k366nnen. Nachstehend sind die von den Beklagten f374r ihre Internetseite als Schl374sselw366rter eingegebenen Metatags in der Form wiedergegeben, wie sie im Quelltext erscheinen: 3 Die Kl344gerin hat in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung ihres Un-ternehmenskennzeichens sowie einen Wettbewerbsversto337 gesehen. Sie hat mit ihrer Klage drei Unterlassungsbegehren verfolgt, von denen nur eines in die Revi-sionsinstanz gelangt ist. Die schon in erster Instanz erfolgte Verurteilung wegen einer Verletzung der Impressumspflicht nach 247 6 TDG haben die Beklagten eben-so wie das in zweiter Instanz ausgesprochene Verbot, 4 im Internet Versicherungen, Dienstleistungen zur Vermittlung, Bewerbung oder Ver-gleich von Versicherungen unter dem Wort 204Impuls223 in Form des Domainnamens 204im-puls-private-krankenversicherung-im-vergleich.de223 und in Form einer isolierten 334ber-schrift 226 wie oben wiedergegeben 226 anzubieten, - 5 - nicht angefochten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher allein der An-trag der Kl344gerin, es den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, das Wort 204Impuls223 im HTML-Code von Internetseiten zu verwenden, auf denen Dienstleistungen zur Vermittlung, Bewerbung oder zum Vergleich von Versicherungen angeboten wer-den. Die Beklagten sind auch insoweit der Klage entgegengetreten. 5 Die durch das Landgericht erfolgte Abweisung der Klage mit diesem Antrag hat das Berufungsgericht best344tigt (OLG D374sseldorf GRUR-RR 2003, 340 = MMR 2004, 257 = CR 2004, 462). 6 - 6 - Hiergegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision, mit der die Kl344gerin den abgewiesenen Unterlassungsantrag weiterverfolgt. 7 Entscheidungsgr374nde: I. 334ber den Revisionsantrag ist 226 da die Beklagten trotz ordnungsgem344337er Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten waren 226 auf Antrag der Kl344gerin durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. 8 9 II. Das Berufungsgericht hat in der Verwendung des Wortes 204Impuls223 als Metatag durch die Beklagten keine Verletzung der Unternehmensbezeichnung der Kl344gerin gesehen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 10 Der Kl344gerin stehe allerdings an der gesch344ftlichen Bezeichnung 204Impuls Medienmarketing GmbH223, auf die sie ihre Klage gest374tzt habe, ein Kennzeichen-recht zu. Sie k366nne auch f374r den Bestandteil 204Impuls223 einen von der vollst344ndigen Firma abgeleiteten Schutz als Kennzeichen i.S. von 247 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG beanspruchen, weil es sich um einen unterscheidungskr344ftigen Firmenbestandteil handele, der im Vergleich zu den 374brigen Bestandteilen der Firma seiner Art nach geeignet erscheine, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unter-nehmen durchzusetzen. Die Verwendung des Wortes 204Impuls223 als Metatag stelle aber keine kennzeichenm344337ige Benutzung der Unternehmensbezeichnung der Kl344gerin dar. F374r eine markenrechtlich relevante Benutzungshandlung fehle es dabei an einem wahrnehmbaren Vorgang. Die angesprochenen Verkehrskreise, die sich einer Suchmaschine bedienten, bildeten ihre Vorstellung von der Kenn-zeichnung der angebotenen Dienstleistungen anhand des f374r sie wahrnehmbaren Teils der als Treffer aufgef374hrten Internetseite. Solange diese wahrnehmbare In- - 7 - ternetseite kennzeichenrechtlich unbedenklich sei, liege keine Verletzung des Rechts an der Unternehmensbezeichnung vor. Im Verhalten der Beklagten liege ein unaufgefordertes Aufdr344ngen des eige-nen Leistungsangebots, das auch wettbewerbsrechtlich weder unter dem Ge-sichtspunkt einer Irref374hrung noch unter dem einer Bel344stigung zu beanstanden sei. Der Nutzer, der ein Internetangebot mit Hilfe eines gebr344uchlichen Wortes der deutschen Sprache wie 204Impuls223 suche, sei darauf vorbereitet, dass er mit einer Vielzahl von Internetseiten konfrontiert werde, die ihn nicht interessierten und nur entfernt mit dem Suchwort in Zusammenhang st374nden. 11 12 III. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. Der Kl344ge-rin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil die Beklagten mit der Verwendung des Wortes 204Impuls223 als Metatag das Recht der Kl344gerin an dem entsprechenden Firmenschlagwort verletzt haben (247 5 Abs. 2 Satz 1, 247 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG). 