BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 183/05 Verk374ndet am: 14. Februar 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CMR Art. 1 Der Begriff des Bef366rderungsvertrages im Sinne von Art. 1 CMR ist autonom und damit losgel366st von den nationalen Begrifflichkeiten zu bestimmen. Die Fix-kostenspedition unterf344llt dem Geltungsbereich der CMR, unabh344ngig davon, ob dies in nationalen (unvereinheitlichten) Rechtsvorschriften ausdr374cklich be-stimmt ist. BGH, Urt. v. 14. Februar 2008 - I ZR 183/05 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 27. September 2005 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Kl344gerinnen sind Transportversicherer der B. AG in K366ln (im Weite- ren: Versicherungsnehmerin). Sie nehmen die Beklagte aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin sowie aus abgetretenem Recht der Warenversenderin wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. - 3 - Die in Angers (Frankreich) ans344ssige Tochtergesellschaft der P. Europe B.V. (im Weiteren: Versenderin) erteilte der Beklagten im November 1996 im Namen ihrer Muttergesellschaft telefonisch den Auftrag, 20 Paletten mit Notebooks zu festen Kosten von Angers zur Versiche-rungsnehmerin nach K366ln bzw. Langen bei Frankfurt am Main zu bef366rdern. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte als Spediteurin mit der Besorgung des Transports oder als Frachtf374hrerin beauftragt wurde. Die Beklagte f374hrte den Transport nicht selbst durch, sondern betraute damit ihre Streithelferin. Deren Fahrer holte die Ware am 22. November 1996 bei der Z. (im Weiteren: Verk344uferin), einer franz366sischen Tochter- oder Schwestergesellschaft der Versenderin, in der N344he von Angers ab. In der Nacht vom 22. auf den 23. November 1996 wurden auf einem unbewachten Parkplatz an einer Tankstelle zwischen Paris und Maubeuge w344hrend der Ruhepause des Fahrers, der sich zur Tatzeit in der Fahrerkabine aufhielt, 158 Kartons mit Notebooks aus dem LKW entwendet. Das gestohlene Gut hatte einen Wert von 582.911 DM (= 298.037,64 200). 2 Die Kl344gerinnen haben behauptet, sie h344tten an ihre Versicherungs-nehmerin f374r den Verlust des Gutes eine Entsch344digung in H366he von 639.667,60 DM gezahlt. Die Beklagte, die einen eigenen Fuhrpark unterhalte, sei - ebenso wie bei vorangegangenen Transporten - als Frachtf374hrerin beauf-tragt worden. Sie unterliege daher der Haftung nach den Vorschriften der CMR. 3 4 Die Kl344gerinnen sind des Weiteren der Auffassung, dass die Beklagte f374r den eingetretenen Schaden unbeschr344nkt hafte. Das Abstellen des mit beson-ders diebstahlgef344hrdetem Transportgut beladenen LKW auf einem unbewach-ten Parkplatz sei grob fahrl344ssig gewesen, weil das Fahrzeug lediglich verplombt gewesen sei und 374ber keine Sicherheitsvorkehrungen (Alarmanlage - 4 - o.304.) verf374gt habe. Der Fahrer habe die M366glichkeit gehabt, zwei im n344heren Umkreis gelegene bewachte Parkpl344tze anzufahren. Die Kl344gerinnen haben beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an sie insgesamt 298.037,64 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat demgegen374ber geltend gemacht, der streitgegenst344nd-liche Auftrag sei ihr als "commissionaire de transport" erteilt worden. Fracht-f374hrerin sei die Streithelferin gewesen, die auch den CMR-Frachtbrief ausge-stellt habe. Die Nebenstra337en rund um Paris seien seinerzeit aufgrund von Blockaden der Autobahnen durch streikende LKW-Fahrer derart 374berlastet gewesen, dass es dem Fahrer der Streithelferin nicht zuzumuten gewesen sei, weitere 20 km bis zu einem angeblich bewachten Parkplatz zur374ckzulegen, um dort die vorgeschriebene Ruhepause zu verbringen. Unter den damals gege-benen Umst344nden k366nne das Verhalten des Fahrers nicht als grob fahrl344ssig eingestuft werden. 