ECLI:DE:BGH:2018:120718UII IZR183.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 18 3 /17 Verkündet am: 12. Juli 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1922 Abs. 1; § 307 Abs. 1 und 2 Cl; TKG § 88; DS - GVO Art. 6 Abs. 1 Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsve r- trag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen. BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17 - KG LG Berlin - 2 - Der III. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2018 durch den Vo rsit zenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Seiters sowie d ie Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläg erin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. Mai 2017 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 20 des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 wird zurückg e- wiesen. Die Beklagte hat die Kosten de r Rec hts mittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen T atbestand Die Parteien streiten über den Zugang zu m Benutzerkonto eines sog e- nannten sozialen Netzwerks, das die Beklagte betreibt. Die Klägerin bea n- sprucht, den Zugang zu dem bei der Beklagten unterhaltene n K onto ihrer ve r- storbenen, minderjährigen Tochter und " den darin vorge haltenen Kommunikat i- onsinhalten " zu gewähren. Sie ist neben deren Vater Mitglied der Erbeng e- meinschaft. Beide Elternteile waren zu Lebzeiten die gesetzlichen Vertreter der Erblasserin. 1 - 3 - Über das Netzwerk können die Nutzer miteinander internetbasiert über die Server der Beklagten kommunizieren und Inhalte austau schen . Dies u m- fasst etwa das Hochladen , Speichern u nd Teilen von Bildern, Videos oder Links zu anderen Webseiten, das Veröffen tlichen ( " Posten " ) von Kommentaren und Statusmeldungen sowie den Austausch und das Speichern von Nachrichten. Für die Nutzung des Netzwerks ist nach einer Registrierung die Eingabe von Kontozugangsdaten in Form von Benutzername und Passwort erforderlich. D ie Dienste des sozialen Netzwerk s werden durch die F . mit Sitz in den USA und die Beklagte mit Sitz in Irland erbracht. Nach den Allgemeinen G e- schäftsbedingungen von F . ist die Beklagte Vertragspartner in der Nu t- zer mit Wohnsitz au ßerhalb der USA. Am 4. Januar 2011 registrierte sich die Erblasserin im Alter von 14 Ja h- ren mit Einverständnis ihrer Eltern bei m sozialen Netzwerk der Beklagten und unterhielt dort ein Benutzerkonto ( " Account " ) . Am Abend des 3. Dezember 2012 verunglück te sie unter bisher ungeklärten Umständen töd lich, als sie in einem U - Bahnhof von einem einf ahrenden Zug erfasst wurde . Die Klägerin versuchte hiernach , sich unter Verwendung der Zugangsd a- ten ihrer Tochter in d as Benutzerkonto der Erblasserin einzulogg en . Dies g e- lang jedoch nicht , weil die Beklagte das K onto nach Mitteilung des Tod es der bisherigen Nutzerin durch einen Dritten am 9. Dezember 2012 in den sog e- nannten Gedenk zu stand versetzt hatte . In die sem ist ein Zugang zu dem B e- nutzerkonto auch mit den zutreffenden Zugangsdaten nicht mehr möglich. Das Konto an sich einschließlich der auf den Ser vern der Beklagten gespeicherten I nhalte bleibt aber bestehen , und die vom Verstorbenen geteilten Inhalte sind für die Zielgruppe, mit der sie geteilt wurden, wei terhin sichtbar . Die Kommun i- kationspartner ( " Freunde " ) des Verstorbenen können - abhängig von den 2 3 4 - 4 - Privatsphäreeinstellungen des Kontos - in der in den Gedenkzustand versetzten Chronik Erinnerungen teilen. Im Übrigen hat jedoch a ußer der Beklag ten ni e- mand mehr Zugriff auf den Kontoinhalt, z.B. die gespeicherten Fotos und Nac h- rich ten . Die Regelungen zum Gedenkzustand sind im Hilfebereich der Interne t- seite der Beklagten abrufbar. In den allgemeinen Nutzungsbedingungen wird hierauf nicht verwiesen. Die Klä gerin trägt vor, die Erbengemeinschaft benötige den Zugang zu dem Benutzer konto , um Aufschluss darüber zu erhalten, ob die Erblasserin kurz vor ihrem T od Suizidabsichten gehegt habe . Ferner benötige sie den Zugang, um Schadensersatzansprüche des U - Bahn Fah rers abzuwehren. Die persönl i- chen Kommunikationsinhalte im Benutzerkonto ihrer Tochter seien an die E r- bengemeinschaft vererbt worden. Dem stehe auch nicht der Schutz des Fer n- meldegeheimnisses aus § 88 TKG entgegen, weil diese Regelung auf die B e- klagte wede r in persönlicher noch in sac hlicher Hinsicht anwendbar sei. Jede n- falls sei die Beseitigung der durch den Gedenkzustand bewirkten Zugangsspe r- re gerechtfertigt. Der Datenschutz zugunsten der Kommunikationspartner der Erblasserin trete im Rahmen der praktisc hen Konkordanz der betroffenen Grundrechtspositionen hinter den Zugangsanspruch der Erben zurück. Schlie ß- lich seien die Nut zungsbestimmungen zum Gedenkzustand, soweit überhaupt wirksam einbezogen, gemäß § 3 07 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Das Landgerich t hat die Beklagte verurteilt, der Erbengemeinschaft Z u- gang zu dem vollständigen Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorg e- haltenen Kommunikationsin halten zu gewähren (FamRZ 2016, 738) . Auf die Berufung der Beklagten hat das K ammergericht die Klage abgewiesen. 5 6 - 5 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläg e- rin ih r Klagebegehren weiter . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefoc htenen Urteils und zur Zurück wei sung der Berufung der Beklagten und damit zur Wiederherstellung des klagezusprechenden Ersturteils . I . Das Berufun gsgericht (FamRZ 2017, 1348) hat offen gelassen, ob die Erbengemeinschaft aus erbrechtlicher Sicht nach § 1922 BGB ein en Anspruch auf Zu gang zu dem Benutzerkonto der Erblasse rin habe . Jedenfalls verbiete § 8 8 Abs. 3 Satz 3 TKG der Beklagten, den Eltern der Erblasserin den Inhalt und die Umstände der über das Benutzerkonto abgewickelten und auf den Se r- vern der Beklagten noch gespeicherten K ommunikation mitzuteilen. Als Betreiberin des sozialen Netzwerks sei die Beklagte Dienst e anbie - ter in nach § 3 Nr. 6 TKG, wenn hierüber Nachrichten und Inhalte ausge tauscht oder geteilt würden. Sie übertrage zwar nicht selbst Signale, müsse sich aber d ie fremde Signalübertragungsleistung der Telekommunikationsunternehmen zurechnen lassen. Außerdem sei die Beklagte Diensteanbieter in gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG , so dass - über § 3 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 TMG - nach § 7 Abs. 3 Satz 2 TMG die Regelungen in § 8 8 Abs. 3 TKG Anwendung fänden . 7 8 9 10 - 6 - Der Schutzbereich des § 88 TKG umfasse den Inhalt und die Umstände der über den Dienst der Beklagten ausgetauschten privaten Nachrichten und der mit einem begrenzten Nutzerkreis geteilten Inhalte. Dies gelte unabhängig v on der Kenntnisnahme durch den Empfänger, solange der Kommunikationsi n- halt auf den Servern der Beklagten gespeichert sei. Insbesondere fehle es an einer gesetzlichen Erlaubnis zur Weitergabe von Telekommunikationsinhalten an die Erben nach § 88 Abs. 3 Satz 3 TKG , die sich ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge beziehe . Diese Vorau s- setzungen würden weder § 1922 BGB noch §§ 91 ff TKG erfüllen . D ie Erben seien auch nicht am Kommunikationsvorgang beteiligt und daher " andere " im Sinne von § 88 Abs. 3 S atz 3 TKG. D as Fernmeldegeheimnis müsse zudem nicht im Wege der praktischen Konkordanz hinter die Interessen der Erben z u- rücktreten, weil dies es keine Rechtfertigung für einen Eingriff ohne entspr e- chendes Gesetz biete . D ie Zugangsgewährung sei auch ni cht aufgrund einer Einwilligung der Kommunikationsteilnehmer möglich. Ungeachtet dessen, ob die Erblasserin eine solche Einwilligung erteilt habe , fehle jedenfalls eine konkludente oder mutmaßliche Einwilligung ihrer Kommunikationspartner in die Weitergabe von Kommunikationsinhalten an die Erben. Schließlich bestehe auch kein Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 1922 BGB auf Rückgängigmachung des Gedenkzustand s , weil die Beklagte zu dessen Einrichtung berechtigt gewesen sei. Das elterliche Sorgerecht ha be mit dem Tod der Erblasserin geendet , und aus dem Totenfürsorgerecht lasse sich ein Zugangsanspruch ebenfalls nicht herleiten. Dies gelte auch für das allg e- meine Persönlichkeitsrecht der Eltern und ihren Wunsch, Gewissheit über die 11 12 13 14 - 7 - Umstände und Hintergrü nde des Todes ihres Kindes zu erlangen. Da sich der Schutz - und Wirku ngsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes auf lebende Personen beschränke, bestehe auch kein Auskunftsanspruch analog § 34 BDSG. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revisi on nicht stand. 1 . Zutref fend haben die Vorinstanzen im Ergebnis die Zulässigkeit der Kla ge bejaht (zur internationalen Zuständigkeit siehe jedoch Art. 17 Abs. 1 Buchst. c), Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Var. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Eur opäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll - streckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen - Brüssel Ia - VO; ABl. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1) . Die Beklagte erhebt insoweit auch keine Rügen mehr. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage begründet. Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten zu verlangen, der Erbengemei n- schaft Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin sowie d en darin entha ltenen Inhalten zu gewähren . E in solcher Anspruch ist vererblich , und es stehen ihm weder das postmortale Persönlichkeitsrecht noch das Fernmeldege heimnis, datenschutzrechtliche Regelun gen oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kommunikationspartner der Erblasserin entgegen (ebenso z.B. : BeckOK BGB/Müller - Chri stmann, Stand 1. Mai 2018 , § 192 2 Rn. 101; BeckOGK BGB/ Preuß , Stand 1. Juni 2018 , § 1922 Rn. 387 ff ; MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl . , § 1922 Rn. 25 ff ; Biermann, ZErb 2017, 210 ff; Bock, AcP 217, 370 ff; Herzog, 15 16 17 - 8 - ZErb 2017, 205 ff; Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge - und Erbrechtspraxis, §§ 4 und 5; Klas/Möhrke - Sobolewski , NJW 2015, 3473 ff; Lange/Holtwiesche, ZErb 2016, 125 ff und 157 ff; Lieder/Berneith, FamRZ 2016, 743 f; Litzenburg er, FD - ErbR 2017, 392155; Ludyga, JM 2016, 442 ff und ZEV 2018, 1 ff; Salomon, NotBZ 2016, 324 ff; Seidler, Digitaler Nachlass, S. 114 ff; Solmecke/Köbrich/Schmitt, MMR 2015, 291 ff; Willems, ZfPW 2016, 494, 502 ff; a.A. Staudinger/Kunz (2017) , BGB § 1922 Rn. 596.6 ff; Brinkert/ Stolze/Heidrich, ZD 2013, 153 ff; Leeb, K&R 2014, 693 ff; Martini, JZ 2012, 1145 ff ). a ) Der Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto und den dort g e- speicherten Inhalten ergibt sich aus dem auf die Erben übergegangenen schuldr echtlichen Vertrag zwischen der Erblasserin und der Beklagten. aa ) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklag te und die Erblasserin mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter (§ 107 BGB) einen schuldrechtlichen Vertrag ü ber die Einrichtung und Nutzung eines " Accounts " geschlossen haben (vgl. Redeker in Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Mu ltimedia - Recht, Stand Februar 2018 , Teil 12 Rn. 424; Redeker, IT - Recht, 6. Aufl . , D. Rn. 1174; Kosmides in Sc hneider, Handbuch EDV - Recht , 5. Aufl., W. Rn. 525 ff; Staudinger/Klumpp (2017) , BGB § 107 Rn. 30; Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 45 f). Die Rechtsnatur dieses Vertrags (vgl. hierzu Redeker in Hoeren/Sieber/Holznagel, aaO; Kutscher, aaO; Seidler, Digitaler Nachlass, S. 129 ff; B räutigam, MMR 2012, 635) kann dahingestellt bleiben, da diese für die hier relevanten Rechtsfragen nicht erheb lich ist. bb ) Zu Recht und ohne dass dies von den Parteien angegriffen wird , h a- ben die Vorinstanzen auf das Vertragsverhältnis deutsches Rech t angewandt. Der Vertrag unterliegt nach Art. 3 Abs. 1 , Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 18 19 20 - 9 - 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I - VO; ABl. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6) dem von den Parteien gewählten deutschen Recht. Dessen Anwend barkeit ergäbe sich zudem nach Art. 6 Abs. 1 Rom I - VO, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt. cc ) Das Vertragsverhältnis mit seinen Rechten und Pflichten ist mit dem Tod der Erblasserin nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen, die hierdurch in dieses eingetreten sind und deshalb als Vertragspartner einen A n- spruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto der Erblasserin sowie den darin en t- haltenen vermögensrechtlichen und höch stpersönlichen (digitalen) Inhalten h a- ben . Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Hierzu gehören grundsätzlich auch Ansprüche und Verbindlichkeiten aus schuldrechtlichen Verträgen wie dem hier vorliegenden Nutzungsvert rag, wobei der Erbe in die vertragliche Rechtsstellung mit sämtlichen Rechten und Pflic h- ten eintritt (vgl. MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1922 Rn. 20 und 25 ; BeckOGK BGB/Preuß, Stand 1. Juni 2018 , § 1922 Rn. 173 ff). Die Vererbbarkeit des aus dem Nutzun gsvertrag folgenden Anspruchs auf Zugang zu dem Benutzerkonto ist weder durch die vertraglich en Besti m- mungen ausgeschlossen (hierzu unte r (1)) noch lässt sich ein Ausschluss der Vererbbarkeit aus dem Wesen des Ver trags ableiten (hierzu unter (2)). Auch ein e Differenzierung nach der Art des Inhalts der auf dem K onto gespeicherten Daten ist abzulehnen (hierzu unter (3)). 21 22 23 - 10 - (1) Die Vererbbarkeit von Ansprüchen kann vertraglich ausgeschlossen we rden (vgl. MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1922 R n. 21; BeckOGK BGB /Preuß, Stand 1. Juni 2018 , § 1922 Rn. 173). Dies ist hier indes nicht der Fall. ( 1 . 1 ) Die Nutzungsbedingungen der Beklagten enthalten keine Regelung zur Vererbbarkeit des Benutzungsvertrags und der Inhalte des Benutzerkontos. Zwar ist dieses hiernach unter einem realen Namen einzurichten (Nummer 4) und die Weitergabe von Zugangsdaten oder des Benutzerkontos an Dr itte nicht zulässig (Nummern 3.5, 4.1, 4.8 und 4.9). Zutreffend hat das Berufungsgericht hierzu jedoch ausgeführt, dass sich diese Regelungen lediglich auf das Verha l- ten des Nutzers zu Lebzeiten beziehen und keine Aussage für den Todesfall enthalten. Offen bleiben kann dementsprechend, ob die Vererb b arkeit des ve r- traglichen Nutzungsverhältnisses und des daraus folgenden Kontozugang s- rechts in Al lgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich wirksam ausg e- schlossen werden kann (befürwortend im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung: MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1922 Rn. 29; Biermann in Scherer, Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 5. Aufl., § 50 Rn. 58 ff ; Staudinger/Kunz (2017), BGB § 1922 Rn. 596.22 ff; Bock, AcP 2017, 370, 411 ff; Lange/Holtwiesche, ZErb 2016, 125, 127 ff; Raude, ZEV 2017, 433, 437; ablehnend unter Hinweis auf § 1922 BGB: Gloser, MittBayNot 2016, 12, 19; Herzog, NJW 2013, 3745, 3751; Ku tscher, Der digitale Nachlass, S. 126 f ; NK - NachfolgeR/Herzog, Kap. 9 Rn. 92; Pruns, AnwZert ErbR 16/2016 Anm. 2 mwN). ( 1 .2 ) Eine Un vererblichkeit ergibt sich auch nicht aus den Regelungen der Beklagten zum Gedenkzustand. 24 25 26 - 11 - (1 .2.1) Diese finden hie r schon deshalb kei ne Anwendung, weil die Be - stimmungen nicht Bestandteil des Nutzungsvertrags geworden sind , § 305 Abs. 2 BGB (vgl. Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge - und Er b- rechtspraxis , § 5 Rn. 18 ff; Ludyga, ZEV 2018, 1, 3; Pruns, Anw Zert ErbR 16/2016 Anm. 2; Willems, ZfPW 2016, 494, 509 ). D ie dem Vertrag zwischen der Erblasserin und der Beklagten zu G runde liegenden Nutzungsbedingungen enthalten keine Regelungen zum Gedenkzustand. Vielmehr befanden sich di e- se lediglich im Hilfebereich des sozialen Netzwerks, ohne dass hierauf in den Nutzungsbedingungen oder auf andere Weise bei Vertragsschluss verwiesen oder Bezug genommen w urde, wie es gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB erforderlich gewesen wäre, um die Regelungen Vertragsbestandteil werden zu lassen. (1 .2.2) Die Regelungen zum Gedenkzustand schließen ungeachtet de s- sen auch nach Maßgabe von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB die Vererbbarkeit des aus dem Nutzungsverhältnis folgenden Kontozugangsrechts nicht wirksam aus (für eine Unwir ksamkeit der Regelungen zum Gedenkzustand auch MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1922 Rn. 29; N K - NachfolgeR/Herzog, Kap. 9 Rn. 95; Deusch, ZEV 2016, 189, 195; Gloser, DNotZ 2016, 537, 548 f; Ku t- scher, Der digitale Nachlass, S. 126 ff; Litzenburger, FD - ErbR 2017 , 392155; Ludyga, JM 2016, 442, 446; ders., ZEV 2018, 1, 3 ; Pruns, AnwZert ErbR 16/2016 Anm. 2; Raude, RNotZ 2017, 17, 23; offen: Lange/Holtwiesche, ZErb 2016, 125, 129; aA im Hinblick auf § 88 TKG: Staudinger/Kunz (2017), BGB § 1922 Rn. 596.26 f) . Sie ver ändern nachträglich die Leistungspflichten der B e- klag ten . Diese müsste nach Mittei lung des Todes zwar weiterhin die Kommun i- kationspla ttform für das Benutzerkonto der Erblasserin zur Verfügung stellen , al lerdings den Erben als neuen Vertragspartner n keinen Zugang zu dem Konto und den dort gespeicherten nicht öffentli chen Inhalten mehr gewäh ren . 27 28 - 12 - (1.2.2.1) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegen diese Regelungen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB . Es ha n- delt sich nicht um n ach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbestimmungen. Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand, während Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschr änken, verändern, aus gestalten oder modifizieren , inhaltlich zu kontrollieren sind (ausführlich und mwN: Senat, Urteil vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56 /17, NJW 2018, 534 Rn. 15 f). Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung verbleibt nur der en ge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestim m- barkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr a n- genommen werden kann (Senat aaO). Dies ist bei den Regelungen zum G e- denkzustand nicht der Fall. Sie stellen nicht eine zum Kernbereich der Verei n- barung gehörende Abrede über den unmittelbaren Leistungsgegenstand dar, sondern eine nachträgliche Änderung des bestehenden Leistungsumfangs. Die grundsätzlich unbeschränkt bestehende vertragliche Hauptleistung spflicht der Beklagten, dem Nutzer den Zugang zu seinem Konto und den dort gespeiche r- ten Inhalten sowie die Verfügungsmöglichkeit hierüber zu gewähren, wird hie r- durch gegenüber den Erben für die Zeit nach Mitteilung des Todes eing e- schränkt und damit ein we sentlicher Inhalt der Ansprüche aus dem Nutzung s- vertrag modifiziert. (1.2.2.2.) Im Hinblick auf die erhebliche Einschränkung der vertraglichen Rechte der in den Nutzungsve rtrag eingetretenen Erben liegt eine unangeme s- sene Benachteiligung im Sinne von § 307 Ab s. 1, Abs. 2 BGB vor . Die Klauseln verhindern zwar die Vererbung des Nutzungsverhältnisses als solches nicht, sie höhlen diese s aber aus, in dem den Erben als Vertragspartner n nach der Mitte i- 29 30 - 13 - lung des Todes durch einen beliebigen Dritten das Recht de s Zug angs zu dem Konto verwehrt wird und sie damit einen Hauptleistungsanspruch verlieren . Dies widerspricht im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB den wesentlichen Grundge danken des § 1922 BGB, der den Übergang eines Schuldverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten