BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 183/09 Verk374ndet am: 10. Februar 2011 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Irische Butter UWG Nr. 5 des Anhangs zu 247 3 Abs. 3 a) Nach Nr. 5 des Anhangs zu 247 3 Abs. 3 UWG ist - ebenso wie zuvor nach 247 5 Abs. 5 UWG 2004 - nicht die unzul344ngliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufkl344rung 374ber eine unzul344ngliche Bevorratung unlauter. b) Zielt ein Unterlassungsantrag durch Formulierungen wie "f374r Lebensmittel wie nach-folgend abgebildet zu werben" auf das Verbot der konkreten Verletzungsform ab, stellen weitere in den Antrag aufgenommene, die konkrete Verletzungsform be-schreibende Merkmale grunds344tzlich eine unsch344dliche 334berbestimmung dar. c) Eine Gleichartigkeit im Sinne von Nr. 5 UWG des Anhangs zu 247 3 Abs. 3 UWG liegt nur dann vor, wenn das andere Produkt nicht nur tats344chlich gleichwertig, sondern auch aus der Sicht des Verbrauchers austauschbar ist. Wird f374r ein Markenprodukt geworben, ist daher ein unter einer Handelsmarke vertriebenes Produkt nicht gleichartig, auch wenn es objektiv gleichwertig sein mag. d) Die in der Regelung der Nr. 5 des Anhangs zu 247 3 Abs. 3 UWG zugrunde gelegte Erwartung, dass eine einschr344nkungslos angebotene Ware in s344mtlichen in die Werbung einbezogenen Filialen in ausreichender Menge erworben werden kann, l344sst sich nur durch einen aufkl344renden Hinweis neutralisieren, der klar formuliert, leicht lesbar und gut erkennbar ist. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. L366ffler f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2009 unter Zur374ckwei-sung der Anschlussrevision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der in erster Linie gestellten Unterlassungs-antr344ge zum Nachteil der Kl344gerin erkannt und statt dessen nach den hilfsweise gestellten Unterlassungsantr344gen verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 3. Kammer f374r Handelssa-chen des Landgerichts Heilbronn vom 11. Dezember 2008 auf die Beru-fung der Kl344gerin abge344ndert: Die Beklagte wird verurteilt, es im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, - f374r Lebensmittel (hier: Kerrygold Original Irische Butter) - wie nachfol-gend im Urteilstatbestand bei der Wiedergabe des Unterlassungsan-trags zu 1 abgebildet - zu werben oder werben zu lassen, wenn diese Produkte nicht zumindest am ersten Geltungstag der Werbung vor-gehalten werden; - f374r Computerprodukte (hier: 17 LCD-Monitor) - wie nachfolgend im Urteilstatbestand bei der Wiedergabe des Unterlassungsantrags zu 2 abgebildet - zu werben oder werben zu lassen, wenn diese Produkte nicht zumindest am ersten Geltungstag der Werbung bis 14 Uhr vor-gehalten werden. Der Beklagten wird f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vor-stehende Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 200, ersatzweise Ord-nungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und im Falle wie-derholter Zuwiderhandlungen bis zu zwei Jahren angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Gesch344ftsf374hrern der pers366nlich haftenden Ge-sellschafterin zu vollziehen ist. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach 247 4 UKlaG eingetragener Verbraucher-schutzverband. Die Beklagte geh366rt zum Handelskonzern Lidl; nach ihren An-gaben ist sie im Konzern allein f374r die grafisch-fotografische Erfassung und Gestaltung der Anzeigenelemente zust344ndig. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte wegen zwei Anzeigen auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in An-spruch. Die beiden Anzeigen h344lt sie f374r wettbewerbswidrig, weil die Kunden 374ber den Vorrat an beworbener Ware in einzelnen Verkaufsfilialen in die Irre gef374hrt worden seien. Im ersten Fall wurde in einer am 21. April 2008 in der 204Westdeutschen Zeitung223 erschienenen Anzeige f374r die Zeit vom 21. bis 26. April 2008 unter an-derem das Produkt 204Kerrygold Original Irische Butter223 mit der Angabe 204226 23%! 