ECLI:DE:BGH:2016:221116BIZR184.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 184/15 vom 22. November 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richteri n Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: D er Streitwert für das Nic htzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf festge setzt. Dabei entfallen auf den Klageantrag zu II insgesamt 30 den Klageantrag zu III . Gründe : I. Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg. Die Beklagt e bietet kap i- talbildende Lebens - und Rentenversicherungen an. Die Beklagte änderte im Jahr 2013 in ihre n Allgemeinen Versi cherungsbedi n- gungen für Verträge über kapitalbildende Lebens - und Rentenversicherungen die Klausel zum Thema "Abschlusskosten" . Sie wählte dazu das Klauselersetzungsve r- fahren gemäß § 164 VVG. Die Beklagte übersandte den betroffenen Versicherung s- nehmern die Ersatzklausel n sowie in einem Schreiben begleitende Hinweise . Die Klägerin hat Teile der neuen Klauseln unter anderem als intranspa rent im Sinne von § 307 BGB und zwei im Be gleitschreiben gemachte Angaben unter anderem als irr e- führend im Sinne von § 5 UWG beanstandet. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Bezug auf die Klauseln (A n- trag zu I 1) und auf zwei Behauptungen i m Begleitschreiben (Antrag zu I 2) , auf Au s- kunft über die Empfänger der Klauseln im Klauselersetzungsverfahren (Antrag zu II 1 a i) und die Empfänger des Begleitschreibens (Antrag zu II 1 a ii), auf Bericht i- 1 2 3 - 3 - gung durch Versendung eines Berichtigungsschreibe ns (Antrag zu II 2) und den Nachweis seiner Versendung (Antrag zu II 3) sowie auf Erstattung vorgerichtlich a n- genommen. Die Klage hatte vor dem Landgericht teilweise Erfo lg. Das Berufungsgericht hat die Klage nur im Hinblick auf den Antrag zu I 1 für begründet gehalten und sie im Übrigen abgewiesen (OLG Stuttgart, ZIP 2016, 927) . Es hat die Revision zugelassen, soweit es die Klageanträge zu II bezogen auf den zugesprochene n Unterlassung s- anspruch gemäß dem Klageantrag zu I 1 zurückgewiesen hat. Die Klägerin hat im Umfang der Zulassung Revision und im Übrigen Nichtz u- lassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat die Revision auf die Nichtzu lassung s- beschwerde der Klägerin zuge lassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrages zu III zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Soweit das Berufungsg e- richt hinsi chtlich des Klageantrags zu I 2 zum Nachteil der Klägerin erkannt hat , hat der Senat die Nichtzulassungsbeschw erde zurückgewiesen . II. Der Streitwert für den vom Senat zurückgewiesenen Teil des Nichtzula s- . 1. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, soweit das Berufungsgericht den Klageantrag zu I 2 (Unterlassung von zwei als irreführend b e- anstandeten Behauptungen im Begleitschreiben) abgewiese n hat. 2. Das Berufungsgericht hat insoweit für jede der zwei im Antrag zu I 2 als irr e- führend beanstandete n und sich damit der landgerichtlichen Beurteilung angeschlossen. Das Landgericht hat zur Beg ründung seiner Wertfestsetzung ausgeführt, bei Unterlassungsansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wegen irreführender Äußeru n- 4 5 6 7 8 - 4 - gen bestimme sich der Streitwert nach dem Interesse des Klägers an der Verhind e- rung künftiger Verletzungshandl ungen. Dabei komme es der Klägerin als Verbra u- cherverband gerade auf die den Verbrauchern drohenden Nachteile an. Aufgrund der Vielzahl der von den irreführenden Äußerungen betroffenen Kunden der Beklagten erscheine die Annahme eines Streitwerts von 10.000 für jede beanstandete Äuß e- rung angemessen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg macht die Beschwerdeerwiderung geltend, eine Wertfestsetzung für jede angegriffene Behauptung sei überhöht, weil es im Streitfall nur um eine Auseinandersetzung über die Wirksamkeit einer Klauselersetzung gehe, die einer bereits zuvor erfolgten höchstrichterlichen Klärung lediglich nachfolge. Diese Rüge berücksichtigt nicht, dass es im Antrag zu I 2 nicht um die Unterlassung der Ver wendung von Klauseln, sondern um das Verbot von irreführenden Angaben geht. II I . Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 30 . 984,60 die Klageanträ g e zu II insgesamt 30 entfallen . 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind zum einen die Klageanträge zu II in sgesamt . Soweit das Berufungsgericht die Revision im Hinblick auf die Klageantr ä- ge zu II nur eingeschränkt - allein bezogen auf den zugesprochenen Unterlassung s- anspruch gemäß dem Klageantrag zu I 1 - zugelassen hat, ist die Beschränkung der Revision unwirksam, weil insoweit die Gefahr sich widersprechende r Entscheidungen be steht. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zum anderen aufgrund der Zula s- sung der Revision durch den Senat der auf die Erstattung von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Antrag zu III. 9 10 11 12 - 5 - 2 . Das Berufungsgericht hat den Streitwert fü r die Klageanträge zu II zutre f- fend auf 30 a ) Das Berufungsgericht hat den Streitwert für den Klageantrag zu II auf in s- auf den Antrag zu II 2 (Berichtigung) ein Wert von 3 (Nachweis der Berichtigung) ein Wert von 5.000 Das vom Berufungsgericht in Bezug genommene landgerichtliche Urteil hat zur Begründung dieser Wertfest s etzung ausgeführt, die Klägerin habe da r- gelegt, dass ihr Interesse an einer Folgenbeseitigung sehr hoch sei, der Streitwert für den Beseitigungsanspruch allerdings in der Regel geringer sei als das auf Unterla s- sung gerichtete I nteresse. Den Wert des insoweit in Bezug genommenen Unterla s- sungsantrags haben das Landgericht und das Berufungsgericht übereinstimmend mit 40.000 . Sie sind dabei für jede als unwirksam beanstandete