BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 183/13 Verkündet am: 21. Mai 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Erfolgsprämie für die Kundengewinn ung UWG § 4 Nr. 11; NordrheinZÄBerufsO § 1 Abs. 5; BGB § 305c Abs. 2 a) Die Bestimmung des § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein, nach der der Zahnarzt keine Verpflichtung eingehen soll, die seine Unabhängigkeit bei der Berufsausübung beeinträchtigen kann, ste llt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. b) Ein Geschäftsmodell, an dem sich ein Zahnarzt beteiligt, ist mit § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein unvereinbar, wenn es die Gefahr begründet, dass ein Zahnarzt sich bei der Behandlung nic ht am Patientenwohl orientiert, so n- dern an seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen. Eine solche Gefahr ergibt sich nicht aus Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingu n- gen des Betreibers des Geschäftsmodells, die die Auslegung zulassen, dass der Z ahnarzt die Behandlung eines Patienten aus medizinischen Gründen ohne Kostennachteile ablehnen kann. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 183/13 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 21 . M ai 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff , Prof. Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Augus t 2013 im Kostenpunkt und i n- soweit aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrags zu 3 zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivi l- kammer 52 des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2012 wird z u- rü ckgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden g e- geneinander aufgehoben. Die Kosten der Revision fallen der Kl ä- gerin zur Last. Von Rechts wegen - 3 - T atbestand: D ie Beklagte ver treibt über das Internetpor tal " .de" G utscheine für Waren oder Dienstleistungen , die Nutzer dieses Portals zu rabattierten Pre i- sen erw e rben können , sofern sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine gewisse Mindestanzahl von Käufern findet. Den Angeboten l ie gen Kooperationsver träge zwischen der Beklagten und ihren Geschäftsp artnern zugrunde, in denen d ie angebotenen Produkte , deren Originalpreis , de r ermäßigte Angebotspreis und die Höhe des R abatt s fest g e- leg t sind . Die Leistung der Beklagt en besteht nach den Kooperationsver trägen dari n, dass sie das Angebot des Partners unter den über das Portal " .de" erreichbaren werblichen Angeboten der jeweiligen Stadt platziert. Die Beklagte verlangt eine "Erfolgsprämie für die Kundengewinnung" in Höhe von 50% des Angebotspreises zuzüglich Umsatzsteuer . Die für die Kooperation s- verträge e rgänzend g e lten den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bekla g- ten enthalten folgende B estimmun gen : 1. Leistungen von G . 1.1 G . unterstützt den Partne r beim Marketing im Internet, insbesondere durch den Online - Verkauf von Gutscheinen. G . verkauft als eigenständi - ger Vertragspartner Gutscheine an interessierte Endkunden ("Gutscheinerwe r- ber") und vermittelt dem Partner des Kooperationsvertrages die se Kunden für die im Kooperationsvertrag vorgesehenen Dienst - oder Sachleistungen ("Lei s- tungen"). Für diese wird G . Gutscheine des Partners unter den über www. .de erreichbaren werblichen Angeboten der jeweiligen Stadt ( ) platzieren ("Aktion" ). 2. Vergütung 2.1 Der Partner hat gegenüber G . einen Anspruch auf Zahlung des jewei - der im Kooperationsvertrag vereinbarten Netto - Erfolgsprämie ( zzgl. gesetzlicher Umsa tzsteuer) 1 2 - 4 - 3. Leistung/ Leistungsbenennungsrecht des Partners 3.3 Für die Leistungserbringung gegenüber dem Gutscheinerwerber ist allein der Partner verantwortlich. Dabei sind sich die Vertragsparteien einig, dass dem Guts cheinerwerber das Leistungsforderungsrecht hinsichtlich der im Gut schein verbrieften Leistung ausschließlich gegenüber dem Partner zusteht und hi n- sichtlich der im Gutschein verbrieften Leistung nur diesen gegenüber dem Gu t- scheinerwerber