BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 183/11 vom 16 . Februar 2012 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . Februar 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Anhörungs rüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 26 . J anuar 201 2 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: D er Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - un begründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte s ind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24 ). Schlick Herrmann Wöstman n Hucke Seiters 1
Full & Egal Universal Law Academy