auf den Erb en vorsieht. Weiterhin ist zu berüc k- sichtigen, dass der Grundsatz der Universalsukzession auch der eindeutigen Zuordnung des Vermögens und damit der Rechtssicherheit der Beteiligten dient (Pruns, AnwZert ErbR 16/2016 Anm. 2). Dies wär e nicht gewährleistet, wenn durch den Gedenkzustand ein " Datenfriedhof " geschaffen würde, auf den bis auf die Beklagte niemand einen Zugriff erhält . Entgegen einer im Schrifttum ve r- tretenen Auffassun g besteht auch kein berec htigtes Interesse der Beklagten an dieser Regelung im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis , weil sie bei Z u- gangsgewährung gerade nicht gegen die in § 88 TKG statuierten Verhalten s- p flichten verstößt (hierzu unten 2c ; a.A. Staudinger/Kunz (2017) , BGB § 1922 Rn. 596.27). Zugleich liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, da das Verset zen in den Gedenkzustand dazu führt, dass die wesentlichen Rechte aus dem Vertragsverhältnis, nämlich der Zugang zu dem Benutzerkonto, der Zugriff auf die dort gespeicherten Inhalte und die Verfügu ngsbefugnis hierüber, entfa l- len, so dass die Erreichung des Vertragszwecks nicht mehr möglich ist (vgl. Gloser, DNotZ 2016, 537, 548 f; Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 126 ff; Raude, RNotZ 2017, 17, 23). Auf sich beruhen kann, ob die Regelunge n zu m Gedenkzustand auch nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam sind, weil die Beklagte si ch darin vorbehä lt, Inhalte " möglicherweise " und " in seltenen Fällen " trotz der Versetzung eines Kontos in diesen Zustand herauszugeben. 31 32 - 14 - (2) Auch aus dem Wesen des Vertrags ergibt s ich eine Unvererbbarkeit nicht. Eine solche kann ohne vertragliche Regelung anzunehmen sein, wenn unter Berücksichtigung des sich aus § 399 BGB sowie § 38 BGB ergebenden Rechtsgedankens der Inhalt des Rechts in einem solchen Maß auf die Person des Berechtigten oder des Verpflichteten zugeschnitten ist, dass bei einem Su b jektwechsel die Leistung in ihrem Wesen verändert würde (MüKoBGB/ Leipold, 7. Aufl. , § 1922 Rn. 21; Staudinger/Kunz (2017) , BGB § 1922 Rn. 596. 10 f ). Das ist hier nicht der Fall . (2.1) Die Pflichten der Vertrags parteien - der Beklagten und des jeweil i- gen Nutzer s - sind nicht höchstpersönlicher Natur. Nicht die Leistungen der B e- klagten, die bei jedem Nutzer gleich sind, sondern nur die - von der Vertragsg e- staltung unabhängige n - Inhalte, die von den Nutzern geschaffen und komm u- niziert werden, sind persönlichkeitsrelevant (z.B. das Gestalten der Profilseite oder das Versenden von Nachrichten; vgl. Kutscher, Der digitale Nachlass , S. 157). Die Beklagte verpflichtet sich gegenübe r ihrem Vertragspartner, die Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen und entsprechend dem Au f- trag des Nutzers Inhalte zu veröffentlichen oder Nachrichten an ein anderes Benutzerkonto zu übermitteln sowie die übermittelten Nachrichten beziehung s- wei se die mit diesem Konto geteilten Inhalte zugänglich zu machen. Insoweit handelt es sich um rein technische Leistungen der Beklagten, die nicht pers o- nenbe zogen sind. Diese können - anders als etwa bei einem Behandlungsve r- trag mit einem Arzt - unverändert a uch gegenüber den Erben erbracht werden (Staudinger/Kunz (2017) , BGB § 1922 Rn. 596.11; Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge - und Erbrechtspraxis , § 4 Rn. 42; Lange/Holtwiesche, 33 34 35 - 15 - ZErb 2016, 125 , 129 f; Raude, ZEV 2017, 433, 436; i.E. auch Wil lems, ZfPW 2016, 494, 506; a.A. Klas/Möhrke - Sobolewski, NJW 2015, 3473, 3474). Zutreffend ist zwar, dass das Vertragsverhältnis insoweit auf den Kont o- berechtigten zugeschnitten und damit personenbezogen ist, als nur dieser u nter seinem Konto Inhalte v eröffentlichen ( " posten " ) und Nachrichten schreiben darf. Dies führt aber nicht zu dessen Un vererbbarkeit , sondern könnte allenfalls dazu führen , dass - wie beim Girovertrag (hierzu BGH, Urteile vom 18. Januar 2000 - XI ZR 160/99, NJW 2000, 1258 und vom 1 0. Oktober 1995 - XI ZR 263/94, BGHZ 131, 60, 64 ) - die aktive Weiternutzung des Kontos des Erblassers durch den Erben, die in der Praxis ohnehin regelmäßig nicht beabsichtigt s ein wird, nicht von seinem Erb recht umfasst ist (vgl. hierzu Herzog, NJW 2013, 3745, 3749; Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge - und Erbrechts - praxis, § 4 Rn. 37 f; Raude, RNotZ 2017, 17, 20). Vorliegend kann dies auf sich beruhen, denn Gegenstand des Rechtsstreits ist lediglich die Bereitstellung der vorhandenen Konto inhalte zum Abruf durch die Erben. Der Inhalt dieser Lei s- tung der Beklagten hängt aber nicht von der Person ab, der gegenüber sie e r- bracht wird, so dass in dieser Hinsicht gerade kein schutzwürdiges Interesse der Beklagten daran besteht , sie nicht gegenübe r den Erben erbringen zu mü s- sen. Im Hinblick darauf, dass vorliegend als erbrechtliche Position nicht die - von der Klägerin wie regelmäßig von den Erben auch nicht beabsichtigte - Fortführung des Kontos durch aktive Nutzung in Rede steht , ist auch n icht e r- heblich, ob die Beklagte - wie von ihr in de r Berufungsinstanz vorgetragen - über interne Verfahren verfügt, um die Identität ihrer Nutzer regelmäßig zu p r ü- fen, und ob sie eine derartige Prüfung vornimmt. Auch dies würde keine die Vererbbarkeit in d iesem Sinne ausschließende Höchstpersönlichkeit begrü n- 36 37 - 16 - den . Denn die gegenüber dem Erben geschuldete Leistungserbringung in Form der Zugangsgewährung zu dem bestehenden Kontoinhalt hat als solche keinen höchstpersönlichen Bezug. (2.2) Die höchstpersönl iche , eine Vererbbarkeit ausschließende Natur des Vertrags ergibt sich auch nicht daraus, dass die Nutzer der Beklagten die " nicht - exklusive, übertragbare, unterlizensi erbare, gebührenfreie, weltweite L i- zenz für die Nutzung jeglicher IP - Inhalte " (Nummer 2. 1. der AGB) gewähren. Zwar erhält die Beklagte hierdurch - die Wirksamkeit der Klausel vorausg e- setzt - Rechte auf individuelle, personenbezogene Daten. Diese bleiben aber ungeachtet des erbrechtlichen Übergang s bestehen. Denn durch den Erbfall wird die Dat enbasis, über die die Beklagte vertrags gemäß verfügen darf, nicht verändert . Die im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Daten bleiben nutzbar, weitere persönliche Daten kommen nicht hinzu, da der Anspruch der Klägerin nicht auf die aktive Fortführung des Ko ntos und das Erstellen von Inhalten , sondern auf den Zugang zu dem bestehenden Konto und dessen Inhalten zielt. Insofern ist für die Beklagte ein Wechsel der Per son des Kontoberechtigten nicht unzumutbar. (2.3) Der höchstpersönliche Charakte r und dami t der vertragliche Au s- schluss der Vererbbarkeit des Zugangsrechts zu dem Benutzerkont o folgt auch nicht aus im Nutzungsvertrag stillschweigend vorausgesetzten und damit i m- manenten Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Kommunikat i- onspartner der Erblasserin. Z war mag der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerks in der Erwar tung erfolgen , dass Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerkes und sonstige nicht ö f- fentlich geteilte Inhalte jedenfalls grundsätzli ch vertraulich bleiben und durch die Beklagte dritten Personen gegenü ber nicht offen gelegt werden. Es besteht j e- 38 39 - 17 - doch nach den vertraglichen Regeln und den zugrunde liegenden technischen Bedingungen kein schutzwürdiges Vertrauen, dass die se Diskretion des A u s- tausches zwischen dem verstorbenen Nutzer und den übrigen Teilnehmern des Netzwerks - auch über den Tod hinaus - gegenüber den Erben gewährleistet ist. (2.3.1) Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und Bereitstellung von Nach richten und sonstigen Inhalten ist von vornherein kont o- bezogen. Die Pflicht der Beklagten bezieht sich nicht darauf, die Nachrichten und sonstigen Inhalte an eine bestimmte Person zu übermitteln beziehungsweise für diese zugänglich zu machen, sondern auf die Übermittlung beziehungsweise Bereitstellung für das angegebene Benutzerkonto. Angesichts der systemi m- manenten, dem verständigen Nutzer bewussten und von der Beklagten nicht kontrollierbaren Anonymität des sich jeweils bei dem Benutzerkonto anmelde n- den Nutzers kann nicht von einer Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung an eine bestimmte Person, sondern nur zur Übermittlung an beziehungsweise Bereitstellung für das ausgewählte Benutzerkonto ausgegangen werden (vgl. Herzog, ZErb 2017, 205, 208; N K - NachfolgeR/Herzog, Kap. 9 Rn. 68; Herzog/ Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorg e - und Erbrechtspraxis, § 4 Rn. 61). So ist weder für die Beklagte noch für den Versender einer Nachricht oder Te i- lenden eines Inhalts prüfbar, ob die sich mit den Benut zerdaten anmeldende Person mit der als Empfänger benannten Person identisch ist. Ebenso wenig ist für den Übermittler der Nachricht erkennbar, ob die als Empfänger genannte Person tatsächlich Inhaber des Benutzerkontos ist. Vielmehr ist Identifikation s- merk mal des Adressaten ein von dem Versender ausgewähltes Benutzerkonto. An dieses sollen die Nachrichten übermittelt werden beziehungsweise für di e- 40 41 - 18 - ses sollen die geteilten Inhalte freigegeben werden. Zugang erhält damit b e- stimmungsgemäß derjenige, der sich mi t den zutreffenden Kontozugangsdaten bei dem jeweiligen Benutzerkonto anmeldet. Das Risiko, dass das Benutze r- ko n to unter falschem Namen geführt wird, trägt der Kommunikationspartner (vgl. hierzu Graulich in Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 2. Aufl . 