205 -,99223 f374r die 250g-Packung beworben. Zu dem in der Fu337zeile der Anzeige gegebenen Hinweis 204*Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein223 f374hrte dabei - anders als bei anderen in der Anzeige beworbenen Produkten - kein Sternchenhinweis. Der Artikel war am 21. April 2008 zwischen 12.00 und 13.00 Uhr in zwei Lidl-Filialen in dem Gebiet, auf das sich die Werbung bezog, nicht erh344ltlich, weil er - wie die Nachfrage beim Verkaufspersonal jeweils ergab - bereits ausverkauft war. 2 Im zweiten Fall wurde in einer am 17. Februar 2008 in der Zeitung 204Extra-Tipp223 aus Anlass der Wiederer366ffnung einer Lidl-Filiale in Krefeld er-schienenen Anzeige unter anderem f374r einen 17-Zoll-LCD-Monitor mit einer Preisreduzierung von 149 200 auf 77,77 200 geworben. Die Fu337zeile, die 374ber den hier in der Werbung enthaltenen Sternchenhinweis erreicht wurde, war ebenso formuliert wie die Fu337zeile der am 21. April 2008 erschienenen Werbung. Der 3 - 4 - Monitor war f374r Verbraucher bereits zum in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt der Wiederer366ffnung der Filiale am 18. Februar 2008 um 8.00 Uhr nicht erh344lt-lich. 4 Die Kl344gerin hat mit ihrer nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es im ge-sch344ftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs zu unterlassen, 1. f374r Lebensmittel wie nachfolgend abgebildet (hier Kerrygold Original Irische Butter) zu werben oder werben zu lassen, wenn diese Produkte nicht zu-mindest am ersten Geltungstag der Werbung vorgehalten werden: - 5 - 2. f374r Computerprodukte wie nachfolgend abgebildet (hier 17'' LCD-Monitor) zu werben oder werben zu lassen, wenn diese Produkte nicht zumindest am ersten Geltungstag der Werbung bis 14.00 Uhr vorgehalten werden: Dar374ber hinaus hat die Kl344gerin Abmahnkosten in H366he von 200 200 er-setzt verlangt. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 6 - 6 - Im zweiten Rechtszug hat die Kl344gerin ihre vor dem Landgericht gestell-ten Antr344ge als Hauptantr344ge weiterverfolgt und hilfsweise das Verbot der be-anstandeten Werbung begehrt, wenn nicht bez374glich der beworbenen Produkte darauf hingewiesen wird, dass bei ihnen mit der M366glichkeit eines Ausverkaufs bereits am ersten Geltungstag der Werbung (bei Lebensmitteln) bzw. am ersten Geltungstag der Werbung vor 14.00 Uhr (bei Computerprodukten) gerechnet werden muss. 7 Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage mit den vor dem Landgericht gestellten Unterlassungsantr344gen best344tigt. Den im zweiten Rechtszug gestellten Unterlassungshilfsantr344gen sowie dem Zahlungsantrag hat es stattgegeben. 8 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344ge-rin ihre Unterlassungshauptantr344ge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Kl344gerin zur374ckzuweisen, und erstrebt mit der Anschlussrevision weiterhin die vollst344ndige Abweisung der Klage. Die Kl344gerin beantragt, die Anschlussre-vision zur374ckzuweisen. 9 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 10 Die in der Berufungsinstanz gestellten Unterlassungshauptantr344ge seien unbegr374ndet, weil das ma337gebliche neue Recht mit der an die Stelle des 247 5 Abs. 5 UWG 2004 getretenen Regelung in Nummer 5 des Anhangs zu 247 3 Abs. 3 UWG 2008 das Charakteristische des Unlauterkeitsvorwurfs von einer unzul344nglichen Bevorratung zu einer unzureichenden Aufkl344rung verschoben 11 - 7 - habe; anders als nach altem Recht k366nnten nunmehr keine Vorgaben f374r die Bevorratung gemacht werden. 