berechtigt und ver pflichtet. Der Partner stellt G . von allen etwaigen Ansprüchen der Gutscheinerwerber im Hinblick auf die da r in verbriefte Leistung frei. Auf der Grundlage von Kooperationsver trägen bot die Beklagte auf der Internetplattform " .de" unter an derem Gutscheine für professionelle Zahnreinigungen, Bleachings, kieferorthopädische Zahnkorrekturen, Implanta t- versorgungen, prothetische Versorgungen und Zahnfüllungen von Zahnärzten aus Nordrhein - Westfalen an . Die Klägerin ist die berufliche Vertretu ng der Zahnärzte im Bereich Nor d- rhein. S ie sieht in der v on d en Zahnärzten an die Beklagte zu zahlende n E r- folgsprämie eine mit dem berufsrechtlichen Gebot der Unabhängigkeit der Zahnärzte unvereinbare Provision für die Vermittlung von Patienten . Die B e- klag te s e i a n de n Verstößen der Zahnärzte gegen ihr B erufsrecht als Gehilfin beteiligt . Die Klägerin hat mit ihrem in der Revisionsinstanz allein noch i nteres si e- renden Klageantrag zu 3 zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung b e- stimmter Ordnungsmitte l zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit Zahnärzten Vereinb a- rungen bezüglich einer Zahnreinigung und/oder eines Bleachings und/oder e i- ner kieferorthopädischen Zahnkorrektur und/oder einer Implantatversor gung und/oder einer prothetischen Versorgung und/oder einer Zahnfüllung zu treffen, die vorsehen, dass Zahnärzte für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt ve r- sprechen oder gewähren, wenn dies geschieht wie in der [in das Berufungsu r- 3 4 5 - 5 - teil eingeblendeten] Koope rationsvereinbarung nebst Allgemeinen Geschäft s- bedingungen der Be klagten für Kooperationsverträge . Das Landgericht hat den allgemein gegen das Versprechen eines En t- gelts für die Zuweisung von Patienten gerichteten Klageantrag abgewiesen (LG Berlin, WRP 2013, 241) . D ie da gegen gerichtete Anschlussberufung der Kläg e- rin hat zur Verurteilung der Beklagte n nach dem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Klagea ntrag zu 3 geführt (KG, ZMGR 2014, 132) . Mit ihrer vom Senat insoweit zugelassenen Revision, dere n Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage mit dem Klageantrag zu 3 . Entscheidungsgründe: I . D as Berufungsgericht hat den Klagean trag zu 3 als begründet anges e- hen , weil sich die Beklagte mit dem Abs chluss der Kooperationsver träge mit Zahnärzten an deren Verstößen gegen das berufsrechtliche Gebot der zah n- ärztlichen Unabhängigkeit beteiligt habe . Dazu hat es ausgeführt: Die von den Zahnärzten übernommene Verpflichtung, an die Beklagte für die Kunden gewinnung eine Erfolgsprämie zu zahlen, verstoße gegen § 1 Abs. 5 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 26. Novem ber 2005 (im Folgenden: BO Zahnärzte Nordrhein) und die entsprechenden Regelungen in den Berufsordnungen der anderen Zahnärztekam mern. Die an die Beklagte zu zahlende Erfolgsprämie stelle ein mit der zahnärztlichen Unabhängigkeit u n- vereinbares Entgelt für die Zuweisung von Patienten dar. Nach de r Kooperat i- onsvereinbarung s ei die an die Beklagte zu zahlende Prämie nicht die Gege n- leis tung für die Bereitstellung eines Werbemediums, sondern die Gegenleistung 6 7 8 - 6 - für d e n Abschluss eines Vertr a g s der Beklagten mit de m für d en Zahna rzt als Patient gewonnenen Erwerber des Gutscheins , d er mittelbar die zahnärztlichen Leistungen zum Gegenstand h ab e . Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten begründeten die Gefahr, dass der mit der Beklagten vertraglich verbundene Zahnarzt die Be - handlung d es Erwerber s eines Gutscheins nicht am Wohl des Patienten, so n- dern an seinen wirtschaftlichen Inter essen ausrichte. N ach Nummer 3.3 Sa tz 3 der Vertragsbedingungen müsse der Zahnarzt für die Erstattung des Betrags, den der Erwerber eines Gutschein s für die zahnärztliche Leistung an die B e- klagte gezahlt habe, auch einstehen, wenn er die Behandlung aus med izin i- schen Gründen ablehne. D i e Kooperationsvereinbarung begründe für den Zahnarzt angesichts einer Laufzeit von 24 Monaten, des nur in begrenztem U m- fang bestehenden Rechts des Zahnarztes zu Leistungsänderungen und der unbestimmten Vielzahl der einzulösend e n Gutscheine ein erhebliches finanzie l- les Risiko . Damit bestehe die Gefahr , dass d er Zahnarzt bei seiner Entsche i- dung über die Behandlung d es E rwerbers eines Gutscheins medizinische B e- denken aus finanziellem Eigeninteresse zurückstelle n werde . Die Bek lagte hafte für die von den Zahnärzten begangenen V erstöße gegen das Berufsrecht als Teilnehmerin, weil sie d as berufswidrige Verhalten der Zahnärzte durch den Abschluss der Koopera tionsver träge und durch d as Angebot der zahnärztlichen Leistungen auf ihrer Internetplattform fördere. II . D ie gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des Urteils erster Instanz, soweit mit ihm de r Klageantrag zu 3 ab gewiesen worden ist . Das Berufungsgericht hat d ie insoweit auf § 8 Abs. 1 , Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein und inhaltsgleiche Regelungen der Berufsordnungen der 9 10 11 - 7 - anderen Zahnärztekammern gestützte Klage zwar zutreffend als zulässig (dazu unter II 1 und 2), zu Unrecht aber als begründet angesehen (dazu unter II 3) . 1 . Der Klage an trag zu 3 ist h inreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig . Der Umstand, dass er die Wendung "für die Zuweisung von Patienten ein Ent gelt versprechen oder gew ähren" in § 31 Abs. 1 der Musterberufsordnung für die in Deutschland täti g en Ä rztinnen und Ärzte vom 29. August 2011 (MBO Ärzte) auf nimm t, steht dem nicht entgegen . a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart u n- deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefu gnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb ni cht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt . Aus diesem Grund sind Unterla s- sungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grun d- sä tzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzuse hen. Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst ist oder der Anwendungsbereich einer Recht s- norm durch eine gefestigte Ausleg ung geklärt ist oder der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er k ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts bea n- sprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Ve r letzungshand lung orientiert . Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestand s- merkmal erfüllt ( st. Rspr.; vgl. nur B GH, Urteil vom 2. Februar 2012 I ZR 81/10, GRUR 2012 , 945 Rn. 16 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl; Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, GRUR 2014, 791 Rn. 13 = WRP 2014, 12 13 - 8 - 844 - Teil - Berufsausübungsgemeinschaf t ). Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch unsch ädlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage steht, sondern sich deren Streit auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt ( vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 Erinnerungs - werbung im Internet ; Urteil vom 6. Okt ober 2011 - I ZR 54/10, GRUR 2012, 405 Rn. 11 = WRP 2012, 461 - Kreditkontrolle ). Eine auslegungsbedürftige Antrag s- formulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährlei s- tung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist ( st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2012, 945 Rn. 16 - Tribenuronmethyl; BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 I ZR 40/11, GRUR 20 13, 421 Rn. 42 = WRP 2013, 479 Pharmazeutische Beratung über Call - Center; Urteil vom 13. September 2013 I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 55 - Biomineralwass er; B GH, GRUR 2014, 791 Rn. 28 Teil - Berufsausübungsgemeinschaft). b) Nach diesen Grundsätz en ist der Klage antrag zu 3 als hinreichend b e- stimmt anzusehen. Die Klägerin hat da d urch , dass sie in dem Antrag auf die Kooperationsvereinbarung Bezug genommen hat, sowie durch ihr Klagevo r- bringen deutlich gemacht , dass sie die von den Zahnärzten an die Beklagte zu zahlende Erfolgsprämie verboten hab en möchte , d a sie diese Prämie als ein Entgelt für die Zu weisung von Patienten ansieht . Zwischen den Parteien stehen di e tatsächlichen Umstände, aufgrund dere n die Beklagte die Prämie verlang t, außer Frage. Der Streit der Parteien beschränkt sich dar auf, ob die se Prämie eine nach de n insoweit einschlägigen b erufsrecht lichen Bestimmungen un z u- lässige Vergütung für die Zuweis ung von Patienten an den Zahna rzt darstellt . 