BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 184/03 Verk374ndet am: 21. M344rz 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Eigenpreisvergleich UWG 247247 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Nr. 4 a) Eine vergleichende Werbung ist nicht schon deshalb unlauter i.S. von 247247 3, 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil der Werbende in dem Werbevergleich von ihm selbst festgesetzte Preise f374r unter seiner Hausmarke vertriebene Produkte und f374r Produkte anderer Markenartikelhersteller gegen374berstellt. b) Eine tabellenartige Gegen374berstellung der unter einer Hausmarke vertriebe-nen Produkte des Werbenden mit den Produkten der Marktf374hrer in einem Preisvergleich stellt regelm344337ig keine unlautere Ausnutzung oder Beeintr344ch-tigung der Wertsch344tzung der Kennzeichen i.S. von 247 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG dar. BGH, Urt. v. 21. M344rz 2007 - I ZR 184/03 - OLG Stuttgart LG Ulm (Donau) - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 21. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2003 unter Zur374ck-weisung der Anschlussrevision des Kl344gers im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wor-den ist. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Ulm (Donau) vom 13. November 2002 wird auch im Umfang der Aufhebung zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt Drogeriem344rkte. In ihren Prospekten warb sie Mitte 2002 unter Gegen374berstellung der von ihr verlangten Preise bekannter Mar-kenprodukte und ihrer eigenen Marken wie nachstehend abgebildet: 1 - 3 - - 4 - - 5 - 2 Der Kl344ger ist der Markenverband e.V. Er hat die Werbung als wettbe-werbswidrig beanstandet und hierzu geltend gemacht, es fehle an einem objek-tiven Preisvergleich, weil die Beklagte die Preise f374r s344mtliche verglichenen Waren selbst festlege. In mehreren F344llen habe die Beklagte die Preise der verglichenen Markenartikel vor Erscheinen der Werbung heraufgesetzt. Zweck der Werbung sei es zudem, den guten Ruf der von der Beklagten als namhaft bezeichneten Markenprodukte auf ihre eigenen als Qualit344tsmarken bezeichne-ten Hausmarken zu 374bertragen. Der Kl344ger hat zuletzt beantragt, 3 die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr mit Vergleichslisten zu werben, in denen jeweils der von der Beklagten geforderte Preis f374r ein von ihr unter einer Eigen-marke angebotenes Produkt dem ebenfalls von ihr geforderten, deutlich h366heren Preis eines Markenprodukts gegen374bergestellt wird, wie nachstehend wiedergegeben: (Es folgt der oben abgebildete Werbeprospekt). Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Unbestimmtheit des Klageantrags ger374gt und die Ansicht vertreten, der angegriffene Werbever-gleich sei nicht unlauter. 4 Auf die Berufung des Kl344gers gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels und unter Abweisung der Klage im 334brigen verurteilt, es zu unterlassen, 5 - 6 - im gesch344ftlichen Verkehr mit Vergleichslisten zu werben, in de-nen jeweils der von der Beklagten geforderte Preis f374r ein von ihr unter der Bezeichnung "Ihre Qualit344tsmarke von M. " angebote- nes Produkt dem ebenfalls von ihr geforderten, deutlich h366heren Preis eines namhaften Markenprodukts gegen374bergestellt wird, wie nachfolgend wiedergegeben: (Es folgt der oben abgebildete Werbeprospekt). Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Be-klagte ihren Antrag auf vollst344ndige Abweisung der Klage weiter. Der Kl344ger, der die Zur374ckweisung der Revision der Beklagten beantragt, wendet sich mit seiner Anschlussrevision gegen die teilweise Abweisung der Klage. Die Beklag-te beantragt, die Anschlussrevision zur374ckzuweisen. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage f374r teilweise begr374ndet erachtet und hierzu ausgef374hrt: 7 Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Die im Antrag verwendeten Begriffe w374rden durch die Bezugnahme auf die konkrete Werbeaussage aus-reichend konkretisiert. 