Berichtigt durch Beschluss vom 10. Juni 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 183/07 Verk374ndet am: 12. November 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WM-Marken PV334 Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1; MarkenG 247 5 Abs. 1 und 3, 247 9 Abs. 1 Nr. 2, 247 15 Abs. 2; UWG 247247 3, 4 Nr. 9 lit. b, 247 4 Nr. 10, 247 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 a) F374r die Bezeichnung einer Veranstaltung kann Werktitelschutz i.S. von 247 5 Abs. 1 und 3 MarkenG bestehen. b) Die rechtsverletzende Benutzung eines Werktitels erfordert eine titelm344337ige Ver-wendung, wenn sich der Klagetitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat. c) Eine ausl344ndische juristische Person kann sich trotz der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 GG nach den Grunds344tzen der Inl344nderbehandlung gem344337 Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PV334 auf eine verfassungskonforme Auslegung des 247 3 UWG berufen. d) Das durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gesch374tzte Recht einer nat374r-lichen oder juristischen Person zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organi-sierten Sportveranstaltungen begr374ndet keinen Schutz jeder wirtschaftlichen Nut-zung, die auf das Sportereignis Bezug nimmt. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 183/07 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-richts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 13. September 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist die FIFA F351d351ration Internationale de Football Associati-on mit Sitz in der Schweiz, die die Fu337ball-Weltmeisterschaft veranstaltet. Im Jahr 2006 fand die Fu337ball-Weltmeisterschaft in Deutschland statt; die n344chste Fu337ball-Weltmeisterschaft wird Mitte des Jahres 2010 in S374dafrika ausgetra-gen. 1 Die Kl344gerin ist Inhaberin zahlreicher Wort- und Wort-/Bildmarken, die f374r vielf344ltige Waren und Dienstleistungen gesch374tzt sind. Dazu z344hlen die Ge-meinschaftswortmarke Nr. 2 153 005 "GERMANY 2006" und die IR-Marken Nr. 613 159 "FIFA WORLD CUP", Nr. 802 832 "FIFA WM", Nr. 843 115 "SOUTH AFRICA 2010" sowie die deutschen Wortmarken Nr. 301 09 420 "FIFA 2 - 3 - FUSSBALL-WELTMEISTERSCHAFT DEUTSCHLAND 2006", Nr. 301 09 421 "2006 FIFA WORLD CUP GERMANY", Nr. 300 52 974 "WM", Nr. 302 56 093 "2006", Nr. 302 38 936 "WM 2006" und Nr. 302 08 516 "FIFA WM 2006". Die Kl344gerin ist zudem Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarken Nr. 397 23 944 und Nr. 300 49 736 "Fu337ball-WM 2006 Deutschland", Nr. 301 19 918 "DEUTSCHLAND 2006", Nr. 397 22 832 und Nr. 300 49 737 "World Cup 2006 Germany" und Nr. 303 13 231 "WORLD CUP". Die Beklagte ist ein Unternehmen der Lebensmittelindustrie. Sie vertreibt Schokoladenerzeugnisse. Diesen f374gte sie in der Vergangenheit in Kooperation mit dem Deutschen Fu337ballbund Sammelbilder zu Fu337ball-Weltmeisterschaften und -Europameisterschaften bei. 3 Die Beklagte ist Inhaberin der im Klageantrag zu I angegebenen, im Ver-h344ltnis zu den Klagemarken priorit344tsj374ngeren deutschen Wort-/Bildmarken. Diese sind f374r eine Vielzahl von Waren der Klassen 9, 16, 25, 28 und 30 einge-tragen und beispielsweise folgenderma337en gestaltet: 4 Wort-/Bildmarke Nr. 304 37 436 5 - 4 - Wort-/Bildmarke Nr. 304 37 448 6 Die Beklagte hat ferner die Wortmarken Nr. 303 24 621 "WM 2010", Nr. 304 29 518 "S374dafrika 2010" und Nr. 304 29 516 "Deutschland 2006" beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. 7 Die Kl344gerin sieht in der Anmeldung und Registrierung der Marken der Beklagten eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie macht weiter Rechte aus den nach ihrer Darstellung als Werktitel genutzten Bezeichnungen "WM 2010", "Germany 2006" und "S374dafrika 2010" gegen die Beklagte geltend. Zudem ver-folgt sie einen gegen die Markeneintragungen und -anmeldungen gerichteten wettbewerbsrechtlichen L366schungsanspruch, den sie auf eine unlautere Behin-derung, eine unzul344ssige Rufausbeutung und eine Irref374hrung der angespro-chenen Verkehrskreise st374tzt. 8 Die Kl344gerin hat beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, I. gegen374ber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die L366schung der folgenden Marken einzuwilligen: 1. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 436 "2006", 2. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 437 "2006", 3. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 448 "WM 2010", 4. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 449 "WM 2010", 5. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 450 "WM 2010", 6. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 440 "2010", - 5 - 7. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 441 "2010", 8. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 442 "2010"; II. gegen374ber dem Deutschen Patent- und Markenamt die R374cknahme der folgenden Markenanmeldungen zu erkl344ren: 1. DE-Marke 303 24 621 "WM 2010", 2. DE-Marke 304 29 518 "S374dafrika 2010", 3. DE-Marke 304 29 516 "Deutschland 2006". Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe die Marken nur angemeldet und registrieren lassen, um ihre wettbewerblichen Aktivit344ten einschlie337lich ih-rer Sammelbild-Aktion rechtlich abzusichern. 10 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Hamburg GRUR-RR 2006, 29). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 55). 11 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils. 12 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Anspr374che auf Einwilligung in die L366schung der Markeneintragungen und auf R374cknahme der Markenanmeldungen verneint und zur Begr374ndung ausgef374hrt: 13 Aufgrund ihrer Markenrechte k366nne die Kl344gerin eine L366schung der ein-getragenen Marken nicht beanspruchen, weil sie eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen nicht dargelegt habe. Substantiierter Vortrag zu 14 - 6 - den von der Kl344gerin beanspruchten gesch344ftlichen Bezeichnungen fehle eben-falls. 15 Die Registrierung der angegriffenen Marken der Beklagten sei auch nicht wettbewerbswidrig. Sie stelle keine unzul344ssige Behinderung i.S. von 247 4 Nr. 10 UWG dar. Die eingetragenen Marken seien schon nicht geeignet, die wirtschaft-liche T344tigkeit der Kl344gerin zu beeintr344chtigen. Diese verf374ge 374ber priorit344ts344lte-re Marken, die den streitgegenst344ndlichen priorit344tsj374ngeren Marken der Be-klagten vorgingen. Zudem sei der Schutzbereich der angegriffenen Marken sehr eng. Sie seien nur im Hinblick auf ihre graphische Gestaltung schutzf344hig. Eine M366glichkeit zur Behinderung der Kl344gerin sei danach ausgeschlossen. Die Kl344-gerin verf374ge auch nicht 374ber einen inl344ndischen Besitzstand, der 374ber die mar-kenrechtlichen Positionen hinausgehe und durch die Markeneintragungen der Beklagten gef344hrdet werden k366nne. Die beanstandeten Markeneintragungen zielten weiterhin nicht auf eine Behinderung der Kl344gerin. Ein L366schungsanspruch wegen unzul344ssiger Rufausbeutung nach 247 4 Nr. 9 lit. b UWG scheitere an einer fehlenden Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen der Kl344gerin. 16 Anspr374che wegen Irref374hrung der angesprochenen Verkehrskreise be-st374nden nicht. Die Beklagte rufe durch die Verwendung der streitgegenst344ndli-chen Marken nicht den unzutreffenden Eindruck hervor, offizieller Sponsor der Kl344gerin zu sein. 17 Die R374cknahme der Anmeldung der Marke Nr. 304 24 621 "WM 2010" k366nne die Kl344gerin aus den vorstehenden Gr374nden, die f374r die Ablehnung der gegen die registrierten Marken gerichteten L366schungsanspr374che ma337geblich seien, nicht verlangen. Die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che auf 18 - 7 - R374cknahme der Markenanmeldungen Nr. 304 29 518 "S374dafrika 2010" und Nr. 304 29 516 "Deutschland 2006" seien ebenfalls nicht begr374ndet. Die Kl344ge-rin habe hierzu zwar vorgetragen, dass sich der gegen die Markenanmeldung "S374dafrika 2010" gerichtete Anspruch aus der IR-Marke Nr. 843 115 "SOUTH AFRICA 2010" ergebe, und sie habe den Anspruch auf R374cknahme der Mar-kenanmeldung "Deutschland 2006" auf die Gemeinschaftsmarke "GERMANY 2006" gest374tzt. Die Anspr374che seien aber mangels Verwechslungsgefahr i.S. von 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 lit. b GMV nicht gegeben. Soweit die R374cknahmeanspr374che auf Titelrechte der Kl344gerin sowie auf wettbewerbsrechtliche Grundlagen gest374tzt seien, seien die Anspr374che eben-falls unbegr374ndet. Ma337geblich hierf374r seien dieselben Erw344gungen, die zur Verneinung der gegen die registrierten Marken gerichteten L366schungsanspr374-che f374hrten. 