14 - 9 - 2. Die Klägerin ist als berufsständische Vertretung der Zahnärzte (§§ 1, 6 HeilBerG NRW) gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, die von ihren Mitgliedern oder von deren Wettbewe rbern begangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2006 - I ZR 272/03, GRUR 2006, 598 Rn. 12 = WRP 2006, 891 - Zahnarztbriefbogen, mwN). Sie kann daher auch gegen von Außenstehenden begangene Wettbewerbsverstöße vorgehen, s o- weit die Verstöße den Wettbewe rb ihrer Mitglieder berühren (vgl. BVerfGE 111, 366, 376 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 3.33 mwN). 3 . D er Klageantrag zu 3 ist jedoch unbegründet. Die von der Beklagte n nach dem Kooperationsvertrag und ihren Allgemeinen Geschäft sbedingungen beanspruchte Prämie für die Vermittlung von Patienten stellt kein nach § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein und den entsprechenden Regelungen zur zahnärztlichen Unabhängigkeit in den Berufsordnungen der anderen Zahnär z- tekammern unzulässiges Entge lt für die Zuweisung von Patienten dar . a) D as Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Bestimmung d e s § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nor d- rhein eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar ste llt . Nach § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein , der seine Grundlage in § 29 Abs. 1, § 32 Satz 2 Nr. 1 HeilberG NRW hat, soll der Zahnarzt keine Verpflic h- tung eingehen, die seine Unabhängigkeit bei der Berufsausübung beeinträcht i- gen kann . Mit dieser Besti mmung soll zwar nicht unmittelbar bestehenden G e- sundheitsgefahren begegnet, aber verhinder t werde n , dass sich die Zahnärzte bei der Ausübung ihres Berufs statt an medizinischen Notwendigkeiten an ök o- nomischen Erfolgskriterien o rientier en und sich dadurch b edingt langfristig n e- gative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung erg e- b en . Die Bestimmung des § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein soll gewährlei s- 15 16 17 18 - 10 - ten, dass der Zahnarzt die Entscheidung, ob und wie er einen Patienten beha n- delt, nicht a n sachfremden wirtschaftlichen Eigeninteressen, sondern allein an medizinischen Erwägungen mit Blick auf das Patientenwohl ausrichtet (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 111/08, GRUR 2011, 345 Rn. 68 = WRP 2011, 451 Hörgeräteversorgung II, zu §§ 31, 34 Abs. 5 MBO Ärzte aF; Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 231/10, GRUR 2012, 1050 Rn. 23 = WRP 2012, 1226 - Dentallaborleistungen, zu § 8 Abs. 5 der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer aF und zu § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein; BGH, GRUR 2014, 791 Rn. 16 - Teil - Berufsausübungsgemeinschaft, zu §§ 18 und 31 der Berufsordnung für Ärzte der Landesärztekammer Baden - Württemberg; Spickhoff/ Scholz, Medizinrecht, 2. Aufl., § 31 MBO Ärzte Rn. 1 f.; Ratzel in Ra t- zel/ Lippert, Musterberufsordnung der deutschen Ärzte [MBO], 6. Aufl., § 31 Rn. 3). Die Vorschrift ist so mit dazu bestimmt, das Marktverhalten der Zahnär z- te im Interesse der Verbraucher zu regeln (vgl. zu m nach § 3 Abs. 2 der Mu s- terberufsordnung der deutschen Ärztinnen und Ärzte und den auf d iese B e- stimmung zurückgehenden Vorschriften der Ärztekam mern für Ärzte grundsät z- lich bestehenden Verbot , im Zusammenhang mit der Ausübung d er beruflichen Tätigkeit Waren oder andere Gegenstände abzugeben oder abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleist ungen zu erb ringen oder erbringen