6 Die Beklagte hat weiterhin behauptet, die Verk344uferin habe der Versiche-rungsnehmerin nach Bekanntwerden des Diebstahls eine Gutschrift in H366he des Handelsrechnungsbetrages erteilt. 7 8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344-gerinnen hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgem344337 verurteilt (OLG K366ln TranspR 2007, 316). - 5 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kl344gerinnen bean-tragen, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 9 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadenser-satzanspruch aus 374bergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin gem344337 Art. 17 Abs. 1, Art. 29 i.V. mit Art. 13 Abs. 1 CMR f374r begr374ndet erachtet. Dazu hat es - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgef374hrt: 10 Die Kl344gerinnen seien aktivlegitimiert. Die Ersatzanspr374che der Versiche-rungsnehmerin seien gem344337 Art. L 121-12 Code des Assurances auf die Kl344gerinnen 374bergegangen, da sie die Versicherungsleistung in H366he von 639.667,60 DM an die Versicherungsnehmerin gezahlt h344tten. F374r die An-spruchsberechtigung der Kl344gerinnen komme es nicht darauf an, ob die Ver-sicherungsnehmerin oder die Versenderin bzw. die Verk344uferin durch den Verlust der Computer gesch344digt worden seien, da die Versicherungsnehmerin den Kaufpreis gezahlt habe. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Verk344uferin sofort nach Bekanntwerden des Diebstahls eine Gutschrift in H366he des Handelsrechnungsbetrages erteilt habe, brauche nicht gekl344rt zu werden, weil die Versicherungsnehmerin auch einen Schaden der Verk344uferin im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen k366nne. Dieses Recht sei auf die Kl344gerinnen 374bergegangen, da es von der Abtretungserkl344rung der Versiche-rungsnehmerin vom 27. Mai 1997 erfasst werde. 11 - 6 - Der auf die Kl344gerinnen 374bergegangene Schadensersatzanspruch sei gem344337 Art. 13 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 CMR begr374ndet. Der Streitfall unterliege dem Anwendungsbereich der CMR, weil die Beklagte unstreitig zu fixen Kosten auf eigene Rechnung t344tig geworden sei und ein Speditionsauftrag zu festen Kosten als Bef366rderungsvertrag i.S. von Art. 1 Abs. 1 CMR gelte. Da die Com-puteranlagen w344hrend des Obhutszeitraums der Beklagten abhandenge-kommen seien, hafte sie gem344337 Art. 17 Abs. 1 CMR f374r den Verlust. 12 Die Beklagte k366nne sich nicht auf Haftungsausschl374sse oder -beschr344n-kungen nach Art. 17 bis 28 CMR berufen, weil dem Fahrer der Streithelferin ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden zur Last falle, das sich die Beklagte gem344337 Art. 3 und Art. 29 Abs. 2 CMR zurechnen lassen m374sse. Da das Schuldverh344ltnis, aus dem die Kl344gerinnen ihre Anspr374che herleiteten, vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 begr374ndet worden sei, stelle die grobe Fahrl344ssigkeit ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR dar. Es k366nne offenbleiben, ob nicht schon das Abstellen des mit diebstahlgef344hrdetem Gut beladenen LKW auf einem unbewachten Parkplatz grob fahrl344ssig gewesen sei. Jedenfalls sei das weitere Verhalten des Fahrers als grob fahrl344ssig zu bewerten. Dieser habe ein kontinuierliches Wackeln des LKW wahrgenommen. Dadurch h344tte sich ihm der Eindruck aufdr344ngen m374ssen, dass ein Einbruch in das Fahrzeug versucht werde. Auch wenn der Fahrer eine pers366nliche Auseinandersetzung mit den Einbrechern gescheut habe und deshalb nicht sofort ausgestiegen sei, um nachzuschauen, so h344tte er doch nicht ganz unt344tig bleiben d374rfen, sondern versuchen m374ssen, die T344ter durch Starten des LKW und Hupen zu vertreiben. 