BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 184/06 vom 22. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein AktG 247 53 a Auf ein pflichtwidriges Handeln des Vorstands einer Aktiengesellschaft zuguns-ten eines einzelnen Aktion344rs kann ein anderer Aktion344r nicht einen Anspruch auf - ebenso pflichtwidrige - "Gleichbehandlung" st374tzen. BGH, Hinweisbeschluss vom 22. Oktober 2007 - II ZR 184/06 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des Kl344gers durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: Das angefochtene Urteil hat einen ungew366hnlichen Einzelfall zum Ge-genstand, dem eine grunds344tzliche Bedeutung nicht zukommt, zumal sich die L366sung des Berufungsgerichts von selbst ergibt. 1 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt, hat die Beklagte pflicht-widrig gehandelt, indem sie auf das ihren Minderheitsaktion344ren unterbreitete Kaufangebot ihres Gro337aktion344rs Dr. M. mit einem von ihr vermittelten und an die Minderheitsaktion344re 374bersandten Konkurrenzangebot der Familie ihres Alleinvorstandes reagierte. Ein schutzw374rdiges Eigeninteresse der Be-klagten an dieser Parteinahme zugunsten ihres Vorstandes auf dem Gebiet des Handels mit ihren nicht b366rsennotierten Namensaktien hat das Berufungsge-richt - von den Parteien in der Revisionsinstanz unbeanstandet - nicht f374r glaubhaft dargetan erachtet. Unabh344ngig von der im Schrifttum umstrittenen Frage, ob eine allgemeine aktienrechtliche Neutralit344tspflicht des Vorstands bei 334bernahmeangeboten anzuerkennen ist (zum Streitstand vgl. H374ffer, AktG 2 - 3 - 7. Aufl. 247 76 Rdn. 15 d m.N.) oder diese unter dem Vorbehalt anderweitiger schutzw374rdiger Gesellschaftsinteressen steht (vgl. H374ffer aaO m.Hinw. auf 247 33 Abs. 1 Satz 2 Wp334G), ist dem Vorstand nach dem Gleichbehandlungsgrund-satz des 247 53 a AktG jedenfalls eine einseitige Parteinahme zu seinen Gunsten oder zugunsten eines anderen Aktion344rs ohne sachlich gerechtfertigten Grund untersagt (weitergehend Gro337komm.z.AktG/Hopt 4. Aufl. 247 93 Rdn. 122). Auf eine entsprechende Ungleichbehandlung des Kl344gers gegen374ber anderen Aktion344ren (unter Einschluss des Aktion344rs Dr. M. ) l344uft es hinaus, soweit der Kl344ger von der Beklagten "Gleichbehandlung" gem344337 247 53 a AktG dahingehend verlangt, dass die Beklagte ein im Kern der Rundbriefaktion vom Mai 2005 entsprechendes Schreiben an ihre Aktion344re mit Hinweis darauf zu versenden habe, dass er das bisherige Kaufangebot der Aktion344rsgruppe D. um 1,00 200 je Aktie 374berbiete. Eine derartige "Gleichbehandlung im Un-recht", die auf eine erneute Verletzung der Neutralit344tspflicht der Beklagten und auf weitere von der Beklagten zu vermittelnde Reaktionsangebote anderer Akti-on344re hinausliefe, kann der Kl344ger nicht fordern. Einen Antrag, der dies vermei-det, hat der Kl344ger nicht gestellt. Seine in der Revisionsinstanz gemachten Ein-schr344nkungen zu dem Text des von ihm verlangten Schreibens der Beklagten lassen den Kern seines unbegr374ndeten Begehrens unber374hrt. Zu Recht hat das Berufungsgericht das in der m374ndlichen Verhandlung gestellte Ansinnen des Kl344gers, seinen Hauptantrag in beliebiger Weise zugunsten eines Prozesser-folgs auszudeuten, als nicht prozessordnungsgem344337 zur374ckgewiesen. Damit w374rde die richterliche Hinweispflicht gem344337 247 139 ZPO 374berspannt. Die ge-nannte Problematik des Klagebegehrens war Gegenstand des Rechtsstreits in beiden Vorinstanzen; auf dagegen bestehende Bedenken hat das Berufungsge-richt ersichtlich auch in der m374ndlichen Verhandlung hingewiesen, wie das dar-aufhin gestellte "Ansinnen" des Kl344gers zeigt. Auf die Erforderlichkeit eines Hilfsantrags mit nicht nur eingeschr344nktem, sondern andersartigem Klagebe- 3 - 4 - gehren, das den - dem Kl344ger bekannten - Bedenken Rechnung tr344gt, brauchte das Berufungsgericht den anwaltlich vertretenen Kl344ger - entgegen der Ansicht der Revision - nicht eigens hinzuweisen. Im 334brigen sind auch die von dem Kl344ger in der Revisionsinstanz gestellten und mit einer Verfahrensr374ge gem344337 247 139 Abs. 1 ZPO verbundenen Hilfsantr344ge nach wie vor unbegr374ndet, weil der Kl344ger darin im Kern an der von ihm verlangten "Rundbriefaktion" zu seinen Gunsten festh344lt. 2. Zu den vorinstanzlichen Hilfsantr344gen auf Auskunft der Beklagten 374ber Namen und Adressen der bei der Rundbriefaktion im Mai 2005 angeschriebe-nen Aktion344re und der daraufhin bei der Beklagten gemeldeten Verkaufsinte-ressenten enth344lt die Revisionsbegr374ndung keine Ausf374hrungen. Das Aus-kunftsbegehren ist jedenfalls unbegr374ndet, weil ihm die in 247 67 Abs. 6 Satz 3 AktG ber374cksichtigten Geheimhaltungsinteressen der Aktion344re entgegenste-hen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt. 4 Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 30.11.2005 - 22 O 61/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.07.2006 - 9 U 15/06 -
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