BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 183/06 Verk374ndet am: 3. Juli 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 425 Abs. 2; BGB 247 254 Abs. 1 und 2 F Die Haftungsabw344gung nach 247 254 BGB und 247 425 Abs. 2 HGB darf, auch so-weit die Haftung eines Paketbef366rderungsdienstes in Rede steht, nicht schema-tisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umst344nde des Einzelfalls be-r374cksichtigen. Dabei darf das einem Versender anzulastende Verschulden nach 247 254 Abs. 1 BGB nicht grunds344tzlich schwerer gewichtet werden als das einem Versender anzulastende Verschulden nach 247 254 Abs. 2 BGB. Die Abw344gung muss auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Werten nicht zu unangemessenen Ergebnissen f374hrt. BGH, Urt. v. 3. Juli 2008 - I ZR 183/06 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 27. September 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherungsassekuradeur der h. GmbH in Mannheim (im Folgenden: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und 374bergegange- 1 - 3 - nem Recht der Versenderin wegen Verlusts von Transportgut in zwei F344llen auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Schadensfall 1: Am 4. M344rz 2004 374bergab die Versenderin der Beklagten zwei Pakete zur Bef366rderung von Mannheim nach Stuttgart. Beide Pakete ent-hielten nach dem Vortrag der Kl344gerin Mobilfunktelefone. Ein Paket ging auf dem Transport verloren. Im zweiten Paket fehlte nach dem Vortrag der Kl344gerin ein Telefon. Die Kl344gerin macht einen Schadensersatzanspruch in H366he von 12.129 200 geltend. Schadensfall 2: Am 4. Februar 2004 374bergab die Versenderin der Be-klagten drei Pakete zur Bef366rderung von Mannheim nach Rastatt. Die Pakete, die nach dem Vortrag der Kl344gerin ebenfalls Mobilfunktelefone enthielten, gin-gen auf dem Transport verloren. Die Kl344gerin macht einen Schadensersatzan-spruch in H366he von 12.570 200 geltend. 3 Die Versenderin ist Gro337kundin der Beklagten und nimmt am sogenann-ten EDI-Verfahren teil. Die von der Beklagten im hier ma337geblichen Zeitraum verwendeten Bef366rderungsbedingungen (Stand 1/2004) enthielten auszugswei-se folgende Regelungen: 4 3. Bef366rderungsbeschr344nkungen (a) U. bef366rdert keine Waren, die nach Massgabe der folgenden Ab- s344tze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind. 205 (ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von USD 50 000 in der jeweiligen Landesw344hrung nicht 374berschreiten. 205 205 - 4 - 9. Haftung 205 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschlie337lich durch diese Be-dingungen geregelt. Massgeblich ist jeweils das Land, in dem die Sendung U. zum Transport 374bergeben wurde. In Deutschland ist die Haftung f374r Verlust oder Besch344digung be-grenzt auf nachgewiesene direkte Sch344den bis maximal 200 510 pro Sendung oder 8,33 SZR f374r jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag h366her ist. 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-den auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erf374llungsgehilfen vors344tz- lich oder leichtfertig und in dem Bewu337tsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. 205 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines h366heren Wertes der Sendung auf dem Fracht-brief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistun-gen" aufgef374hrten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpa-ket). In keinem Fall d374rfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen 374berschritten werden. Der Versender erkl344rt durch Unter-lassung einer Wertdeklaration, da337 sein Interesse an den G374tern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte f374r den Verlust der Transportg374ter in voller H366he. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von 24.699 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. 5 Die Beklagte hat zu ihrer Verteidigung insbesondere geltend gemacht, dass sich die Kl344gerin ein Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichts-punkt der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf einen au337ergew366hnlich hohen Schaden anrechnen lassen m374sse. 6 - 5 - Das Berufungsgericht hat die im ersten Rechtszug in H366he von 24.010 200 erfolgreiche Klage in H366he von 20.897,25 200 nebst Zinsen f374r begr374ndet erachtet und sie im 334brigen abgewiesen. 7 8 Mit ihrer vom Senat beschr344nkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst344ndige Abwei-sung der Klage weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuwei-sen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgef374hrt: 9 Die Kl344gerin m374sse sich kein Mitverschulden gem344337 247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen, weil die Beklagte nicht hinreichend dargetan habe, inwiefern sie Wertpakete im EDI-Verfahren mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transportiere. 