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Kl344gerin f374r den Firmenbestandteil 204Impuls223 einen eigenst344ndigen, neben den Schutz der voll-st344ndigen Firma tretenden Kennzeichenschutz in Anspruch nehmen kann. Denn es handelt sich insofern um einen hinreichend unterscheidungskr344ftigen Bestand-teil der Firma, der seiner Art nach und im Vergleich zu den 374brigen, rein beschrei-benden Firmenbestandteilen geeignet ist, im Verkehr als schlagwortartiger Hin-weis auf das Unternehmen verwendet zu werden (BGH, Urt. v. 21.2.2002 226 I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 226 defacto; Urt. v. 9.6.2005 226 I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 14 = WRP 2006, 90 226 ; Urt. v. 23.6.2005 226 I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 Tz 10 ff. = WRP 2006, 238 226 ). Ist davon auszugehen, dass sich der Verkehr des Schlagworts 204Impuls223 als Bezeichnung f374r das Unternehmen der Kl344gerin bedient, braucht nicht darge- 13 - 8 - tan zu werden, dass die Kl344gerin selbst diesen Bestandteil in Alleinstellung als Firmenschlagwort verwendet (vgl. BGH GRUR 2002, 898 226 defacto). 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht in der Verwendung des Wortes 204Im-puls223 als Metatag keine Verletzung des zugunsten der Kl344gerin gesch374tzten Fir-menschlagworts gesehen. 14 Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Schutz des Un-ternehmenskennzeichens nach 247 5 Abs. 2, 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG 226 ebenso wie der Markenschutz nach 247 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG 226 eine kennzei-chenm344337ige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraussetzt (vgl. BGHZ 130, 276 , 283 226 Torres; BGH, Urt. v. 27.9.1995 226 I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 70 = WRP 1997, 446 226 COTTON LINE; Urt. v. 16.12.2004 226 I ZR 177/02, GRUR 2005, 419, 422 = WRP 2005, 605 226 R344ucherkate, m.w.N.). Der Auffassung des Berufungsgerichts, im Streitfall scheide eine solche kennzeichenm344337ige Benut-zung aus, kann indessen nicht beigetreten werden. 15 a) Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten, ob es eine kennzeichenm344337ige Benutzung darstellen kann, wenn der Betreiber einer Inter-netseite im f374r den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferh344ufigkeit seines Internetauftritts zu erh366hen (Metatag). Im Schrifttum wird die Frage inzwi-schen weitgehend bejaht (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Nach 247 15 Mar-kenG Rdn. 83; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., 247 3 Rdn. 342; Ekey in Heidelberger Komm. z. Markenrecht, 247 14 MarkenG Rdn. 160; Kur, CR 2000, 448, 451; Heim, CR 2005, 200, 204; Ubber/Jung-Weiser, Markenrecht im Internet, S. 185 f.; Diet-rich, K&R 2006, 71, 72; differenzierend Hacker in Str366bele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., 247 14 Rdn. 120; a.A. Viefhues, MMR 1999, 336, 338; Kotthoff, K&R 1999, 157, 160; Kaufmann, MMR 2005, 348, 350). Auch in der Rechtsprechung der In- 16 - 9 - stanzgerichte wird meist eine kennzeichenm344337ige Verwendung angenommen (vgl. OLG M374nchen WRP 2000, 775, 778; GRUR-RR 2005, 220; OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 118, 119 [nicht rechtskr344ftig]; OLG Karlsruhe WRP 2004, 507, 508; LG Hamburg MMR 2000, 46; CR 2002, 136; CR 2002, 374; LG Frankfurt a.M. MMR 2000, 493, 494 f.; LG M374nchen I NJW-RR 2001, 550; MMR 2004, 689, 690; LG K366ln CR 2006, 64; LG Braunschweig MMR 2006, 178; vgl. auch 326OGH GRUR Int. 2001, 796, 797 226 Numtec-Interstahl; LG Mannheim MMR 1998, 217, 218; a.A. OLG D374sseldorf GRUR-RR 2004, 353). 17 b) Die Beklagten haben das Wort 204Impuls223 zur Kennzeichnung ihrer Dienst-leistungen und damit zur Unterscheidung der von ihnen angebotenen Dienstleis-tungen von denen anderer Unternehmen verwendet (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 226 C-63/97, Slg. 1999, I-905 Tz 38 f. = GRUR Int. 1999, 438 226 BMW/Deenik; BGH, Urt. v. 6.12.2001 226 I ZR 136/99, GRUR 2002, 814 = WRP 2002, 987 226 Festspiel-haus I, jeweils zum Markenrecht). Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts und eines Teils des zitierten Schrifttums l344sst sich die kennzeichenm344337ige Benutzung nicht mit der Begr374ndung verneinen, ein Metatag sei f374r den durch-schnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar. Gibt ein Nutzer in eine Suchma-schine das Wort 204Impuls223 ein, bedient er sich einer technischen Einrichtung, mit deren Hilfe er in kurzer Zeit eine gro337e Zahl von Internetseiten nach dem einge-gebenen Wort durchsucht, um auf ihn interessierende Seiten zugreifen zu k366nnen, die dieses Wort enthalten. Schlie337t die Suchmaschine den normalerweise f374r den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext der Internetseiten in die Suche ein, werden auch Seiten als Suchergebnis aufgelistet, die das Suchwort lediglich im Quelltext ent-halten. Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchwort f374r den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird. Ma337geblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite gef374hrt wird. Das - 10 - Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen. IV. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann der Senat abschlie337end entscheiden. Mit der Verwendung des Wortes 204Impuls223 als Metatag haben die Be-klagten das Kennzeichenrecht der Kl344gerin verletzt. Sie sind deshalb zur Unter-lassung verpflichtet. 18 19 1. Die Beklagten haben das Unternehmenskennzeichen der Kl344gerin in identischer Form in derselben Branche verwendet. Beide Parteien sind darauf spezialisiert, Kunden die Vor- und Nachteile verschiedener privater Krankenversi-cherungen im Vergleich darzustellen. Eine Verwechslungsgefahr kann sich bereits daraus ergeben, dass die Internetnutzer, die das Firmenschlagwort der Kl344gerin kennen und als Suchwort eingeben, um sich 374ber deren Angebot zu informieren, als Treffer auch auf die Leistung der Beklagten hingewiesen werden. Zwar ist der Internetnutzer darauf eingerichtet, dass sich nicht alle Treffer auf das von ihm ge-suchte Ziel beziehen. Gerade wenn es sich bei dem als Suchwort eingegebenen Unternehmenskennzeichen um einen g344ngigen Begriff der deutschen Sprache handelt, rechnet er mit einer F374lle von Treffern, die nichts mit der ihn interessie-renden Dienstleistung zu tun haben. Weist aber ein Treffer auf eine Internetseite der Beklagten hin, auf der diese die gleichen Leistungen anbieten wie die Kl344ge-rin, besteht die Gefahr, dass der Internetnutzer dieses Angebot aufgrund der Kurzhinweise mit dem Angebot der Kl344gerin verwechselt und sich n344her mit ihm befasst. Dies reicht f374r die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Irrtum bei einer n344heren Befassung mit der Internetsei-te der Beklagten ausger344umt w374rde. 2. Die Beklagten k366nnen sich auch nicht auf eine privilegierte Nennung des fremden Kennzeichens berufen (247 23 Nr. 2 MarkenG). 20 - 11 - Ein fremdes Kennzeichen kann m366glicherweise als Suchwort verwendet werden, um auf eine kennzeichenrechtlich zul344ssige Benutzung des fremden Zei-chens hinzuweisen. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn ein Anbie-ter sein Angebot auf seiner Internetseite mit den Angeboten der Wettbewerber in zul344ssiger Weise vergleicht (vgl. 247 6 UWG) und dabei die Unternehmenskennzei-chen oder Marken der Unternehmen anf374hrt, deren Leistungen in den Vergleich einbezogen worden sind. Eine solche privilegierte Benutzung, die im 334brigen in der Regel eine offene Nennung des fremden Kennzeichens einschlie337en w374rde, liegt im Streitfall nicht vor. 21 - 12 - V. Danach ist die angefochtene Entscheidung im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Auf die Berufung der Kl344gerin sind die Beklagten auch insoweit zur Unterlassung zu verurteilen, als es um die Verwendung des Kennzeichens der Kl344gerin als Metatag geht. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. 23 v. Ungern-Sternberg Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 04.12.2002 - 12 O 86/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.07.2003 - 20 U 21/03 -
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