2015 , § 88 Fernmeldegeheimnis Rn. 65). Gleiches gilt hinsichtlich der Gefahr, dass ein Dritter die Nachrichten und sonstigen Inhalte lesen kann, weil er durch Weite r- gabe der Zugangsdaten seitens des Kontoinhabers Zugriff auf den Inhalt des Benutzerkontos hat o der weil der Kontoberechtigte die Inhalte an Dritte weite r- leitet oder diesen zeigt. Insoweit gilt nichts anderes als bei analogen Kommun i- kationswegen - das Briefe zustellende Unternehmen ist nur für den Einwurf in den richtigen Briefkasten verantwortlich, nicht aber dafür, ob auch die als Em p- fänger benannte Person den Brief öffnet oder ob sie diesen Dritten zeigt. Dem verständigen und durchschnittlichen Nutzer eines sozialen Netzwerks ist ebe n- so wie dem Absender eines Briefs bewusst, dass er nach dem Versen den einer Nachricht nicht mehr kontrollieren kann, wer letztlich von deren Inhalt Kenntnis nimmt, und dass er grundsätzlich keine Möglichkeit hat, die übermittelte Nac h- richt beziehungsweise den Inhalt zurückzufordern. Er begibt sich insoweit der Verfügungs befugnis über die Nachrichten (vgl. NK - NachfolgeR/Herzog, Kap. 9 Rn. 68; Bock, AcP 2 17, 370, 408; Herzog/Pruns, aaO, § 4 Rn. 84; Kutscher, Der digitale Nachlas s, S. 145; Pruns, NWB 2014, 2175 , 2182 f). Die Beklagte erfüllt ihre vertragliche Verpflicht ung somit , indem sie ei ne Nachricht an das benannte Benutzerkonto übermittelt, d eren jederzeitigen Abruf durch den mit den zutreffenden Kontozugangsdaten bei dem Benutzerkonto angemeldeten Nutzer ermöglicht und sons tige Inhal te für die ausgewählten B e- nutze rkonten zur Verfügung stellt . Die geschützte Kommunikation umfasst demnach die Speicherung, Bereitstellung und Übermittlung von Inhalten für 42 - 19 - denjenigen, der sich mit den zutreffenden Daten bei dem Benutzerkonto anme l- det. Greift nicht der Kontoberechtigte, sondern ein anderer mit den Zugangsd a- ten hie rauf zu , ist eine derartige Kenntnisnahme allein der durch die Kommun i- kationsteilnehmer beherrsch ten und bei verständiger Würdigung bekannten R i- sikos phäre zuzuordnen. Trägt der Kommunikation spartner des Kontoinha bers bereits das Risiko, dass zu dessen Lebzeiten Dritte Kenntnis von den dort g e- speicherten Inhalte n erlangen, gilt dies erst recht für den Zugriff der Erben des Nutzers auf diese. Der Auftrag zur Übermittlung einer Nachricht an das vom Absender b e- na nnte Benutzerkonto wirkt dabei - vorbehaltlich einer dem Versender in Gre n- zen möglichen vorherigen Festlegung des Zeitpunkts, an dem die Nachricht ausgeblendet werden soll - zeitlich unbegrenzt auch über den Todesfall hinaus und umf asst die Möglichkeit, di e auf dem Ser ver der Beklagten gespeicherte Nachricht durch den Nutzer des Empfängerkontos abzurufen , solange dieses besteht. Bestimmungsgemäß befinden sich an ein konkretes Benutzerkonto gesendete Nachrichten nicht mehr im Zugriffsbereich des Absenders, s ondern in dem des Berechtigten des Empfängerkontos, der einen Anspruch gegen das soziale Netzwerk hat, ihm jederzeit und dauerhaft den Zugriff hierauf zu ermö g- lichen. Deshalb kann der Absender nach der Übermittlung grundsätzlich auch nicht mehr verlangen, dass die Nachricht vom Empfängerkonto gelöscht wird, worauf die Beklagte in ihrem Hilfebereich hinweist. Insoweit ist die Situation ebenfalls vergleichbar m it analogen Übermittlungswegen - auch dort besteht keine Möglichkeit mehr, das übermittelte Dokument zurückzufordern , sobald es in den Zugriffsbereich des Adressaten gelangt ist, al so zum Beispiel in seinen Briefkasten eingeworfen wurde. 43 - 20 - Der Absender einer Nachricht kann mithin zwar darauf vertrauen, dass seine Nachricht von der Beklagten nur für da s von ihm ausgewählte Empfä n- gerkonto bereitgestellt wird. Er muss aber damit rechnen, dass Dritte dennoch Kenntnis vom Inhalt seiner Nachricht erhalten können. Dies gilt sowohl zu Le b- zeiten des Kontoberechtigten im Hinb l ick auf die von diesem jederzeit ver a n - lassbare Zugangsgewährung an Dritte als auch im Todesfall im Hinblick auf die Vererbung des Vertragsverhältnisses. Denn er muss damit rechnen, dass sein Kommunikationspartner versterben könnte und Dritte das Benutzerkonto erben, in das Vertragsverhältni s eintreten und damit als neue Kontoberechtigte Zug ang auf die Kontoinhalte haben. Für mit dem Benutzerkonto des Erblassers geteilte Inhalte anderer Nu t- zer gilt E ntsprechendes, solange der Teilen de die Berechtigung für dieses nicht ändert oder den get eilten Inhalt löscht . I nsoweit muss der Teilende in gleicher Weise damit rechnen, dass weitere Personen sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tod des Berechtigten des Empfängerkont os Kenntnis von dem g e- tei l ten Inhalt erlangen. Er hat es allerdings in der H and, die Berechtigung zur Einsicht in den geteilten Inhalt zu ändern und damit den Erben für die Zukunft vom Zugang hierauf auszuschließen . (2.3.2.) Überdies kann der Kommunikationspartner des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks keine berechtigte E rwartung haben, das s der Em p- fänger einer Nachricht diese auf dem Server des Netzwerkbetreibers belässt und nicht auf dem eigenen Computer oder einem anderen Medium (z.B. USB - Stick) lokal abspei chert oder auf Papier ausdruckt. In diesem Fall würde der Erbe ohne w eiteres Zugang zu m Inhalt der Nachrichten erhalten, was auch dem Versender bewusst sein muss. 44 45 46 - 21 - (3) Die im S chrifttum teilweise befürwortete Differenzierung der Verer b- barkeit des Kontozugangs nach dem Inhalt des Benutzerkontos ist abzulehnen. Nach dieser Auffassung sollen zwar E - Mails beziehungsweise Nachrichten in einem sozialen Netzwerk mit vermögensrechtlichem Bezug vererbbar sein, nicht hingegen solche mit nichtvermögensrechtliche m , insbesondere höchstper - sönliche m Inhalt (Hoeren, NJW 2005, 211 3, 2114; Martini, JZ 2012, 1145, 1152; Brinkert/Stolze/Heidrich, ZD 2013, 153 , 155 ; hierzu auch: Bräutigam, Ste l lungnahme des DAV zum Digitalen Nachlass, S. 16, 24 f). Die für das A n- denken an den Verstorbenen und sein postmortales Persönlichkeitsrecht erhe b- lichen Informationen seien nicht dem Erben, sondern den nächsten Angehör i- gen des Erblassers zuzuleiten (Hoeren, aaO, S. 2114). Diskutiert wird hierbei zur Wahrung des postmortalen Persönlichkeitsrechts eine " Infektion " des g e- samten Benutzerkontos aufgrund der Existenz von höchstpersönlichen Inhalten ( zu diese m Ansatz z.B. Bräutigam, aaO, S. 24 f; Rott/Rott, NWB - EV 2013, 160, 164 ; Kutscher, Der digitale Nachlass , S. 105 f ) und die von einem Dritten durchzuführende Trennung zwischen vermögensrechtlichen und höchstpersö n- lichen Inhalten (Martini, aaO ). Selbst nach dieser Auffassung wäre hier der Zugang zu gewähren, weil die Klägerin und der Vater der Kontoinhaberin nicht nur deren Erben, sondern auch deren nächste Angehörige sind. Unabhängig davon lehnt da s überwi e- gende Schrifttum eine solche Differenzierung zu Recht ab (BeckOK BGB/ Müller - Christmann, Stand 1. Mai 2017, § 1922 Rn. 100; BeckOGK BGB/ Preuß, Stand 1. Juni 2018 , § 1922 Rn. 387 f; MüKoBGB/Leipold, BGB, 7. Aufl . , § 1922 Rn. 26 ; NK - NachfolgeR/Herzo g, Kap. 9 Rn. 38 ff; Staudinger/Kunz (2017) , BGB § 1922 Rn. 596.6 ff; Biermann, ZErb 2017, 210, 213 f; Bock, AcP 217, 370, 383 ff; Bräutigam in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl., § 1922 BGB Anhang Digitaler Nachlass Rn. 10 f; Herzog, NJW 2013, 3745, 3748 f; Herzog, ZErb 47 48 - 22 - 2017, 205 ff; Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge - und Er b- rechtspraxis, § 4 Rn. 11 ; Klas/Möhrke - Sobolewski, NJW 2015, 3473, 3474; Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 102 ff; Lange/Holtwiesche, ZErb 2016, 125 ff; Lieder/Bern eith, FamRZ 2016, 743 ; Litzenburger, FD - ErbR 2017, 392155; Ludyga, jM 2016, 442, 444 ff und ZEV 2018, 1 , 4 ; Salomon, NotBZ 2016, 324 , 326 f; Solmecke/Köbrich/Schmitt, MMR 2015, 291; Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262 f). Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchst persönlichen Inhalten unabhängig von einem Ve rmögenswert auf die Erben über, wie sich aus § 2047 Abs. 2 BGB und § 2373 Satz 2 BGB ergibt. Zwar enthalten diese Bestimmungen keine unmittelbare Regelung über die Vererbbar keit höchstpersönlicher Rechtspositionen. Allerdings setzen sie diese voraus und gebieten damit den Rückschluss auf deren Vererbbar keit sowie d a- rauf , dass das Gesetz insoweit nicht zwischen höchstpersönlichem und verm ö- genswertem Nach lass differenziert . So hat der Gesetzgeber in § 2047 Abs. 2 BGB geregelt, dass Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers beziehen, nicht verteilt werden, sondern gemeinschaftlich ble i- ben (vgl. hierzu Mugdan, Die ge s ammten Materialien zum Bürgerlich en G e- setzbuch für das Deutsche Reich, V . Band S. 371, 507) . § 2373 Satz 2 BGB regelt, dass Familienschriften und Familienbilder beim Erbschaftskauf nicht als mitverkauft anzusehen sind ( vgl. Mugdan, aaO, II . Band S. 197 ). Beide Vo r- schriften setzen voraus, dass diese höchstpersönlichen Dokumente zur Er b- masse gehören. Unstreitig werden dementsprechend höchstpersönliche anal o- ge Dokumente, z.B. Tagebücher und Briefe, vererbt. 