13 14 Die Beklagte m374sse gem344337 Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR den Wert des in Verlust geratenen Gutes ersetzen, den es bei der 334bernahme gehabt habe. - 7 - Dieser Wert habe 582.911 DM (= 298.037,64 200) betragen. Der Zinsanspruch folge aus Art. 27 CMR. II. Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungs-urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 15 1. Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte ist durch das rechtskr344ftige Urteil des Oberlandesgerichts K366ln vom 1. Juni 1999 (9 U 147/98) festgestellt. Die Revision erhebt insoweit auch keine R374gen. 16 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, der zwischen der Versenderin und der Beklagten geschlossene Vertrag unterliege dem Geltungsbereich der CMR. 17 a) Das 334bereinkommen 374ber den Bef366rderungsvertrag im internationalen Stra337eng374terverkehr (CMR) gilt nach seinem Art. 1 Abs. 1 Satz 1 f374r jeden Vertrag, der eine entgeltliche Bef366rderung von G374tern auf der Stra337e mittels Fahrzeugen zum Gegenstand hat, wenn der im Vertrag vorgesehene Ort der 334bernahme des Gutes und der vertraglich vereinbarte Ablieferungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Die Anwendbarkeit der CMR erfordert mithin einen grenz374berschreitenden Stra337entransport sowie den Abschluss eines entgeltlichen G374terbef366rderungs-vertrags. Dagegen findet die CMR auf Speditionsvertr344ge i.S. des 247 453 HGB grunds344tzlich keine Anwendung, weil sich der Spediteur - anders als von der CMR vorausgesetzt - nicht zur Ausf374hrung der Bef366rderung, das hei337t zur Ver-bringung des Gutes von Ort zu Ort f374r eigene Rechnung (247 407 HGB), sondern zur Organisation der Versendung f374r fremde Rechnung im eigenen Namen ver-pflichtet (OLG D374sseldorf TranspR 1990, 440, 441; OLG Hamm TranspR 2000, 29; OLG Karlsruhe TranspR 2002, 344, 345; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., 18 - 8 - Art. 1 CMR Rdn. 2; M374nchKomm.HGB/Basedow, Art. 1 CMR Rdn. 5; Helm, Frachtrecht II: CMR, 2. Aufl. [2002], Art. 1 Rdn. 22; Ferrari/Ferrari, Internationa-les Vertragsrecht [2007], Art. 1 CMR Rdn. 7; Herber/Piper, CMR, Art. 1 Rdn. 25). Das bedeutet indes nicht, dass alle von einem Spediteur geschlossenen Vertr344ge von vornherein aus dem Anwendungsbereich der CMR ausscheiden. Entscheidend ist, ob der Spediteur lediglich f374r Rechnung seines Auftraggebers t344tig werden oder den Transport als eigene Verpflichtung 374bernehmen wollte, was im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist. Dabei sind insbe-sondere das Auftreten des Spediteurs nach au337en - etwa seine Eintragung im Frachtbrief als Bef366rderer - und das eigene Interesse an der Bef366rderung - bei-spielsweise durch die Vereinbarung eines festen Satzes f374r das Entgelt - von Bedeutung. Ergibt die Auslegung, dass der Spediteur sich gegen374ber seinem Auftraggeber verpflichtet hat, f374r die Bef366rderung und deren Erfolg einzustehen, so handelt es sich um einen Bef366rderungsvertrag. F374r diesen gelten, wenn er einen grenz374berschreitenden Stra337eng374tertransport zum Gegenstand hat, un-abh344ngig von der Bezeichnung des Vertrags und der Parteien zwingend die Regeln der CMR (M374nchKomm.HGB/Basedow, Art. 1 CMR Rdn. 5; Herber/ Piper aaO Art. 1 Rdn. 26; Piper, TranspR 1990, 357, 358). 