ECLI :DE:BGH:2017:141217UIZR184.15.1 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 184 /1 5 Verkündet am: 14. Dezember 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Klauselersetzung UKlaG §§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5; UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 a) Die Bestimmung des § 1 UKlaG gewährt den gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG anspruchsberec h- tigten Stellen gegen den Verwender von gemäß §§ 307 bis 309 BGB unwirksamen Allg e- meinen Geschäftsbedingungen keinen Beseitigungsanspruch. Da die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des La u terkeitsrechts nebeneinander anwendbar sind, kann sich ein Beseitigungsanspruch für eine Verbraucherzentrale als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG jedoch aus § 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ergeben. b) Da der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeintr ächtigung zum Gegenstand hat, führt der Wegfall des Störungszustands zum Erl ö- schen des Anspruchs. Fällt der Störungszustand während des Prozesses in den Tats a- cheninstanzen weg, weil beispielsweise der Beklagte von sich aus hinreichende Beseit i- gungshandlung en vornimmt, wird der auf Beseitigung gerichtete Antrag unbegründet, auch wenn der Kläger die Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat. c) Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG steht gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Sa tz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der für eine Abma h- nung erforderlichen Aufwendungen zu. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts sind bei einer qualifizierten Einrichtung nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwieri g- keit, auf Grund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korre kt zu bewerten, erstattungsfähig. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büs cher, die Richter Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weite r- gehenden Rechtsmittels das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberla n- desgeri chts Stuttgart vom 7. August 2015 im Kostenpunkt und ins o- weit aufgehoben, als hinsichtlich der Klageanträge zu II 1 und II 2 bezogen jeweils auf die im Wege der Klauselersetzung in die Vers i- cherungsverträge einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedi n- gung en im Sinne des Klageantrags zu I 1 - sowie hinsichtlich des Klageantrags zu III zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die a u- ßerger ichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg. Die Beklagte bietet k a- pitalbildende Lebens - und Rentenversicherungen an. Die Beklagte änderte im Jahr 2013 in ihren Allgemeinen Versicherung s- bedingungen für Verträge über kapitalbildende Lebens - und Rentenversich e- rungen die Klausel zu den " Abschlusskosten " , indem sie ein Klauselerse t- zungsverfahren nach § 164 VVG durchführte. Die Beklagte übersandte den b e- troffenen Versicherungsnehmern die Ersatzklauseln sowie in einem Schreiben begleitende Hinweise. Die ersetzende Klausel lautet - einschließlich einer erlä u- ternden Fußnote - auszugsweise (Hervorhebung der im Streitfall beanstan deten Textstellen durch Fettdruck) : Wie werden Abschluss - (2) Zur Deckung der Abschluss - und Vertriebskosten wenden wir auf Ihren Vertrag das Verfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Na ch diesem Verfahren werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss - und Vertriebskosten verwendet, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versich e- rungsfall und zur Deckung von Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versic herungsperiode bestimmt sind. Der mit den ersten Beiträgen zu tilgende B e- trag ist nach der erwähnten Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen währen d der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. Im Falle einer Beitragsfreistell ung oder Kündigung erhalten Sie jedoch minde s- tens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals * Ihrer Versicherung als den von der Rechtsprechung vorgegebenen Mindestwert. (3) Die restlichen Abschluss - und Vertriebskosten werden während der ve r- traglich v ereinbarten Beitragszahlungsdauer aus den laufenden Beiträgen getilgt. ... * bei der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals werden die ei n- kalkulierten Abschluss - und Vertriebskosten gleichmäßig über die vertra g- lich vereinbarte Beitragszahlungsdauer verteilt. In dem zusammen mit der ersetzenden Klausel versandten Begleitschre i- ben heißt es unter der Überschrift " Beitragsfreistellung und Rückkaufswert " 1 2 3 - 4 - auszugsweise (Hervorhebung der im Streitfall beanstandeten Textstellen durch Fettdruck) : Eine vorze itige Beendigung der Beitragszahlung ist mit Nachteilen verbu n- den. Falls Sie dennoch eine vorzeitige Beendigung der Beitragszahlung planen, bitten wir Sie, sich vorher mit uns in Verbindung zu setzen. Wir beraten Sie gern über die Möglichkeiten, wie Sie Ih ren Versicherungsschutz auch bei einem zeitwe i- ligen finanziellen Engpass aufrecht erhalten können. Aus den Beiträgen müssen auch die Versicherungsleistungen und die laufenden Kosten der Verwaltung der Versicherungen finanziert werden. In der Anfangspha se Ihrer Versicherung werden die Beiträge zudem überwiegend zur Tilgung der A b- schlusskosten herangezogen. Hierzu gehören etwa die Kosten für die Beratung, die Antragsprüfung und die Einrichtung der Verträge. Auch in den Folgejahren st e- hen deswegen nicht un bedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge zur Bi l- dung einer beitragsfreien Leistung zur Verfügung. Aus diesem Grund ist in der Anfangszeit nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden. Die Kläg erin hat die Einbeziehung der neuen Klauseln im Verfahren des Klauselersetzungsverfahrens gemäß § 164 VVG beanstandet und außerdem die vorstehend durch Fettdruck hervorgehobenen Teile der neuen Klauseln und die zwei hervorgehobenen Angaben im Begleitschrei ben als unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB und die Angaben im Begleitschreiben darüber hinaus als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 7 UWG angesehen. Sie hat die Beklagte durch anwaltliches Schreiben erfolglos a b- mahnen l assen. Die Klägerin hat beantragt, I. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, 1. in bestehende kapitalbildende Lebens - und Rentenv ersicherungen mit Verbra u- chern die [oben] genannten Klauseln im Wege von Klausel ersetzungen gemäß § 164 VVG einzubeziehen und sich bei der Abwicklung bestehender Verträge mit bereits ersetzten Klauseln auf folgende Klauseln zu berufen [es folgen die oben abgedruckten Klauseln , wobei nur die fettgedruckten Textbestandteile Gegenstand d er Unterlassungsverpflichtung sind ] ... , 2. gegenüber Verbrauchern, deren bei der Beklagten bestehende kapitalbildende L e- bens - und Rentenv ersicherungen zum Gegenstand eines Klauselersetzung sve r- fahrens gemäß § 164 VVG gemacht wurden oder noch gemacht werden , zu b e- haupten, 4 5 - 5 - a) dass " eine vorzeitige Beendigung der Beitragszahlung mit Nachteilen verbunden ist " und/oder b) dass als Folge der von der Beklagten betriebenen Abschlusskostenverrechnung " in der Anfangszeit nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert z ur Bildung e i- ner beitragsfreien Leistung vorhanden ist " . II. die Beklagte zu verurteilen [Folgenbeseitigung] . 