BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 183/05 Verk374ndet am: 18. Mai 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MRK Art. 5 Zu einem Schadensersatzanspruch nach der Menschenrechtskonventi-on wegen rechtswidriger Abschiebungshaft. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 183/05 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Galke im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 7. April 2006 eingereichten Schrifts344tze f374r Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 4. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2005 wird zur374ckgewiesen. Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger, ein gambischer Staatsangeh366riger, hatte nach seiner Einrei-se in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Diesen lehnte das seinerzeit zu-st344ndige Bundesamt f374r die Anerkennung ausl344ndischer Fl374chtlinge mit Be-scheid vom 13. M344rz 2003 als unbegr374ndet ab. Zugleich forderte es den Kl344ger zur Ausreise auf und drohte ihm bei Nichteinhaltung der hierf374r bestimmten Frist die Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde dem Kl344ger nicht ordnungs-gem344337 zugestellt. Am 9. Mai 2003 teilte das Bundesamt dem Regierungspr344-sidium Stuttgart mit, der Ablehnungsbescheid sei bestandskr344ftig geworden. Daraufhin beantragte das Regierungspr344sidium am 27. Februar 2004 beim 1 - 3 - Amtsgericht Waiblingen die Anordnung der Abschiebungshaft f374r die Dauer von drei Monaten. Diesem Antrag gab das Amtsgericht durch Beschluss vom glei-chen Tage statt. Der Kl344ger, der bei seiner Haftanh366rung erkl344rt hatte, er habe nicht gewusst, dass er ausreisen solle, wurde sogleich in der Justizvollzugsan-stalt Mannheim inhaftiert. Auf Veranlassung des Regierungspr344sidiums wurde er am 10. M344rz 2004 aus der Haft entlassen. Durch Beschluss vom 29. Juni 2004 stellte das Landgericht Stuttgart auf die sofortige Beschwerde des Kl344gers gegen die Haftanordnung fest, dass der Beschluss des Amtsgerichts rechtswidrig war. Im vorliegenden Rechtsstreit ver-langt der Kl344ger von dem beklagten Land gem344337 Art. 5 Abs. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) ein Schmer-zensgeld von 11 200 je Hafttag, insgesamt 143 200. Die Klage war in beiden Vorin-stanzen erfolgreich. Mit der vom Berufungsgericht (OLG Stuttgart OLG-Report 2005, 746) zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageab-weisungsantrag weiter. 2 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist nicht begr374ndet. 3 1. Beide Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass dem Kl344ger we-gen der gegen ihn zu Unrecht verh344ngten Abschiebungshaft f374r den Zeitraum vom 27. Februar bis zum 10. M344rz 2004 der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gem344337 Art. 5 Abs. 5 MRK zusteht. 4 - 4 - 2. Nach dieser Bestimmung hat jede Person, die unter Verletzung des Art. 5 MRK von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, Anspruch auf Schadensersatz. Art. 5 Abs. 1 MRK hat - soweit hier einschl344gig - folgenden Wortlaut: 5 "Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Frei-heit darf nur in den folgenden F344llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: 205 f) rechtm344337ige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhin-derung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist." Die Europ344ische Menschenrechtskonvention gilt innerstaatlich mit Ge-setzeskraft und gew344hrt in Art. 5 Abs. 5 dem Betroffenen einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch, wenn seine Freiheit dem Art. 5 Abs. 1 MRK zuwider beschr344nkt wurde (Senatsurteile BGHZ 122, 268, 269 f; BGHZ 45, 46, 49 ff). 