12 Die in zweiter Instanz zul344ssigerweise gestellten Unterlassungshilfsan-tr344ge seien demgegen374ber begr374ndet. Die Beklagte sei passivlegitimiert, weil sie sich im arbeitsteilig aufgestellten Lidl-Konzern dadurch als Verantwortliche der streitgegenst344ndlichen Werbung geriert habe, dass die Zeitungsanzeigen keinen Hinweis auf die genaue Identit344t des verantwortlichen Unternehmens enthielten, eine Kennung vielmehr nur unter 204LIDL223 und 204www.lidl.de223 erfolgt sei und die Beklagte unter dieser Internetadresse als einziges und verantwortliches Unternehmen genannt werde. Dies gelte umso mehr deshalb, weil der Kern der Unlauterkeit nicht in der Fehlbevorratung, sondern in der in den Anzeigen selbst enthaltenen unzureichenden Aufkl344rung gelegen habe. Die streitgegenst344ndliche Werbung habe nach altem Recht gegen 247 5 Abs. 5 UWG 2004 versto337en. Soweit die verbilligte Butter beworben worden sei, habe die Werbung keinen Hinweis auf die danach nicht angemessene Be-vorratung enthalten. Das bei der Werbung f374r den Monitor angebrachte Stern-chen sei f374r eine weiterf374hrende Verweisfunktion schon zu undeutlich gewesen. Zudem habe der in der Fu337zeile gegebene Hinweis nicht der Verbraucherer-wartung entgegengewirkt, dass der Monitor zumindest bei 326ffnung der Filiale erh344ltlich sei. 13 Nach neuem Recht habe die streitgegenst344ndliche Werbung gegen Nummer 5 des Anhangs zu 247 3 Abs. 3 UWG 2008 versto337en. Bei der f374r einen festen Zeitraum beworbenen und unter 32 Lebensmittelprodukten auch in der Bandbreite der dortigen Preisherabsetzungen nicht unerheblich erm344337igten Butter habe der Verbraucher, selbst wenn es sich nur um einen verbilligten Arti-kel des Dauersortiments gehandelt haben sollte, davon ausgehen d374rfen, dass 14 - 8 - das beworbene Produkt jedenfalls am ersten Tag vorr344tig sein werde. Nichts anderes gelte f374r den Monitor. Die entsprechende Werbung habe dem Verbrau-cher den Eindruck einer besonderen Gelegenheit und deshalb auch einer be-sonders nachhaltigen Bevorratung und Lieferf344higkeit vermittelt. 15 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die in erster Linie gestellten Unterlassungsantr344ge abgewiesen worden sind, und zur Verurteilung der Beklagten nach diesen Antr344gen. Da die Klage mit den in erster Linie ge-stellten Unterlassungsantr344gen Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung mehr 374ber die hilfsweise gestellten Unterlassungsantr344ge. Die Anschlussrevision geht daher insofern ins Leere. 1. Zur Revision 16 Das Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht mit den in erster Linie gestellten Unterlassungsantr344gen abgewiesen. Der Kl344gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowohl nach dem im Zeitpunkt der bean-standeten Werbung geltenden alten Recht (247 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, 247247 3, 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 UWG 2004) als auch nach dem nunmehr geltenden neuen Recht (247 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, 247 3 Abs. 3 in Verbindung mit An-hang Nr. 5 UWG 2008) zu. 17 a) Nach der Bestimmung der Nummer 5 des Anhangs zu 247 3 Abs. 3 UWG 2008, durch die Nummer 5 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken umgesetzt worden ist, stellt es eine stets irref374h-rende gesch344ftliche Handlung dar, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert (247 5a Abs. 3 UWG), ohne dar374ber aufzukl344ren, dass er hinreichende Gr374nde hat anzunehmen, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwer- 18 - 9 - tige Waren oder Dienstleistungen f374r einen angemessenen Zeitraum in ange-messener Menge zu dem genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Nach dieser Regelung ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ange-nommen hat - nicht die unzul344ngliche Bevorratung der beworbenen Ware, son-dern die unzureichende Aufkl344rung 374ber eine unzul344ngliche Bevorratung zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht dies je-doch der Sache nach altem Recht. Denn nach 247 5 Abs. 5 Satz 1 UWG 2004 stellte es eine irref374hrende Werbung dar, wenn f374r eine Ware geworben wurde, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nach-frage vorgehalten war (Bornkamm in K366hler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., 247 5 Rn. 8.1). Auch nach altem Recht konnte der Werbende eine Irref374hrung ohne weiteres dadurch ausschlie337en, dass er in der Werbung die konkrete Waren-menge angab oder durch andere aufkl344rende Hinweise einer Fehlvorstellung der Werbeadressaten entgegenwirkte (vgl. Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., 247 5 Rn. 8.6 mwN). b) Die Kl344gerin hat mit den Unterlassungshauptantr344gen das Verbot ei-ner nach 247 5 Abs. 5 Satz 1 UWG 2004 sowie nach Nr. 5 Satz 1 des Anhangs zu 247 3 Abs. 3 UWG 2008 als irref374hrend beanstandeten konkreten Werbung be-gehrt. Es h344tte danach der Beklagten, die f374r diese Werbung verantwortlich war (vgl. dazu unten II 1 e), nach 247 5 Abs. 5 Satz 2 UWG 2004 ebenso wie nach Nr. 5 Satz 2 des Anhangs zu 247 3 Abs. 3 UWG 2008 oblegen, Gr374nde darzutun, die eine geringere als die nach den (Haupt-)Antr344gen erforderliche Bevorratung (Unterlassungsantrag zu 1: 204zumindest am ersten Geltungstag der Werbung223, Unterlassungsantrag zu 2: 204zumindest am ersten Geltungstag der Werbung bis 14 Uhr223) rechtfertigten (vgl. dazu Bornkamm in K366hler/Bornkamm aaO Anhang zu 247 3 Abs. 3 Rn. 5.5 und 247 5 Rn. 8.13 f.). 19 - 10 - Dieser Darlegungslast ist die Beklagte, wie das Berufungsgericht im Ein-zelnen ausgef374hrt hat, nicht hinreichend nachgekommen. Die insofern im Rah-men der Anschlussrevision erhobene R374ge, in der eine Gegenr374ge der Revisi-onserwiderung zu sehen ist, ist nicht begr374ndet. Sie verweist lediglich auf den Vortrag zum Abverkauf der Butter an den verschiedenen Verkaufstagen, den das Berufungsgericht zu Recht als nicht ausreichend angesehen hat. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (247 564 Satz 1 ZPO). 20 c) Die in erster Linie gestellten Unterlassungsantr344ge zielen, wie sich aus der Formulierung ergibt (204f374r Lebensmittel [bzw. Computerprodukte] wie nach-folgend abgebildet 205 zu werben223), auf ein Verbot der konkreten Verletzungs-form ab. Der anschlie337ende Konditionalsatz (204wenn diese Produkte nicht zu-mindest am ersten Geltungstag der Werbung [bzw. am ersten Geltungstag der Werbung bis 14.00 Uhr] vorgehalten werden223), der das Verbot unter eine zu-s344tzliche Bedingung stellt, kann naturgem344337 nicht auf ein Klageziel gerichtet sein, das 374ber die konkrete Verletzungsform hinausgeht. Was die Beschreibung der konkreten Verletzungsform angeht, handelt es sich daher um eine unsch344d-liche 334berbestimmung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Rn. 14 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II). Der Zusatz erf374llt aber 374ber die Konkretisierung des beanstandeten Verhaltens hinaus eine weite-re Funktion: Er macht deutlich, in welchem Umfang die Kl344gerin 374ber die Um-st344nde des konkret beanstandeten Verhaltens hinaus (hier: beworbene Ware schon am ersten Geltungstag der Werbung zwischen 12 und 13 Uhr nicht mehr erh344ltlich bzw. Ware schon bei Gesch344fts366ffnung am ersten Geltungstag nicht mehr erh344ltlich) andere Verletzungshandlungen als im Kern gleichartig ansieht. Die Fassung der Unterlassungsantr344ge begegnet auch insofern keinen Beden-ken. 21 - 11 - 22 aa) Da die beworbene Butter in den beiden Lidl-Filialen am 21. April 2008 bereits zwischen 12.00 und 13.00 Uhr nicht mehr erh344ltlich war, bestehen gegen die Begr374ndetheit des Unterlassungs(haupt)antrags zu 1 im Blick auf die erforderliche Wiederholungsgefahr auch insoweit keine Bedenken, als er auch F344lle erfasst, in denen der Warenvorrat erst am Nachmittag des ersten Tages ersch366pft ist. Entsprechendes gilt f374r den Unterlassungs(haupt)antrag zu 2. bb) Hinsichtlich der Werbung f374r den Bildschirm hat das Berufungsge-richt im Rahmen der Behandlung