8 Die Unlauterkeit der vergleichenden Werbung ergebe sich allerdings nicht bereits daraus, dass die Beklagte einen Vergleich der von ihr selbst fest-gesetzten Preise f374r fremde Markenprodukte und Eigenmarken vorgenommen 9 - 7 - habe. Die nach 247 2 UWG (a.F.) grunds344tzlich zul344ssige vergleichende Werbung sei nicht auf Wettbewerber beschr344nkt, die auf der gleichen Handelsstufe t344tig seien. Einem Unternehmen m374sse es m366glich sein, auf Preisunterschiede der von ihm vertriebenen Produkte hinzuweisen. Die Gefahr von Preismanipulatio-nen rechtfertige keinen generellen Ausschluss eines entsprechenden Preisver-gleichs. Die Werbung sei auch nicht wegen der Abbildung der Marken der Mit-bewerber im Rahmen des Preisvergleichs unzul344ssig. Der damit verbundene Imagetransfer sei nicht ausreichend, um die Rufausnutzung als unlauter er-scheinen zu lassen. Die Wertsch344tzung der Kennzeichen der Mitbewerber wer-de ebenfalls nicht beeintr344chtigt. Weder die listenm344337ige Aneinanderreihung der einzelnen Produkte noch die besonders gro337en Preisunterschiede und ein etwaiger Eindruck, Markenprodukte seien generell 374berteuert, machten den Vergleich unlauter. Die Unzul344ssigkeit der streitgegenst344ndlichen Werbung folge jedoch aus einem Versto337 gegen 247 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.), der sich daraus ergebe, dass der Preisvergleich unter Hervorhebung der Qualit344t der eigenen Produkte und dem Bekanntheitsgrad der Produkte anderer Hersteller erfolge. Die Ge-gen374berstellung von namhaften Markenprodukten und der Hausmarken der Beklagten verbunden mit der Angabe "Ihre Qualit344tsmarke von M. " verstehe der Verbraucher dahin, dass die eigenen Produkte zwar nicht 374ber die Be-kanntheit der verglichenen Markenprodukte, jedoch (mindestens) 374ber deren Qualit344t verf374gten. Die daf374r ma337gebenden Eigenschaften der Waren w374rden jedoch nicht in nachpr374fbarer Weise genannt. Durch die paarweise Gegen374ber-stellung der mit "namhafte Markenprodukte" und mit "Ihre Qualit344tsmarke von M. " bezeichneten Waren werde zudem die besondere Wertsch344tzung der Markenartikel in unzul344ssiger Weise i.S. von 247 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG (a.F.) auf die eigenen Produkte der Beklagten 374bertragen. 10 - 8 - II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, w344hrend die Anschlussrevision des Kl344gers zur374ckzuweisen ist. 11 12 1. Der Unterlassungsantrag des Kl344gers ist entgegen der Ansicht der Revision nicht unbestimmt. Nach 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageantrag - und nach 247 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - allerdings nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr374-fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte nicht ersch366pfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung 374berlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; 158, 174, 186 - Direktan-sprache am Arbeitsplatz I). Die Verwendung mehrdeutiger Begriffe im Klagean-trag kann aber zul344ssig sein, wenn deren Bedeutung im Einzelfall nicht zweifel-haft ist (BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 89/99, GRUR 2002, 72, 73 = WRP 2001, 1441 - Preisgegen374berstellung im Schaufenster). Davon ist im Streitfall bei den im Klageantrag enthaltenen Begriffen "Eigenmarke", "Markenprodukt" und "deutlich h366herer Preis" auszugehen. Der Inhalt dieser Begriffe l344sst sich an-hand der im Klageantrag in Bezug genommenen Werbung, die zur Konkretisie-rung dieser Begriffe herangezogen werden kann (BGHZ 156, 126, 131 - Farb-markenverletzung I), eindeutig ermitteln. Danach sind mit der "Eigenmarke" ei-ne Hausmarke der Beklagten, mit "Markenprodukt" eine Ware eines Markenar-tikelherstellers und mit "deutlich h366herer Preis" nach den angegriffenen Gegen-374berstellungen Preisaufschl344ge von mehr als 50 % bezeichnet. Auch die Anga-be "namhaftes Markenprodukt" in der Urteilsformel des Berufungsgerichts ist nicht unbestimmt, weil das Berufungsgericht damit lediglich eine von der Be-klagten in der Gegen374berstellung selbst gew344hlte Bezeichnung aufgegriffen hat. 13 - 9 - 14 2. Der Unterlassungsantrag ist jedoch unbegr374ndet. Dem Kl344ger steht weder ein Unterlassungsanspruch in dem von ihm beantragten umfassenden Sinn noch in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu. 15 a) Der Unterlassungsanspruch nach 247 8 Abs. 1, 247247 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG, 247247 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG a.F. setzt voraus, dass die verglei-chende Werbung unlauter ist, weil sie nicht objektiv auf eine oder mehrere we-sentliche, relevante, nachpr374fbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren bezogen ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. aa) Der beanstandete Werbevergleich besteht in einem Preisvergleich der unter einer Hausmarke vertriebenen Produkte der Beklagten mit denjenigen fremder Markenartikelhersteller. 