6 3. Dass die Anordnung der Abschiebungshaft rechtswidrig war, steht auf-grund der Rechtskraft des im Beschwerdeverfahren aufgrund des Gesetzes 374ber das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen ergangenen Be-schlusses des Landgerichts Stuttgart mit Bindungswirkung f374r das vorliegende Verfahren fest. Insoweit gelten die gleichen Grunds344tze, die der Senat im Amtshaftungsprozess f374r die Bindungswirkung der rechtskr344ftigen Entschei-dung einer Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach 247 109 StVollzG (Se-natsurteil BGHZ 161, 33, 34) und f374r diejenige einer im Verfahren nach 247247 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des Strafsenats eines Oberlandesgerichts (Senatsurteil vom 17. M344rz 1994 - III ZR 15/93 = NJW 1994, 1950) entwickelt hat. Dar374ber hinaus steht die sachliche Richtigkeit der Beschwerdeentschei- 7 - 5 - dung des Landgerichts unter den Parteien au337er Streit. Die Voraussetzungen f374r die Anordnung der Abschiebungshaft lagen zum Zeitpunkt der amtsgerichtli-chen Entscheidung nicht vor. Die Anordnung der Abschiebungshaft in Form der Sicherungshaft nach 247 57 Abs. 2 des seinerzeit geltenden Ausl344ndergesetzes (s. jetzt 247 62 Abs. 2 AufenthG) setzte neben der Gefahr der Vereitelung der Ab-schiebung voraus, dass der betroffene Ausl344nder ausreisepflichtig war. Die Ausreisepflicht entf344llt insbesondere auch durch die gesetzliche Aufenthaltsges-tattung nach 247 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Danach ist einem Ausl344nder, der (erstmalig) um Asyl nachsucht, zur Durchf374hrung des A-sylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Die Aufenthaltsgestat-tung erlischt allerdings nach 247 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG insbesondere, wenn die Entscheidung des Bundesamtes 374ber den Asylantrag unanfechtbar geworden ist. Die Ausreisepflichtigkeit, insbesondere das Vorliegen der Aufenthaltsgestat-tung und ihr etwaiges Erl366schen, hat der Haftrichter von Amts wegen zu pr374fen und festzustellen. Die gesetzliche Aufenthaltsgestattung stellt insoweit nicht nur ein (allein im Ausweisungsverfahren zu 374berpr374fendes) Abschiebungshindernis, sondern auch ein Abschiebungshafthindernis dar (BayObLG NVwZ 1993, 102; OLG Karlsruhe NVwZ 1993, 811, 812; OLG Naumburg FGPrax 2000, 211), das folglich im Abschiebungshaftverfahren zu pr374fen ist und dessen Vorliegen die Abschiebungshaft rechtswidrig macht. Im vorliegenden Fall war die Aufent-haltsgestattung nicht gem344337 247 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG erloschen. Denn der Bescheid des Bundesamtes 374ber die Ablehnung seines Asylantrags war man-gels ordnungsgem344337er Zustellung noch nicht bestandskr344ftig geworden. 4. Diese - schon auf der Grundlage des einfachen nationalen Rechts fest-zustellende - Rechtswidrigkeit begr374ndete hier zugleich einen Versto337 gegen Art. 5 MRK. 8 - 6 - a) Die Begriffe "rechtm344337ig" und "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" in Art. 5 Abs. 1 MRK verweisen auf das innerstaatliche Recht und be-gr374nden die Verpflichtung, dessen materielle und prozessuale Regeln einzuhal-ten (EGMR NJW 2000, 2888 Rn. 44 [Fall Douiyeb]). Allerdings ist in der Recht-sprechung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte anerkannt, dass eine Freiheitsentziehung grunds344tzlich rechtm344337ig ist, wenn sie aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung stattfindet. Die sp344tere Feststellung eines Irrtums des Richters bei seiner Entscheidung muss nicht im nachhinein zwangsl344ufig die Rechtm344337igkeit der inzwischen erlittenen Freiheitsentziehung ber374hren. Deshalb haben es die Konventionsorgane stets abgelehnt, Beschwerden von verurteilten Straft344tern anzunehmen, die behaupten, der Schuldspruch oder die gegen sie verh344ngte Strafe beruhten auf einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum (EGMR aaO Rn. 45). In 344hnlichem Sinne hat auch der erkennen-de Senat