BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 183/07 vom 21. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 717 Satz 2 Der Gl344ubiger eines Gesellschafters einer GbR, der dessen Anspruch aus 247 717 Satz 2 BGB auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zu-kommt, gepf344ndet und sich hat 374berweisen lassen, ist berechtigt, den Auseinander-setzungsanspruch gegen die anderen Gesellschafter - wie der Pf344ndungsschuldner selbst - im Klagewege durchzusetzen; f374r den Fall, dass das Gesellschaftsverm366gen versilbert ist, kann er deshalb auf der Grundlage einer von ihm zu erstellenden Aus-einandersetzungsrechnung das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben ein-fordern. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2008 - II ZR 183/07 - OLG M374nchen LG M374nchen II - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesge-richts M374nchen vom 17. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374n-de vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeu-tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge-richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat zwar die Pf344ndung insoweit missver-standen, als dadurch auch die Mitgliedschaftsrechte in Be-schlag genommen waren und der Kl344ger daher berechtigt war, die Zustimmung zu der von ihm vorgelegten Schlussrechnung - vorbehaltlich der Feststellung des Bestehens der darin akti-vierten Anspr374che - zu verlangen. Es kommt deswegen nicht darauf an, dass es auch durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, dass das Berufungsgericht von seinem Verst344ndnis der Pf344ndung aus, es sei lediglich der Anspruch nach 247 717 Satz 2 BGB gepf344ndet worden, dem Kl344ger die Durchf374hrung der Auseinandersetzung versagen will. Das Missverst344ndnis des Berufungsgerichts wirkt sich auf das Ergebnis des Rechts- - 3 - streits aber nicht aus, weil sowohl diese Anspr374che der Gesell-schaft als auch der Anspruch des Kl344gers auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens verj344hrt sind. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 22.224,93 200 Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 22.12.2006 - 4 O 4363/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.07.2007 - 18 U 1653/07 -
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