BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 184/06 Verk374ndet am: 26. Juni 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Anschlussrevision der Kl344gerin zu 1 gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 27. Sep-tember 2006 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Annahme eines Mitverschuldens im Schadensfall 5 richtet. Im 334brigen wird die Anschlussrevision zur374ckgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht 374ber einen Betrag von 4.345,36 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Pro-zentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2002 (Aus-spruch zugunsten der Kl344gerin zu 1) und 2.500 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2002 (Ausspruch zugunsten der Kl344gerin zu 2) hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie337lich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin zu 1 ist f374hrender Transportversicherer der A. GmbH in Poing (im Weiteren: Versenderin) und der Kl344gerin zu 2, die ihren Ge-sch344ftsverkehr 374ber die Versenderin abwickelt. Die Kl344gerin zu 1 nimmt die Be-klagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut in f374nf F344llen auf Schadensersatz in Anspruch. Die Kl344gerin zu 2 begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Umfang des von der Kl344gerin zu 1 nicht erstatteten Selbst-behalts in H366he von 1.250 200 je Schadensfall. 1 Die Versenderin beauftragte die Beklagte am 11. Januar 2002 mit der Bef366rderung mehrerer Pakete von ihrem Firmensitz in Poing zu verschiedenen Empf344ngern in Spanien. Der Transport sollte bis K366ln per LKW und von dort nach Spanien per Luftfracht erfolgen. Die Pakete gingen auf dem Transport ver-loren. Der Schadensort konnte nicht gekl344rt werden. Die Beklagte hat in jedem Schadensfall 511,29 200 Ersatz geleistet. Die Kl344gerinnen verlangen weiteren Schadensersatz (f374r den Schadensfall 1 in H366he von 51.523,71 200, f374r den Schadensfall 2 in H366he von 8.676,67 200, f374r den Schadensfall 3 in H366he von 2.640,39 200, f374r den Schadensfall 4 in H366he von 2.643,71 200 und f374r den Scha-densfall 5, der zwei separate Sendungen mit insgesamt sechs Paketen umfass-te, in H366he von 7.562,34 200). 2 Den Bef366rderungsvertr344gen lagen die Allgemeinen Bef366rderungsbedin-gungen der Beklagten mit Stand von November 2000 zugrunde, die auszugs-weise folgende Regelungen enthielten: 3 - 4 - 205 2. Serviceumfang 205 205 Der Versender nimmt mit der Wahl der Bef366rderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbef366rderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbef366rderung gew344hrleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlag-stellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgef374hrt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Bef366rderung w374nscht, w344hlt er die Bef366rderung als Wertpaket. 9. Haftung 205 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschlie337lich durch diese Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung f374r Verlust oder Besch344digung be-grenzt auf nachgewiesene direkte Sch344den bis maximal 200 510 pro Sendung oder 8,33 SZR f374r jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag h366her ist. 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-den auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erf374llungsgehilfen vors344tz- lich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. 205 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines h366heren Wertes der Sendung auf dem Fracht-brief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleis-tungen" aufgef374hrten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). 205 Der Versender erkl344rt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den G374tern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. 