BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 183/09 vom 17. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Streitwertherabsetzung II UWG 247 8 Abs. 3 Nr. 3, 247 12 Abs. 4 Fall 2 Bei Klagen von Verbraucherschutzverb344nden, die im 366ffentlichen Interesse t344tig und auf die Finanzierung durch die 366ffentliche Hand angewiesen sind, kann ei-ne Herabsetzung des Streitwerts nach 247 12 Abs. 4 UWG h344ufiger und in st344rke-rem Ma337e in Betracht kommen als bei Klagen von Wettbewerbsverb344nden. BGH, Beschluss vom 17. M344rz 2011 - I ZR 183/09 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. L366ffler beschlossen: Der Streitwert wird f374r alle drei Instanzen auf 25.200 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach 247 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Sie hatte zwei Anzeigen des Handelskonzerns L. gegen374ber der Beklagten, die diesem Handelskonzern angeh366rt, mit der Begr374ndung als wettbewerbswidrig beanstandet, die Kunden w374rden 374ber den Vorrat an beworbener Ware in einzelnen Verkaufsfilialen in die Irre gef374hrt. Ihre zun344chst auf 247 5 Abs. 5 UWG 2004 und sp344ter zus344tzlich auch auf Nr. 5 des Anhangs zu 247 3 Abs. 3 UWG 2008 gest374tzte Klage, mit der sie Unterlassung und die Erstattung von Abmahnkosten in H366he von 200 200 be-gehrt hat, hatte, nachdem sie vom Landgericht abgewiesen und vom Beru-fungsgericht als teilweise begr374ndet angesehen worden war, vor dem Senat im vollen Umfang Erfolg (Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09 - Irische But-ter). 1 Das Berufungsgericht hat den vom Landgericht auf 60.200 200 festgesetz-ten Streitwert in der Berufungsverhandlung am 20. August 2009 auf 120.000 200 erh366ht und dies im Urteil vom 22. Oktober 2009 damit begr374ndet, der Hauptan-trag habe einen anderen Streitgegenstand betroffen als der Hilfsantrag. Den 2 - 3 - von der Kl344gerin am 19. Oktober 2009 gestellten Antrag, den Streitwert nach 247 12 Abs. 4 Fall 2 UWG auf einen 20.000 200 nicht 374bersteigenden Betrag herab-zusetzen, hat es mit Beschluss vom 5. Juli 2010 abgelehnt. Im dritten Rechts-zug verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter, den Streitwert entsprechend zu mindern. II. Der Streitwert ist nach 247 12 Abs. 4 Fall 2 UWG f374r die Revisionsinstanz und nach 247 63 Abs. 3 GKG auch f374r die Vorinstanzen auf 25.200 200 festzuset-zen. 3 1. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung ma337geblich auf Erw344gungen gest374tzt, die der Senat in den Entscheidungen "Streitwertbemes-sung" (Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052) und "Verbandsinteresse" (Beschluss vom 5. M344rz 1998 - I ZR 185/95, GRUR 1998, 958 = WRP 1998, 741) angestellt hat. Es hat dabei aber nicht gen374gend be-r374cksichtigt, dass diese beiden Entscheidungen zu Wettbewerbsverb344nden im Sinne des 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aF (247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nF) ergangen sind, w344hrend die Kl344gerin ein Verbraucherschutzverband im Sinne des 247 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG (247 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG aF) ist. Insoweit bestehen gerade im Blick auf 247 12 Abs. 4 Fall 2 UWG jedoch erhebliche Unterschiede. 4 So ist es bei einem Wettbewerbsverband f374r den Regelfall gerechtfertigt, dessen f374r die Bemessung des Streitwertes ma337gebliches Interesse ebenso zu bewerten wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH, GRUR 1998, 958 - Verbandsinteresse). Au337erdem muss ein solcher Verband, wenn er sich der Bek344mpfung unlauteren Wettbewerbs widmet und Wettbewerbsverst366-337e jedenfalls auch im Interesse betroffener Mitbewerber verfolgt, grunds344tzlich finanziell in der Lage sein, diese Aufgabe zu erf374llen, ohne zur sachgerechten Prozessf374hrung auf eine Streitwertherabsetzung angewiesen zu sein; eine 5 - 4 - Streitwertherabsetzung kommt bei ihm daher nur bei Verfahren mit Streitwerten in Betracht, die 374ber der Revisionssumme - damals 60.000 DM - liegen (BGH, GRUR 1998, 958 f. - Verbandsinteresse, mwN). 6 Demgegen374ber wird der Streitwert bei Unterlassungsklagen von Verbrau-cherverb344nden im Sinne von 247 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG durch die satzungsgem344337 wahrgenommenen Interessen der Allgemeinheit, das hei337t durch die infolge des beanstandeten Wettbewerbsverhaltens ber374hrten Interessen der Verbraucher, bestimmt (Harte/Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., 247 12 Rn. 836). Da die finanziel-le Ausstattung der - ausschlie337lich im 366ffentlichen Interesse t344tigen - Verbrau-cherverb344nde zudem in der Regel gering bemessen ist, ist die Frage, ob ihre Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar er-scheint, bei ihnen nach weniger strengen Ma337st344ben zu beurteilen als bei Wett-bewerbsverb344nden (vgl. Harte/Henning/Retzer aaO 247 12 Rn. 937). 2. Danach ist der Streitwert f374r die von der Kl344gerin geltend gemachten Unterlassungsanspr374che auf 25.000 200 festzusetzen. 7 a) Die Kl344gerin hat dargelegt, dass sie im Jahr 2009 mit dem ihr bewillig-ten Etat f374r Prozesskosten in UWG- und AGB-Verfahren in H366he von 30.000 200 und Kostenerstattungen nach gewonnenen Verfahren in H366he von 32.417,95 200 34 neue Verfahren eingeleitet hat. Sie hat weiterhin dargetan, dass sie mit Aus-nahme eines vom nordrhein-westf344lischen Ministerium f374r Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit 10.000 200 zweckgebunden gef366rder-ten Projekts "Verbraucherkompetenz im Energiemarkt" 374ber keine weiteren Mit-tel f374r entsprechende Prozesse verf374gt. 8 b) Die Kl344gerin w344re im vorliegenden Verfahren bei einem Streitwert von 120.000 200 im Falle ihres vollst344ndigen Unterliegens in der Revisionsinstanz mit 9 - 5 - Kosten in H366he von mehr als 17.000 200 belastet worden. Dem steht bei einem Streitwert von 25.200 200 eine Belastung in H366he von etwa der H344lfte dieses Be-trages gegen374ber. Eine solche Belastung macht immerhin noch mehr als ein Viertel des Prozesskostenetats und etwa ein Achtel der Mittel aus, die der Kl344-gerin im Jahr 2009 insgesamt f374r Prozessf374hrung zur Verf374gung standen. Sie stellt daher unter Ber374cksichtigung dessen, dass die Kl344gerin als in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach 247 4 UKlaG eingetragene Einrichtung nach ihrer Satzung den Interessen der Verbraucher in Nordrhein-Westfalen insbesondere durch Einleitung gerichtlicher Ma337nahmen nach dem Gesetz gegen den unlau-teren Wettbewerb zu dienen hat, die Grenze der ihr im Streitfall zumutbaren Be-lastung dar. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff L366ffler Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 11.12.2008 - 23 O 110/08 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.10.2009 - 2 U 6/09 -
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