49 - 23 - Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte a n- ders zu behandeln, da das entscheidende Kriterium der Höchstpersönlichkeit bei analogen und digitalen Inhalten gleichermaßen betroffen ist (s. NK - Nach - folgeR/Herzog, Kap. 9 Rn. 40 ; Herzog, ZErb 2017 , 205, 206 f ; Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge - und Erbrechtspraxis , § 2 Rn. 43 ff; Li t- zenbur ger, FD - ErbR 2017, 392155; Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262, 263 ). Auf das Speicher - beziehungsweise Trägermedium kommt es dabei nicht an. Eine Differenzierung danach, ob der digitale Inhalt auf einem lokalen Spei chermed i- um wie einer Festplatte oder einem USB - Stick gespeichert ist oder sich auf Servern eines Dienst e anbieters befin det , wäre inkohärent und durch das G e- setz nicht veranlasst (vgl. Herzog/Pruns, aaO, § 4 Rn. 9 f ; Kut scher, Der digitale Nachlass , S. 115 f , i.E. auch Staudinger/Kunz (2017) BGB, § 1922 Rn. 596.8 f ; jew mwN zur aA ). Denn die Höchstpersönlichkeit ergibt sich nicht aus der Art der Verkörperung und Speicherung, sondern aus dem Inhalt. Ein Unterschied besteht lediglich in der Art und Weise der V ererbbarkeit: Während bei Schrif t- stücken oder Speichermedien im Eigentum beziehungsweise Besitz des Er b- lassers diese Rechtspositionen auf die Erben übergehen, treten bei - wie hier - auf Servern befindlichen Inhalten die Erben in das Vertragsverhältnis ein . Eine unter schiedliche Behandlung im Hinblick auf die Vererbbarkeit an sich rechtfe r- tigt dies nicht. Letztlich würde eine Differenzierung zwischen höchstpersönlichen und sonstigen Inhalten zu erheblichen kaum zu bewältigende n praktischen Probl e- men fü hren . Da E - Mail - und Benutzerkonten - oder sogar einzelne E - Mails oder Nachrichten - regelmäßig nicht ausschließlich höchstpersönlichen oder verm ö- gensrechtlichen Zwecken dienen, wäre eine Durchsicht und Zuordnung sämtl i- cher digitaler Inhal te erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, wer d iese vornehmen sollte und rechtlich dürfte (s. auch Bräutigam in Burandt/Rojahn, Erb recht, 50 51 - 24 - 2. Aufl., § 1922 BGB Anhang Digitaler Nachlass Rn. 10 ; Biermann, ZErb 2017, 2 10, 213 ; Bock, AcP 217, 370, 392 f; Kutscher, Der digital e Nachlass , S. 105 f , 113 f ; Lange/H oltwiesche, ZErb 2016, 157, 161 ). Dar über hinaus sind die Gre n- zen zwischen höchstpersönlichen und vermögenswerten Inhalten unscharf und klare und eindeutige Abgrenzungskriterien kaum zu definieren, zumal auch höchstpersö nliche Inhalte beim Erbgang vermögensrechtliche Relevanz erla n- gen können (Bräutigam in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl., § 1922 BGB A n- hang Digitaler Nachlass Rn. 10; Lange/Holtwiesche, ZErb 2016, 157, 161). b ) Entgegen einer im Schrifttum vertretene n Auffassung (MüKoBGB / Rixecker, 7. Aufl., § 12 Anh. Rn. 160; Martini, JZ 2012, 1145, 1150 ff; Hoeren, NJW 2005, 2113, 2114; Brinkert/Sto lze/Heidrich, ZD 2013, 153, 155 ) steht das postmortale Persönlichkeitsrecht der Erblasserin der Vererbbarkeit digitaler höchstpersönlicher Inhal te nicht entgegen. Dieses wird aus dem Grundrecht der Unantastbarkeit der Menschenwü r- de gemäß Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet und dient dem Schutz des allgemeinen Achtungsanspruchs, der dem Menschen kraft seines Personseins zuste ht, und des sittlichen, personalen und sozialen Geltungswerts, den die Person durch ihre eigene Lebensl eistung erworben hat (st. Rspr., s. nur BVerfG, NVwZ 2008, 549 Rn. 7 f ; BGH, Versäumnisurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 16 ). Bei einem Eingriff in dessen immaterielle Bestandteile können die näc hsten Angehörigen des Verstorbenen Abwehrrechte in Form von Unterlassungs - und Widerrufsansprüchen geltend machen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Oktober 2006 - I ZR 277/03, BGHZ 169, 193 Rn . 11 und vom 6. Deze m- ber 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 206, jeweils mwN ; MüKoBGB/ Rixecker, 7. Aufl., § 12 Anh. Rn. 49 , 55 ; MüKoBGB/L eipold, 7. Aufl. , § 1922 Rn. 123; Staudinger/Kunz (2017) , BGB § 1922 Rn. 596.8; Bock, AcP 217, 370, 52 53 - 25 - 389 ) . E in dem Erb recht vorgehendes Recht der nächsten Angehörigen an den höchstpersönlichen digitalen Inhalten begründet dies nicht (vgl. Bräutigam in Burandt/Rojahn, Erb recht, 2. Aufl., § 1922 BGB Anhang Digitaler Nachlass Rn. 10; BeckOGK BGB /Preuß, Stand 1. Juni 2018 , § 1922 Rn. 387 f ; MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. , § 1922 Rn. 26 ; Staudinger/Kunz (2017) , BGB § 1922 Rn. 596.7 ff ; Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge - und Erbrechtspraxis , § 2 Rn. 56 ff und § 4 Rn. 43; Ludyga, ZEV 2018, 1, 5; Bock , AcP 217, 370, 3 91 ff; Solmecke/Köbrich/Schmitt, MMR 2015, 291, 292; a.A. MüKoBGB/Rixecker, 7. Aufl. , § 12 Anh. Rn. 160; Martini, JZ 2012, 1145, 1150 ff; Hoeren, NJW 2005, 2113, 2114; Brinkert/Stolze/Heidrich, ZD 2013, 153, 155 ), weshalb es im vorliegenden Zusammenhang ni cht entscheidungse r- heblich ist, dass hier die Erben ohnedies zugleich die nächsten Angehörigen der Verstorbenen sind. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert ein A n- spruch der Erbengemeinschaft auf Zugang zu dem vollständigen Benutze rkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Inhalten auch nicht an § 88 Abs. 3 TKG. Das Fernmeldegeheimnis schützt weder den Erblasser noch den jeweil i- gen Kommunikationspartner vor einer Kenntnisnahme des Erben vom Inhalt des Benutzerkontos. Dies gi lt sowohl für die zum Zeitpunkt des Todes durch den Erblasser noch nicht abgerufenen als auch hinsichtlich der bereits zur Kenntnis genommenen , auf den Servern der Beklagten zwischen - beziehung s- weise endgespeicherten Inhalte. Nach § 88 Abs. 3 Satz 1 T KG ist es Diensteanbietern untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommun i- kationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforde r- 54 55 - 26 - liche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Tel e- kommunikation zu ver schaffen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und bezüglich welcher Leistungen die Beklagte Anbieterin von Telekommunikationsdiensten oder Telemediendiensten ist (s. dazu ausführlich Grünwald/Nüßing, MMR 2016, 91 ff; Karg/Fa hl, K&R 2011, 453, 456 ff; Kühling/Schall, CR 2016, 185; Schneider, ZD 2014, 231, 235) . Ein Verstoß gegen § 88 Abs. 3 TKG liegt jedenfalls deshalb nicht vor, weil der Erbe eines Kommunikationspartners entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts nicht " an derer " im Sinne dieser Vorschrift is t (MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1922 Rn. 27; Biermann, ZErb 2017, 210, 215; Herzog, ZErb 2017, 205, 208; Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge - und Erbrecht s- praxis, § 4 Rn. 60; Litzenburger, FD - ErbR 2017, 3 92155; Salomon, NotBZ 2016, 324, 327; Seidler, Digitaler Nachlass, 2016, S. 114 f; Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262, 264; Wüsthof, ErbR 2017, 496, 510; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Digitaler Nachlass - Zum Umgang mit digitaler Hinte r- la ssenschaft, S. 9; Bericht der Arbeitsgruppe " Digitaler Neustart " vom 15. Mai 2017, , S. 343 ff; a.A. Staudinger/Kunz (2017) , BGB § 1922 Rn. 596.35 ff; Bock, AcP 217, 370, 406 ). aa ) Ander e im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG sind Personen oder Instituti o- nen, die nicht an dem geschützten Kommunikationsvorgang beteiligt sind. Die Beteiligten eines Telekommunikationsvorgangs sollen davor bewahrt werden, dass der Inhalt und die näheren Umstände der T elekommunikation Dritten, die an dem Vorgang nicht beteiligt sind, zugän glich werden (Beck TKG/Bock, 4. Aufl., § 88 Rn. 19; Eckhardt in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., TKG § 88 Rn. 23). Dies entspricht dem verfassungsrechtlich en 56 57 - 27 - Schutz nach Art. 10 Abs. 1 GG, dessen Träger die - auch minderjährigen - ta t- sächlichen Kommunikationsteilnehmer sind (BVerfGE 120, 274, 340 ; 85, 386, 398 f; Maunz/Dürig/Durner, GG , Stand Januar 2018 , Art. 10 Rn. 100 f jew mwN). bb) Der Erbe ist nic ht anderer in diesem Sinne, sondern vielmehr mit dem Erbfall Beteiligter der im Zeitpunkt des Erbfalls nicht beendeten und de s- halb dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses unterstehenden Kommunikat i- onsvor gänge geworden. Es kann im vorliegenden Fall unters tellt werden, dass, wovon das Ber u- fungsgericht ausgegangen ist, die auf den Servern der Beklagten unter den B e- nutzerkonten der Teilnehmer ihres Netzwerks abgespeicherten Inhalte noch dem Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses unterliegen, auch wenn der te chnische Ü bermitt lungsvorgang abgeschlossen ist (s o z .B. auch: Biermann, ZErb 2017, 210, 214; Bock, AcP 217, 370, 405 f ; Deusch, ZEV 2017, 386, 399; Leeb, K&R 2014, 693, 696 f; Uhrenbacher, Digitales Testamen t und digitaler Nachlass, S. 176; kritisch hierz u: Brisch/Müller - ter Jung, CR 2013, 446, 450 f; Klas/Möhrke - Sobolewski, NJW 2015, 3473, 3477 f; Kutscher, Der digitale Nac h- lass, 2015, S. 144 f). Die Bereitstellung der Inhalte des Benutzerkontos für den Erben verstößt ebenso wenig gegen das Fernmelde geheimnis wie die fortlaufende Bereitste l- lung für den ursprünglich Kontoberechtigten. Die Beklagte macht weiterhin en t- sprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung einerseits gegenüber dem Abse n- der beziehungsweise Teilenden und andererseits gegenüber dem Ber echtigten des Empfängerkontos - nunmehr dem Erben - die Inhalte für das betreffende Benutzerkonto zugänglich. Die Zugangsgewährung für den Erben erfolgt im 58 59 60 - 28 - Rahmen des - unterstellt - durch das Fernmeldegeheimnis geschützten Ko m- munikationsvorgangs. Denn der Erbe wird mit dem Tod des ursprünglichen Kontoberechtigten als neuer Vertragspartner und Kontoberechtigter zum Teilnehmer der auf Grund der Speicherung und Bereitstellung der Inhalte für das Benutzerkonto fortlaufenden Kommunikationsvorgänge . Der Erblass er dagegen scheidet mit seinem Tod als geschützter Kommunikationspartner aus. Teilnehmer einer Kommunikation und damit vom Fernmeldegeheimnis geschützt kann begriffsnotwendig nur eine lebende Person sein (ebenso Bericht der Arbeitsgruppe " Digitaler Neu start " vom 15. Mai 2017, , S. 346 ). Aus den in den obigen Ausführungen zur Vererbbarkeit des vertraglichen Zugangsrechts der Versto rbe nen genannten Gründen erfordert auch der Zweck des § 88 Abs. 3 TKG nicht , den Erben den Zugang zu dem Benutzerkonto im Hinblick auf schutzwürdige Interessen der Kommunikationspartner ( 2 a cc 