19 b) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unbe-anstandet davon ausgegangen, dass im Streitfall der r344umliche Anwendungs-bereich der CMR er366ffnet ist, weil die Bef366rderung des Gutes von Angers/ Frankreich nach K366ln bzw. Langen erfolgen sollte und sowohl Frankreich als auch Deutschland zu den Vertragsstaaten der CMR geh366ren. 20 21 c) Das Berufungsgericht hat des Weiteren angenommen, zwischen der Versenderin und der Beklagten sei ein Bef366rderungsvertrag i.S. von Art. 1 - 9 - Abs. 1 CMR zustande gekommen, so dass auch der sachliche Geltungsbereich der CMR er366ffnet sei. Der Abschluss eines Frachtvertrags k366nne nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgef374hrten Beweisaufnahme zwar nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Es sei aber unbestritten, dass die Beklagte zu fixen Kosten auf eigene Rechnung t344tig geworden sei. Ein Speditionsvertrag zu festen Kosten stelle einen Bef366rderungsvertrag i.S. von Art. 1 Abs. 1 CMR dar, auch wenn es im franz366sischen Recht, das im Streitfall zur Anwendung komme, eine dem 247 459 HGB entsprechende Regelung nicht gebe und in Frankreich die Ansicht vertreten werde, dass der auf eigene Rechnung handelnde "commissionaire de transport" nicht der CMR unterworfen sei. Denn der Fixkos-tenspediteur sei unabh344ngig von dem jeweils erg344nzend anzuwendenden nationalen Recht als Frachtf374hrer ("carrier") im Sinne der CMR anzusehen. Dies ergebe sich aus der autonomen Auslegung der CMR. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Revision stand. aa) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Begriff "Bef366rderungsvertrag", f374r den sich in der CMR keine Definition findet, nicht auf der Grundlage des erg344nzend anwendbaren nationalen Rechts (hier: des franz366sischen Rechts), sondern autonom und damit losgel366st von den natio-nalen Begrifflichkeiten zu bestimmen ist, da das Ziel einer m366glichst einheit-lichen Rechtsanwendung in den Vertragsstaaten anderenfalls gef344hrdet w374rde (vgl. BGHZ 84, 339, 343 = VersR 1982, 1100; 115, 299, 302 = TranspR 1992, 100; 157, 66, 68 = TranspR 2004, 77; M374nchKomm.HGB/Basedow, Einleitung CMR Rdn. 19; Koller aaO vor Art. 1 CMR Rdn. 4; Ferrari/Ferrari aaO Art. 1 CMR Rdn. 7). 22 23 bb) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei das Zustandekommen eines Bef366rderungsvertrags i.S. von Art. 1 Abs. 1 CMR zwischen der Versenderin und der Beklagten bejaht. Nach den unangegriffen - 10 - gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den in Rede stehenden Auftrag der Versenderin auf eigene Rechnung zu festen Kosten, also als Fixkostenspediteurin, ausgef374hrt. Die Fixkostenspedition unterf344llt dem Geltungsbereich der CMR, unab-h344ngig davon, ob dies in nationalen (unvereinheitlichten) Rechtsvorschriften ausdr374cklich bestimmt ist oder auf nationalen Grunds344tzen 374ber die Behand-lung gemischter Vertr344ge beruht. Ma337geblich hierf374r ist die gebotene autono-me, vom erg344nzend anwendbaren nationalen Recht losgel366ste Auslegung der CMR (OLG M374nchen TranspR 1997, 33, 34; OLG Hamm TranspR 2000, 29, 30; OLG K366ln TranspR 2005, 472, 473; Koller aaO Art. 1 CMR Rdn. 3; M374nchKomm.HGB/Basedow, Art. 1 CMR Rdn. 5; Helm aaO Art. 1 Rdn. 28; Ferrari/Ferrari aaO Art. 1 CMR Rdn. 7). Der Wortlaut der verbindlichen (Art. 51 CMR) englischen und franz366sischen Originalfassungen der CMR steht dem nicht entgegen. Der von der CMR