1. [Auskunftserteilung] a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Versicherungsnehmer/innen die Beklagte im Rahmen einer Klauselersetzun g gemäß § 164 VVG (i) Allgemeine Versicherungsbedingungen zu kapitalbildenden Lebens - oder Rentenv ersicherungen mit dem unter dem Antrag zu I 1 genannten Wortlaut und/oder (ii) Behauptungen mit dem unter dem Antrag zu I 2 genannten Wortlaut übermittelt hat . b) Die Auskunft hat in Form einer Auflistung der Versicherungsnehmer/innen [ in näher bezeichneter Sortierung ] zu erfolgen. c) Die Auskunft hat nach Wahl der Beklagten gegenüber der Klägerin selbst oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erfolgen, der im Falle der Nichteignung vom Präsidenten des Oberlandesg e- richts Stuttgart bestimmt wird. d) Die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten trägt die Beklagte. 2. [Versendung einer Richtigstellung] a) den Empfänge rn der Erstmitteilungen gemäß den Anträgen zu I 1 und I 2 bi n- nen weiterer zwei Wochen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu II 1 ein individualisiertes Berichtigungsschreiben folgenden Inhalts zukommen zu lassen: [es folgt ein ausformuliertes Sch reiben] b) Der Beklagten bleibt vorbehalten, in dem Berichtigungsschreiben hinzuzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im Ei n- zelnen bezeichnen darf. c) Die mit der Erstellung der Richtigstellung verbundenen Kosten trägt die Bekla g- te. 3. [Nachweis der vollständigen Versendung des Berichtigungsschreiben s gemäß A n- trag zu II 2 ] die vollständige Versendung der Berichtigungsschreiben gemäß Antrag zu II 2 an die Empfänger gemäß Antrag zu II 1 wie folgt nachzuweisen: a) Di e [Beklagte] erstellt vorbereitete Berichtigungsschreiben gemäß Antrag zu II 2 für alle Empfänger gemäß Antrag zu II 1 , wobei die Berichtigungsschreiben [ nach näher bezeichneten Vorgaben ] sortiert werden. b) Die Klägerin oder die Auskunftsperson gemäß Antr ag zu II 1 c) erhält Gelege n- heit, anhand von bis zu 500 Stichproben zu überprüfen, ob für alle Empfänger - 6 - gemäß Antrag zu I I 1 ein Berichtigungsschreiben gemäß Antrag zu II 2 erstellt wurde. c) Führt die Überprüfung gemäß Antrag zu II 3 b ) zu keiner Beansta ndung, we r- den die vorbereiteten Berichtigungsschreiben von einem Vertreter des Klägers oder der Auskunftsperson gemäß Antrag zu II 1 c) und einem Vertreter der B e- klagten gemeinsam zu einer Niederlassung der Deutschen Post gebracht, die zur Entgegennahme vo n Schreiben der vorliegenden Art und Menge in der L a- ge und bereit ist. Dort werden die Berichtigungsschreiben unwiderruflich in den Posteingang gegeben. d) Die mit dem Nachweis der vollständigen Versendung der Berichtigungsschre i- ben verbundenen Kosten träg t die Beklagte. III. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten der vorprozessualen Rechtsverfo l- gung in Höhe von 1.973,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 19. Oktober 2013 zu erstatten. Die Klage hatte vor dem Landgericht te ilweise Erfolg (LG Stuttgart, VuR 2015, 30) . Das Berufungsgericht hat die Klage nur im Hinblick auf den Antrag zu I 1 für begründet gehalten und sie im Übrigen abgewiesen (OLG Stuttgart, ZIP 2016, 927). Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen , sow eit es die Klageanträge zu II bezogen auf den zugesprochenen Unterlassungsa n- spruch gemäß dem Klageantrag zu I 1 ( Unterlassung der Klauselverwendung) ab g ewiesen hat. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat mit B e- schluss vom 6. Oktober 2016 die Revision weitergehend zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der mit Klageantrag III verfolgten Ansprüche auf Erstattung der Kosten vorprozessualer Rechtsverfolgung zum Nachteil der Klägerin erkannt hat . Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Klagea n- trags zu I 2 (Unterlassung der Behauptungen im Begleitschreiben) zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwer de der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin ver folgt mit ihrer Revision die auf Fo l- gen beseitigung gerichteten Anträge zu II, soweit sie sich auf die angegriffenen Klauseln gemäß Klageantrag zu I 1 beziehen , und ihren Klageantrag zu III (E r- 6 7 - 7 - stattung der vorprozessualen Rechtsverfolgung) weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Rev ision. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat allein den Unterlassungsantrag zu I 1 für b e- gründet erachtet , der sich auf die im Wege der Klauselersetzung in die Allg e- meinen Versicherungsbedingungen der Beklagten einbezogenen Klause ln b e- zieht. D ie übrigen Klageanträge hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der auf die Klauseln bezogene Unterlassungsantrag zu I 1 sei begründet. Eine im Wege der Klauselersetzung in Allgemeine Versicherungsbedingungen einbezogene neue Regelung sei g emäß § 164 Abs. 1 Satz 2 VVG nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsne h- mer angemessen berücksichtige. Diese Voraussetzungen lägen im Hinblick auf die mit dem Antrag zu I 1 angegriffenen Klauseln nicht vor . Die Kl auseln erfül l- ten nicht die an Allgemeine Geschäftsbedingungen zu stellenden Transparen z- anforderungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB . Dagegen seien die mit dem Unterlassungsantrag zu I 2 angegriffenen Angaben aus dem Begleitschreiben keine Allgemeinen Geschä ftsbedingungen , zudem seien die Mitteilungen nicht irreführend im Sinne des § 5 UWG . Die auf Folgenbeseitigung gerichteten Anträge zu II seien unbegründet. Soweit sich die Klägerin auf der Grundlage des Unterlassungsklagengesetzes gegen die Klauselerset zung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten wende, stünde n ihr als Verbraucherverband keine Beseitigungsa n- sprüche und damit auch keine vorbereitende n Ansprüche auf Auskunft zu. Auf 8 9 10 - 8 - das Unterlassungsklagengesetz könne kein Folgenbeseitigu ngsanspruch des Verbandsklägers gestützt werden , der darauf gerichtet sei, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine Vertragspartner auf die Unwir k- samkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen müsse. Soweit sich die Klägerin au f Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettb e- werb berufe , sei aus systematischen Gründen die aus dem Unterlassungskl a- gengesetz folgende Begrenzung der einem Verbraucherverband zustehenden Ansprüche zu berücksichtigen. Unabhängig davon könnten Fol genbeseitigungs - und Auskunftsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch deshalb nicht bestehen, weil die Klägerin keinen eigenen Schaden geltend machen oder selbst beeinträchtigt sein könne. Der auf Erstattung von Abmahnkosten geri chtete Antrag zu III sei ebe n- falls unbegründet. Wettbewerbsverbände und qualifizierte Einrichtungen müs s- ten gleichermaßen ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durc h- schnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und a b- zuma hnen. Nach diesen Maßstäben sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Streitfall nicht erforderlich gewesen. B . Die hier gegen gerichtete Revision der Klägerin ist teilweise begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit die auf die im Wege der Klauselersetzung in die Versicherungsverträge einb e- zogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen bezogenen Ansprüche auf Folgenbeseitigung ge mäß den Anträ g e n zu II 1 und II 2 (dazu unter B I) sowie der Antrag auf Erstattung von Kosten einer anwaltlichen Abmahnung (dazu u n- ter B II) in Rede stehen. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Z u- 11 12 1 3 - 9 - rü ckweisung des auf den Nachweis der vollständigen Versendung der Bericht i- gungsschreiben gerichteten Antrag s zu II 3 (dazu unter B I 4 ). I . Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufung s- gerichts, der Klägerin stehe in Bezug auf die im Wege der Klauselersetzung in die Allgemeinen Versicherungsbed ingungen der Beklagten aufgenommenen Klauseln kein Anspruch auf Folgenbeseitigung und Auskunft zu, so dass die auf die angegriffenen Klauseln bezogenen Klageanträge zu II 1 und 2 unbegründet seien . Zwar ergibt sich ein Beseitigungsansp ruch nicht aus § 1 UK laG (dazu unter B I 1). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann aber ein Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG (dazu unter B I 2) sowie ein zu dessen Vorbereitung dienender Auskunftsanspruch (dazu unter B I 3) nicht verneint werde n. Allerdings bleibt die Revision ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu II 3 (Nachweis der vollständ i- gen Versendung der Berichtigungsschreiben) wendet. Insoweit ist das Ber u- fungsurteil gemäß § 561 ZPO aus anderen Gründen rich tig ( dazu unter B I 4 ). 1. D as Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich aus § 1 UKlaG kein A nspruch der klagenden Verbraucherzentrale ergibt , vom Ve r- wender unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine Richtigstellung gegenüber s einen Kunden zu verlangen . a) Gemäß § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen we r- den, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet , die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerli chen Gesetzbuchs unwirksam sind . De r- jenige, der solc he unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen empfiehlt, kann sowohl auf Unterlassung als auch auf Widerruf in A nspruch genommen werden. 14 15 16 - 10 - b) Die Voraussetzung einer rechtswidrigen Klauselverwendung der B e- klagten sind allerdings im Streitfall erfüllt. Die auf Folg enbeseitigung gerichteten Anträ ge zu II sind (auch) auf das mit dem Unterlassungsantrag zu I 1 bea n- standete Verhalten bezogen. Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, dass die von der Klägerin mit dem Unterlassungsantrag zu I 1 angegriffe nen Klauseln gemäß § 307 BGB unwirksam sind. Dies nimmt die Revision als für sie günstig hin. Außerdem ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG ist und ihr da her die in § 1 UKlaG geregelten Ansprüche zustehen kö n - nen. c) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der den Klageanträgen zu II zugrunde liege nde Beseitigungsanspruch könne aus § 1 UKlaG nicht he r- geleitet werden , weil diese Bestimmung gegen den V erwender von unwirks a- men Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur ein en Unterlassungsanspruch gewähre . Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. aa) Unterlassungs - und Beseitigungsansprüche sind trotz ihres gemei n- sam verfolgten Abwehrzwe cks in ihrer Zielsetzung wesensverschiedene A n- sprüche, die grundsätzlich unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen und von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1973 I ZR 136/71, GRUR 1974, 99, 101; Urteil vo m 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 64 = WRP 2015, 356 CT Paradies; Beschluss vom 29. September 2016 - I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 28 = WRP 2017, 305 ; Urteil vom 4. Mai 2017 - I ZR 208/15, GRUR 2017, 823 Rn. 28 = WRP 2017, 944 - Luft entfeuchter). Der Unterlassungsa n- spruch zielt auf die Unterbindung zu künftiger Verletzungshandlungen , während der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwi r- kenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat (BGH, Urteil vom 26. Novem ber 17 18 19 - 11 - 1997 - I ZR 109/95, GRUR 1998, 415, 416 = WRP 1998, 383 - Wirtschaftsregi s- ter; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 6 f.; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 8 Rn. 1.85). Diese Unterscheidung ist auch für die im Unterla ssungsklage n gesetz geregelten Ansprüchen maßge b- lich. Unbeschadet der Besonderheit, dass diese Ansprüche nur speziellen a n- spruchsberechtigten Stellen gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG zustehen, handelt es sich um materiellrechtliche Ansprüche im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1990 - VIII ZR 216/89, NJW - RR 1990, 886, 887 ). bb) Die Klägerin verfolgt mit ihrem Antrag zu II 2, auf den die weiteren A n- träge auf Auskunft gemäß Antrag zu II 1 und Kontrolle der Richtigstellung g e- mäß Antrag zu II 3 bezogen sind, keine n U nterlassungsanspruch im Sinne von § 1 UKlaG. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die von der Klägerin begehrte Folgenbeseitigung sei vom Begriff des Unterlassens im Sinne von § 1 UKlaG umfasst, weil ein Unterlassen nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs nicht einem bloßen Nichtstun gleichgesetzt werden dürfe, sondern ein p o- sitives Tun des Verpflichteten zum Gegenstand habe könne . (1) Allerdings ist eine gerichtlich ausgesprochene oder vertraglich übe r- nommene Verpfl ichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein for t- dauernder Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender A n- haltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme mögl icher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 70 CT - Paradies; BGH, Urteil vom 15. September 2015 VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 32; BGH, GRUR 2017, 823 Rn. 26 - Luft - entfeuchter, mwN). Eine Unter lassungsverpflichtung erschöpft sich insbesond e- 20 21 22 - 12 - re dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen St ö- rungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsp rochen werden kann . Dies ist etwa der Fall, wenn die Nichtbeseitigung des Verle t- zungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist. Auch wenn die den Unterlassungsanspruch begründende Verletzungshan d- lung keine Dauerhandlung des S chuldners ist, kann eine Verpflichtung zur U n- terlassung oder Duldung einer Handlung die Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen umfassen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Unterlassung oder zur Duldung nur gerecht werden kann, wenn er neben der Unter lassung oder Duldung auch Handlungen vornimmt (BGH, GRUR 201 7, 208 Rn. 24 ff. , mwN). Maßgeblich für die konkrete Reichweite einer Unterlassungspflicht sind allerdings jeweils die Umstände des Einzelfalls. Liegen entsprechende Anhalt s- punkte vor, kann eine v on den vorstehenden Grundsätzen abweichende B e- stimmung des Umfangs einer Unterlassungspflicht gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1974 - I ZR 52/73, GRUR 1974, 666, 669 - Reparaturversich e- ru ng; Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, GRUR 2 014, 595 Rn. 26 = WRP 2014, 587 - Vertragsstrafenklausel; BGH , GRUR 2015, 258 Rn. 63 f. CT - Paradies; BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 I ZR 250/12, GRUR 2016, 406 Rn. 30 ff. = WRP 2016, 331 - Piadina - Rückruf; Urteil vom 19. November 2015 I ZR 109/14, GRU R 2016, 720 Rn. 34 = WRP 2016, 854 - Hot Sox; BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 24; GRUR 2017, 823 Rn. 26 - Luftentfeuchter). (2) Nach diesen Grundsätzen ist der Verwender einer unwirksamen Al l- gemeinen Geschäftsbedingung auf der Grundlage eines Unterlassungsa n- spr uchs nicht verpflichtet, Kunden von sich aus darüber aufzuklären, dass die beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam sind (ebenso Staudinger/Martinek, BGB, Neubearb. 