2.3) oder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen ( 2 b) zu versagen. cc ) Ein Vergleich mit der erb rechtlichen Rechtslage bei analoger Brie f- post sowie ausgedruckten oder auf Medien des Erblassers gespeicherten dig i- t a len Inhalten, bei denen ein erbrechtlicher Überga ng stattfindet, bestätigt di e- ses Ergebnis. Bei digitalen Inhalten würde - sollte das Fernm eldegeheimnis auf den Erben angewendet werden - die Zugangsmöglichkeit für diesen davon a b- hängen, einerseits ob Inhalte etwa durch Ausdrucken verkörpert oder auf einem Medium des Erblasser s gespeichert sind und andererseits ob diese lediglich digital auf S ervern des Anbieters abrufbar sind. So erhielte der Erbe Zugang zu einer über den " Messenger " der Beklagten an das Benutzerkonto des Erbla s- sers gesandten Nachricht, wenn dieser sie auf einem eigenen Medium abg e- speichert hätte, während dem Erben der Zugang zu derselben Nachricht ve r- 61 62 - 29 - wehrt würde, wenn d er Erblasser die Nachricht auf dem Server der Beklagten belassen hätte. Diese unterschiedliche Behandlung desselben Inhalts abhängig von dem Speichermedium oder der Verkörperung und damit letztlich von Zufä l- len ist nicht gerechtfer tigt. In allen Fällen ist der Grad des Vertraulichkeitsi nt e- resse s sowohl des Absenders als auch des Empfängers gleich . Ein Vertraulichkeitsinteresse hat nach den Grundsätzen der Gesam t- rechtsnachfolge gegenüber dem Erben zurückzuste hen. Die Rechtsordnung sieht , wie sich aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB ergibt, einen Übe r- gang auch höchstpersönlicher I nhalte auf den Erben vor, ordnet das Gehei m- haltungsinteresse des Erblassers und der Kommunikationspartner folglich grundsätzlich dem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Erbrecht unter. Der Über gang auch nichtvermögensrechtlicher Inhalte an den Erben ist de m- nach von der Rechtsordnung gebilligt und gewollt. Dies ist auch im Rahmen der Auslegung des Begriffs " anderen " im Sinne d es § 88 Abs. 3 TKG zu berücksic h- tigen. Dem wird nur ei ne Interpretation, wonach ein Erbe nicht anderer im Sinne dieser Vorschrift ist, ge recht. Dies abweichend zu beurteilen, würde ohne nac h- vollziehbaren Grund zu einer Durchbrechung des erbrechtlichen Grun dsatzes der Universalsukzession führen, oh ne dass dies im Telekommunikationsgesetz eine Anknüpfung findet (vgl. Biermann, ZErb 2017, 210, 215; Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge - und Erbrechtspraxis , § 4 Rn. 60). Die - im Unters chied zur analogen Post oder zu auf einem Medium des Erblassers gespeicherten digitalen Inhalte n - bei serverbasierten Speicherungen fortbest e- hende Zugriffsmöglichkeit des Betreibers kann zwar dazu führen , dass der Diensteanbieter weiter zur Wahrung des Fernmeldegeh eimnisses verpflichtet ist und damit eine Weitergabe an außerhalb des Kommunikationsverhältnisses stehende Dritte unzulässig bleibt. Die fortlaufende Zulässigkeit der Bereitste l- 63 - 30 - lung für das auf den Erben übergegangene Benutzerkonto wird hierdurch aber nich t berührt. d) Schließlich steht dem Anspruch der Klägerin auch Datenschutzrecht nicht entgegen. aa) Der Senat hat zur Beurteilung dieser Frage die seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar geltend e Verordnung (EU) 2016/679 des E uropäischen Pa r- laments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Date nschutz - Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) heranzuziehen. Maß stab für die Überprüfung e i- nes Berufungsurteils ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Revisionsentsche i- dun g. Zu berücksichtigen ist dabei auch ein erst nach Erlass der Berufungsen t- scheidung geltendes Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen da s streitige Rechtsverhältnis erfasst (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 26. Fe b- ruar 1953 - III ZR 214/50, BGHZ 9, 101, 102; BGH, Urteile vom 19. Februar 1993 - V ZR 269/91, NJW 1993, 1706, 1707 , insoweit nicht in BGHZ 121, 347 abgedruckt ; vom 21. Februar 1 962 - V ZR 144/60, BGHZ 36, 348, 350; B e- schluss vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, 1509). Dies ist hier der Fall. Das Klagebegehren der Klägerin zielt auf eine kün f- tige Handlung der Beklagten, die zeitlich nach dem Anwendungsbeginn de r Verordnung vorzunehmen sein wird und deshalb an deren Vorgaben zu me s- sen ist. D enn sie gilt gemäß Art. 99 Abs. 2 DS - GVO ab dem 25. Mai 2018 u n- mittelbar in allen Mitgliedstaaten. Aus Art. 99 in Verbindung mit Erwägung s- grund 171 Satz 3 der DS - GVO ergibt si ch, dass sie ab diesem Zeitpunkt unei n- geschränkt für Datenverarbeitungsvorgänge Anwendung findet. Selbst Vera r- 64 65 66 - 31 - beitungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen haben, sollen binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten (24. Mai 2016, vgl. Art. 99 Abs. 1 DS - GVO), mi t- hin bis zum Anwendungsbeginn, mit der Verordnung in Einklang gebracht we r- den. Ab diesem Zeitpunkt verdrängt die Verordnung in ihrem Anwendungsb e- reich die nationalen Gesetze (vgl. zum Vorrang ausdrücklich § 1 Abs. 5 BDSG in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30. Juni 2017, BGBl. I, S. 2097). Die in den Instanzen umstrittene Frage, ob irisches oder deutsches Datenschutzrecht anwend bar ist, ste llt sich damit nicht mehr. bb ) Datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin sind nicht betroffen und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Die Datenschutz - Grundverordnung bezieht sich - wie schon die zuvor geltenden nationalen Vo r- schri ften - nur auf lebende natürliche Pers onen. Dies ergibt sich aus dem Erw ä- gungsgrund 27 der Verordnung , worin festgehalten ist, dass die Verordnung nicht auf personenbezogene Daten Verstorbener anzuwenden ist. cc ) Auch datenschutzrechtliche Belange der Kommunikationspartner der Erblasserin stehen dem Anspru ch der Klägerin nicht entgegen. (1) Mit dem Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers erhält der Erbe die Möglichkeit, auf die Kommunikation oder die mit dem Erblasser geteilten Bilder und sonstige n Inhalte zuzugreifen. Sowohl die Nachrichten als auch die veröffentlichten ( " geposteten " ) Inhalte können personenbezo gene Daten da r- stellen oder solche beinhalten. Die Beklagte als Betreiberin des sozialen Net z- werks ist in den Kommunikationsprozess insowei t eingebunden, als sie die Nachrichten zum Abruf für das Empfängerkonto bereitstellt sowie den Zugriff 67 68 69 - 32 - auf die geteilten Inhalte ermöglicht und die entsprechende Plattform zur Verf ü- gung stellt. Dabei verarbeitet sie notwendigerweise die in den Inhalten ent halt e- nen sowie für die Bereitstellung erforderlichen Daten des jeweils kommunizi e- renden oder veröffentlichenden Nutzers. (2) Es kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich der Daten - schutz - Grundverordnung im Hinblick auf die der Zugangsgewährung für d ie Erben immanente Verarbeitung von inhaltlichen Daten der Kommunikation s- partner überhaupt eröffnet ist (für einen umfassenden Anwendungsaus - schluss: Bericht der Arbeitsgruppe " Digitaler Neustart " vom 15. Mai 2017, gitaler_neustart/index.php, S. 348 f). Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner der Erblasserin durch die Übermittlung und dauerhafte Bereitstellung der je - weiligen Inhalte für die Erben ist jedenfalls sowohl na ch Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS - GVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS - GVO zulässig. (2.1) Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS - GVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Partei ist, erforderlich ist. Umfasst ist sowohl die Erfüllung der vertraglichen Leistungs - und Nebenpflichten, als auch der diesbezüglichen g e- setzlichen Ve rpflichtungen (Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS - GVO, BDSG, 2. Aufl., Art. 6 DS - GVO Rn. 33; Assion/Notel /Veil in Gierschmann/Schlender/ Stentzel/Veil, DS - GVO, Art. 6 Rn. 88 ff). Ob die Verarbeitung " erforderlich " - und nicht nur zweckdienlich - ist, hängt von dem Vertragsinhalt und der ve r- tragscharakteristischen Leistung des jeweiligen Schuldverhältnisses a b (Buc h- ner/Petri in Kühling/Buchner, DS - GVO, BDSG, 2. Aufl., Art. 6 DS - GVO Rn. 39). 70 71 - 33 - Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind erfüllt . Die Übermit t- lung und Bereitstellung von Nachrichten und geteilten Inhalten der Kommunik a- tions partner an das Benutzerkonto der Erblasserin erfolgt auch in Erfüllung e i- ner gegenüber diesen bestehenden vertraglichen Hauptleistungspflicht. Denn n ach dem Inhalt des Nutzungsvertrags zwischen der Beklagten und ihren Nu t- zern ist die Bereitstellung und Übermittlung von N achrichten und sonstigen I n- halten an das vo m jeweiligen Absender benannte Empfängerkonto wesentliche Vertragspflicht der Beklagten sowohl gegenüber dem Absender - hier also den Kommunik ationspartnern der Erblasserin - als auch gegenüber dem Berechti g- ten de s Empfängerkontos. Die notwendigerweise damit einhergehende Vera r- beitung der in den Inhalten enthaltenen oder für die Bereitstel lung benötigten Daten der Kommunikationspartner ist für die Erfüllung dieser Hauptleistung s- pflicht erford erlich im Sinne von Art . 