erfasste Vertragstyp wird im englischen Originaltext als "contract for the carriage of goods by road" und in der franz366sischen Originalfassung als "contract de transport" bezeichnet. Kenn-zeichnend f374r die dem Art. 1 Abs. 1 CMR unterfallende Vertragsgestaltung ist also, dass sie eine entgeltliche Bef366rderung von G374tern zum Gegenstand hat. Dies trifft aber auch f374r den Fixkostenspediteur zu, der auf eigene Rechnung t344tig wird. Ebenso wie bei einem Selbsteintritt (247 458 HGB), bei dem der Spedi-teur freiwillig die Bef366rderungspflicht 374bernimmt, liegt auch bei der Fixkosten-spedition, die auf eigene Rechnung durchgef374hrt wird, wirtschaftlich ein Fracht-gesch344ft vor. Der Fixkostenspediteur kann sein Angebot zu festen S344tzen nur dann machen, wenn er seine Kosten 374berschauen kann. Das setzt aber voraus, dass er die organisatorische Verf374gungsgewalt 374ber die nachgefragte Bef366r-derung innehat. Er ist dann vertraglicher Bef366rderer i.S. von Art. 1 Abs. 1 CMR, der seinem Auftraggeber nach Durchf374hrung des Transports nicht zur Rech- 24 - 11 - nungs- und Rechenschaftslegung verpflichtet ist (M374nchKomm.HGB/Basedow, Art. 1 CMR Rdn. 8; Helm aaO Art. 1 Rdn. 28; Koller aaO Art. 1 CMR Rdn. 3). Die Annahme, dass der auf eigene Rechnung handelnde Fixkostenspedi-teur kraft autonomer Auslegung der CMR als Bef366rderer i.S. von Art. 1 Abs. 1 CMR anzusehen ist, steht auch in Einklang mit der Rechtspraxis verschiedener Vertragsstaaten der CMR. So wird in England und in Belgien die Auffassung vertreten, dass der f374r eigene Rechnung Handelnde und nicht zur Rechen-schaftslegung verpflichtete "Spediteur" als "carrier" anzusehen bzw. der CMR zu unterwerfen sei (Queen's Bench Division ETR 1984, 411; Hof van Beroep te Brussel ETR 1969, 937; 1969, 943; 1973, 503; 1974, 608). In Frankreich wird diese Auffassung allerdings abgelehnt (Cour de Cassation ETR 1983, 207; 1983, 217), w344hrend in den Niederlanden die Ansichten geteilt sind (Fracht-f374hrerhaftung des Fixkostenspediteurs bejahend: Arrondissementsrechtbank te Rotterdam ETR 1971, 273; verneinend: Gerechtshof te Amsterdam ETR 1969, 151; vgl. dazu auch Koller aaO Art. 1 CMR Rdn. 2). 25 Eine autonome Auslegung des Frachtf374hrerbegriffs der CMR ist auch deshalb geboten, weil dadurch vermieden wird, dass bereits im Kernbereich der CMR - hier bei einem Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR - die erg344nzende Heranziehung nationalen Rechts erforderlich wird (vgl. OLG Hamm TranspR 2000, 29, 30). Schlie337lich w344re das Ziel der Rechtsvereinheitlichung auf dem Transportsektor nur unvollkommen erreicht, wenn schon der Umstand, dass ein Vertrag in gewissem Umfang auch Elemente eines Speditionsvertrags enth344lt, zur Verneinung der Frachtf374hrereigenschaft des Fixkostenspediteurs f374hrte (Koller aaO Art. 1 CMR Rdn. 3). 26 27 3. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annah-me des Berufungsgerichts, die Versicherungsnehmerin sei als frachtbrief- - 12 - m344337ige Empf344ngerin des Gutes zur Liquidation des durch den Diebstahl entstandenen Schadens berechtigt. a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Verk344uferin der Versi-cherungsnehmerin nach dem Bekanntwerden des Diebstahls eine Gutschrift in H366he des Rechnungsbetrags erteilt hat. Es hat gemeint, dass es hierauf nicht ankomme, weil die Versicherungsnehmerin berechtigt sei, einen der Verk344u-ferin entstandenen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen. Dieses Recht sei durch Abtretung der Versicherungsnehmerin auf die Kl344gerinnen 374bergegangen. 