BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 184/12 vom 30. Januar 2013 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert b eschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 16. Mai 2012 - 12 U 1874/10 - wird zurüc k- gewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah rens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Recht s- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Allerdings rügt die Beschwerde zutreffend, dass das Berufungsgericht die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den Aufklärungspflichten des freien Anlageberaters über ihm zufli eßende Provisionen verkannt hat. Danach ist eine Aufklärungspflicht in allen Fällen zu verneinen, in denen die Höhe der insgesamt gezahlten Provisionen im Prospekt offen ausgewiesen wird. Ob 1 2 - 3 - dabei die Provision des Anlageberaters (nur) aus dem angegebenen Agio oder (auch) aus sonstigen ausgewiesenen Kosten der Eigenkapitalbescha f- fung/ - vermittlung entnommen wird, ist entgegen der Auffassung des Berufung s- gerichts ohne Belang (vgl. Senatsurteile vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, NJW - RR 2011, 913 Rn. 24 und v om 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 13 mwN). Dieser Rechtsfehler verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg, da die angefochtene Entscheidung - selbständig tragend - auf we i- tere Pflichtverletzungen gestützt wird und insoweit dem Berufu ngsgericht keine (zulassungsrelevanten) Rechtsfehler unterlaufen sind. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung v om 24.08.2010 - 16 O 11138/08 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.05.2012 - 12 U 1874/10 - 3
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