10 Dagegen m374sse sich die Kl344gerin ein Mitverschulden gem344337 247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 2 BGB anrechnen lassen, weil die Versenderin es bei Abschluss der Frachtvertr344ge unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuwei-sen, dass ihr f374r den Fall, dass die Pakete verlorengehen, ein ungew366hnlich hoher Schaden drohe. Die Gefahr eines besonders hohen Schadens sei anzu-nehmen, wenn der Wert der Sendung 5.000 200 374bersteige. Ma337geblich sei der Wert der Sendung, nicht der Wert des einzelnen Pakets. Bei der Haftungsab-w344gung sei neben dem Wert der transportierten Ware zu ber374cksichtigen, dass das einem Versender nach 247 254 Abs. 2 BGB anzulastende Verschulden weni- 11 - 6 - ger schwer wiege als das einem Versender nach 247 254 Abs. 1 BGB anzulas-tende Verschulden. Das Mitverschulden k366nne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht h366her als 50% angesetzt werden. Es sei daher eine stufenweise K374rzung des Schadensersatzanspruchs geboten. F374r die ersten 5.000 200 Warenwert bleibe der Anspruch ungek374rzt, f374r einen zwischen 5.000,01 200 und 10.000 200 liegenden Warenwert sei eine K374rzung um 20% vor-zunehmen. Bei Warenwerten 374ber 10.000,01 200 sei die Quote f374r jede angefan-genen weiteren 5.000 200 um einen Prozentpunkt zu erh366hen. II. Die Revision der Beklagten f374hrt in dem Umfang, in dem das Beru-fungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 12 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB zu ber374cksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 25). 13 2. Nicht zutreffend ist dagegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Mitverschulden der Versenderin gem344337 247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht. 14 a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transportiert werden. Soweit die Beklagte vor-getragen habe, dass sie ein wertdeklariertes Paket im EDI-Verfahren nur dann sorgf344ltiger behandele, wenn es der Absender dem Abholfahrer gesondert 374bergebe, m374sse sich diese Notwendigkeit auch einem Kaufmann nicht er- 15 - 7 - schlie337en. Die von der Beklagten vorgetragenen Kontrollen bei der Bef366rderung von Wertpaketen k366nnten im EDI-Verfahren zudem auch dann nicht umgesetzt werden, wenn der Versender dem Abholfahrer das wertdeklarierte Paket ge-sondert 374bergebe, weil sie das Vorhandensein von Frachtpapieren voraussetz-ten. Derartige Versanddokumente in Papierform existierten im EDI-Verfahren aber nicht. b) Mit dieser Begr374ndung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-gen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn - wovon mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zuguns-ten der Beklagten auszugehen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versand-verfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte f374r die Annahme bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Trans-portsystem zugef374hrt werden, hat dieser selbst Ma337nahmen zu ergreifen, um auf eine sorgf344ltigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (BGH TranspR 2008, 117 Tz. 39 m.w.N.). Ein schadensurs344chliches Mitverschulden der Versenderin kommt deshalb in Betracht, weil sie h344tte er-kennen k366nnen, dass eine sorgf344ltigere Behandlung durch die Beklagte nur gew344hrleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert 374berge-ben werden. Dass eine solche separate 334bergabe an den Abholfahrer erforder-lich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfah-rens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zun344chst unterbleiben, f374r einen ordentlichen und vern374nftigen Versender auf der Hand. Da die Pakete im Falle einer geson-derten 334bergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren her-ausgenommen werden, bedarf es entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts auch keines weiteren Vortrags zur Bef366rderungssicherheit wertdeklarier- 16 - 8 - ter Pakete, f374r die es keinerlei Frachtpapiere gibt (BGH TranspR 2008, 117 Tz. 39 m.w.N.). 17 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein Mitverschulden der Versenderin nach 247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 2 BGB vor, weil sie die Be-klagte nicht auf den Wert der Warensendung und auf den dadurch f374r den Fall ihres Verlusts drohenden ungew366hnlich hohen Schaden hingewiesen habe, ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. a) Das Berufungsgericht hat insofern auf den Wert der Sendung abge-stellt, die im Streitfall aus mehreren Paketen - im Schadensfall 1 aus zwei, im Schadensfall 2 aus drei Paketen - bestand. Es hat sich dabei auf Senatsent-scheidungen gest374tzt, in denen in zumindest missverst344ndlicher Weise auf den Wert der Sendung (nicht auf den Wert des einzelnen Pakets) abgestellt wurde. Inzwischen hat der Senat jedoch klargestellt, dass es insoweit nicht auf den Wert der Sendung, sondern auf den Wert des einzelnen Pakets ankommt (BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 98/05, TranspR 2007, 412 Tz. 21; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 175/05, TranspR 2007, 414 Tz. 