19 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 20 1. Kennzeichenrechtliche Anspr374che 21 a) Der Kl344gerin stehen aufgrund ihrer Marken die mit dem Klageantrag zu I verfolgten Anspr374che auf L366schung der eingetragenen Marken der Beklag-ten nach 247 51 Abs. 1, 247 55 Abs. 1 und 2 i.V. mit 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht zu. 22 Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kl344gerin habe die auf ihre Markenrechte gest374tzten L366schungsanspr374che nicht substantiiert dargelegt. Es fehle konkreter Sachvortrag zur Kennzeichnungskraft der Klagemarken und zur 23 - 8 - Waren- und Dienstleistungs344hnlichkeit sowie zur Zeichen344hnlichkeit. Die Kl344ge-rin sei auch nicht auf die w344hrend des Rechtsstreits erfolgten L366schungen und Teill366schungen einiger ihrer Marken eingegangen. Das nimmt die Revision hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 24 b) Die Kl344gerin kann aufgrund ihrer Klagemarken nicht beanspruchen, dass die Beklagte die Anmeldung der Wortmarken "WM 2010", "S374dafrika 2010" und "Deutschland 2006" zur374cknimmt (Klageantrag zu II). Die Marken-anmeldungen begr374nden keinen rechtswidrigen St366rungszustand, auf dessen Beseitigung oder Verh374tung der Anspruch auf R374cknahme der Markenanmel-dungen gerichtet ist (vgl. BGHZ 121, 242, 247 - TRIANGLE; BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98, GRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001, 546 - SPA I). aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf R374cknahme der Anmeldung der Marke "WM 2010" (Klageantrag zu II 1) verneint, weil durch die Anmeldung dieser Marke nicht in den Schutzbereich einer der Klagemarken eingegriffen wird. R374gen erhebt die Revision insoweit auch nicht. 25 bb) Die Anspr374che auf R374cknahme der Markenanmeldungen "S374dafrika 2010" wegen Verletzung der IR-Marke "SOUTH AFRICA 2010" und der Mar-kenanmeldung "Deutschland 2006" wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke "GERMANY 2006" sind ebenfalls nicht begr374ndet (Klageantrag zu II 2 und 3). 26 (1) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke Nr. 843 115 "SOUTH AFRICA 2010" und der angemeldeten Marke "S374dafrika 2010" verneint (247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Es hat angenommen, dass die Klagemarke eng an eine beschreibende Angabe angelehnt ist und deshalb nur 374ber eine schwache Kennzeichnungskraft und einen engen Schutzbereich verf374gt. Die Zeichen344hnlichkeit zwischen den beiden Wortmar- 27 - 9 - ken hat das Berufungsgericht als leicht unterdurchschnittlich erachtet. Es hat bei der im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden W374rdigung des Gesamteindrucks der Zeichen darauf abgestellt, dass der Verkehr zwar die 374bereinstimmende Bedeutung erkennt, die unterschiedlichen Sprachfassungen aber einen deutlichen Unterschied der Zeichen bewirken. Aufgrund der schwa-chen Kennzeichnungskraft der Klagemarke hat das Berufungsgericht trotz der vorliegenden Waren- und Dienstleistungsidentit344t die bestehende Zeichen344hn-lichkeit nicht als ausreichend erachtet, um eine Verwechslungsgefahr zu be-gr374nden. Diese Ausf374hrungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zu den nicht unterscheidungskr344ftigen Bezeichnungen rechnen auch sprach374bliche Bezeichnungen von Ereignissen, und zwar nicht nur f374r das Ereignis selbst, sondern auch f374r Waren und Dienstleistungen, die vom Verkehr mit diesem Er-eignis in Zusammenhang gebracht werden (BGHZ 167, 278 Tz. 20 - FUSSBALL WM 2006). Zwar hat das Verletzungsgericht von der Eintragung der Klagemarke auszugehen und darf der Marke in der eingetragenen Form nicht jede Unterscheidungskraft absprechen (vgl. BGHZ 171, 89 Tz. 24 - Prali-nenform; BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - I ZB 55/05, GRUR 2008, 909 Tz. 21 = WRP 2008, 1345 - Pantogast). Den Schutzumfang der eingetragenen Marke hat das