BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 183/06 Verk374ndet am: 12. November 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 705, 730 a) Die Annahme einer Innengesellschaft b374rgerlichen Rechts erfordert, dass sich die Beteiligten mit gesellschaftsrechtlicher Bindung zur F366rderung eines gemeinsa-men Zwecks verpflichten. b) Ein auf einem anderen Rechtsverh344ltnis (hier: Kaufvertrag 374ber einen Erbanteil) beruhender Anspruch eines Gesellschafters gegen seinen Mitgesellschafter un-terliegt in der Auseinandersetzung einer Gesellschaft keiner Durchsetzungssper-re. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 12. November 2007 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der Ge-richtskosten f374r das Revisionsverfahren, die nicht erhoben wer-den -, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger war mit einem Anteil von 2/12 Miterbe nach dem 1978 ver-storbenen A. P. H. K. . Mit notariellem Vertrag vom 26. No-vember 1993 verkaufte und 374bertrug er seinen Erbanteil an dem - ausschlie337-lich aus dem Grundst374ck L. Flur Nr. 1 bestehenden - Nachlass an die Beklagte. Der Kaufpreis in H366he von 80.000,00 DM war am 31. Dezember 2003 f344llig und vom Tage des Vertragsschlusses an als Darlehen mit 7 % zu verzin- 1 - 3 - sen. In Nr. II.F.2. der notariellen Urkunde verpflichtete sich die Beklagte, den Erbanteil auf den Kl344ger zur374ck zu 374bertragen, wenn sie einer von ihr in der Urkunde 374bernommenen Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkomme. 2 Die Beklagte, die mit gleicher Urkunde vom Vater des Kl344gers das be-nachbarte Grundst374ck L. Flur Nr. 8 erwarb, lie337 auf den Grundst374cken ein Mehrfamilienwohnhaus errichten. Mit der Leitung und 334berwachung der Bauarbeiten betraute die Beklagte den Vater des Kl344gers, dem sie auch die finanziellen Mittel w344hrend der von 1993 bis 1998 andauernden Bauphase zur Verf374gung stellte. Als sich die Kosten des Bauvorhabens gegen374ber der ur-spr374nglichen Planung wesentlich erh366hten und die Beklagte deshalb in finan-zielle Schwierigkeiten geriet, teilte sie das Objekt in drei Eigentumswohnungen auf. Mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember 1995 ver344u337erte sie zun344chst eine Eigentumswohnung an ihre Schwester, die Mutter des Kl344gers, zu einem Kaufpreis von 400.000,00 DM. In einer handschriftlichen Zusatzabrede vom selben Tag wurde zwischen den Parteien des Kaufvertrages vereinbart, dass der Kaufpreis "nach den tats344chlichen Baukosten entweder nach unten oder nach oben nachverhandelt wird". Wegen weiterer finanzieller Probleme verkauf-te die Beklagte mit notariellem Vertrag vom 15. August 1997 eine weitere Ei-gentumswohnung gleicher Gr366337e an den Kl344ger zum Kaufpreis von 400.000,00 DM. Der Kl344ger trat durch handschriftlichen Zusatz vom 15. August 1997 der von seiner Mutter und der Beklagten getroffenen, auf einem Notizzet-tel niedergelegten Vereinbarung vom 15. Dezember 1995 bei. Der Kl344ger hat am 28. Januar 2005 von der Beklagten, die den Kaufpreis f374r den Erbanteil in voller H366he schuldig geblieben ist und die vereinbarten Zin-sen nur teilweise entrichtet hat, R374ck374bertragung des Erbanteils verlangt. Die Beklagte hat am 23. M344rz 2005 die Aufrechnung mit einem - ihr infolge gestie-gener Baukosten aus dem Verkauf der Eigentumswohnung angeblich zuste- 3 - 4 - henden - weiteren Kaufpreisanspruch von 99.066,95 DM erkl344rt. Das Landge-richt hat der - auf R374ck374bertragung des Erbanteils und auf Abgabe der zur Ein-tragung des Kl344gers im Grundbuch erforderlichen Erkl344rungen gerichteten - Klage stattgegeben, das Berufungsgericht (Einzelrichter) hat die Klage "als zur Zeit unbegr374ndet" abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem erkennen-den Senat zugelassene Revision des Kl344gers. Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des an-gefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 5 Der geforderten R374ck374bertragung des Erbanteils stehe die Durchset-zungssperre des 247 730 BGB entgegen. Denn sp344testens nach dem Auftreten von Finanzierungsproblemen h344tten die Parteien und die Eltern des Kl344gers zumindest durch schl374ssiges Verhalten 1995/1997 eine BGB-Innengesellschaft gegr374ndet mit dem Zweck, das Bauvorhaben fertig zu stellen. Diese Gesell-schaft sei noch nicht auseinandergesetzt. Mit der R374ckforderung seines Erban-teils versto337e der Kl344ger jedenfalls bis zur Auseinandersetzung der Gesell-schaft gegen seine Pflicht, den Gesellschaftszweck zu f366rdern. 6 II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 Die Ansicht des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Anspruch auf R374ck374bertragung des ver344u337erten Erbanteils unterliege einer auf einer Innen- 8 - 5 - gesellschaft b374rgerlichen Rechts beruhenden Durchsetzungssperre, ist in mehr-facher Hinsicht verfehlt. 9 1. Schon die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien und den Eltern des Kl344gers habe eine BGB-Innengesellschaft bestanden, stellt eine Rechtskonstruktion ohne hinreichende Tatsachengrundlage dar. Sie beruht darauf, dass das Berufungsgericht die an die Gr374ndung einer BGB-Innengesellschaft zu stellenden Anforderungen grundlegend verkannt und zu-dem - unter Verletzung des Rechts des Kl344gers auf Gew344hrung rechtlichen Ge-h366rs - den Parteivortrag unrichtig eingeordnet hat. a) Das Berufungsgericht hat gemeint, aus dem Vorbringen der Parteien und den "vorgelegten weiteren Unterlagen" ergebe sich "mit ausreichender Klar- und Sicherheit", dass die Parteien zusammen mit den Eltern des Kl344gers jedenfalls ab 1995/1997 durch schl374ssiges Verhalten eine BGB-Innengesellschaft mit dem Ziel der Fortsetzung des Bauprojektes gegr374ndet und hierzu unterschiedliche Beitr344ge geleistet h344tten. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt tr344gt diese Annahme nicht. Danach hat der Kl344ger erst im August 1997 zur 334berwindung der finanziellen Engp344sse der Beklagten als Bauherrin dadurch beigetragen, dass er von ihr im August 1997 eine Eigen-tumswohnung gekauft und sich dabei am selben Tag der - zwischen seiner Mut-ter und der Beklagten getroffenen - Zusatzvereinbarung inhaltlich angeschlos-sen hat, wonach 374ber den Kaufpreis unter Ber374cksichtigung der tats344chlichen Baukosten noch einmal nachverhandelt werden sollte. Diese Tatsachen recht-fertigen nicht den Schluss, dass der Kl344ger zugleich eine weitere - sich vom Kaufvertrag unterscheidende - gesellschaftsrechtliche Rechtsbeziehung einge-hen und sich 374ber die im Kaufvertrag eingegangenen Verbindlichkeiten hinaus verpflichten wollte, zusammen mit der Beklagten und seinen Eltern die Fertig-stellung des Bauobjektes als gemeinsamen Zweck zu f366rdern (vgl. M374nch- 10 - 6 - KommBGB/Ulmer 4. Aufl. 247 705 Rdn. 27). Mit dem Kauf der Eigentumswoh-nung und der in Erf374llung des Kaufvertrags geleisteten Kaufpreiszahlung ver-folgte der Kl344ger - wie jeder K344ufer - den lediglich in seinem eigenen Interesse liegenden Zweck, das Kaufobjekt zu Eigentum zu erwerben. Mit der Zusatzver-einbarung sollte lediglich eine Nachverhandlung zur etwaigen Anpassung des Kaufpreises an die bei Vertragsschluss noch nicht endg374ltig ermittelten tats344ch-lichen Baukosten erm366glicht werden. Dass der Kl344ger nicht nur K344ufer einer Eigentumswohnung war, sondern dar374ber hinaus im Innenverh344ltnis aufgrund schuldrechtlicher Absprachen mit gesellschaftsrechtlicher Bindung noch in die restliche, kurz bevorstehende Fertigstellung des Gesamtobjekts einbezogen werden sollte (vgl. BGHZ 