205 - 5 - Alle Bef366rderungsauftr344ge wurden im sogenannten EDI-Verfahren ab-gewickelt. Hierbei handelt es sich um ein EDV-gest374tztes Verfahren, bei dem der Versender die zu bef366rdernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur Verf374gung gestellten Software selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann jedem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den der Versender auf das Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektronischem Wege an die Beklagte 374bermittelt. Der Abholfahrer der Be-klagten nimmt die Vielzahl der von dem Versender 374blicherweise in einen so-genannten Feeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl der 374bernommenen Pakete auf einem Absendemanifest. Einen Abgleich zwi-schen der Versandliste und dem Inhalt des Feeders nimmt der Abholfahrer nicht vor. 4 Die Kl344gerinnen haben behauptet, die verlorengegangenen Pakete h344t-ten die in den jeweiligen Handelsrechnungen aufgelisteten Waren enthalten. Die Kl344gerin zu 1 habe die Kl344gerin zu 2 wegen der in Rede stehenden Verluste gem344337 dem Transportversicherungsvertrag entsch344digt. Die Versenderin habe ihre Ersatzanspr374che gegen die Beklagte an die Kl344gerin zu 1 abgetreten. Die Kl344gerinnen sind der Auffassung, die Beklagte m374sse f374r die Verluste in voller H366he haften, da sie keine Aufkl344rung 374ber den Verbleib der Sendungen leisten k366nne. 5 Die Kl344gerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 6 1. an die Kl344gerin zu 1 65.546,82 200 nebst Zinsen zu zahlen, 2. an die Kl344gerin zu 2 7.500 200 nebst Zinsen zu zahlen. - 6 - Die Beklagte hat demgegen374ber geltend gemacht, die Kl344gerinnen m374ssten sich ein die Haftung ausschlie337endes Mitverschulden der Versenderin anrechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen habe. Im Falle einer Wertangabe behandele sie die zur Bef366rderung 374bergebenen Pakete sorgf344ltiger, sofern deren Wert 2.500 200 374bersteige. Dies gelte auch, wenn der Transport im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt werde. Ein Mitverschul-den der Versenderin liege ferner darin, dass diese nicht darauf hingewiesen habe, dass im Falle eines Verlusts der streitgegenst344ndlichen Warensendungen ein ungew366hnlich hoher Schaden gedroht habe. 7 Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben. 8 Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin zu 1 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten und Abweisung der Klage im 334b-rigen sowie unter Ber374cksichtigung eines Mitverschuldens der Versenderin in den Schadensf344llen 1, 2 und 5 einen Schadensersatzanspruch in H366he von 52.602,10 200 nebst Zinsen zuerkannt. Der Kl344gerin zu 2 hat es eine Schadens-ersatzforderung in H366he von 7.500 200 nebst Zinsen zugesprochen. 9 Der Senat hat die Revision der Beklagten beschr344nkt auf die Schadens-f344lle 1 bis 4 und insoweit beschr344nkt auf das Mitverschulden zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision ihren Antrag auf Abwei-sung der Klage weiter. Die Kl344gerinnen beantragen, das Rechtsmittel zur374ck-zuweisen. 10 Die Kl344gerin zu 1 hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie die Wie-derherstellung des erstinstanzlichen Urteils in den Schadensf344llen 1, 2 und 5 erstrebt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zur374ckzuweisen. 11 - 7 - Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den Verlust der Pakete nach 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB angenommen. In den Schadensf344llen 1, 2 und 5 hat es die Schadensersatzforderung der Kl344gerin zu 1 wegen eines Mitverschuldens der Versenderin gem344337 247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 2 BGB jedoch gek374rzt. Dazu hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: 12 In den Schadensf344llen 1, 2 und 5 m374ssten sich die Kl344gerinnen jeweils ein Mitverschulden nach 247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 2 BGB anrechnen las-sen, weil die Versenderin es bei Abschluss der Frachtvertr344ge unterlassen ha-be, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass dieser im Falle des Verlustes der Pakete ein ungew366hnlich hoher Schaden gedroht habe. Die Gefahr eines be-sonders hohen Schadens sei anzunehmen, wenn der Wert der Sendung 5.000 200 374bersteige. Bei der Haftungsabw344gung sei neben dem Wert der trans-portierten Ware zu ber374cksichtigen, dass das einem Versender nach 247 254 Abs. 2 BGB anzulastende Verschulden weniger schwer wiege als das nach 247 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration zu ber374cksichtigende Verschulden. Das Mitverschulden k366nne nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs nicht h366her als 50% angesetzt werden. Es sei daher eine stu-fenweise K374rzung des Schadensersatzanspruchs geboten. F374r die ersten 5.000 200 Warenwert bleibe der Anspruch ungek374rzt. F374r einen zwischen 5.000,01 200 und 10.000 200 liegenden Warenwert sei eine K374rzung um 20% vor-zunehmen. Bei Warenwerten ab 10.000,01 200 sei die Quote f374r jede angefange-nen weiteren 5.000 200 um einen Prozentpunkt zu erh366hen. Dies f374hre im Scha-densfall 1 zu einer K374rzung des Schadensersatzanspruchs in H366he von 13 - 8 - 11.390,15 200, im Schadensfall 2 zu einer K374rzung in H366he von 837,59 200 und im Schadensfall 5 zu einer K374rzung in H366he von 716,98 200. Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration nach 247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 1 BGB komme dagegen nicht in Betracht. Die Pakete seien im EDI-Verfahren versandt worden. Die Beklagte habe nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstelle, dass auch in diesem Verfahren Wertpakete mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transportiert w374rden. Wenn der Versender ein Paket nach der EDV-m344337igen Wertdeklaration zusammen mit anderen Paketen in den Feeder gebe, werde dieses Paket trotz erfolgter Wertdeklaration weiter-hin wie eine Standardsendung bef366rdert. 14 B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt hinsichtlich der Scha-densf344lle 1 bis 4 zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Demgegen374ber ist die Anschlussrevision der Kl344gerin zu 1 unbegr374ndet, soweit sie die Schadensf344lle 1 und 2 betrifft. Unzul344ssig ist sie, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht im Schadensfall 5 ein Mitverschulden der Versenderin bejaht hat. 15 I. Zu den Schadensf344llen 1 bis 4: 16 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei den mit der Beklagten geschlossenen Transportvertr344gen um multimodale Frachtvertr344ge gehandelt hat, da die Bef366rderung der G374ter von Poing in der N344he von M374nchen nach Spanien mit verschiedenartigen Verkehrsmitteln (LKW und Flugzeug) erfolgen sollte (247 452 Satz 1 HGB). Mit Recht hat das Beru-fungsgericht angenommen, dass auf die in Rede stehenden Frachtvertr344ge deutsches Recht zur Anwendung kommt, da die Versenderin und die Beklagte 17 - 9 - ihren Sitz in Deutschland haben (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Die Revision und die Anschlussrevision erheben insoweit auch keine Beanstandungen. Da der Schadensort ungekl344rt geblieben ist, haftet die Beklagte nach 247 452 Satz 1 HGB gem344337 247 425 Abs. 1 HGB f374r die streitgegenst344ndlichen Verluste. 2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Mit-verschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34). 18 3. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen hat (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 23 = TranspR 2006, 394; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 34). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt in den Schadensf344llen 1 bis 4 ein Mitverschulden der Versenderin we-gen Unterlassens einer Wertdeklaration (247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 1 BGB) in Betracht. 19 a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transportiert werden. Die von der Beklagten vorgetragenen Kontrollen bei der Bef366rderung von Wertpaketen k366nnten nicht umgesetzt werden, weil die gesonderte Behandlung wertdeklarierter Pakete nach ihrem Vortrag das Vorhandensein von Frachtpapieren voraussetze, die im EDI-Verfahren jedoch nicht existierten. 20 - 10 - b) Mit dieser Begr374ndung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-gen Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Das Berufungs-gericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die von der Beklag-ten vorgetragenen Kontrollen bei der Bef366rderung von Wertpaketen nicht um-gesetzt werden k366nnen, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten eine Wertdeklaration vornehmen, das wertdekla-rierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder geben. Eine gesonderte Behandlung ist aber im Falle einer separaten 334bergabe an den Frachtf374hrer m366glich (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32; BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 31). Da dies offenkundig ist, war dieser Umstand auch ohne einen ausdr374cklichen Vortrag der Beklagten hierzu zu ber374cksichtigen (vgl. auch BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 85/05, TranspR 2007, 419 Tz. 22; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 175/05, TranspR 2007, 414 Tz. 22; BGH TranspR 2008, 122 Tz. 31). 