zu lassen ( BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 I ZR 215/02 , GRUR 2005, 875, 876 f. = WRP 2005, 1240 Diabetesteststreifen; Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 12 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung I; Köh ler in Kö h- ler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.74; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 140; Großkomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 72 ). De r Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht n icht entgegen, dass n ach Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher 19 - 11 - beeinträchtigen. Nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 2005/2 9/EG bleiben alle sp e- z i fischen Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integr i- tätsstandards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Unions rechts auferlegen können. De m- entsprec hend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf berufsrechtliche Be - stimmungen, die - wie vorliegend die Bestimmung des § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein und die Regelungen zur zahnärztlichen Unabhängigkeit in den B e- rufsordnungen der anderen Zahnärztekammern - das Marktverhalten in union s- rec htskonformer Weise regeln , nach dem UWG 2008 ebenfalls zulässig ( vgl. BGH, GRUR 2009, 977 Rn. 1 2 Brillenversorgung I ; BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 58/10, GRUR 2012, 79 Rn. 11 = WRP 2012, 964 Rechts beratung durc h Einzelhandelsverband; Urteil vom 17. Juli 2013 I ZR 222/11, GRUR 2013, 1056 Rn. 15 = WRP 2013, 1336 Meisterpräsenz; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 68/13, GRUR 2015, 283 Rn. 23 = WRP 2015, 344 Hörge - rätever s orgung III ; Köhler i n Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.6k; Münc h- Komm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 15; GroßKomm.UWG/Metzger aaO § 4 Nr. 11 Rn. 9, jeweils mwN ). b) Das Berufungsgericht ha t zwar zu Recht angenomm en, dass § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein und die entsprechenden Regelungen in d en Berufsordnungen der anderen Zahnärztekammern es den Zahnärzten verbi e- ten, an Betreiber von Internetportalen für die Zuweisung von Patienten Provis i- onen zu zahlen (dazu unter II 3 b aa). Zu Unrecht hat es aber gemeint, das G e- schäftsmodell der Beklagten b egründe die Gefahr, dass vertraglich mit der B e- klagte n verbundene Zahnärzte sich bei der Behandlung von Gutscheininhabern nicht am Wohl der Patienten, sondern an ihren eigenen wirtschaftlichen Intere s- sen orientierten (dazu unter II 3 b bb). 20 21 - 12 - aa) Gemäß § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein und den entsprechenden Regelungen in Berufsordnungen der anderen Zahnärztekammern ist es dem Zahnarzt nicht gestattet, sich im Vorfeld einer Behandlung in der Weise zu bi n- den, dass er Dritten für die Zuweisung von Patienten eine Gegenleistung ve r- spricht oder gewährt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 I ZR 201/02, GRUR 2005, 1059, 1060 = WRP 2005, 1508 Quersubventionierung von Laborg e- meinschaften, zu § 31 Abs. 1 MBO Ärz te 1997; BGH, GRUR 2012, 1050 Rn. 23 - Dentallaborl eistungen; Spickhoff/ Scholz aaO § 31 MBO Ärzte Rn. 1 und 5). Z ulässig ist dagegen die Vereinbarung einer Vergütung als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen einer Internetplattform zum Anbieten freiberuflicher Leistungen und für die im Zusammenhang damit geleisteten Diens te (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2008 1 BvR 1886/06, GRUR 2008, 618, 620 = WRP 2008, 492, zu § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO; Kammer b e- schluss vom 8. Dezember 2010 1 BvR 1287/08, GRUR 2011, 530, 532 = WRP 2011, 207, zu § 8 Abs. 5 der Berufsordn ung für Zahnärzte der Landeszahnär z- tekammer Baden - Württem berg aF; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 I ZR 55/08, GRUR 2011, 343 Rn. 22 = WRP 2011, 449 - Zweite Zahnarztme i- nung, zu § 8 Abs. 5 