2013, § 1 UKlaG Rn. 25). 23 - 13 - Vorliegend geht es nicht darum, ob und in welchem Umfang eine gerich t- lich ausgesprochene oder vertraglich übernommene Pflicht z ur Unterlassung auch aktives Tun umfasst, sondern um die Reichweite der Rechtsfolgenb e- stimmung einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage . Für die Frage, welchen U m- fang ein ges etzlich bestimmter Unterlassungsanspruch hat, kommt es auf die Auslegung der in Rede stehenden Vorschrift an. Nach § 1 UKlaG darf der A n- spruchsverpflichtete die unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr verwenden . Das Verbot der Verwendung ha t zum Inhalt, dass der A n- spruchsverpflichtete nicht mehr erklären darf , dass diese für künftige Verträge gelten sollen ; außerdem darf er sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese berufen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10 . D e- zember 2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 Rn. 45 mwN). Weiter untersche i- det sich der vorliegende Fall von den vom Senat entschiedenen Sachverhalten, in denen er aufgrund eines Unterlassungsgebots von einer Verpflichtung zu einem aktiven Einwirken auf Dr itte ausgegangen ist, auch dadurch, dass im Streitfall bei Einhaltung des Verbots eine weitere Verwendung der fraglichen AGB nicht mehr stattfindet, während bei einem weiteren Vertrieb rechtsverle t- zender Waren durch Dritte der vom Unterlassungsschuldner au sgelöste St ö- rungszustand fortlaufend vertieft wird. Die Klägerin begehrt mit dem Klageantrag zu II 2 nicht eine das Wesen des Unterlassungsanspruchs ausmachende, in die Zukunft gerichtete Unterbi n- dung der Wiederholung von bereits begangenen oder in nahe r Zukunft konkret drohenden tatbestandlichen Rechtsverletzung, hier der Verwendung von u n- wirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 UKlaG . Die mit dem Antrag begehrte Versendung eines an die Kunden der Beklagten g e- richteten Schreibens, in dem die Beklagte klarstellt, dass die im Wege der Kla u- selersetzung in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einbezogenen und 24 25 - 14 - von der Klägerin beanstandeten Klauseln unrichtig sind, zielt vielmehr auf die Richtigstellung eines bei den Kunden der Beklagte n durch die beendete Verle t- zungshandlung erweckten Eindrucks und damit allein auf eine Beseitigung von Fol gen , die durch die in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene tatb e- standsmäßige Klauselverwendung entstanden sind. Die Nichtvornahme der begehrten Berichtigungshandlung ist vorliegend nicht gleichbedeutend mit der Fortsetzung der bereits abgeschlossenen Verletzungshandlung der Klauselve r- wendung. Die Begründetheit des auf Versendung von Berichtigungsschreiben gerichteten Antrags richtet sich mithin da nach, ob die Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs vorliegen, also ein fortdauernder widerrechtlicher St ö- rungszustand und die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Vornahme einer nach den Umständen verhältnismäßigen Beseitigungshandlung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - I ZR 15/93, GRUR 1995, 424, 426 = WRP 1995, 489 - Abnehmerverwarnung). cc ) Der mit dem Klageantrag zu II 2 nach alledem verfolgte Beseitigung s- anspruch lässt sich nicht aus § 1 UKlaG herleiten. Es entspricht der ständig en Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Vorschrift des § 1 UKlaG nur einen Anspruch auf Unterlassung, nicht aber auch auf Folgenbeseitigung begründet (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - IV ZR 130/06, BGHZ 175, 28 Rn. 17; Urteil vom 12. Dezember 2007 IV ZR 144/06, NJW - RR 2008, 624 Rn. 22 ; Urteil vom 6. Dezember 2012 III ZR 173/12, BGHZ 196, 11 Rn. 22). Auf der Grundlage von § 1 UKlaG kann vom Verwender einer unwirksamen Klausel nicht verlangt werden, dass er b e- reits bestehende Verträge rückab wickelt oder den Vertragspartner von sich aus auf die Unangemessenheit der Klausel aufmerksam macht. Seine Unterla s- sungsverpflichtung geht vielmehr lediglich dahin, sich bei der Durchsetzung seiner Rechte nicht auf die unwirksame Klausel zu berufen. Weiter gehende A n- 26 27 - 15 - sprüche eröffnet § 1 UKlaG nicht (vgl. BGHZ 196, 11 Rn. 22 mwN ; ebenso Witt in Ulmer /Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 35 ; Staudi n- ger/ Schlosser, BGB, Neubearb. 2013, § 1 UKlaG Rn. 23; Walker, UKlaG, § 1 Rn. 12 ; Palandt/Grün ebe rg, BGB, 76. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 7 ; Micklitz/Rott in MünchKomm.ZPO, 5. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 5; JurisPK - BGB/Baetge, 8. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 34.1; Singbartl/Zintl, VuR 2016, 14, 16; Stadler, FS für Schilken, 2015, 481, 484; aA Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 1 UKlaG Rn. 12 ). dd) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Eine in der Literatur g e- forderte erweiternde Auslegung des § 1 UKlaG dahingehend, dass auf diese Bestimmung auch ein Beseitigungsanspruch ge stützt werden kann (vg l. Klocke, VuR 2013, 203, 205 f. ), kommt de lege lata nicht in Betracht. Das Berufungsg e- richt hat vielmehr zutreffend angenommen, dass die Erweiterung des A n- spruchsumfanges des § 1 UKlaG allein vom Gesetzgeber vorgenommen we r- den kann. (1 ) Gegen eine erweiternde Auslegung s pricht der klare Wortlaut der B e- stimmung des § 1 UKlaG . Diese Vorschrift billigt den in § 3 Abs. 1 UKlaG b e- stimmten Stellen wegen der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäft s- bedingungen nur einen Unterlassungsanspruch zu. (2) Die Entstehungsgeschich te der Norm spricht ebenfalls gegen eine e r- weiternde Auslegung des § 1 UKlaG. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der b e- reits zu § 13 AGBG - der Vorgängervorschrift des § 1 UKlaG - ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der vom Verwender einer u n- wirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung keine Beseitigungshandlung d a- hingehend verlangt werden konnte , dass er bereits abgewickelte Verträge rüc k- abwicklte oder den Vertragspartner von sich aus auf die Unangemessenheit der Klausel aufmerksam machte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1981 28 29 30 - 16 - VIII ZR 335/79, NJW 1981, 1511, 1512) auch in § 1 UKla G im Hinblick auf den Verwender lediglich eine Unterlassungspflicht normiert. (3) D ie Systematik des Unterlassungsklage n gesetzes steht ebenfalls eine r extensive n Auslegung des § 1 UKlaG, nach der die Norm einen Beseitigung s- anspruch umfasst, entgegen. Die Vorschrift unterscheidet zwischen verschiedenen Rechtsfolgen. Wä h- rend derjenige, der unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen empfiehlt, auf Unterlassung und auf Widerruf in Anspruch genommen werden kann, richtet sich der gegen den Verwender von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen bestehende Anspruch allein auf Unterlassung. Die Unterscheidung zw i- schen dem Unterlassungs - und dem Beseitigungsanspruch fi ndet sich auch an anderen Stellen des Unterlassungsklagengesetzes. So ist in § 7 UKlaG mit dem Anspruch auf Veröffentlichungsbefugnis ein weiterer - spezieller - Beseitigung s- anspruch geregelt . Dass eine Unterlassungspflicht nach dem Willen des G e- setzgebers und der von ihm zum Ausdruck gebrachten Gesetzes systematik von einer Beseitigungspflicht zu trennen ist, ergibt sich ferner daraus, dass das U n- terlassungsklage n gesetz in § 3 Abs. 1 UKlaG der bis zum 23. Februar 2016 geltenden Fassung (UKlaG aF) die den a nspruchsberechtigten Stellen z u- stehenden materiellrechtlichen Ansprüche ausdrücklich nach ihrem Inhalt in Unterlassungs - und Widerrufs ansprüche (§ § 1, 2, 3 Abs. 1 , § 4a Abs. 1 UKlaG aF ) un tersch ied und seitdem Unterlassungs - , Widerrufs - und Beseitigungsa n- s prüchen vorsieht (§§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 , § 4a UKlaG ) , ohne in § 1 UKlaG anders als in § 2 Abs. 1 UKlaG Beseitigungsansprüche anzuführen. (4 ) Eine erweiternde Auslegung der Rechtsfolgenbestimmung des § 1 UKlaG ist auch nicht durch den Zweck des Gesetzes veranlasst. 