Verletzungsgericht aber selbst344ndig zu bestimmen. Diesen hat das Be-rufungsgericht im Hinblick auf den beschreibenden Gehalt der Klagemarke zu-treffend als sehr eng bemessen. Aufgrund dieses nur sehr engen Schutzbe-reichs reichten die nur geringen Abweichungen zwischen den kollidierenden Marken "SOUTH AFRICA 2010" und "S374dafrika 2010" aus, um aus dem Schutzbereich der Klagemarke herauszuf374hren. 28 (2) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen der Gemeinschaftswortmarke Nr. 2 153 005 "GERMANY 2006" und der angemel- 29 - 10 - deten Marke Nr. 304 29 516 "Deutschland 2006" i.S. von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV mit entsprechenden Erw344gungen verneint, wie sie f374r das Verh344ltnis zwischen den Kollisionszeichen "SOUTH AFRICA 2010" und "S374dafrika 2010" gelten (vorstehend II 1 b bb (1)). Auch insoweit ist die im Wesentlichen auf tat-richterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts aus revisions-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Revision erinnert hiergegen auch nichts. c) Der Kl344gerin stehen keine Anspr374che auf L366schung der eingetragenen Marken und auf R374cknahme der Markenanmeldungen aufgrund von gesch344ftli-chen Bezeichnungen nach 247247 5, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu. 30 aa) Das Berufungsgericht hat Anspr374che aufgrund von Titelschutzrech-ten der Kl344gerin verneint. 31 Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begr374ndung, die Kl344gerin habe an den Bezeichnungen "WM 2010", "Germany 2006" und "S374dafrika 2010" Titelschutzrechte f374r die Veranstaltung von Fu337ball-Weltmeisterschaften im Jahre 2006 in Deutschland und 2010 in S374dafrika er-worben. 32 (1) Allerdings ist nicht generell ausgeschlossen, dass f374r die Bezeich-nung einer Veranstaltung Werktitelschutz i.S. von 247 5 Abs. 1 und 3 MarkenG bestehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.1989 - I ZR 181/87, GRUR 1989, 626, 627 = WRP 1989, 590 - Festival Europ344ischer Musik; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., 247 15 Rdn. 265; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., 247 5 Rdn. 76; Baronikians, Der Schutz des Werktitels, Rdn. 128; Melwitz, Der Schutz von Sportgro337veranstaltungen gegen Ambush Marketing, 2007, S. 102, 105; a.A. Deutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl., Rdn. 48; Schalk in B374scher/Dittmer/ 33 - 11 - Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 247 5 MarkenG Rdn. 44; Jaeschke, Ambush Marketing, 2008, S. 52). Unter welchen besonde-ren Voraussetzungen die Bezeichnung einer Veranstaltung als sonstiges ver-gleichbares Werk i.S. des 247 5 Abs. 3 UWG Werktitelschutz erlangen kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. (2) Zu den Bezeichnungen "Germany 2006" und "S374dafrika 2010" legt die Revision schon nicht dar, dass die Kl344gerin in den Tatsacheninstanzen die Klage auf Rechte an Werktiteln mit diesen Angaben gest374tzt hat. Dies w344re aber erforderlich gewesen, weil die Kl344gerin das Schutzrecht, aus dem sie vor-geht, in den Tatsacheninstanzen im Einzelnen bezeichnen muss (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 60 = WRP 2007, 1466 - Kinder-zeit). 34 Hinsichtlich der Bezeichnung "WM 2010" greift die R374ge der Revision, das Berufungsgericht h344tte den Vortrag der Kl344gerin nicht als unsubstantiiert ansehen d374rfen, nicht durch. 35 Der Werktitelschutz entsteht grunds344tzlich erst mit der Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskr344ftigen Titels im gesch344ftlichen Verkehr im Inland (vgl. BGHZ 21, 85, 88 - Der Spiegel; BGH, Urt. v. 14.5.2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Tz. 41 = WRP 2009, 1533 - airdsl). Die Be-zeichnung muss als Werktitel benutzt werden (BGH, Urt. v. 7.7.2005 - I ZR 115/01, GRUR 2005, 959, 960 = WRP 2005, 1525 - FACTS II). Wann die Kl344gerin die Benutzung der Bezeichnung "WM 2010" als Werktitel im Inland aufgenommen hat und ob gegebenenfalls eine Vorverlagerung des Schutzes an der Bezeichnung stattgefunden hat und ein entsprechendes Recht an einem Werktitel der Kl344gerin priorit344ts344lter ist als die Markenrechte und -anmeldungen 36 - 12 - der Beklagten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dass