21 Der Annahme eines Mitverschuldens steht nicht entgegen, dass die Be-klagte die Versenderin hier374ber nicht informiert hat. Wenn - was mangels ge-genteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Ab-sender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugef374hrt werden, hat er selbst Ma337nahmen zu ergreifen, um auf eine sorgf344ltigere Behandlung des wertdekla-rierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32; TranspR 2008, 117 Tz. 39). Ein schadensurs344chliches Mitverschulden der Ver-senderin kommt deshalb in Betracht, weil sie h344tte erkennen m374ssen, dass eine sorgf344ltigere Behandlung durch die Beklagte nur gew344hrleistet ist, wenn wert-deklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten separat 374bergeben werden. Dass eine solche 22 - 11 - gesonderte 334bergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paket-kontrollen zun344chst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404 = VersR 2006, 573), f374r einen ordentlichen und ver-n374nftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Da die Pa-kete im Falle einer gesonderten 334bergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen werden, bedarf es entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts auch keines weiteren Vortrags zur Bef366rderungssi-cherheit wertdeklarierter Pakete, f374r die es keinerlei Frachtpapiere gibt (BGH TranspR 2008, 122 Tz. 32). c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-angabe auf den in Verlust geratenen Paketen den Schaden mitverursacht hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des h366heren Bef366rderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erf374llt h344tte. 23 4. Das Berufungsgericht hat im 334brigen in den Schadensf344llen 1 und 2 zwar zutreffend ein Mitverschulden der Versenderin darin begr374ndet gesehen, dass diese es unterlassen hat, die Beklagte auf den Wert der Pakete und auf den dadurch im Falle ihres Verlustes drohenden ungew366hnlich hohen Schaden hinzuweisen (247 425 Abs. 2 HGB i.V. mit 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abw344gung der Verursachungs- und Ver-schuldensanteile sowie die von ihm als geboten angesehene K374rzung des Schadensersatzanspruchs nach festgelegten Prozents344tzen halten der rechtli-chen Nachpr374fung aber nicht stand. 24 - 12 - a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens bei Zugrundelegung der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten dann anzunehmen ist, wenn der Wert eines Pakets 5.000 200 374bersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH TranspR 2008, 117 Tz. 40; TranspR 2008, 122 Tz. 33, jeweils m.w.N.). Dieser Wert wird in den Schadensf344llen 1 und 2 deutlich 374berschritten. 25 b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ur-s344chlichkeit des Mitverschuldens nur dann fehlt, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungew366hnlichen Wert des Gutes keine besonderen Ma337nahmen ergriffen h344tte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 34). Dies kann hier nicht ohne weiteres angenommen werden. Ohne besonderen Sach-vortrag des Anspruchstellers ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtf374hrer bei einem Hinweis auf den ungew366hnlich hohen Wert des Trans-portgutes entweder besondere Sicherungsma337nahmen ergriffen oder den Transportauftrag abgelehnt h344tte. Bei einem entsprechenden Sachvortrag des Anspruchstellers zur fehlenden Urs344chlichkeit der unterlassenen Wertangabe obliegt es nach den allgemeinen Grunds344tzen allerdings dem Frachtf374hrer, dar-zulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der unterlassene Hinweis auf den ungew366hnlich hohen Wert des Gutes f374r den entstandenen Schaden zu-mindest miturs344chlich war (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2007 - III ZR 116/06, NJW 2007, 1063 Tz. 14; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., 247 254 Rdn. 74; Staudin-ger/Schiemann, BGB [2005], vor 247 249 Rdn. 91). Die Parteien haben hierzu bislang keinen Vortrag gehalten. Im wiederer366ffneten Berufungsverfahren k366n-nen sie dies gegebenenfalls nachholen. 