31 32 33 - 17 - Der Gesetzeszweck des mit § 1 UKlaG für qualifizierte Einrichtungen wie die Klägerin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG gewährten Unterlassungsa n- spruchs liegt darin , den Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen Klauseln freizuhalt en, damit sich eine rechtsunkundige Vertragspartei, der eine unwir k- same Klausel entgegengehalten wird, nicht von der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Rechte abhalten lässt (BGH, Urteil vom 28. November 1979 VIII ZR 317/78, NJW 1980, 831, 832; Urteil vom 28. Januar 1981 VIII ZR 165/79, NJW 1981, 979, 980; BGH, NJW 1981, 1511, 1512; BGH, U r- teil vom 13. Juli 1994 IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 38 [jeweils noch zu § 13 AGBG]). Deshalb darf der Anspruchsverpflichtete die unwirksamen Allgemeinen Geschäfts bedingungen nicht mehr verwenden ; er darf nicht mehr erklären, dass diese für künftige Verträge gelten sollen, und er darf sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese berufen (BGH, NJW 2014, 1168 Rn. 45 mwN). Indem der Recht sverkehr nicht nur vor der weiteren neue r- lichen Verwendung einer unwirksamen Klausel in neu abzuschließenden Ve r- trägen bewahrt wird, sondern auch vor einer Berufung auf eine solche Klausel in bereits bestehenden Verträgen, wird zugleich der durch die Regel ung des § 11 UKlaG verfolgte Zweck erreicht, widersprüchliche Entscheidungen über die Unwirksamkeit derselben Klausel zu vermeiden (BGH, NJW 1981, 1511, 1512). Auf diesen Anspruchsinhalt ist der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG indes auch begrenzt . Eine Richtigstellung des Verwenders gegenüber seinen Ve r- tragspartnern ist für das gesetzlich angestrebte Verwendungsverbot nicht erfo r- derlich. (5 ) Eine ausdehnende, die Pflicht zur Unterrichtung über die Unwirksa m- keit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen b egründende Auslegung des § 1 UKlaG ist ferner nicht durch eine unionsrechtskonforme Auslegung geboten. 34 35 - 18 - Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sehen die Mi t- gliedsta aten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerb e- treibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unve r- bindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest. Dieser union srechtlichen Vorgabe entspricht die in § 1 UKlaG ausgesprochene Unterlassungspflicht des Verwenders , die unwirks a- men Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr zu verwenden und sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese zu ber u- fen. Eine erweiternde Auslegung des § 1 UKlaG dahingehend, den Verwender auch zur Folgenbeseitigung zu verpflichten, ist ferner nicht durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG veranlasst. Die Bestimmung verlangt von den Mi t- g liedstaaten die Gewäh rleistung angemes sener und wirksamer Mittel, damit der Verwendun g missbräuchlicher Klauseln im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber ein Ende gesetzt wird . Diese Mittel müssen gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG auch Rec htsvorschriften ei n- schließen, nach denen Personen oder Organisationen, die nach dem inne r- staa t lichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständige n Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber en t- scheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefas st wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwe nden , um der Verwendung solcher Klause ln ein Ende zu setzen. Daraus ergibt sich, dass die nationalen Gerichte, wenn im Rahmen einer Unterla s- sungsklage die Missbräuchlichkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäft s- bedingungen von Verbraucherverträgen angenommen worden ist, von Amts 36 37 - 19 - wegen all e im nationalen Recht vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen habe n , damit diese Klausel für die Verbraucher unverbindlich ist, die einen Vertrag g e- schlossen haben, auf den die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind (EuGH, Urteil vom 26. Apri l 2012 - C - 472/10 , GRUR 2012, 939 Rn. 43 - Nemzeti). Diesen Maßgaben genügt der in § 1 UK laG den Verbraucherverbänden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG gewährte U nterlassungsanspruch , mit dem die Verwendung der unwirksamen Klausel untersagt un d deren Unverbin d- lichkeit im Rahmen laufender Verträge durchgesetzt werden kann. Dagegen ist es für den nach der Richtlinie angemessenen und wirksamen Schutz nicht e r- forderlich, dass der Verbraucher vom Verwender im Einzelnen darüber info r- miert wird, dass sich eine Klausel nach gerichtlicher Prüfung als missbräuchlich und damit unwirksam erweist (Witt in Ulmer/Brandner/Hensen aaO Rn. 35 ; vgl. zu m auf Rückerstattung von aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsb e- dingungen erhobener Kosten und Auslagen geric hteten Folgenbeseitigungsa n- spruch auch die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 6. Deze m- ber 2011 in der Rechtssache C - 472/10 Rn. 74 f. ; aA Micklitz/Rott in Münc h- Komm.ZPO, 5. Aufl., § 1 UK laG Rn. 6; Klocke, VuR 2013, 203, 206 ). Eine erweitern de , die Pflicht zur Unterrichtung über die Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründende Auslegung des § 1 UKlaG ist schließlich nicht durch die Bestimmungen der Richtlinie 2009/22/EG des Eur o- päischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassung s- klagen zum Schutz der Verbraucherinteressen veranlasst. Zwar bestimmt Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/22/EG, dass die Mitgliedstaaten zum Schutze der Kollektivinteressen der Verbraucher gegebenenfalls Maßnahmen wie die V eröffentlichung der Entscheidung im vollen Wortlaut oder in Aus z ügen in der für angemessen erachteten Form und/oder die Veröffentlichung einer 38 39 - 20 - Richtigstellung vorsehen können , um die fortdauernde W irkung eines Recht s- verstoßes abzustellen. Eine an die natio nalen Gericht e gerichtete Verpflichtung , entgegen dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und der Systematik aus einer nationalen V orschrift einen a llgemeinen Beseitigungsanspruch abzuleiten, lässt sich dieser " Kann " - Bestimmung, die zudem mit der Wendung " gegebene n- falls " ein weitergehendes Ermessen einräumt, nicht entnehmen . 