der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte; Urteil vom 24. März 2011 - III ZR 69/10, GRUR 2011, 652 Rn. 14 = WRP 2011, 755, zu § 7 Abs. 5 der Berufsordnung für hessische Zahnärztinnen und Zahnär z- te aF). bb) Entscheidend ist, ob das Geschäftsmodell der Beklagten die Gefahr begründet, dass ein vertraglich mit ih r verbundener Zahnarzt sich bei der B e- handlung eines Gutscheininhabers nicht am Patientenwohl orientiert, sondern an seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen. Davon ist auch das Berufung s- gericht zutreffend ausgegangen. Zu Unrecht hat es aber gemeint, bei dem G e- schäftsmodell bestehe eine entsprechende Gefahr. 22 - 13 - (1) Das Berufungsgericht hat das Bestehen einer solchen Gefahr mi t der Regelung in Nr. 3.3 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bekla g- ten begründet, nach der der Zahnarzt die Beklagte v on allen Ansprüchen der Gutscheinerwerber im Hinblick auf die verbriefte Leistung freistellt. Danach müsse so das Berufungsgericht der Zahnarzt auch für die Rückerstattung des vom Gutscheinerwerber gezahlten Betrags einstehen, wenn er die Behan d- lung au s medizinischen Gründen zu Recht ablehne. Es ist jedoch anders als das Berufungsgericht gemeint hat durchaus zweifelhaft, ob diese Regelung andere Ansprüche der Gutscheinerwerber als solche wegen Schlecht - oder Falschbehandlung durch den mit der Beklag ten kooperierenden Zahnarzt e r- fasst. Die in dieser Hinsicht bestehenden Zweifel an der Reichweite der g e- nannten Haftungsregelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der B e- klagten gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu deren Lasten. D ementsprechend ist davon a uszugehen, dass den Zahnarzt keine Freistellungsverpflichtung und damit keine Haftung trifft, wenn er die Behandlung des Gutscheinerwerbers aus welchen Gründen auch immer ablehnt. (2) Bei diesen Gegebenheiten begründet auch der Umstand, dass die Ko operationsvertr äge der Beklagten nach Nr. 5.1 ihr er Allgemeinen Geschäft s- bedingungen eine Laufzeit von 24 Monaten haben, nicht die Gefahr, dass sich mit der Beklagten kooperierende Zahnärzte bei der Behandlung von Patie n ten nicht an deren Wohl, sondern an ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen orientieren. Dasselbe gilt für das den Zahnärzten nach dem Kooperationsve r- trag nur in begrenztem Umfang zustehende Recht zur Vornahme von Lei s- tungsänderung en und d as der Beklagte n nach dem Kooperationsver trag z u- st ehende Recht , Gutscheine in beliebiger Zahl zu verkaufen. (3) Nach dem vorstehend Ausgeführten hat die Kooperation der Bekla g- ten mit Zahnärzten, soweit sie von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 3 a n- 23 24 25 - 14 - gegriffen wird, letztlich keine anderen Auswirkungen auf das Patientenwohl als das kostenpflichtige Zurverfügungstellen einer Internetplattform zum Anbieten freiberuflicher Leistungen , das als solches als zulässig anzusehen ist (vgl. oben Rn. 21 ) . Damit kann eine solche Kooperation ebenfalls nicht unter dem G e- sichtspunkt eines Berufsrechtsverstoßes als unzulässig angesehen werden. Die Frage, o b die Verhaltensweise der Beklagten unter einem anderen Gesicht s- punkt wie etwa wegen Irreführung der kooperierenden Zahnärzte als wet t- bewerbswidrig anzusehen sein könnte, steht mangels eines Sachvortrags der Klägerin hierzu nicht zur Entscheidung. III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Ber u- fungsgericht die Beklagte nach dem Klageantrag zu 3 verurteilt hat (§ 5 62 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsu r- teil nur wegen der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt aufzuheben und die Sache nach diesem Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das den Klageantrag zu 3 abweisende Urteil des Lan d- gerichts ist daher wiederherzustellen. 26 27 - 15 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 2 8 .06.2012 - 52 O 231/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.08.2013 - 5 U 88/12 - 28
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