es entspre-chenden Vortrag der Kl344gerin 374bergangen hat, hat die Revision nicht ger374gt. 37 (3) Der Kl344gerin stehen die geltend gemachten Anspr374che aus Werktitel-rechten an den Bezeichnungen "WM 2010", "Germany 2006" und "S374dafrika 2010" nach 247 5 Abs. 1 und 3, 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zudem deshalb nicht zu, weil nicht von einer bereits erfolgten oder drohenden rechtsverletzenden Benutzung der Werktitel durch die Registrierung oder Anmeldung der Marken der Beklagten auszugehen ist. Nicht jede Verwendung der Klagetitel oder einer verwechselbaren Bezeichnung stellt eine Rechtsverletzung i.S. des 247 15 Abs. 2 MarkenG dar. Vielmehr muss eine titelm344337ige Verwendung der angegriffenen Bezeichnung - also zur Unterscheidung eines Werks von anderen Werken - vorliegen, wenn sich der Werktitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 - SZENE; Baronikians aaO Rdn. 249; B374scher in B374scher/Dittmer/Schiwy aaO 247 15 MarkenG Rdn. 48; Fezer aaO 247 15 Rdn. 349; Hacker in Str366bele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., 247 15 Rdn. 22; Hotz, GRUR 2005, 304 f.; a.A. Deutsch/Ellerbrock aaO Rdn. 99). Die Revision r374gt nicht, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zu einer nach diesen Ma337st344ben erfolgten oder drohen-den rechtsverletzenden Benutzung durch die Registrierung oder Anmeldung der Marken der Beklagten getroffen und insoweit Vortrag der Kl344gerin 374bergangen hat. bb) Die Kl344gerin kann die mit den Klageantr344gen I und II verfolgten An-spr374che nicht mit Erfolg auf ein Unternehmenskennzeichen an den Bezeich-nungen "WM 2006" und "WM 2010" st374tzen (247 5 Abs. 1 und 2, 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG). Zu Recht hat das Berufungsgericht den Vortrag der Kl344gerin zum Schutz gesch344ftlicher Bezeichnungen nicht ausreichen lassen. Aus dem 38 - 13 - von der Revision in Bezug genommenen Vortrag folgt nicht, dass die Kl344gerin an den Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen erworben hat. 39 2. Wettbewerbsrechtliche Anspr374che 40 a) Ein R374ckgriff auf die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ist im vorlie-genden Fall nicht durch Vorschriften des Markengesetzes ausgeschlossen. Die Kl344gerin st374tzt ihre Anspr374che auf eine Irref374hrung der angesprochenen Ver-kehrskreise, eine wettbewerbswidrige Behinderung und eine Ausbeutung ihrer beruflichen Leistungen. Diese Begehren fallen nicht in den Schutzbereich des Markenrechts (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 26 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer; Urt. v. 19.2.2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Tz. 38 = WRP 2009, 803 - ; BGHZ 181, 77 Tz. 40 - DAX). b) Die Klage ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Irref374hrung gem344337 247247 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, 247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2004, 247 3 Abs. 1, 247 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4, 247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2008 begr374ndet. 41 aa) Nach der Verk374ndung des Berufungsurteils ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 durch das am 30. Dezember 2008 in Kraft getretene Erste Gesetz zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2949) novelliert worden. Durch die Novelle ist 247 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UWG 2008 eingef374hrt worden. Die Vorschrift setzt Art. 6 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Ge-sch344ftspraktiken in deutsches Recht um (vgl. Begr374ndung zum Regierungsent-wurf, BT-Drucks. 16/10145, S. 24). 