142, 137, 144 f.; M374nchKommBGB/Ulmer aaO 247 705 Rdn. 284 f.), l344sst sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entneh-men. b) Die Konstruktion der Gr374ndung einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts zwischen den Parteien und den Eltern des Kl344gers zur Fertigstellung des Mehr-familienhauses l344sst sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dem vom Kl344ger vorgelegten notariellen Vergleichsvorschlag des Notars S. entnehmen. Dem Vergleichsentwurf kommt schon deshalb kein Be-weiswert zu, weil ein Vergleich dieses Inhalts nicht zustande gekommen ist. Zudem datiert der ma337gebliche Vergleichsentwurf aus dem Jahr 2000, mithin aus einer Zeit, als das Bauprojekt, zu dessen Verwirklichung die Gesellschaft nach Meinung des Berufungsgerichts gegr374ndet wurde, bereits zwei Jahre fer-tig gestellt war. Abgesehen davon sah der Entwurf lediglich vor, dass die Be-klagte das Anwesen dem Kl344ger zu 50 % und seinen Eltern zu je 25 % in Ge-sellschaft b374rgerlichen Rechts 374bertragen sollte, um auf diese Weise die beste-henden Streitigkeiten zu beenden. Dies rechtfertigt in keiner Weise die Annah-me, dass etwa vor Erstellung des Entwurfes eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts unter Einschluss der Beklagten bestanden h344tte. 11 - 7 - c) 334berdies l344sst das Berufungsgericht - unter Verletzung des Anspruchs des Kl344gers auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs - v366llig au337er Acht, dass seine W374rdigung zum Vortrag des Kl344gers und ebenso zu dem - bis zur Erteilung ei-nes entsprechenden Hinweises durch das Berufungsgericht gehaltenen - Vor-trag der Beklagten in Widerspruch steht. Nach dem Vorbringen des Kl344gers haben die Beklagte und sein Vater als Gesellschaft b374rgerlichen Rechts das Mehrfamilienhaus errichtet. Demgegen374ber hatte die Beklagte stets die Gr374n-dung einer derartigen Gesellschaft unter ausdr374cklichem Leugnen eines ge-meinsamen Zwecks in Abrede gestellt und behauptet, als Bauherrin den Vater des Kl344gers mit der Verwirklichung des Bauvorhabens beauftragt zu haben. Dementsprechend hat die Beklagte, was das Berufungsgericht ebenfalls 374ber-sehen hat, auch den Vater des Kl344gers in einem weiteren Prozess nicht etwa auf Auseinandersetzung einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, sondern auf Auskunft und R374ckzahlung des 374bersch374ssigen Betrags in Anspruch genom-men. 12 d) Schlie337lich wird die Auffassung, der Kl344ger habe mit der Beklagten und seinen Eltern zum Zwecke der Fertigstellung des Bauvorhabens durch schl374ssiges Verhalten eine Innengesellschaft b374rgerlichen Rechts gegr374ndet, auch nicht von der Hilfserw344gung des Berufungsgerichts getragen, diese Fest-stellung entspreche dem eigenen Vortrag des Kl344gers, den dieser in einem wei-teren - von der Beklagten gegen ihn gef374hrten - Rechtsstreit gehalten habe. Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, l344sst sich den von ihm ange-f374hrten Schrifts344tzen des in Bezug genommen Verfahrens keineswegs entneh-men, der Kl344ger sei zusammen mit seinen Eltern und der Beklagten an einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts beteiligt gewesen, um das Bauvorhaben fertig zu stellen. Vielmehr hat sich der Kl344ger auch im dortigen Verfahren lediglich darauf berufen, das Bauvorhaben sei von seinem Vater und der Beklagten in Gesellschaft b374rgerlichen Rechts errichtet worden. 13 - 8 - 2. Wie die Revision mit Recht r374gt, st374nde der Annahme einer gesell-schaftsvertraglich fundierten Durchsetzungssperre au337erdem entgegen, dass der Anspruch auf R374ck374bertragung des Erbanteils seine Grundlage nicht in ei-nem - vom Berufungsgericht zu Unrecht angenommenen - Gesellschaftsver-trag, sondern in dem Kaufvertrag der Parteien 374ber den Erbanteil findet. Eben-so wie andere gesellschaftsrechtliche Beschr344nkungen kann die Durchset-zungssperre den Anspr374chen eines Gesellschafters nur entgegengehalten wer-den, wenn und soweit die Anspr374che auf dem gesellschafterlichen Verh344ltnis beruhen (Sen.Urt. v. 