28 b) Die Revision r374gt im Ergebnis erfolglos, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung 374bersehen, dass die CMR keine Anhaltspunkte f374r die An-nahme biete, der frachtbriefm344337ige Empf344nger des Gutes sei auch berechtigt, fremde Sch344den geltend zu machen. Auf die Frage, ob Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR dem Empf344nger das Recht einr344umt, Schadensersatzanspr374che aus dem Bef366rderungsvertrag gegen den Frachtf374hrer im Wege der Drittschadensliqui-dation geltend zu machen, wenn das erg344nzend anzuwendende nationale Recht das Institut der Drittschadensliquidation nicht kennt, kommt es im Streitfall nicht entscheidend an. 29 Der frachtbriefm344337ige Empf344nger ist nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR berechtigt, die Rechte aus dem Bef366rderungsvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtf374hrer geltend zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Verlust des Gutes festgestellt ist. Der Umstand, dass der Empf344nger neben dem Absender ebenfalls ein Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz-anspr374chen gegen den Frachtf374hrer hat, f374hrt zur Doppellegitimation von Absender und Empf344nger (BGH, Urt. v. 28.4.1988 - I ZR 32/86, TranspR 1988, 338, 339 = VersR 1988, 825; Urt. v. 6.7.2006 - I ZR 226/03, TranspR 2006, 30 - 13 - 363, 365 = NJW-RR 2006, 1544; M374nchKomm.HGB/Basedow, Art. 13 CMR Rdn. 23; Herber/Piper aaO Art. 13 Rdn. 31). Empf344nger und Absender sind im Verh344ltnis zum Frachtf374hrer Gesamtgl344ubiger i.S. von 247 428 BGB. Dement-sprechend l344sst auch nur die Leistung des Frachtf374hrers an einen der beiden Ersatzberechtigten die Anspruchsberechtigung des anderen Gl344ubigers entfal-len (BGH TranspR 1988, 338, 339; TranspR 2006, 363, 365; Herber/Piper aaO Art. 13 Rdn. 34). Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Absender und dem Empf344nger der Ware sind f374r den Sch344diger grunds344tzlich ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 200/03, TranspR 2006, 308, 310; BGH TranspR 2006, 363, 365). Danach kommt es nicht darauf an, ob die Verk344uferin der Versicherungsnehmerin nach dem Bekanntwerden des Diebstahls eine Gutschrift erteilt hat. Sollte dies geschehen sein, so w344re dadurch der eigene Anspruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR nicht erloschen. Der eigene Schadensersatzanspruch der Versi-cherungsnehmerin gegen die Beklagte aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR konnte daher noch an die Kl344gerinnen abgetreten werden, was durch die Ab-tretungserkl344rung der Versicherungsnehmerin vom 27. Mai 1997 geschehen ist. 4. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Fahrer der Streithelferin sei ein f374r den gesamten Schaden urs344chlich gewordenes grob fahrl344ssiges Verhalten vorzuwerfen. 31 a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Frachtf374hrer nach Art. 29 Abs. 1 CMR, der inso-weit auf das Recht des angerufenen Gerichts verweist, nicht auf Haftungs-beschr344nkungen berufen kann, wenn er den Schaden durch grobe Fahrl344s-sigkeit verursacht hat. Entsprechendes gilt gem344337 Art. 29 Abs. 2 CMR, wenn der Schaden durch seine Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen grob fahrl344ssig herbeigef374hrt worden ist (BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, 32 - 14 - TranspR 1999, 19, 21 m.w.N.). An dieser Beurteilung hat sich f374r den Streitfall durch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588 ff.) nichts ge344ndert. Denn die Frage, welches Verschulden