bereits entschieden, dass dann, wenn ein deutsches Strafurteil voll-streckt wird, das nach deutschem Recht vollstreckbar ist, die Vollstreckung rechtm344337ig ist, auch wenn das Urteil unrichtig ist, weil etwa der Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt ist, die Rechtsanwendung Fehler aufweist oder Verfah-rensverst366337e unterlaufen sind, solange diese Fehler nach den innerstaatlichen Vorschriften nicht zur Beseitigung des Urteils f374hren k366nnen oder gef374hrt haben (Senatsurteil BGHZ 57, 33, 42 f). Auch im Hinblick auf einzelne Verfahrensfeh-ler wie etwa den Versto337 gegen bestimmte Zust344ndigkeits- oder Formvorschrif-ten oder bei versehentlich unterlaufenen Schreibfehlern hat der Europ344ische Gerichtshof f374r Menschenrechte einen Konventionsversto337 verneint (vgl. etwa EGMR NJW 2000, 2888 Rn. 52; EuGRZ 1979, 650, 655 Rn. 48 ff). Es ist n344m-lich nicht Sinn und Zweck des Art. 5 MRK, einen Staat f374r die Verletzung gege-benenfalls noch so wichtiger Formvorschriften zu "bestrafen", sondern es geht um die Behebung eines infolge der Rechtsverletzung eingetretenen Schadens (Herzog, A326R 86 [1961], 194, 236; OLG K366ln NVwZ 1997, 518). In 344hnlichem 9 - 7 - Sinne kann im nationalen deutschen Amtshaftungsrecht der verfahrensfehler-haft handelnden Beh366rde unter bestimmten Voraussetzungen der Einwand rechtm344337igen Alternativverhaltens zugute kommen (vgl. Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002, 247 839 Rn. 238 ff). b) Der hier in Rede stehende Formfehler einer unwirksamen Zustellung des Bescheides hatte indessen die unmittelbare materiell-rechtliche Konse-quenz, dass die Aufenthaltsgestattung des Kl344gers fortbestand. Damit fehlte es f374r die Anordnung der Abschiebungshaft sowohl an einer verfahrensm344337igen als auch an einer materiell-rechtlichen Grundlage. Dies bedeutet, dass gerade der Kernbereich des in Art. 5 MRK garantierten Rechts auf Freiheit tangiert war. Der abweichenden Auffassung des OLG K366ln (aaO), das eine Konventionswid-rigkeit in einem gleich liegenden Fall verneint hat, kann daher nicht gefolgt wer-den. 10 c) Die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung h344ngt auch nicht davon ab, dass die staatlichen Amtstr344ger willk374rlich gehandelt haben. Zwar bezweckt Art. 5 MRK auch und gerade, die Freiheit des einzelnen vor willk374rlichen 334ber-griffen staatlicher Stellen zu sch374tzen (EGMR NJW 1987, 3066 Rn. 54 und 59; OLG Hamm NJW 1989, 1547); indessen geben weder Wortlaut noch Sinn der Bestimmung etwas daf374r her, dass dieser Schutz nur und erst bei einem Ver-sto337 gegen das Willk374rverbot einsetzen soll. Es reicht vielmehr, dass die frei-heitsentziehende Ma337nahme einer Gesetz- und Rechtm344337igkeitspr374fung im vorstehend beschriebenen Sinne nicht standh344lt. Dies gilt sogar dort, wo die innerstaatlichen Anforderungen an eine Freiheitsentziehung strenger sind als die in der Konvention selbst festgelegten (Senatsurteile BGHZ 122, 268, 270; 57, 33, 38). 11 - 8 - 5. Der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 MRK setzt weiterhin kein Verschulden voraus, sondern ist bereits bei objektivem Versto337 gegen die von der Konventi-on und vom innerstaatlichen Recht aufgestellten Voraussetzungen der Inhaftie-rung gegeben. Es handelt sich um einen Fall der Gef344hrdungshaftung (Senats-urteil BGHZ 45, 58, 65). 12 6. Inhaltlich umfasst der zu leistende Schadensersatz auch den immateriel-len Schaden (247 253 Abs. 2 BGB). Die H366he des dem Kl344ger zuerkannten An-spruchs ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einw344nde. 13 Schlick Wurm Kapsa D366rr Galke Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.03.2005 - 15 O 417/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.07.2005 - 4 U 71/05 -
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