26 - 13 - c) Die Haftungsabw344gung nach 247 254 BGB ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin 374berpr374ft werden, ob alle in Betracht zu ziehenden Umst344nde vollst344ndig und richtig ber374cksichtigt und der Abw344gung rechtlich zul344ssige Erw344gungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164 m.w.N.). Die Abw344gung darf insbesondere nicht schema-tisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umst344nde des Einzelfalls be-r374cksichtigen (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 Tz. 32). Diesen Anforderungen gen374gt die vom Berufungsgericht vorgenomme-ne Beurteilung nicht. 27 aa) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach das ei-nem Versender anzulastende Verschulden nach 247 254 Abs. 2 BGB grunds344tz-lich weniger schwer wiege als das einem Versender nach 247 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden, trifft nicht zu. Die zuletzt genannte Bestimmung re-gelt den Fall, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Ge-sch344digten mitgewirkt hat. Nach 247 254 Abs. 2 BGB kann das Mitverschulden auch darin bestehen, dass der Gesch344digte es unterl344sst, den Sch344diger auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Damit enth344lt 247 254 Abs. 2 BGB lediglich - klarstellend - besondere Anwendungsf344lle des 247 254 Abs. 1 BGB (M374nchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., 247 254 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs aaO 247 254 Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., 247 254 Rdn. 53; Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Gesch344digten im Privatrecht, 1999, S. 163 ff.). Hin-sichtlich der Rechtsfolgen trifft 247 254 Abs. 1 BGB f374r s344mtliche F344lle des Mitver-schuldens eine einheitliche Regelung. Danach sind die Verursachungs- und Verschuldensanteile von Sch344diger und Gesch344digtem im Einzelfall gegenein-ander abzuw344gen. Eine (abstrakte) Gewichtung der verschiedenen F344lle des 28 - 14 - Mitverschuldens, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, widerspricht dieser gesetzlichen Regelung. bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabw344gung von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 46, insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt). Daneben kann bei ent-sprechendem Sachvortrag des Frachtf374hrers auch im Rahmen des 247 254 Abs. 2 BGB die Gr366337e des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Be-reichs einen f374r die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen: Je gr366337er der gesicherte Bereich ist, desto gr366337er ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertan-gabe den Transport der Ware au337erhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45 m.w.N.). 29 cc) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, wonach der dem Ver-sender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht h366her als 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Zwar liegt auf Sei-ten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vor, weshalb ihr Verursa-chungsanteil in der Regel h366her zu gewichten ist. Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann nach den Umst344nden des Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47). Dies gilt vor allem in F344llen, in denen das Paket auf-grund der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport aus-geschlossen ist. In solchen F344llen kann auch ein vollst344ndiger Wegfall der Haf-tung des Frachtf374hrers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kennt-nis davon hat, dass der Frachtf374hrer bestimmte G374ter nicht bef366rdern will und 30 - 15 - sich bei der Einlieferung bewusst 374ber den entgegenstehenden Willen des Frachtf374hrers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30 = TranspR 2007, 164; TranspR 2007, 405 Tz. 33). Ein solcher Fall liegt hier zwar nicht vor, weil die Wertgrenze von 50.000 US-Dollar nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts - auch im Schadensfall 1 - nicht erreicht war. Eine h366here Quote als 50% kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets - unabh344ngig vom 334berschreiten einer in den Bef366rderungsbedin-gungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich 374ber dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungew366hnlich hohen Schaden h344tte erfolgen m374ssen (BGH TranspR 2008, 113 Tz. 53; TranspR 2008, 30 Tz. 47). Dies kann vorliegend insbesondere im Schadensfall 1 in Betracht kommen. Die Abw344gung der Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile muss zudem auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen f374hrt (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Diesem Erfordernis wird die vom Berufungsgericht vorgenommene stufenweise K374rzung des Schadensersatzan-spruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der Tabelle des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis ledig-lich um einen Wert gek374rzt wird, der unter 25% liegt. Gem344337 Nr. 3 (a) (ii) ihrer Bef366rderungsbedingungen will die Beklagte Pakete, deren Wert den Gegenwert von 50.000 US-Dollar 374berschreitet, jedoch nicht bef366rdern. Nach der vorste-hend unter B I 4 c cc angef374hrten Rechtsprechung des Senats kann in derarti-gen F344llen je nach den Umst344nden des Einzelfalls ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu einem vollst344ndigen Ausschluss der Haftung in 31 - 16 - Betracht kommen. Die in der Tabelle des Berufungsgerichts vorgesehenen Quoten entsprechen dem nicht. d) In den Schadensf344llen 1 und 2 ist die zul344ssige Anschlussrevision der Kl344gerin zu 1 unbegr374ndet. 32 Das Berufungsgericht hat den von der Kl344gerin zu 1 im Schadensfall 1 geltend gemachten Schadensersatzanspruch um 21,88 % gek374rzt. Da der Wert des im Schadensfall 1 abhandengekommenen Gutes mit 52.035 200 den f374r die Annahme eines ungew366hnlich hohen Schadens ma337geblichen Betrag von 5.000 200 um mehr als das Zehnfache 374berschritten hat, kommt entgegen der Auffassung der Anschlussrevision keine Verringerung des Mitverursachungsan-teils der Versenderin, sondern vielmehr allein eine noch weitergehende Be-schr344nkung des Schadensersatzanspruchs wegen Unterlassens eines Hinwei-ses auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens in Betracht. 33 Im Schadensfall 2 hat das Berufungsgericht den Schadensersatzan-spruch lediglich um 9,11% gek374rzt. Auch in diesem Fall kommt eine noch wei-tergehende Beschr344nkung des Schadensersatzanspruchs in Betracht, da der Wert des verlorengegangenen Gutes mit 9.187,96 200 erheblich 374ber dem ma337-geblichen Wert von 5.000 200 gelegen hat. 34 Demnach bleibt die Anschlussrevision der Kl344gerin zu 1, mit der sie sich gegen die Beschr344nkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin durch das Berufungsgericht wendet, ohne Erfolg. 35 - 17 - II. Zum Schadensfall 5: 36 Die Anschlussrevision der Kl344gerin zu 1 im Schadensfall 5, die sich da-gegen richtet, dass das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versenderin bejaht hat, ist nicht zul344ssig. Eine wirksame Anschlussrevision nach 247 554 Abs. 1 ZPO erfordert, dass sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 174, 244 Tz. 40 f.). Hieran fehlt es in Bezug auf den Schadensfall 5. Gegenstand der Revision der Beklag-ten sind nur die Schadensf344lle 1 bis 4. Die Hauptrevision und die Anschlussre-vision im Schadensfall 5 betreffen mithin verschiedene Anspr374che wegen Ver-lusts von Transportgut. Den Schadensf344llen ist lediglich gemein, dass die Be-f366rderungen auf einer vergleichbaren vertraglichen Grundlage durch dasselbe Unternehmen durchgef374hrt wurden und jeweils der Vorwurf leichtfertigen Ver-haltens im Raume steht. Diese Umst344nde reichen aber weder f374r die Annahme eines rechtlichen (vgl. auch BGHZ 166, 327, 328) noch eines wirtschaftlichen Zusammenhangs aus (BGHZ 174, 244 Tz. 42; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 44). 37 C. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht in den Schadensf344llen 1 bis 4 zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur 38 - 18 - neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens einschlie337lich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Be-rufungsgericht zur374ckzuverweisen. Die Anschlussrevision der Kl344gerin zu 1 ist teilweise zu verwerfen und im 334brigen zur374ckzuweisen. Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.02.2006 - 31 O 57/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.09.2006 - I-18 U 51/06 -
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