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994, 996 Tz. 18 ff.; Sen.Urt. v. 16. September 1985 - II ZR 41/85, WM 1986, 68). Macht ein Gesell-schafter indessen gegen seinen Mitgesellschafter eine Forderung aus einem anderen Rechtsverh344ltnis als der Gesellschaft geltend und steht er demzufolge seinem Mitgesellschafter in Bezug auf diese Forderung wie ein dritter Gl344ubiger gegen374ber, fehlt es an der - die Durchsetzungssperre allein rechtfertigenden - gesellschafterlichen Bindung. 14 So aber l344ge der Fall - wollte man die verfehlte Annahme des Beru-fungsgerichts vom Bestehen einer Innengesellschaft b374rgerlichen Rechts zugrunde legen - hier. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kam es fr374hestens 1995/1997 zur Entstehung der Innengesellschaft. Demgegen374ber haben die Parteien den Vertrag, mit dem der Kl344ger den Erbanteil an die Beklagte ver344u-337erte und aus dem er seinen R374ck374bertragungsanspruch herleitet, bereits im Jahr 1993, mithin unabh344ngig von der Gr374ndung einer Gesellschaft geschlos-sen. Dass nach der Vorstellung der Parteien mit dem Erwerb des Erbanteils auch die Bebauung des vom Vater des Kl344gers erworbenen Grundst374cks gesi-chert werden sollte und - wie vom Berufungsgericht angenommen - eine sp344ter gegr374ndete Gesellschaft den gleichgerichteten Zweck verfolgte, den begonne-nen Bau eines Mehrfamilienhauses fertig zu stellen, rechtfertigt es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht, den auf einem anderen Rechtsverh344ltnis 15 - 9 - beruhenden Anspruch einer gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre zu unterwerfen. 16 III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begr374ndung nicht aufrechterhalten werden. Mangels Endent-scheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247247 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es sich nunmehr mit dem - von seinem bishe-rigen Rechtsstandpunkt aus nicht entscheidungserheblichen - streitigen Partei-vorbringen befassen und die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Zur Vermeidung erneuter rechtlicher Fehlbewertungen weist der Senat auf Folgendes hin: 17 Eine die Anwendung des 247 352 BGB gegen374ber dem Klageanspruch rechtfertigende Aufrechnungslage l344sst sich allein aus der privatschriftlichen Zusatzabrede 374ber die "Nachverhandlung des Kaufpreises nach den tats344chli-chen Baukosten entweder nach unten oder nach oben" - unabh344ngig von der Frage ihrer Formbed374rftigkeit nach 247 311 b Abs. 1 BGB (247 313 BGB a.F.; vgl. M374nchKommBGB/Kanzleiter 5. Aufl. 247 311 b Rdn. 51) - nicht ableiten. Besteht nur das Recht, eine Nachverhandlung zu verlangen, so stand der Beklagten im Zeitpunkt des "R374cktritts" des Kl344gers bzw. der eigenen Aufrechnungserkl344rung ein f344lliger, aufrechenbarer Gegenanspruch auf Zahlung eines h366heren Kauf-preises (noch) nicht zu. 18 Bei der Zur374ckverweisung hat der Senat von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO und der Nichterhebung der Gerichtskosten f374r das Revisi-onsverfahren gem344337 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht. Eine erneute 19 - 10 - 334bertragung des Rechtsstreits an den Einzelrichter d374rfte im Hinblick auf 247 526 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht kommen. Kurzwelly Kraemer Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 05.08.2005 - 15 O 95/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.07.2006 - 1 U 1322/05 -
Full & Egal Universal Law Academy