25). Dass eine Sendung, die aus einer gro337en Zahl einzelner Pakete besteht, einen entsprechend hohen Wert haben kann, liegt auch f374r den Frachtf374hrer auf der Hand. Anders verh344lt es sich da-gegen, wenn bereits ein einzelnes Paket einen Wert von 374ber 5.000 200 aufweist. Nur in einem solchen Fall ist f374r den Fall des Verlusts die Gefahr eines unge-w366hnlich hohen Schadens begr374ndet, auf die hinzuweisen der Versender gehalten ist. 18 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Wert der beiden Pakete im Schadensfall 1 jeweils mehr als 5.000 200 betragen. Hinsichtlich des Schadensfalls 2 kann dies auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststel-lungen nicht abschlie337end beurteilt werden. Zwar lag der Wert des verlorenge- 19 - 9 - gangenen Gutes bei dieser Sendung insgesamt ebenfalls 374ber 5.000 200. Es sind jedoch drei Pakete verlorengegangen. Die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn in einem der Pa-kete Waren im Wert von mehr als 5.000 200 enthalten gewesen sind. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang noch keine Feststellungen getroffen. b) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Kausalit344t des Mitverschuldenseinwands nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nur verneint werden kann, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungew366hnlichen Wert des Gutes keine besonderen Ma337nahmen ergrif-fen h344tte. Hiervon kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht ausgegangen werden. 20 Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ur-s344chlichkeit des Verhaltens der Beklagten f374r den eingetretenen Schaden nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Beklagten nach der Darstellung der Kl344gerin bekannt war, dass die Versenderin h344ufiger Waren mit einem gr366337eren Wert versandte. Die Kausalit344t eines Mitverschuldens l344sst sich in entsprechenden F344llen nur verneinen, wenn der Frachtf374hrer zumindest gleich gute Erkenntnis-m366glichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Versender (st. Rspr.; vgl. zu-letzt etwa BGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 155/04, TranspR 2007, 466 Tz. 26 m.w.N.). So hat der Senat den Mitverschuldenseinwand f374r nicht begr374ndet er-achtet, wenn der Frachtf374hrer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des ein-zuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hat (BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). Eine entsprechende spezielle Kenntnis der Beklagten vom Wert der streitgegenst344ndlichen Pakete hat das Berufungs-gericht nicht festgestellt. 21 - 10 - Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass die Be-hauptung der Kl344gerin, ein Kundendienstmitarbeiter der Beklagten habe ge-gen374ber der Versenderin erkl344rt, eine Wertdeklaration sei nicht erforderlich, wenn die Versenderin 374ber eine Transportversicherung verf374ge, f374r den Mitver-schuldenseinwand gem344337 247 254 Abs. 2 BGB unerheblich ist. Das Berufungsge-richt hat dies zutreffend damit begr374ndet, dass ein m366glicher Verzicht auf eine Wertdeklaration f374r sich gesehen nicht auch einen Verzicht auf den Hinweis enth344lt, dass die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens besteht. 22 c) Die Haftungsabw344gung nach 247 254 BGB ist zwar grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin 374berpr374ft werden, ob alle in Betracht kommenden Umst344nde vollst344ndig und richtig be-r374cksichtigt und der Abw344gung rechtlich zul344ssige Erw344gungen zugrunde ge-legt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164 m.w.N.). Die Abw344gung darf insbesondere nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umst344nde des Einzelfalls ber374cksichtigen (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 Tz. 32). Diesen Anforderungen gen374gt die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung nicht. 23 aa) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach das ei-nem Versender anzulastende Verschulden nach 247 254 Abs. 2 BGB grunds344tz-lich weniger schwer wiege als das einem Versender nach 247 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden, trifft nicht zu. Die zuletzt genannte Bestimmung re-gelt den Fall, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Ge-sch344digten mitgewirkt hat. Nach 247 254 Abs. 2 BGB kann das Mitverschulden auch darin bestehen, dass der Gesch344digte es unterl344sst, den Sch344diger auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Damit enth344lt 247 254 Abs. 2 BGB 24 - 11 - lediglich - klarstellend - besondere Anwendungsf344lle des 247 254 Abs. 1 BGB (M374nchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., 247 254 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., 247 254 Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., 247 254 Rdn. 53; Loo-schelders, Die Mitverantwortlichkeit des Gesch344digten im Privatrecht, 1999, S. 163 ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft 247 254 Abs. 1 BGB f374r s344mtliche