42 Nach der Vorschrift des 247 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UWG 2008 ist eine ge-sch344ftliche Handlung irref374hrend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur 43 - 14 - T344uschung geeignete Angaben 374ber Aussagen oder Symbole enth344lt, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen. Diese Geset-zes344nderung hat auf den Streitfall keine Auswirkungen. Das durch 247 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UWG 2008 nunmehr ausdr374cklich als irref374hrende gesch344ftliche Handlung bezeichnete Verhalten wurde vor Geltung des UWG 2008 von 247 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG 2004 erfasst. bb) Die Voraussetzungen einer Irref374hrung i.S. von 247 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 UWG 2004, 247 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 UWG 2008 liegen nicht vor. Die eingetragenen und angemeldeten Marken sind nicht geeignet, die an-gesprochenen Verkehrskreise irrezuf374hren. 44 (1) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die angesproche-nen Verkehrskreise gingen aufgrund der angegriffenen Marken nicht davon aus, dass die Beklagte offizieller Sponsor der Kl344gerin sei und Lizenzgeb374hren zah-le. Der normal informierte Verbraucher unterscheide zwischen der Werbung eines Sponsors und der sonstigen werblichen Vermarktung der Fu337ball-Welt-meisterschaft. Ihm sei bekannt, dass der offizielle Ausstatter, Lieferant, Sponsor oder Werbepartner diesen Umstand deutlich herausstelle. 45 (2) Die Revision greift diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts ohne Erfolg mit der Begr374ndung an, die Markeneintragungen dienten dem Ziel, die von der Kl344gerin ausgerichteten Fu337ball-Weltmeisterschaften f374r die eigene Absatzwerbung der Beklagten zu nutzen und den Ruf der Veranstaltungen aus-zubeuten. 46 Die Irref374hrung nach 247 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 UWG 2004, 247 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 UWG 2008 setzt ebenfalls voraus, dass die Angaben zur T344uschung geeignet sind (Harte/Henning/Weidert, UWG, 2. Aufl., 247 5 47 - 15 - Rdn. G 7; Bornkamm in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 5 Rdn. 2.65; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., 247 5 Rdn. 197; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., 247 5 Rdn. 602; Wittneben/Soldner, WRP 2006, 1175, 1180; K366rber/Mann, GRUR 2008, 737, 739 f.; Schaub, GRUR 2008, 955, 958). Die entspre-chende Eignung fehlt, wenn der Verkehr nicht bereits aufgrund der Marken der Beklagten zu der unzutreffenden Annahme veranlasst wird, die Beklagte sei Sponsor der Kl344gerin. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Darauf, ob die Beklagte die Marken f374r ihre eigene Absatzwerbung nutzen und den Ruf der von der Kl344gerin organisierten Fu337ball-Weltmeisterschaften aus-nutzen kann, kommt es f374r die Eignung zur Irref374hrung nicht an. c) Der Kl344gerin stehen die geltend gemachten Anspr374che auf Markenl366-schung und R374cknahme der Markenanmeldungen nicht wegen gezielter Behin-derung nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit 247247 3, 4 Nr. 10 UWG zu. 48 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die in Rede stehenden Mar-ken der Beklagten seien nicht geeignet, die Kl344gerin in ihrer wirtschaftlichen T344tigkeit zu behindern. Die Kl344gerin verf374ge 374ber eine gro337e Zahl "WM-Marken", die im Verh344ltnis zu den Marken der Beklagten priorit344ts344lter seien. Zudem seien die Wort-/Bildmarken der Beklagten wegen der beschreibenden Angaben nur im Hinblick auf ihre graphische Gestaltung schutzf344hig. Dass die Marken der Beklagten im Hinblick auf diesen engen Schutzbereich geeignet seien, die Kl344gerin in ihrer gesch344ftlichen T344tigkeit zu behindern, sei ebenfalls nicht dargelegt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Kl344gerin 374ber die Markenre-gistrierungen hinaus 374ber einen Besitzstand verf374ge, der durch die Markenrech-te der Beklagten gest366rt werden k366nne. 49 bb) Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 50 - 16 - 51 (1) Nach der Rechtsprechung des Senats handelt derjenige, der ein Zei-chen als Marke anmeldet, nicht schon deshalb unlauter, weil er wei337, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen f374r dieselben oder 344hnli-che Waren benutzt, ohne hierf374r einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn zur Kenntnis von der Be-nutzung besondere Umst344nde hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Solche besonderen Umst344nde k366n-nen darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzw374rdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund f374r glei-che oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln 344hnliche Bezeichnung mit dem Ziel der St366rung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, f374r diesen den Gebrauch der Bezeich-nung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen. Sie k366nnen aber auch darin liegen, dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkli-che Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH, Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Tz. 21 = WRP 2008, 785 - AKADEMIKS; Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Tz. 20 = WRP 2008, 1319 - EROS). Diese Voraussetzungen eines au337ermarkenrechtlichen L366schungsan-spruchs wegen b366sgl344ubiger Markenanmeldung liegen im Streitfall nicht vor. Die Kl344gerin hat f374r eine Vielzahl von Marken formalen Kennzeichenschutz durch Eintragung erworben. Aus den Klagemarken ergeben sich nur deshalb keine markenrechtlichen L366schungsanspr374che, weil die registrierten und ange-meldeten Marken der Beklagten den Schutzbereich der Klagemarken nicht ver-letzen. Dagegen ist nichts daf374r ersichtlich, dass die Kl344gerin mit den Marken 52 - 17 - der Beklagten identische oder 344hnliche Zeichen benutzt hat, ohne formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. 53 (2) Eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers kann weiterhin dann vorliegen, wenn er seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtw374rdigung aller Umst344nde des Einzelfalls unter Ber374ck-sichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Markt-teilnehmer sowie der Allgemeinheit zu pr374fen (vgl. BGHZ 148, 1, 5 - M; BGH GRUR 2009, 685 Tz. 41 - ; K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 10.11). Im Streitfall bestehen aber keine Anhaltspunkte daf374r, dass die Beklagte aus den Marken gegen die Kl344gerin, die selbst 374ber eine Vielzahl von priorit344ts344lteren Markenrechten mit Bezug zu Fu337ball-Weltmeister-schaften verf374gt, Rechte ableiten und sie in ihrer wirtschaftlichen Entfaltung be-hindern kann. Dies gilt auch, soweit es um die Vermarktung der Fu337ball-Weltmeisterschaften durch Einr344umung von Lizenzen an Dritte, wie etwa Spon-soren, geht. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass allein schon die Anmeldung und Registrierung der Marken der Beklagten die Kl344gerin in der wirtschaftlichen Vermarktung der Fu337ball-Weltmeisterschaften im dargestellten Sinn behindern kann. d) Der Kl344gerin stehen die begehrten Anspr374che auch nicht aus erg344n-zendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach 247 8 Abs. 1 Satz 1, 247247 3, 4 Nr. 9 lit. b UWG zu. Das Berufungsgericht hat eine nach 247 4 Nr. 9 UWG erfor-derliche Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen der Beklagten verneint. Dagegen erinnert die Revision nichts. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. 54 - 18 - e) Entgegen der Ansicht der Revision folgen die Anspr374che auf Marken-l366schung und auf R374cknahme der Markenanmeldungen nicht unmittelbar aus der Generalklausel des 247 3 UWG 2004, 247 3 Abs. 1 UWG 2008. 55 56 aa) Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, die Veran-staltung bedeutender sportlicher Ereignisse stehe als berufliche Bet344tigung un-ter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit. Vom Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG werde auch eine wirtschaftliche Verwertung der beruflich er-brachten Leistung erfasst. Darunter falle f374r den Veranstalter bedeutender Sportereignisse die M366glichkeit, Werbung zu akquirieren. In dieses durch Art. 12 Abs. 1 GG gesch374tzte Recht greife die Beklagte mit ihren Marken in un-zul344ssiger Weise ein. Bei verfassungskonformer Auslegung seien die geltend gemachten Anspr374che aus 247247 3, 8 Abs. 1 Satz 1 UWG begr374ndet. Die Kl344gerin k366nne sich als Verein schweizerischen Rechts auf einen Grundrechtsschutz berufen. bb) Eine unlautere gesch344ftliche Handlung durch unmittelbaren R374ckgriff auf die Generalklausel des 247 3 UWG wegen wettbewerbswidriger Behinderung oder Rufausbeutung ist nicht gegeben (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Tz. 50 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen; BGHZ 181, 77 Tz. 45 - DAX). 