i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR dem Vorsatz gleichsteht, ist bei G374tertransportsch344den aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Transport-rechtsreformgesetzes im Falle der Anrufung eines deutschen Gerichts nach dem alten nationalen Recht zu beurteilen (BGH TranspR 1999, 19, 21). b) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob bereits der Umstand, dass der Fahrer der Streithelferin f374r die n344chtliche Ruhepause einen unbewachten Parkplatz gew344hlt hat, den Vorwurf eines grob fahrl344ssigen Verhaltens zu be-gr374nden vermag. Es ist daher f374r das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass in der Wahl des unbewachten Parkplatzes kein grob fahrl344ssiges Verhal-ten liegt. 33 c) Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Fahrers w344hrend der Ru-hepause als grob fahrl344ssig gewertet. Mit Erfolg r374gt die Revision, dass die in-sofern getroffenen Feststellungen diese Annahme nicht begr374nden k366nnen. Rechtsfehlerhaft ist dar374ber hinaus die Annahme, dass das Unterlassen der vom Berufungsgericht als geeignet und zumutbar angesehenen Schadensab-wendungsma337nahmen f374r den gesamten Schaden urs344chlich war. 34 35 Das Berufungsgericht hat das grobe Verschulden des Fahrers darin ge-sehen, dass er es nach der Wahrnehmung eines kontinuierlichen Wackelns des LKW unterlassen habe, die T344ter durch Starten des Fahrzeugs und durch Hu-pen zu vertreiben. Diese Beurteilung r374gt die Revision mit Erfolg als rechtsfeh-lerhaft. - 15 - Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Fahrer - nachdem er das Wackeln des LKW bemerkt und sich angezogen hatte - aus dem F374hrerhaus ausgestiegen ist, um nach dem Rechten zu sehen. Er ist also nicht unt344tig geblieben. Auch wenn es geeignetere Ma337nahmen gab, um m366gliche Diebe von der weiteren Tatbegehung abzuhalten, kann dem Fahrer unter den gege-benen Umst344nden jedenfalls nicht der Vorwurf eines grob fahrl344ssigen Unter-lassens gemacht werden. Zu ber374cksichtigen ist, dass der Fahrer gerade durch die verd344chtigen Bewegungen geweckt worden war. Auch eine gewisse Angst und Aufregung, die das Fassen klarer Entschl374sse erschweren, wird man ihm zubilligen m374ssen. Im 334brigen hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, wie viel Zeit gewonnen worden w344re, wenn der Fahrer, statt sich anzuziehen und auszusteigen, die Diebe sofort durch Hupen und Starten des Motors vertrieben h344tte. Der Vorwurf eines grob fahrl344ssigen Verhaltens l344sst sich unter diesen Umst344nden nicht rechtfertigen. 36 Auf der bisherigen Tatsachengrundlage kann auch nicht davon ausge-gangen werden, dass das Unterlassen von geeigneten und zumutbaren Dieb-stahlsabwendungsma337nahmen f374r den gesamten Schaden urs344chlich war. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wieweit der Diebstahl schon vorangeschritten war, als der aus dem Schlaf gerissene Fahrer das ver-d344chtige Wackeln des LKW bemerkte. Die getroffenen Feststellungen erlauben daher keine Aussage dar374ber, ob und in welchem Umfang das Unterlassen der vom Berufungsgericht als geeignet und zumutbar angesehenen Ma337nahmen zur Schadensabwendung f374r den eingetretenen Schaden urs344chlich war. 37 - 16 - III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - zur Frage der Parkplatzwahl noch keine abschlie337enden Feststellungen getroffen hat, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 38 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 19.09.2002 - 88 O 64/97 - OLG K366ln, Entscheidung vom 27.09.2005 - 3 U 143/02 -
Full & Egal Universal Law Academy