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS - GVO. Die Beklag te macht datenschutzrechtliche Bedenken für die zu Lebzeiten der Er b- lasserin erfolgten Übermittlungen und Bereitstellungen von Inhalten auch nicht geltend. An der Berechtigung der Datenverarbeitung nach de r genannten Vo r- schrift ändert sich durch den Eintritt des Erbfalls nichts. Die Beklagte macht we i- terhin entsprechend ihrer Verpflichtung einerseits gegenüber dem Absender beziehungsweise Teilenden und andererseits gegenüber dem Berechtigten des Empfängerko ntos die Inhalte für das betreffende Benutzerkonto zugänglich. Denn der Auftrag der Kommunikationspartner der Erblasserin zur Übermittlung einer Nachricht oder eines geteilten Inhalts wirkt zeitlich unbegrenzt - auch über den Tod des Berechtigten des Empfä ngerkontos hinaus - und umfasst die da u- erhafte Ermöglichung des Abrufs der auf dem Server der Beklagten gespeiche r- ten Nachricht durch den Nutzer des Empfängerkontos, solange dieses besteht, beziehungsweise bei geteilten Inhalten, solange der Absender die B erechtigung 72 73 - 34 - nicht ändert , siehe hierzu oben 2 a cc 2.3.1 . Wie dort ausgeführt bezieht sich die vertragliche Verpflichtung der Beklagten nicht darauf, die Nachricht oder den geteilten Inhalt an eine bestimmte Person zu übermitteln beziehungsweise für diese zugänglich zu machen. Vielmehr ist diese kontobezogen, so dass die Beklagte sie erfüllt, indem sie Nachricht en an das benannte Benutzerkonto übermittelt , deren jederzeitigen Abruf durch den mit den zutreffenden Daten bei dem Benutzerkonto angemeldeten Nutz er ermöglicht sowie Inhal te für die au s- gewählten Benutzerkon ten zur Verfügung stellt . Der Tod des ursprünglich B e- rechtigten ändert hieran nichts, da das Konto nach dem Erbfall fortbesteht und der Erbe damit Berech tigter wird. (2.2) Abgesehen davon ist die Datenverarbeitung auch zur Wahrung der berechtigten I nteressen der Klägerin und des Vaters der Erblasserin erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS - GVO). Die Frage der Zulässigkeit einer Datenverarbeitung aufgrund von berec h- tigten Interessen eine s Dritten ist grundsätzlich von den konkreten Umständen des betroffenen Einzelfalls abhängig und dementsprechend auch einzelfallb e- zogen zu ermitteln und zu beurteilen (EuGH, NJW 2016, 3579 Rn. 62 [zu dem Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS - GVO entsprechenden Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 /EG ]). Hier liegen ber echtigte Interessen der beiden Erben vor, die eine Datenverarbeitung in Form der Zugangsgewährung erforderlich machen. Die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Kommunikation s- partne r d er Erblasserin überwiegen diese berechtigte n Interesse n nicht. (2.2.1) Zu den berechtigten Interessen zählen neben rechtlichen auch tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen, nicht jedoch bloße Allg e- meininteressen (Buchner/Petri in: Küh ling/Buchner, DS - GVO, BDSG, 2. Aufl., 74 75 76 - 35 - Art. 6 DS - GVO Rn. 146 f; Auernhammer/Kram er, DSGVO, BDSG, 5. Aufl., Art. 6 DS - GVO Rn. 30). Die in den Erwägungsgründen 47 bis 50 genannten Beispiele berechtigter Interessen wie die Verar beitung zur Verhinderung von Bet rug (EG 47 Satz 6), zum Zweck der Direktwerbung (EG 47 Satz 7), im Ra h- men einer konzerninternen Übermittlung (EG 48 Satz 1) oder z ur Verbesserung der Netz - und Informationss icherheit (EG 49 ) zeigen, dass vielfältige und unte r- schiedlich bedeutsame berechtig te Interessen berücksichtigungsfähig sind. Hier bestehen berechtigte Interessen der Klägerin und des Vaters der Erblasserin : (2.2.1.1 ) Die Erbengemeinschaft kann sich auf das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Erbrecht berufen und ein bere chtigtes Interesse gelten d machen, weil - wie dargelegt - das mit der Beklagten bestehende Vertragsve r- hältnis nach dem anzuwendenden deutschen Recht auf die Erben übergega n- gen ist und diese deshalb als Vertragspartner einen Primärleistungsanspruch auf Zuga ng zu dem Benutzerkonto der Erblasserin sowie den darin enthaltenen vermögensrechtlichen und höchstpersönlichen (digitalen) Inhalten haben. Es stellt bereits für si ch genommen ein gewichtiges berechtigtes Interesse eines Vertragspartners dar, die Haupt leis tungs ansprüche aus diesem Vertragsve r- hältnis auch geltend machen zu können. Würde den Erben der Zug ang verwe i- gert, würden ihnen die dur ch den erbrechtlichen Übergang von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis entstandene n Rechtsposition en faktisc h entzogen und der Grundsatz der Universalsukzession ausgehöhlt. (2.2.1.2) Als Erben s ind die Klägerin und der Vater der Erblasserin nicht nur Vertragspartner des Nutzungsvertrags geworden, sie haben auch etwaige vermögensrechtliche Ansprüche der Erbl asserin geerbt und haften für deren 77 78 79 - 36 - Verbindlichkeiten. Informationen über derartige Ansprüche und Verbindlichke i- ten können sich auch aus den Inhalten des Benutzerkontos ergeben, die nicht nur höchstpersönliche , sondern auch vermögensrecht liche Bedeutung ha ben können. Der Zugang zu dem Benutzerkonto dient deshalb regelmäßig auch d a- zu, um zu prüfen, ob sich aus dem Inhalt Ansprüche der Erblasserin gegen Dri t- te oder Ansprüche Dritter gegen die Erblasserin ergeben, die die Erben weite r- verfolgen können oder müss en, oder ob sonstige Handlungen rechtsgeschäftl i- cher Art erforderlich sind. Die Anforderungen an ein diesbezügliches berechti g- tes Interesse können nicht hoch angesetzt werden, weil die Erben - wie hier - regelmäßig keine Kenntnis von den Inhalten des Benut zerkontos haben und ihnen deshalb in der Regel eine nähere Darlegung der möglicherweise entha l- tenen Inhalte mit vermögensrecht lichem Bezug nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall besteht über das allgemeine berechtigte Interesse der Erben an der Prüfu ng der Inhalte auf vermögenswerte Relevanz hinaus ein näher konkretisiertes derartiges Interes se deshalb, weil die Erben mit der Z u- gangsgewährung auch vermögensrechtliche Abwehri nteressen gegenüber dem U - Bahn Fahrer verfolgen , der sie auf Schadensersatz in Anspruch nimmt . Die Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung eigener Rechte ist ein berechti g- tes Interesse für die Datenver arbeitung (Assion/Notel/Veil in Gierschmann/ Schlender/Stentzel/Veil, DS - GVO, Art. 6 Rn. 136; Sydow/Reimer, Europäische Datenschutz grundverordnung, Art. 6 Rn. 55; vgl. für das berechtigte Interesse im Sinne des Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 /EG eines Dritten, eine persö n- liche Information über eine n Schädiger zu erlangen, um eine Schadensersat z- klage zu erheben EuGH, CR 2017, 504 Rn. 29). 80 - 37 - (2.2.1.3) Als berechtigtes Interesse der Klägerin und des Vaters der Er b- lasserin als Er ben so wie Eltern der mind erjährigen Verstorbenen ist auch anz u- erkennen, dass diese durch den Zugang zu dem Benutzerkonto Aufschluss darüber erhalten möcht e n , ob die Erblasserin kurz vor ihrem Tod Suizidabsic h- ten gehegt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind nicht nur zwinge n- de rechtliche Interessen, sondern ist auch ein derartiges ideelles Interesse im Rahmen der Abwägung berück sichtigungsfähig. (2.2.2 ) Die Datenverarbeitung ist vorliegend erforderlich, weil keine g e- eigneteren und milderen Mittel möglich sind, um die ber echtigten Interesse n der Erben zu erfüllen ( vgl. Auernhammer/Kramer, DSGVO, BDSG, 5. Aufl., Art. 6 DS - GVO Rn. 34; Plath/Plath, B DSG/DSGVO, 2. Aufl., Art. 6 DS - GVO Rn. 23). (2.2.3) Die Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Kommunikationspartner, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen die bere chtigten Interessen der Erben nicht. (2.2.3.1) Auf Seiten der Kommunikationspartner der Erblasserin ist das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 EUGRCh auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu berücksichtigen. Dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbe i- tung personenbezog ener Daten sieht sic h die Datenschutz - G rundverordnung verpflichte t (EG 1 und 2) und auch der Gerichtshof der Europäischen Union hebt die Bedeutung des durch Art. 8 EUGRCh gewährleisteten Grundrechts hervor (vgl. EuGH, NJW 2015, 3151 Rn. 38 f und 78 mwN ). Darüber hinau s ist da s damit im Zusammenhang stehende Grundrecht auf Achtung des Privat - und Familienlebens und der Kommunikation gemäß Art. 7 EUGRCh zugunsten der Kommunikationspartner mit in die Abwägung einzustellen (Heberlein in: Ehmann/Selmayr, EU - DSGVO, Art. 6 Rn. 24; s. auch EuGH, NJW 2015, 3151 81 8 2 83 84 - 38 - Rn. 39). Schutzwürdig sind insoweit das Persönlichkeitsrecht im Allgemeinen und die informationelle Selbstbestimmung im Speziellen. Die Schutzbedürfti g- keit ist dabei umso höher, je persönlicher die betroffenen Daten sind. Insowei t ist zu berücksichtigen, dass die von den Kommunikationspartnern verfassten Inhalte der übermittelten Nachrichten und Veröffentlichungen ( " Postings " ) - wie die Revisionserwiderung geltend macht - auch höchstpersönliche oder sensible Daten, die besonders s chutzwürdig sind, enthalten oder hierauf hinweisen könnten. Als gewichtig sind nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS - GVO zudem die B e- lange betroffener Kinder zu berücksichtigen. Dies spiegelt sich auch in deren Erwägungsgrund 38 wieder. Da die Erblasserin i m Todeszeitpunkt selbst 15 Jahre alt war, liegt es nahe , dass ihre Kommunikationspartner zumindest tei l- weise auch noch Kinder gewesen sind. Dies bedeutet allerdings nicht, dass g e- genüber Kindern eine Datenverarbeitung grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist , sondern lediglich, dass ihre Interessen, entsprechend einer vom Alter abhäng i- gen Schutzbedürftigkeit, im Vergleich zu Erwachsenen ein höheres Gewi cht haben (Assion/Notel/Veil in Gierschmann/Schlender/Stentzel/Veil, DS - GVO, A rt. 6 Rn. 144 ; Buchner/Petri i n Kühling/Buchne r, DS - GVO, BDSG, 2. Aufl., Art. 6 DS - GVO Rn. 155; Sydow/Reimer, Europäische D atenschutzgrundveror d- nung, Art. 6 Rn. 64). (2.2.3.2) Der Maßstab für die Abwägung folgt aus den in Art. 1 und Art. 5 genannten Grundsätz en und Leitprinzipien der Datenschutz - Grundverordnung unter Berücksichtigung der Wertmaßstäbe der Grundrechtecharta und des übr i- gen Primärrechts. Dabei sind unter anderem die relevanten Grundrechtsbez ü- ge, die Eingriffsintensität, die Art der verarbeiteten Daten, die Art der Bet roff e- nen, m ögliche Aufgaben oder Pflichten und die Zwecke der Datenverarbeitung 85 86 - 39 - zu berücksichtigen (Gola DS - GVO/Schulz, Art. 6 Rn. 53). Dabei geht es im Kern um einen Ausgleich zwischen den Privatheitsinteressen des Betroffenen einerseits und den Verwendun gsinteres sen der Verantwortlichen beziehung s- weise Dritten andererseits im konkreten Einzelfall (Buchner/Petri in Kühling/ Buchner, DS - GVO, BDSG, Art. 6 DS - GVO Rn. 149; Assion/Notel/Veil in Gie r- schmann/Schlender/Stentzel/Veil, DS - GVO, Art. 6 Rn . 