Klausel und jede als irreführend angegriffene Angabe im Begleitschreiben von einem Strei t- ausgegangen. b) Auch diese Beurteilung ist rechtsfehlerfrei. Die Revisi onserwiderung macht vergeblich geltend, ein Streitwert von 10.000 pro angegriffener Klausel sei übe r- setzt. Bei Klagen von Verbraucherschutzverbänden sei nicht auf die wirtschaftliche Bedeutung des Klauselverbots, sondern allein auf das Interesse der Allg emeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klausel abzustellen. a a) Allerdings wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel keine ausschlag gebende Bedeutung beigemessen, wenn Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrne h- mung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumte n Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangeme s- 13 14 15 16 - 6 - senen Kostenrisiken zu schützen (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 2015 I ZR 106/14, juris Rn. 5 ; Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6 ; Beschluss vom 29. Juli 2015 - I V ZR 45/15, VersR 2016, 140 ; Beschluss vom 15. September 2016 I ZR 24/16, juris Rn. 10 ). Gleich e s gilt , wenn die Verbandsklage - wie im Streitfall - im Hin blick auf eine V erbraucherschutzgesetz en widersprechende Praxis im Sinne d es § 2 UKlaG erhoben worden ist (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6) . Diese Grundsätze schlie ßen es jedoch nicht aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel oder einer Praxis für die betroffenen Ve r- kehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entsche i- dung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel od er die Zulässigkeit einer b e- stimmten Praxis für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 6 f.; BGH, B e- schluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. Fe b- ruar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 6 ; Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/1 4, juris Rn. 7 ). bb) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze seiner Wertfestsetzung z u- grund e gelegt. Es hat angenommen, den angegriffenen Allgemeinen Versicherung s- bedingungen für Verträge über kapitalbildende Lebens - und Rentenversicherungen zum Them a "Abschlusskosten" komme eine deutlich über den Normalfall hinausre i- chende Bedeutung zu. Im vom Berufungsgericht ergänzend in Bezug genommenen landgerichtlichen Urteil ist zudem ausgeführt, es sei zum einen zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Kunden von den Klauseln betroffen sei . Zum anderen müsse berücksichtigt werden , dass der Klageantrag zu I 1 mindestens genauso schwer wi e- 17 - 7 - ge wie der auf das Verbot von irreführenden Angaben im Begleitschreiben gerichtete K lageantrag zu I 2 . cc) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die B e- schwerdeerwiderung auch in diesem Zusammenhang geltend macht, eine Wertfes t- e- di glich um eine Auseinandersetzung über die Wirksamkeit einer Klauselersetzung gehe, die einer bereits zuvor erfolgten höchstrichterlichen Klärung nur nachfolge, versucht sie lediglich, ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der rechtsfehlerfrei vorgenomm enen tatrichterlichen Würdigung zu setzen. 3 . Für den Klageantrag zu III ist ein Streitwert von 984,60 Allerdings betrifft der Antrag zu III die Erstattung vorprozessualer Anwaltsko s- ten, die grundsätzlich als Nebenforderung gemäß § 4 Abs. 1 ZPO für den Streitwert und den Wert der Rechtsmittelbeschwer nicht berücksichtigungsfähig sind (BG H, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZR 9/13, juris Rn. 1 mwN). Dies gilt jedoch nur, soweit und solange ein Abhängigkeitsverhältnis der Abmahnkosten zur Hauptford e- rung besteht (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12, juris Rn. 4 mwN). Bezieht s ich ein Teil der eingeklagten Abmahnkosten dagegen auf einen nicht ve r- fahrensgegenständlichen Anspruch, sind sie streitwerterhöhend zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12, juris Rn. 5). Nach diesen Grundsätzen sind die Abmahnk osten berücksichtigungsfähig, die auf den vom Ber u- fungsgericht rechtskräftig zugesprochenen Unterlassungsantrag zu I 1 entfallen. Di e- se betragen - ausgehend von dem vom Berufungsgericht zutreffend angenommenen - (vgl. §§ 2, 13 RVG in Verbindung mit den zum Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Nr. 2300 und Nr. 7 002 VV - RVG). I V. Das Berufungsgericht ist außerdem mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihrem auf § 12 Abs. 4 UWG gestützten Antrag erfolglos bleibt , den 18 19 20 21 - 8 - sich die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Prozesskosten lediglich nach e i- . Das Berufungsgericht hat angenom men, mit dem Antrag versuche die Kläg e- rin , in die Streitwertfestsetzung sachfremde Erwägungen einzuführen . Die Klägerin versuche, über einen allein für die Beklagte geltenden hohen Streitwert und das da r- aus folgende Kostenrisiko Druck auf die Beklagte ausü ben, um sie so zu einem b e- stimmten Verhalten zu bringen. Der Antrag ziele darauf ab, die Beklagte dazu zu b e- wegen, von jeglicher Umlegung von Abschluss - und Vermittlungskosten auf Vers i- cherungsnehmer abzusehen. Zudem habe die Klägerin die Tatbestandsvoraus se t- zungen einer Streitwertermäßigung nach § 12 Abs. 4 UWG nicht vorgetragen. 22 - 9 - Im Hinblick auf diese Beurteilung , die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Klägerin keine konkret en R üg en erhoben , sondern ledi glich pauschal auf die B e- gründung des Ant rags gemäß § 12 Abs. 4 UWG Bezug genommen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.08.2014 - 11 O 298/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2015 - 2 U 107/14 - 23
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