BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 183 /1 4 vom 10. September 201 5 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 201 5 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters , Dr. Remmert und Reiter so wie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- si on in dem Urteil des 7 . Zivil senats des Thüringer Oberlandesg e- richts in Jena vom 21. Mai 2014 - 7 U 724/13 - wird zurückgewi e- sen. Die Kläger in hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Streithelfers des Beklagten zu tra gen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30 0.000 Gründe: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urt eil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzu n- gen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung des Beklagten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO im Ergebnis zu Recht vernein t. Zwar hat es Inha lt und Umfang der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG bestehenden 1 2 - 3 - Prüfungs - und Belehrungspflichten verkannt, soweit es eine Pflicht des Notars grundsätzlich verneint hat, das Aushandeln einer Vertragsbestim mung ( § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ) bei Zweifeln zu hinterf ragen . Darauf kommt es jedoch im Streitfall nicht an. Unstreitig wurde die vertraglich vereinbarte Bindungsfrist zw i- schen der Klägerin und dem Grundstückseigentümer S . individuell ausg e- handelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der vom Beklagten vorform ulierte Text verändert oder unverändert übernommen wur de (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 305 Rn. 20). Der Beklagte hatte somit hinsichtlich der vereinbarten Bindungsfrist die §§ 305 ff BGB nicht zu beachten. Insbesondere musste er nicht prüfen, ob di e Klausel in Ziff. 3 Abs. 1 der Angebotsurkunde einer Inhalt s- kontrolle am Maßstab des § 308 Nr. 1 BGB standhielt (s. dazu BGH, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 8 ff und vom 17. Januar 2014 - V ZR 5 /12, NJW 2014, 857 Rn. 8 ff; Vers äumnisurteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 13 ff ). Ein Revisionszulassungsgrund ist auch nicht gegeben, soweit die Beschwerde meint, der Beklagte hätte in die Urkunde einen Vermerk aufnehmen müssen, dass die Regelung über die Bi n- dungsf rist individuell ausgehandelt war. Es bedarf keiner Klärung durch das Revisionsgericht, dass ein Notar keine Pflicht zur Aufnahme derartiger Hinweise hat. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 BeurkG hat d er Notar lediglich bei - hier aus den zuvor angeführten Grün den o bjektiv nicht bestehenden - Zweifeln an der Wir k- samkeit des Geschäfts eine Dokumentationspflicht. Dass im vorliegenden Z u- sammenhang eine weitergehende Pflicht in der Rechtsprechung oder der Lit e- ratur erwogen wird, hat die Beschwerde nicht dargetan. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Seiters Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 01.08.2013 - 3 O 1457/12 - OLG Jena, Entscheidung vom 21.05.2014 - 7 U 724/13 - 3
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