der hilfsweise gestellten Antr344ge darauf abge-stellt, dass das dort hinter dem herabgesetzten Preis angebrachte Sternchen zu undeutlich sei, um 204eine weiterf374hrende Verweisfunktion auszu374ben223. Auch hiergegen wendet sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg. Die der Bestim-mung der Nr. 5 des Anhangs zu 247 3 Abs. 3 UWG 2008 zugrunde liegende Re-gelerwartung, dass eine einschr344nkungslos angebotene Ware in s344mtlichen in die Werbung einbezogenen Filialen in ausreichender Menge erworben werden kann, kann nur dadurch ausger344umt werden, dass sie durch einen aufkl344renden Hinweis wirksam neutralisiert wird (Fezer/Peifer aaO Anhang UWG Nr. 5 Rn. 17 f. mwN). Ein solcher aufkl344render Hinweis muss daher klar formuliert, leicht lesbar und gut erkennbar sein (Fezer/Peifer aaO Rn. 18). Das Berufungs-gericht hat im konkreten Fall das Vorliegen der zuletzt genannten Vorausset-zung in tats344chlicher W374rdigung des Sachverhalts verneint. Ein Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten ist insoweit nicht ersichtlich. 23 cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muss der auf die konkrete Verletzungsform abstellende Unterlassungsantrag nicht unter die Be-dingung gestellt werden, dass die beanstandeten Anzeigen keinen oder keinen ausreichenden Hinweis auf die eingeschr344nkte Verf374gbarkeit der beworbenen Waren enthalten. Dass die Frage, ob der Verkehr durch eine Anzeige irrege-f374hrt wird, von aufkl344renden Hinweisen abh344ngen kann, ist eine Selbstverst344nd- 24 - 12 - lichkeit, die keiner Erw344hnung bedarf. Da die konkret beanstandeten Anzeigen nach den zutreffenden Erw344gungen, die das Berufungsgericht im Rahmen der Er366rterung der Hilfsantr344ge angestellt hat, keine hinreichende Aufkl344rung 374ber die mangelnde Verf374gbarkeit der fraglichen Waren enthalten, ist ohne weiteres von ihrer Wettbewerbswidrigkeit nach 247 5 Abs. 5 Satz 1 UWG 2004 und nach Nr. 5 Satz 1 des Anhangs zu 247 3 Abs. 3 UWG 2008 auszugehen. Da die Unter-lassungs(haupt)antr344ge auf das Verbot der konkreten Verletzungsform abzie-len, ist es Sache des Beklagten, Wege zu finden, die aus dem Verbot heraus-f374hren (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 - ; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374-che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 51 Rn. 25, jeweils mwN). d) Hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 1 r374gt die Revisionserwide-rung ferner vergeblich, dass das Berufungsgericht die in den Lidl-Filialen jeweils vorgehaltene Butter der (Eigen-)Marke 204Milbona223 zu Unrecht nicht als gleicharti-ges Produkt im Sinne von Nr. 5 des Anhangs zu 247 3 Abs. 3 UWG 2008 angese-hen hat. Eine solche Gleichartigkeit liegt nur dann vor, wenn das andere Pro-dukt tats344chlich gleichwertig und zudem aus der Sicht des Verbrauchers, bei der auch subjektive Gesichtspunkte wie der Wunsch nach Erwerb eines be-stimmten Markenprodukts eine Rolle spielen k366nnen, austauschbar ist (vgl. Be-gr374ndung des Regierungsentwurfs des UWG 2008, BT-Drucks. 16/10145, S. 13, 31). Dass die zweite dieser beiden Voraussetzungen erf374llt war, hat die Beklagte selbst nicht vorgetragen. 25 e) Die Revisionserwiderung wendet sich auch vergeblich dagegen, dass das Berufungsgericht die Beklagte als passivlegitimiert angesehen hat. 26 aa) Schuldner der in 247 8 UWG geregelten Abwehranspr374che ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung im 27 - 13 - Sinne von 247 3 UWG 2004, 247247 3, 7 UWG 2008 selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen ad344quat kausal verwirklicht (vgl. BGH, Ur-teil vom 8. November 2007 - I ZR 60/05, GRUR 2008, 530 Rn. 21 = WRP 2008, 777 - Nachlass bei der Selbstbeteiligung; K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 8 Rn. 2.5; Fezer/B374scher aaO 247 8 Rn. 120). Im Falle der Verbreitung wettbe-werbswidriger 304u337erungen in