140 ff; Sch affland/Holt - haus in Schaffland/Wiltfang, DS - GVO /BDSG , Art. 6 DS - GVO Rn. 126 ff [Stand Oktober 20 17]). Es sind Art, Inhalt und Aussagekraft der betroffenen Daten an dem mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck zu messen und gegen über - zustellen (Buchner/P etri in Kühling/Buchner, DS - GVO, BDSG, 2 . Aufl., Art. 6 DS - GVO Rn. 149; zu § 32 BDSG a.F.: Senatsurteil vom 15. Dezember 1983 - III ZR 207/82, NJW 1984, 1889, 1890). Teilweise wird hierbei auch mit de m- selben Ergebnis auf die zum Grundrecht auf information elle Selbstbestimmung entwickelten Kriterien wie Anlasslosigkeit, Streubreite und Einschüchterung s- wirkung zurückgegriffen (Sydow/Reimer, Europäische Datenschutzgrundve r- ordnung, Art. 6 Rn. 61; s. auch BVerfG, NVwZ 2007, 688, 691). Die Erwägungsgründe z ur Güterabwägung nach der Datenschutz - G rundverordnung präzisieren insoweit die Abwägung (Auernhammer/Kramer, DSGVO, BDSG, 5. Aufl., Art. 6 DS - GVO Rn. 37). Bedeutung hat hierbei insb e- sondere Erwägungsgrund 47 Satz 1 der Datenschutz - Grundverordnung, der als wichtigen Gesichtspunkt der Interessenabwägung " die vernünftigen Erwartu n- gen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen " nennt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob die " betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass mö g- licherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird " (EG 47 Satz 3). Maßgebend ist ein objektivierter Maßstab, das heißt , wel che Erwartungen ein 87 - 40 - vernünftiger Dritter in der Person des Betroffenen hätte (Auernhammer/Kramer, DSGVO, BDSG, 5. Aufl., Art. 6 DS - GVO Rn. 37; Plath/Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl., Art. 6 DS - GVO Rn. 23). (2.2.3.3.) Eine nach diesen Grundsätzen durchgefüh rte Interessenabw ä- gung führt dazu, dass die Interessen der Kommunikationspartner die berechti g- ten Interessen der Klägerin und des Vaters der Erblasserin nicht überwiegen. Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass die relevanten Daten von den Kommuni kationspartnern freiwillig und bewusst an die Beklagte übermittelt wurden, um sie für ein bestimmtes Benutzerkonto zur Verfügung zu stellen. I n- halt und Umfang der preisgegebenen persönlichkeitsrelevanten Daten sowie den zur Kenntnisnahme befugten Personenk reis kann der Nutzer selbst b e- stimmen. Es handelt sich also nicht um von der Beklagten erhobene, sondern um von den Kommunikationspartnern im Rahmen des bestehenden Vertrag s (EG 47 Satz 2) freiwillig und selbstbestimmt sowie inhaltlich kontrollierbar übe r- s andte Daten (vgl. Gola DS - GVO/Schulz, Art. 6 Rn. 53). Der Nutzer forciert bei d er Kontaktaufnahme durch persönliche Nachrichten oder das Teilen von Inha l- ten den Außenkontakt und lehnt ihn nicht grundsätzlich zur Wahrung der Ve r- traulic hkeit ab (vgl. Buchner /Petri in Kühling/Buchner, DS - GVO, B DSG, 2. Aufl., Art. 6 DS - GVO Rn. 150). Der Absender weiß und will, dass die Beklagte die Inhalte vertragsg e- mäß an das Empfängerkonto übermittelt und für dieses bereitstellt. Dabei ist dem Nutzer zugleich ebenso - od er noch viel mehr - wie dem Absender eines Briefs bewusst, dass er nach dem Versenden einer Nachricht nicht mehr ko n- trollieren kann, wer nach der Übermittlung und Bereitstellung durch die Beklagte letztlich von deren Inhalt Kenntnis nimmt, und dass er grun dsätzlich keine Mö g- 88 89 90 - 41 - lichkeit hat, die übermittelte Nachricht beziehungsweise den Inhalt zurückzufo r- dern. Er begibt sich insoweit der Verfügungsbefugnis über die Nachrichten (vgl. hierzu oben 2 a cc 2.3; NK - NachfolgeR/Herzog, Kap. 9 Rn. 68; Bock, AcP 2 17, 37 0, 408; Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge - und Erbrecht s- praxis , § 4 Rn. 84; Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 145; Pruns, NWB 2014, 2175 , 2182 f). Dies gilt für erwachsene Nutzer gleichermaßen wie für minde r- jährige. Denn auch und gerade Minderjährige, die bereits selbständig F nutzen und ein eigenes Benutzerkonto besitzen, kennen bei der gebotenen t y- pisierenden Betrachtungsweise die vielfältigen Möglichkeiten, eine an ein b e- stimmtes Benutzerkonto gesandte Nachricht auch Dritte n zugänglich zu m a- chen. Die Kommunikationspartner der Erblasserin konnten darüber hinaus ve r- nünftiger weise absehen, dass die Datenverarbeitung durch Bereitstellung der Nachrichten und Inhalte für das Empf ängerkonto auch nach dem Tod der u r- sprünglichen Kontoberechtigten fortgesetzt würde und die Erben Kenntnis von diesen Daten erlangen könnten (EG 47 Satz 3). Denn der Absender einer Nachricht oder eines sonstigen Inhalts muss damit rechnen, dass der Kontob e- rechtigte versterben könnte, Dritte das Benutze rkonto erben und in das Ve r- tragsverhältnis eintreten und damit als neue Kontoberechtigte Zug ang auf die Kontoinhalte haben. In die Interessenabwägung einzustellen ist weiter der eng begrenzte Zweck der vorliegenden Datenverarbeitung. Es geht hier auss chließlich um die Übermittlung und Bereitstellung von personenbezogenen Daten und Inhalten für ein kon kretes, vo m Absender selbst ausgewähltes Benutzerkonto im Rahmen des zwischen den Kommunikationspartnern und der Beklagten bestehenden Vertragsverhältniss es (s. EG 47 Satz 2; vgl. auch Auernhammer/Kramer, 91 92 - 42 - DSGVO, BDSG, 5. Aufl., Art. 6 DS - GVO Rn. 38) allein zum Zweck der Kenn t- nisnahme der bereits vorhandenen Inhalte durch die Mitglieder der Erbeng e- meinschaft . Demgegenüber erfolgt die Verarbeitung nicht zu we itergehenden Zwecken, etwa für Werbezwecke oder zur Erstellung eines Persönlichkeitspr o- fils durch die Beklagte (Buchner/Petri in Kü hling/Buchner, DS - GVO, BDSG, 2. Aufl., Art. 6 DS - GVO Rn. 152 f). Damit sind zugleich die durch die konkrete Art der Datenvera rbeitung entstehenden Risiken begrenzt (vgl. zum risikob a- sierten Ansatz der DSGVO: Gola DS - GVO/Schulz, Art. 6 Rn. 53 ). Denn die D a- ten werden durch die Bereitstellung für das Benutzerkonto nicht einem größ e- ren, unbeherrschbaren Personenkreis oder völlig unb eteiligten Dritten be kannt , sondern nur dem von vornherein eng be grenzten Personenkreis, nämlich der aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft, die zudem nächste A n- gehörige der verstorbenen Nutzerin sind. Vor diesem Hintergrund kommt den Interes sen der Kommunikation s- partner im Verhältnis zu dene n der Erben keine überwiegende Bedeutung zu, unabhängig davon, ob diese minderjährig sind oder nicht und ob teilweise auch sensible Inhalte enthalten sind. Die oben dargelegten berechtig t en Interessen der Klägerin und des Vaters der Erblasserin als Erbe n und nahe An gehörige sind von deutlich höherem Gewicht. Die Interessen der Kommunikationspartner rechtfertigen es nicht, das gesetzliche Erbrecht der Erben teilweise auszuhö h- len . Gestützt wird dieses Ergebni s hier durch die besondere persönliche Int e- ressenlage der Erben, die zugleich nächste Angehörige sind und ein sowohl ideelles als auch vermögenswertes Interesse an der Aufklärung der Umstände des Todes ihrer Tochter haben. 93 - 43 - (3) Die Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und f DS - GVO begründen jeweils eigenständig die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Z u- gangsgewährung für die Klägerin. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ ä- ischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist entbehrlich. Die richtige Anwendung des Europarechts ist jedenfalls im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS - GVO de r- art offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11 Rn. 29; Beschluss vom 14. De zember 2017 - III ZR 117/17, BeckRS 2017, 136439 Rn. 7). Fragen der Auslegung dieser Vorschrift, die eine Vorlage erforderlich machen könnten, ste l- len sich nicht mehr . Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG steht fest , dass eine von den Umständen der konkreten Konstellation abhängige Einzel fallabwägung zu erfolgen hat (EuGH, NJW 2016, 357 9 Rn. 62, acte éclairé), die auf Grundlage der vorliegenden Umstände z u- gunsten der Erben ausfällt. e ) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte i n der Revisionserwiderung auch auf einen Ausschluss des Zugangs wegen des allgemeine n Persönlichkeit s- recht s der Kommunikationspartner der Erb lasserin. Dieses steht dem An spruch der Klägerin ebenso wenig entgegen wie das Fernmeldegeheimnis oder Date n- schutzrecht. Die Gründe, die zur Verneinung einer Verletzung des Fernmeld e- geheimnisses oder datenschutzrechtlicher Vorschriften führen, gelten auch i n- soweit. 3. Das angefoch tene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). 94 95 96 - 44 - Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat die Berufung der Beklagten selbst zurückweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Herrmann Richter am Bundesgerichtshof Seiters Liebert ist wegen U rlaubs v erhindert zu unter - schreiben . Herrmann Arend Böttcher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2015 - 20 O 172/15 - KG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2017 - 21 U 9/16 - 97
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