F344lle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung. Danach sind die Verur-sachungs- und Verschuldensanteile von Sch344diger und Gesch344digtem im Ein-zelfall gegeneinander abzuw344gen. Eine (abstrakte) Gewichtung der verschie-denen F344lle des Mitverschuldens, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, widerspricht dieser gesetzlichen Regelung. bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabw344gung von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 46 [insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt]). Daneben kann bei ent-sprechendem Sachvortrag des Frachtf374hrers auch im Rahmen des 247 254 Abs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen f374r die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen: Je gr366337er der gesicherte Bereich ist, desto gr366337er ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertan-gabe den Transport der Ware au337erhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45 m.w.N.). 25 cc) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, wonach der dem Ver-sender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht h366her als 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Zwar liegt auf Sei-ten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vor, weshalb ihr Verursa-chungsanteil in der Regel h366her zu gewichten ist. Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann nach den Umst344nden des 26 - 12 - Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47). Dies gilt vor allem in F344llen, in denen das Paket auf-grund der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport aus-geschlossen ist. In solchen F344llen kann auch ein vollst344ndiger Wegfall der Haf-tung des Frachtf374hrers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kennt-nis davon hat, dass der Frachtf374hrer bestimmte G374ter nicht bef366rdern will und sich bei der Einlieferung bewusst 374ber den entgegenstehenden Willen des Frachtf374hrers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 33). Ein solcher Fall liegt hier zwar nicht vor, weil die Wertgrenze von 50.000 US-Dollar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erreicht war. Eine h366here Quo-te als 50% kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets - unabh344ngig vom 334berschreiten einer in den Bef366rderungsbedingungen ge-setzten Wertgrenze - sehr deutlich 374ber dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungew366hnlich hohen Schaden h344tte erfolgen m374ssen (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Beides kann zwar bei den hier in Rede stehenden Schadensf344llen nicht angenommen werden. Die vom Beru-fungsgericht insoweit vorgenommene unzutreffende Beurteilung hat aber m366g-licherweise trotzdem das Ergebnis der Abw344gung der beiderseitigen Haftungs-anteile beeinflusst. dd) Die Art und Weise der Abw344gung der Mitverschuldensquote muss zudem auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen f374hrt (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Diesem Erfordernis wird die vom Berufungsgericht vorgenommene stufenweise K374rzung des Schadensersatzan-spruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der 27 - 13 - Tabelle des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis ledig-lich um einen Wert gek374rzt wird, der unter 25% liegt. Gem344337 der Nummer 3 (a) (ii) ihrer Bef366rderungsbedingungen will die Beklagte Pakete, deren Wert den Gegenwert von 50.000 US-Dollar 374berschreitet, jedoch nicht bef366rdern. Nach der oben unter II 3 c cc angef374hrten Rechtsprechung des Senats kann in derar-tigen F344llen je nach den Umst344nden des Einzelfalls ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu einem vollst344ndigen Ausschluss der Haftung in Betracht kommen. Die in der Tabelle des Berufungsgerichts vorgesehenen Quoten entsprechen dem nicht. III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im Um-fang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Re-vision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 28 Dieses wird unter Ber374cksichtigung der oben unter II 2 und 3 dargestell-ten Grunds344tze eine nochmalige Abw344gung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeitr344ge vorzunehmen haben. Sollte das Berufungsgericht dabei zu einer abweichenden Beurteilung der Frage des Mitverschuldens nach 247 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration gelangen, wird es 29 - 14 - sich weiterhin auch mit dem Einwand der Kl344gerin zu befassen haben, die Ver-senderin habe auf eine Wertdeklaration verzichtet, weil ein Kundendienstmitar-beiter der Beklagten ihr erkl344rt habe, dass eine Wertdeklaration nicht erforder-lich sei, wenn die Versenderin eine Transportversicherung eingedeckt habe. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unter- schreiben. Bornkamm Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.02.2006 - 31 O 59/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.09.2006 - I-18 U 61/06 -
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