57 (1) Allein der Umstand, dass die Beklagte mit den in Rede stehenden Marken auf die von der Kl344gerin veranstaltete Fu337ball-Weltmeisterschaft Bezug nimmt und sich deren Ruf zunutze macht, stellt keine unzul344ssige gesch344ftliche Handlung i.S. des 247 3 Abs. 1 UWG 2008 dar. Auch soweit in der Literatur zum Teil angenommen wird, die in der Organisation und Durchf374hrung einer Sport-veranstaltung bestehende gewerbliche Leistung sei nach 247 3 UWG gesch374tzt, wird hieraus nur ein Schutz f374r die Verwertung der 334bertragungsrechte gefol- 58 - 19 - gert (vgl. Lochmann, Die Einr344umung von Fernseh374bertragungsrechten an Sportveranstaltungen, 2005, S. 232, 242, 247 f.; ders., Prisma des Sportrechts, 2006, S. 247, 277). Eine solche Verwertung steht vorliegend nicht in Rede. 59 (2) Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich die L366schungsan-spr374che und Anspr374che auf R374cknahme der Markenanmeldungen auch nicht aus einer durch Grundrechte gebotenen weiten Auslegung des 247 3 UWG. Aller-dings kann sich die Kl344gerin auch als juristische Person schweizerischen Rechts auf eine verfassungskonforme Auslegung des 247 3 UWG berufen. Dar-auf, dass sie als ausl344ndische juristische Person Grundrechtsschutz nach Art. 19 Abs. 3 GG nicht in Anspruch nehmen kann (BVerfGE 21, 207, 208), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Kl344gerin kann sich nach Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PV334 auf die Inl344nderbehandlung berufen. Deutsch-land und die Schweiz sind Verbandsl344nder der Pariser Verbands374bereinkunft. Zum Schutz des gewerblichen Eigentums nach Art. 1 Abs. 2 PV334 rechnet die Unterdr374ckung unlauteren Wettbewerbs. Nach Art. 2 Abs. 1 PV334 genie337en die Angeh366rigen eines Verbandslandes in allen 374brigen L344ndern des Verbandes in Bezug auf das gewerbliche Eigentum die Vorteile, die Inl344ndern gew344hrt wer-den. Sind die Vorschriften des UWG daher im Sinne der Kl344gerin bei einer in-l344ndischen juristischen Person nach Art. 12 Abs. 1 GG verfassungskonform auszulegen, kann die Kl344gerin die sich daraus ergebende Reichweite der wett-bewerbsrechtlichen Normen f374r sich beanspruchen. Der Kl344gerin stehen die begehrten Anspr374che jedoch nicht aufgrund ver-fassungskonformer Auslegung der Generalklausel des 247 3 Abs. 1 UWG 2008 im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG zu. Zum Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geh366rt zwar das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung (BVerfGE 18, 1, 15); dazu rechnet auch die M366glichkeit, Werbeeinnahmen zu erzielen (BVerfGE 97, 228, 253). Die Berufsfreiheit entfal- 60 - 20 - tet ihre Schutzwirkung aber nur gegen374ber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufst344tigkeit beziehen oder zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (BVerfGE 97, 228, 253 f.). Dagegen geht es im Streitfall um eine allenfalls mittelbar wirkende Beeintr344chtigung der beruflichen T344tigkeit der Kl344gerin durch die in Rede stehenden Markeneintra-gungen und -anmeldungen der Beklagten, die dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG nicht unterf344llt. Das grundgesetzlich gesch374tzte Recht der Kl344gerin zur wirt-schaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen be-gr374ndet keinen Schutz f374r jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereig-nis Bezug nimmt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 61 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 25.10.2005 - 312 O 353/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2007 - 3 U 240/05 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 183/07 vom 10. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Das Urteil vom 12. November 2009 wird gem344337 247 319 Abs. 1 ZPO in Tz. 11 dahin berichtigt, dass es statt "OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 55" "OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 50" und in Tz. 33 letz-ter Satz statt "247 5 Abs. 3 UWG" "247 5 Abs. 3 MarkenG" hei337t. Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 25.10.2005 - 312 O 353/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2007 - 3 U 240/05 -
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