16 bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein derartiger Vergleich nicht schon deshalb gegen 247 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, 247 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. verst366337t, weil die Beklagte f374r beide Produktkategorien die Preise selbst festsetzt. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision folgt aus einer Gegen374berstellung eigener Preise kein Versto337 gegen das Erfordernis, dass die Eigenschaften objektiv verglichen werden m374ssen. Durch diese Vorausset-zung sollen vor allem Vergleiche ausgeschlossen werden, die sich aus Wertur-teilen ihres Urhebers und nicht aus objektiven Feststellungen ergeben (EuGH, Urt. v. 19.9.2006 - C-356/04, Slg. 2006, I-8501 = GRUR 2007, 69 Tz 46 = WRP 2006, 1348 - Lidl Belgium/Colruyt) und die deshalb gegen das aus dem Erfor-dernis der Objektivit344t des Vergleichs abgeleitete Sachlichkeitsgebot versto337en (BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 71 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). Preisangaben sind auch im Rahmen eines Eigenpreis-vergleichs keine subjektiven Werturteile, sondern objektive Angaben. Die Ge- 17 - 10 - fahr von Preismanipulationen durch denjenigen, der einen Vergleich eigener Preise vornimmt, rechtfertigt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, kein generelles Verbot eines Preisvergleichs zwischen Produkten mit Hausmarken und anderen Markenprodukten. 18 Ohne Erfolg beruft sich die Anschlussrevision zur Begr374ndung eines Versto337es gegen das Gebot eines objektiven Vergleichs i.S. von 247 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, 247 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. darauf, die Beklagte habe die Preise der Vergleichsprodukte der Markenhersteller in erheblichem Umfang willk374rlich in der angegriffenen Werbung heraufgesetzt. Ob ein derartiges Verhalten auch gegen die Vorschriften 374ber vergleichende Werbung nach 247 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, 247 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. verst366337t und nicht vielmehr ausschlie337lich vom Verbot irref374hrender Werbung nach 247247 3, 5 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 UWG er-fasst wird, kann offenbleiben. Der Kl344ger hat Preismanipulationen der Beklag-ten nicht dargelegt. Die beanstandete Werbung betrifft Angebote des Zeitraums vom 29. Juni bis 6. Juli 2002. Die vom Kl344ger herangezogenen Preisbeispiele, denen er eine manipulative Preisheraufsetzung der verglichenen Markenprodukte entnimmt, beziehen sich dagegen auf den Zeitraum vom 1. bis 8. Juni 2002. In dieser Zeit hat die Beklagte f374r die vom Kl344ger angef374hrten Produkte, auf die er den Vor-wurf einer Preismanipulation st374tzt, mit befristeten, als "Extra-Angebote" be-zeichneten Produktpreisen geworben. Wenn die Beklagte nach Ablauf des Zeit-raums vom 1. bis 8. Juni 2002 f374r diese Produkte zu einem von den Sonderan-geboten abweichenden h366heren Preisniveau zur374ckkehrte und dieses zur Grundlage des Preisvergleichs machte, folgt daraus keine manipulative Fest-setzung der Preise der verglichenen fremden Markenprodukte. Der Vorwurf ei-ner Preismanipulation k366nnte sich allenfalls dann ergeben, wenn die Beklagte f374r die in den Vergleich einbezogenen fremden Markenprodukte die von ver- 19 - 11 - gleichbaren Wettbewerbern geforderten Preise 374berschritten h344tte. F374r eine derartige Preisgestaltung der Beklagten hat der Kl344ger aber nichts dargelegt. Entsprechendes gilt f374r den vom Kl344ger ebenfalls herangezogenen Prospekt der Beklagten f374r den Zeitraum vom 25. Januar bis 1. Februar 2003. 20 cc) Der Preisvergleich stellt sich aber auch nicht deshalb als unlauter i.S. von 247247 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG, 247247 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG a.F. dar, weil er unter Hervorhebung der Qualit344t der eigenen Produkte und dem Be-kanntheitsgrad der Produkte anderer Hersteller erfolgte. Der Verbotsausspruch ist daher auch nicht in dem vom Berufungsgericht zuerkannten eingeschr344nkten Umfang nach diesen Bestimmungen begr374ndet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Verbraucher verstehe die Ge-gen374berstellung von "namhaften Markenprodukten" und "Ihre Qualit344tsmarke von M. " dahin, dass die Eigenprodukte der Beklagten zwar nicht die Be- kanntheit der zu vergleichenden Markenprodukte, jedoch mindestens deren Qualit344t aufwiesen. Die Behauptung gleicher Qualit344t sei zwar zul344ssig, wenn die f374r die Bewertung ma337gebenden Eigenschaften der Waren in nachpr374fbarer Weise genannt w374rden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil jede Begr374ndung hierf374r fehle. Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 21 Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr fasse die Gegen374ber-stellung der Produkte in den Rubriken "namhafte Markenprodukte" und "Ihre Qualit344tsmarke von M. " als Behauptung einer qualitativen Gleichwertigkeit auf, ist erfahrungswidrig. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, hat der Verkehr aufgrund der angegriffenen Werbung keine Veranlassung zu einer entsprechenden Annahme. Die Beklagte hat eine Behauptung qualitativer Gleichwertigkeit nicht ausdr374cklich aufgestellt. Sie ist auch nicht den von der 22 - 12 - Beklagten verwendeten Bezeichnungen "namhafte Markenprodukte" und "Ihre Qualit344tsmarke von M. " und der Gegen374berstellung dieser Bezeichnungen zu entnehmen. Die Beklagte nimmt in der angegriffenen Werbung ausschlie337-lich einen Vergleich der Preise der gegen374bergestellten Produkte vor, ohne auf deren Qualit344tsmerkmale einzugehen. Auch die Bezeichnung "Ihre Qualit344ts-marke von M. " f374r die jeweilige Hausmarke der Beklagten l344sst in ihrer all- gemein gehaltenen Form keinen Bezug zu der Qualit344t der gegen374bergestellten Produkte anderer Markenhersteller erkennen. Dieser Bezeichnung ist ebenfalls nicht die Aussage zu entnehmen, die verglichenen Produkte wiesen die gleiche Qualit344t auf. Vielmehr wird mit dieser Formulierung nur allgemein darauf hinge-wiesen, dass auch unter den Hausmarken der Beklagten Qualit344tsprodukte an-geboten w374rden. b) Das Verbot der angegriffenen Werbung ist auch nicht nach 247247 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 4 UWG, 247247 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4 UWG a.F. gerechtfertigt. Danach ist eine vergleichende Werbung unlauter, wenn die Wertsch344tzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausge-nutzt oder beeintr344chtigt wird. 23 aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Nennung der fremden Marken, die in den Preisvergleich einbezogen worden sind, nicht ausreicht, um eine unlautere Rufausnutzung oder Rufbeeintr344chti-gung anzunehmen. Der Hinweis auf die Marken der in den Preisvergleich ein-bezogenen Produkte ist f374r eine Unterscheidung der verglichenen Erzeugnisse und einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt erforder-lich und begr374ndet f374r sich genommen keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der fremden Markenartikel (EuGH, Urt. v. 23.2.2006 - C-59/05, Slg. 2006, I-2147 = GRUR Int. 2006, 399 Tz 15 - Siemens/VIPA; BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 - Ersetzt). Vielmehr m374s- 24 - 13 - sen 374ber die blo337e Nennung der Marke hinausreichende Umst344nde hinzutreten, um den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausnutzung zu begr374nden (BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der D374fte). Dazu reicht die tabellenartige Gegen374ber-stellung der Eigenprodukte der Beklagten mit den Produkten der Marktf374hrer nicht aus. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision begr374ndet der listenartige Preisvergleich keine unlautere Rufbeeintr344chtigung. Auch bei einer gr366337eren Zahl von verglichenen Produkten m374ssen die Mitbewerber die mit dem Preis-vergleich einhergehende Beeintr344chtigung hinnehmen. 25 bb) Der Verbotsausspruch ist aber auch nicht in dem vom Berufungsge-richt zuerkannten eingeschr344nkten Umfang aus 247 8 Abs. 1, 247247 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 4 UWG, 247247 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4 UWG a.F. begr374ndet. Entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts ergibt sich bei einer Gegen374berstellung der Pro-dukte in den mit "namhafte Markenprodukte" und "Ihre Qualit344tsmarke von M. " bezeichneten Rubriken keine unlautere Ausnutzung der Wertsch344tzung der fremden Marken. Besondere Umst344nde, die die Unlauterkeit begr374nden k366nn-ten, sind auch insoweit nicht ersichtlich. 26 - 14 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 Satz 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 27 Bornkamm RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist B374scher wegen Urlaubsabwesenheit gehin- dert zu unterschreiben. Bornkamm Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 13.11.2002 - 10 O 137/02 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.07.2003 - 2 U 205/02 -
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