Medien haftet neben dem Urheber jeder an der Weitergabe und der Verbreitung Beteiligte, soweit sein Verhalten eine Wettbe-werbshandlung im Sinne von 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 bzw. eine gesch344ftli-che Handlung im Sinne von 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 darstellt (vgl. K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 8 Rn. 2.10 mwN). Die zuletzt genannte Voraussetzung hat zur Folge, dass Personen, die zwar rein tats344chlich an einer Verletzung mitwirken, aber - wie etwa Plakatkleber oder Prospektverteiler - nicht entschei-dungsbefugt und in v366llig untergeordneter Stellung ohne eigenen Entschei-dungsspielraum t344tig sind, in der Regel nur bei vors344tzlichem Handeln als Ge-hilfen zur Verantwortung gezogen werden k366nnen (247 830 Abs. 2 BGB; K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 8 Rn. 2.7). bb) Von einer in vergleichbarer Weise v366llig untergeordneten Stellung kann bei der Beklagten, die ihren eigenen Angaben zufolge im Lidl-Konzern f374r die grafisch-fotografische Erfassung und Gestaltung der Anzeigenelemente zu-st344ndig ist, nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat sich nach den getrof-fenen Feststellungen zudem dadurch als Verantwortliche der streitgegenst344nd-lichen Werbung geriert, dass die beanstandeten Anzeigen keine Hinweise auf die genaue Identit344t des verantwortlichen Unternehmens enthalten, sondern eine Kennung allein unter 204LIDL223 und 204www.lidl.de223 erfolgt und die Beklagte un-ter dieser Internetadresse als einziges und verantwortliches Unternehmen ge-nannt wird. Unter diesen Umst344nden w344re es Sache der Beklagten gewesen darzulegen, dass sie entgegen dem f374r Au337enstehende dadurch erweckten Eindruck tats344chlich nicht in der Lage war, auf den Inhalt der beanstandeten 28 - 14 - Werbung auch nur in der Weise Einfluss zu nehmen, dass sie nach bekannt gewordenen Beanstandungen darauf hinwirken konnte, dass entsprechende Verst366337e in Zukunft unterblieben. Soweit die Beklagte die Bejahung ihrer Pas-sivlegitimation durch das Berufungsgericht in der Anschlussrevisionsbegr374n-dung beanstandet hat, hat sie auf keinen von ihr in dieser Hinsicht in den Vorin-stanzen gehaltenen Vortrag verwiesen. 2. Zur Anschlussrevision 29 a) Soweit sich die Beklagte mit ihrer Anschlussrevision gegen die Verur-teilung nach den in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Unterlassungsan-tr344gen wendet, gehen ihre Angriffe ins Leere. Da die Abweisung der Klage mit den in erster Linie gestellten Unterlassungsantr344gen zu Unrecht erfolgt ist, sind die hilfsweise gestellten Antr344ge nicht mehr Gegenstand der Pr374fung. 30 b) Den von der Kl344gerin geltend gemachten Zahlungsanspruch hat das Berufungsgericht mit Recht als aus 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG 2004, 247 286 Abs. 1 Satz 1 und 2, 247 288 Abs. 1 und 2 BGB begr374ndet angesehen. 31 III. Danach ist das Urteil des Berufungsgerichts auf die Revision der Kl344-gerin unter Zur374ckweisung der Anschlussrevision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es die Abweisung der Klage mit den Unterlas-sungshauptantr344gen durch das Landgericht best344tigt hat. Da die erforderlichen Feststellungen getroffen sind, ist die Sache zur Endentscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO). Dementsprechend ist die Beklagte nach den Hauptantr344gen zur Unterlassung zu verurteilen. 32 - 15 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 92 Abs. 2 Nr. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 33 Bornkamm Richter am BGH Pokrant ist in Schaffert Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Kirchhoff L366ffler Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 11.12.2008 - 23 O 110/08 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.10.2009 - 2 U 6/09 -
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