2 . D ie Begründung, mit der das Berufungsgericht einen lauterkeitsrechtl i- chen Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG abgelehnt hat, hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Ein - im Streitfall vom Berufungsgericht zutreffend bejahter - Verstoß gegen § 307 BGB durch Verwendung von intransparenten Allgemeinen G e- schäftsbedingungen kann die Voraussetzungen einer unlauteren geschäftlichen Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 45 ff. = WRP 2012, 1086 - Mis s- bräuc h liche Vertragsstrafe; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a Rn. 1.288 f.). b) Auf e ine gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässige Handlung kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ein Beseitigungsanspr uch gestützt werden . Dieser steht nach § 8 Abs. 3 UWG auch der klagenden Verbraucherzentrale als qualifizierte r Einrichtung im Sinne v on § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zu . c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird ein Beseitigungsa n- spruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG nicht unter dem Gesichtspunkt der Sp e- zialität von der Bestimmung des § 1 UKlaG und dessen eingeschränkter Rechtsfolgenreg elung verdrängt. 40 41 42 43 - 21 - aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei zu beachten, dass das Unterlassungsklagegesetz als spezialgesetzliches Regelwerk die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zwar nicht verdräng t , aber Einf luss auf dere n Auslegung gewinnt . Es sei systemwidrig, die Beschränku n- gen, die der Gesetzgeber in einem Spezialgesetz vorgegeben habe, unter Z u- hilfenahme eines allgemeinen Gesetzes zu unterlaufen. Unabhängig davon könnten Folgenbeseitigungs - und Auskunftsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch deshalb nicht bestehen, weil die Klägerin ke i- nen eigenen Schaden geltend machen oder selbst beeinträchtigt sein könne. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. bb ) Das Berufungsger icht ist rechtsfehlerhaft von einem spezialgesetzl i- chen Vorrang des Unterlassungsklagegesetzes ausgegangen. (1) Die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner G e- schäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrecht s sind nebe n- einande r anwendbar ( vgl. Micklitz/Rott in MünchKomm. ZPO aaO § 1 UKlaG Rn. 9; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a Rn. 1.285 ; Witt in Ulmer/Brandner/ Hensen aaO § 1 UKlaG Rn. 3; JurisPK - BGB/Baetge, 8. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 21; Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfe ll aaO § 3a Rn. 159; Klocke, VuR 2013, 203, 206 ; Singbartl/Zintl, VuR 2016, 14, 17). Ein Vorrang lässt sich weder dem Unterlassungsklagengesetz noch dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewer b entnehmen. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 UWG ergibt sich vielm ehr zweifelsfrei, dass die Ansprüche aus Absatz 1 dieser Vorschrift und damit auch der Beseitigungsanspruch den qualifizierten Verbänden im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zustehen. (2 ) Ein e Sperrwirkung des Rechtsfolgensystems des Unterlassungskl a- genges etzes mit Blick auf einen auf § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützten Beseit i- 44 45 46 47 - 22 - gungsanspruch ist nicht aus systematischen Gründen anzunehmen . Das Unte r- lassungsklagengesetz stellt k ein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem dar (BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I Z R 34/08, GRUR 2010, 1117 Rn. 31 = WRP 2010, 1475 - Gewährleistungsausschluss im Internet; Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 24 = WRP 2010, 1495 Vollmachts - nachweis ; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a UWG Rn. 1.285; Witt in Ulmer/ Brandner/Hensen aaO § 1 UKlaG Rn. 3 ; JurisPK - BGB/Baetge aaO § 1 UKlaG Rn. 21; Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfel l aaO § 3a Rn. 159 ). Es kann daher nicht als spezialgesetzliche Regelung die vom Gesetz gegen unla u- teren Wettbewerb gewährten Ansprüche beschränken. (3 ) Gegen eine n Ausschluss des Besei tigungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG auf der Grundlage von Wertungen, die dem Unterlassung s- klage n gesetz zu entnehmen sind, spricht zudem, dass der Gesetzgeber für den Regelungsbereich dieses Gese tzes gerade nicht davon ausgeht, dass den g e- mäß § 3 Abs. 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen zur Durchsetzung ve r- braucherschützender Vorschriften nach dem Unterlassungsklagegesetz kein Beseitigungsanspruch zustehen soll. Der Gesetzgeber geht vielmehr von einem gleichwertigen Nebeneinander der Anspruchssysteme des Unterlassungskl a- gengesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb aus. So ist d urch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchse t- zung von verbraucherschützenden Vorschr iften des Datenschutz rechts vom 17. Februar 2016 in die Bestimmung des § 2 Abs. 1 UKlaG, der z uvor - wie § 1 UKlaG - nur ein Anspruch auf Un terlassung geregelt hatte, ein Anspruch auf Beseitigung eingefügt worden. Dies hat der Gesetzgeber damit begründet , dass es bei Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze nicht ausreiche, lediglich Unterlassungsansprüche vorzusehen, um einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. E benso wie bei Rechtsver letzungen nach § 8 Abs. 1 UWG kön n- 48 49 - 23 - ten vielmehr auch bei Zuwiderhand lungen gegen Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG rechtswidrige Zustände andauernder Störung geschaffen werden, die allein durch einen Unterlassungsanspruch nicht bese i- tigt werden könnten. Es müsse deshalb auch in § 2 Abs. 1 UKlaG ein Bese it i- gungsanspruch geregelt werden, wie er schon in § 8 Abs. 1 UWG bestehe. Für den neu zu schaffenden Beseitigungsanspruch in § 2 Abs. 1 UKlaG sollten di e- selben Voraussetzungen gelten wie für den Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG ( vgl. Gesetzentwurf der Bundesr egierung, BT - Drucks. 18/4631 S. 21). Anhaltspunkte dafür, dass diese Erwägungen des Gesetzgebers allein für verbraucherschützende Vorschriften außerhalb der Wirksamkeitsk ontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten könnten , sind nich t ersichtlich. Das vom Gesetzgeber grundsätzlich anerkannte Bedürfnis nach einem den Ve r- braucherverbänden zustehenden Folgenbeseitigungsanspruch gilt vielmehr für alle verbraucherschützenden Vorschriften gleichermaßen und damit auch fü r den Regelungsbereic h des § 1 UKlaG. Dem steht nicht entgegen, dass der B e- stimmung des § 1 UKlaG ein Beseitigungsanspruch de lege lata nicht entno m- men werden kann (vgl. oben unter B I 1 ). Die ausdrückliche Regelung eines solchen Anspruchs bleibt vielmehr - wie nunmehr in § 2 UKlaG geschehen - dem Gesetzgeber vorbehalten ( zu Überlegungen de lege fere nda vgl. Stadler, FS Schilken, 2015, 481, 485) . Von der Frage der ausdrücklichen Regelung e i- nes Beseitigungsanspruchs in den §§ 1, 2 UKlaG ist aber die vorliegend ma ß- gebliche und au s den vorstehenden Gründen zu verneinende Frage zu unte r- scheiden, ob § 1 UKlaG eine Sperrwirkung in Bezug auf die Vorschrift des § 8 UWG entnommen werden kann. cc ) Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, Folgenbeseitigungs - und Auskunftsansprüche d er Klägerin könnten nach dem Gesetz gegen den 50 51 - 24 - unlauteren Wettbewerb deshalb nicht bestehen, weil die Klägerin keinen eig e- nen Schaden geltend machen oder selbst beeinträchtigt sein könne, ist ebe n- falls nicht frei von Rechtsfehlern. Den quali fizierten Einric htungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG stehen die in § 8 Abs. 1 geregelten Ansprüche kraft au s- drücklicher gesetzlicher Verweisung zu (Büscher in Fezer/Büscher/Obergfe ll aaO § 8 Rn. 14 ). Weitere Voraussetzungen wie die Beein t rächtigung eigener Interessen der Ei nrichtungen bestehen nicht . Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/22/EG (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 3.52). Das Ziel der Richtlinie besteht gerade in dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbr aucher durch zu ihrem Schutz berufene öffentliche Stellen (vgl. Erwägungsgrund 10 sowie Art. 1, Art. 2 und Art. 3 de r Richtlinie 2009/2 2/EG). Die in der Richtlinie ger egelt en Maßnahmen umfassen auch solche zur Beseitigung von fortdauernden Wirkungen eines Verstoßes gegen verbraucherschützende Vorschriften (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/22/EG). 3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgeric h- tig - bislang die Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs und eines di e- sen Anspruch vorbereitenden Auskunftsanspruchs gemäß § 242 BGB im Sinne der Anträ g e zu II 1 nicht geprüft. Es wird dies im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens nachzuholen habe n . 4 . Soweit sich die Revision auch gegen die Abweisung des Klageantr ags zu II 3 (Nachweis der vollständigen Versendung der Berichtigungsschreiben) wendet , bleibt sie ohne Erfolg . Insoweit ist das Berufungsurteil gemäß § 561 ZPO aus anderen Gründen richtig. a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Nac h- weis der Versendun g von Berichtigungsschreiben von einem Folgenbeseit i- 52 53 54 - 25 - gungsanspruch nicht gedeckt sei und auch nicht - wie der Auskunftsanspruch - als vorbereitender Hilfsanspruch gemäß § 242 BGB angesehen werden könne . Nach erfolgter Auskunft gemäß d em Antrag zu II 1 sei der Klägerin vielmehr bekannt, welche namentlich genannten Kunden das ursprüngliche Schreiben der Beklagten mit den ersetzenden Klauseln erhalten hätten. Außerdem ergebe sich aus dem Urteilstenor zum Antrag zu II 2, welche Information en die Bekla g- te den Kunden zur Erfüllung der Folgenbeseitigungsverpflichtung zukommen lassen müsse. Mit diesen Informationen und Vorgaben sei ein der Klägerin z u- stehender Folgenbeseitigungsanspruch vollständig durchsetzbar. Das mit dem Klageantrag zu II 3 geltend gemachte Nachweiserfordernis betreffe dagegen die Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs und sei im sich dem Erkenn t- nisverfahren gegebenenfalls anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler e rkennen. b) Soweit die Revision geltend macht, der Antrag zu II 3 betreffe die Bete i- ligung der Klägerin an der Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs, bestätigt sie die zutreffende Erwägung des Landgerichts, es gehe bei diesem Antrag nicht um den Ausspr uch des Inhalts der Folgenb eseitigungspflicht der Bekla g- ten, sondern um deren gegebenenfalls im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klärenden Durchsetzung. Entgegen der Ansicht der Revision ändert daran auch nichts, dass die Klägerin keine eigenen, sonde rn fr emde Interessen wahrnimmt. I I. Die Revision wendet sich ferner mit Erfolg gegen die Annahme des B e- rufungsgerichts, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erstattung der durch die vorprozessual ausgesprochene anwaltliche Abmahnung entstandenen Recht s- verfol gungskosten zu. 1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein Koste n- erstattungsanspruch zu, soweit mit der Abmahnung ein berechtigter Unterla s- 55 56 57 - 26 - sungsanspruch wegen der beanstandeten Formulierungen in den Allgemeinen Versicherungsbeding ungen der Beklagten geltend gemacht worden sei, hält den Angriffen der Revision nicht stand. a) D as Berufungsgericht hat angenommen , Verbraucherverbän de könnten die für eine anwaltliche Abmahnung angefallenen Kosten regelmäßig nicht e r- setzt verlangen, w eil sie selbst sachlich und personell ausreichend ausgestattet sein müssten , um eine vorgerichtliche Abmahnung auszusprechen . Abwe i- chendes ergebe sich im Streitfall nicht aus der besonderen Schwierigkeit der in Rede stehenden Rechtsfragen. Zwar seien die i m vorliegenden Rechtsstreit mit Blick auf die Unterlassungsansprüche zu entscheidenden Rechtsfragen als rechtlich anspruchsvoll anzusehen. S ie erforderten eine umfassende Prüfung unter Einsatz versicherungsrechtlicher Spezialkenntnisse. Die Klägerin habe d er Beklagten aber selbst vorgehalten, diese Rechtsfragen seien durch zw i- schenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden , so dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe . Die Klägerin könne aber nicht zugleich gegenüber der Beklagte n geltend machen, die Rechtslage sei so o f- fenkundig, dass sie ihr vorsätzlich zuwiderhandele, und andererseits für sich selbst in Anspruch nehmen, sie benötige wegen genau derselben Rechtsfragen anwaltliche Hilfe für eine Abmahnung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. b ) Allerdings ist das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt z u- treffend davon ausgegangen, dass sich die Klägerin zur Erfüllung ihres Ve r- bandszwecks grundsätzlich selbst mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und zumindest so ausgestattet sein muss, dass sie typische und durchschnit t- lich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken se lbst erkennen und abmahnen kann (vgl. zu einem Fachverband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 58 59 - 27 - UWG BGH, Urteil vom 6 . April 2017 I ZR 33/16, GRUR 2017, 926 Rn. 14 = WRP 2017, 1089 Anwaltsabmahnung II). Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 A bs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG steht gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der für ein e Abmahnung erforderlichen Aufwendungen zu. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts umfassen sie nur ausnahmsweise bei b e- sonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit, auf Grund derer der Ve r- band mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Gesch e- hen korrekt zu bewerten. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG muss eine qualifizi e r- te Ein richtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 die Liste qualifi zierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG unter anderem auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabene r- füllung bieten. Diese ist nur bei hinreichender personeller und sä chlicher Au s- st attung des Verbands zu erwarten (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 IV Z R 201/10, NJW 2012, 3023 Rn. 75 [in BGHZ 194, 208 nicht abgedru ckt] ) . c ) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen , unter denen die Klägerin einen Rechtsanwalt für die Abma h- nung einschalten konnte, im Streitfall nicht vorlagen. a a) Die Abmahnung der von der Klägerin im Wege des Klauselerse t- zungsverfahrens in die Versicherungsverhältnisse ihrer Kunden einbezogenen Klauseln erforderte im Streitfall eine umfassende und rechtlich anspruchsvolle Prüfung unter Anwendung versicherungsrechtliche r Spezialkenntnisse, die für die über das Versicherungsvertragsrecht hinausgehe nde tägliche Beratung s- praxis der Klägerin nicht vorauszusetzen sind un d die Inanspruchnahme exte r- 60 61 62 - 28 - ner anwaltlicher Beratung rechtfertig t en. Abweichende Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht weder festgestell t noch sind diese ersichtlich. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die im vorliegenden Rechtsstreit im Hinblick auf die Unterlassungsansprüche zu entscheidenden Rechtsfragen als rechtlich a n- spruchsvoll anzusehen sind und eine umfassende Prüfung unter Einsatz vers i- cherungsrechtlicher Spezialkenntnisse erforderten. b b) Die weiter e Begründung des Berufungsgerichts, auf die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der anstehenden Fragen könne sich die Klägerin im Streitfall nicht berufen, weil sie selbst gegenüber der Beklagten geltend g e- macht habe, die Rechtslage sei offenkundig, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Für die Frage der Erforderlichkeit von getätigten Aufwendungen kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung der Klägerin und ihre Argumentation im Rahmen der Rechtsverfolgung an. Erforderlich sind vielmehr die Abmahnkosten, die ta t- sächlich entstanden sind und na ch Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren (BGH, NJW 2012, 3023 Rn. 75) . Im Übrigen hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die rechtlichen E r- kenntnismöglichkeiten der Parteien im Hinblick auf die maßgebliche n v ersich e- rungsrechtlichen Fragen nic ht gleichgesetzt werden können. Während die B e- klagte als großes Versicherungsunternehmen gehalten ist, die in ihrem G e- schäftsbereich auftretenden speziellen Rechtsfragen im Zusammenhang mit den von ihr gegenüber ihren K unden verwendeten Allgemeinen Versicherung s- bedingungen zu klären, ist es Aufgabe der Klägerin als Verbraucherverein , in der gesamte n Bandbreite der Rechtsgebiete tätig zu werden , in denen Verbra u- cherinteressen betroffen sind. Die Klägerin ist nicht gehalte n, Mitarbeiter mit speziellen Rechtskenntnissen für jedes in diesen weiten Bereich fallende G ebiet zu beschäftigen. 63 - 29 - cc) Die Revision wendet sich zudem mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei von der Klägerin zu erwarten gewesen, die zu den im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen ergangene Rechtsprechung aufzuarbeiten und auf den vorliegenden Fall umzusetz en. Das Berufungsgericht hat nicht b e- rücksichtigt, dass gerade die Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Ve r- gleichbarkeit des z u beurteilenden Sachverhalts mit den in der Rechtsprechung behandelten Fällen zu den regelmäßig besonders schwierigen Aufgaben g e- hört, wenn - wie im Streitfall - Gebiete in Rede stehen, in denen rechtliche Sp e- zialkenntnisse erforderlich sind , die bei den i n der täglichen Beratungspraxis von der Klägerin einzusetzenden Mitarbeitern nicht voraus gesetzt werden kö n- nen. 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält außerdem im Hinblick auf die Kostenerstattung für die Geltendmachung von Ansprüche n auf Folgenb ese i- tigung und Auskunft einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den Gegenstand der Abmahnung unzutreffend bestimmt und daher von einem unrichtigen Umfang der zu verg ü- tenden vorgerichtlichen anwaltli chen Rechtsverfolgung ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat angenommen , die vorgerichtlich ausgesproch e- ne anwaltliche Abmahnung habe von vornherein nur Unterlassungsansprüche umfasst . Tatsächlich hat die Klägerin mit der anwaltlichen Abmahnung vom 7. Oktober 2013 nicht nur Unterlassungsansprüche geltend gemacht und die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl ä- rung aufgefordert. Gegenstand der Abmahnung war darüber hinaus auch die Geltendmachung eines Folgenbeseitigung sanspruchs und eines vorbereitenden Auskunftsanspruchs. Diese Ansprüche sind ebenfalls Gegenstand des im vo r- liegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs auf Kostenerstattung. 64 65 66 - 30 - III . Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 2 67 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C - 452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sic h keine entscheidungserhebliche Frage zur Ausl e- gung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des G e- richtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Die Frage, ob zur Durchsetzung der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 / E WG vorgesehenen U n- verbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln ein Folgenbeseitigungsanspruch zu gewähren ist, ist eine Frage der den Mitgliedstaaten überlassenen rechtstechn i- schen Umsetzung des Gesichtspunkts der Unverbindlichkeit (vgl. die Schlus s- anträge de r Generalanwältin Trstenjak vom 6. Dezember 2011 in der Rechtss a- che C - 472/10 Rn. 73 f. ). I V . D anach ist das an gefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) , soweit die auf die im Wege der Klauselersetzung in die Versicherungsverträge einbezogenen Allg emeinen Versicherungsbedingungen bezogenen Ansprüche auf Folgenbeseitigung ge mäß den Anträ g en zu II 1 und II 2 sowie der Antr ag auf Erstattung von Kosten d er anwaltlichen Abmahnung in Rede stehen. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, au ch über die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzu ver wei sen ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . Für das weite re Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Das Berufungsgericht wird im Rahmen des wiedereröffneten Ber u- fungsverfahrens prüfen müssen, ob die Voraussetzungen eines Beseitigung s- anspruchs gemäß dem Antrag zu II 2 und eines diesen Anspruch vorbereite n- 67 68 69 70 - 31 - den Auskunftsanspruchs gemäß dem Antrag zu II 1 vorliegen . Dabei wird sich das Berufungsgericht mit der Frage beschäftigen müssen, ob der unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit der verlangten Beseitigungshandlung (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 1.104 mwN) stehende Beseit i- gungsanspruch die Versendung eines im Wortlaut vorgegebenen Bericht i- gungsschreibens gemäß dem Klageantrag zu II 2 umfasst. Das Landgericht hat die s verneint und angenommen, zur Erfüllung des Anspruchs der Klägerin auf Folg enbeseitigung s ei die Beklagte lediglich verpflichtet, die Kunden in geeign e- ter Weise darüber zu informieren, dass die beanstandeten Klauseln unwirksam seien. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Folgenbeseitigungsanspruch sei nicht auf eine bestimmte Han dlung gerichtet, sei n Inhalt hänge vielmehr von der Art und dem Umfang der Beeinträchtigung ab. Könne der Störungszustand auf unterschiedliche Art und Weise beseitigt werden, gelte für den Beseitigungsa n- spruch gemäß § 1004 BGB der Grundsatz, dass es dem Sc huldner überlassen bleiben müsse, wie er den Störungszustand beseitige. Nichts anderes könne für den wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG gelten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1960 V ZR 89/59, NJW 1960, 2335; Urteil vom 22. Oktober 1976 V ZR 36/75, BGHZ 67, 252, 253; Urteil vom 5. Februar 1993 - V ZR 62/91, BGHZ 121, 249, 251; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 1.97 ff.). 2. Da der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat, führt der Wegfall des Störungszustands zum Erlöschen des Anspruchs ( BGH, Urteil vom 4. Februar 1993 - I ZR 319/90, WRP 1993, 396, 398 - Maschinenbeseitigung). Fällt der Störungszustand während des Prozesses in den Tatsacheninstanzen weg, wird d er auf Beseitigung gerichtete Antrag unbegründet, auch wenn der Kläger die 71 - 32 - Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat ( Bo rnkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 1.94 ; Frenzel, WRP 2013, 1566, 1567 ). In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten nachzugehen haben, sie habe bereits von sich aus darüber informiert, dass bei der Berechnung des Mindes t- wertes kei ne Abschlusskosten verrechnet würden. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: L G Stuttgart, Entscheidung vom 07 .08.2014 - 11 O 298/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2015 - 2 U 107/14 -
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