ECLI:DE:BGH:2017:051017UIZR184.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 184 /1 6 Verkündet am: 5. Oktober 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Betriebspsychologe UWG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ZPO § 308 Abs. 1 Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas a n- deres, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Unterla s- sungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denje nigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat. Das ist der Fall, wenn der Kläger se i- nen Klageantrag darauf stützt, dass die Beklagte in ihrer Werbung gegenüber potentiellen Teilnehmern ihrer Weiterbildungskurse den Eindruck erweckt, die Absolventen der Kurse dürften die angegebene Berufsbezeichnung auch ohne Psychologiestudium führen, und das Gericht die Verurteilung daraus ableitet, dass Kursteilnehmer die Berufsbezeichnung in einer Art verwenden, die geei g- net ist, ihre Patienten irrezuführen. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16 - OLG Schleswig LG Lübeck - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 5 . Oktober 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , d e n Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke , den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2016 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verh andlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein Verein von Psychologen, dessen Vereinszweck die Wahrung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder umf asst und der eine Ei n- richtung zur Aus - , Fort - und Weiterbildung von Psychologen unterhält . Die B e- klagte betreibt eine Einrichtung für Weiterbildung. Sie bewarb im Internet eine einjährige berufsbegleitende Weiterbildung, nach deren Abschluss die Abso l- vente n ein "Hochschul - Zertifikat" mit den Titeln Betriebspsychologe (FH) Organisationspsychologe (FH) Kommunikationspsychologe (FH) 1 - 3 - erwerben ko nnten. Die Beklagte bietet die Weiterbildung auch solchen Intere s- senten an, die kein Studium der Psychologie absolvier t haben. Der Kläger hält die Werbung der Beklagten für irreführend. Er macht ge l- tend, die Beklagte erwecke darin den Anschein, die Absolventen ihrer Kurse dürften diese Berufsbezeichnungen auch dann führen, wenn sie kein Psychol o- giestudium abgesch lossen hätt en . Dieser Eindruck sei jedoch unrichtig und d a- her irreführend. D ie Erwartung der Verbra ucher gehe dahin, dass das Führen der Berufsbezeichnung "Psychologe" eine akademische Ausbildung vorausse t- ze. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der ang egriffenen Werbung in Anspruch genommen. Das Landgericht h at der Klage nach Ä nderung der ur sprünglich gestellten Klageanträge stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das lan d- gerichtliche Urteil dahin neu gefasst wird , dass die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt wird , es zu unterlassen, im geschäftlichen Ve r- kehr zu Wettbewerbszwecken, insbesondere auf Geschäftspapieren und im Internet 1. mit den Berufsbezeichnungen "Betriebsp sychologe", "Organisationsps y- chologe" bzw. "Kommunikationspsychologe" mit oder ohne Zusatz "(FH)" für ihre Lehrgänge zu werben, wenn die entsprechende Weiterbildung nicht auf ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Psych o- logie durch die Teilne hmer aufbaut; 2. damit zu werben, dass die Teilnehmer nach bestandener Prüfung ein Hochschulzertifikat mit dem Titel "Betriebspsychologe (FH)", "Organisat i- onspsychologe (FH)" bzw. "Kommunikationspsychologe (FH)" erhalten, wenn die betreffenden Teilnehmer n icht erfolgreiche Absolventen eines Hochschulstudiums der Psychologie sind. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsanträ g e gemäß § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG für begründet erachtet . Dazu hat es ausgeführt: Die Werbung der Beklagten sei irreführend, weil sie zur Täuschung geei g- nete Angaben über wesentliche Merkmale ih rer Dienstleistungen - insbesond e- re über deren Vorteile und Verwendungsmö glichkeiten - enthalte . Die Werbung erwecke den Eindruck , dass die Absolventen der Kurse der Beklagten sich nach Lehrgangsabschluss "... - Psychologe (FH)" nennen dürften, und zwar auch dann, wenn sie zuvor kein Studium der Psychologie absolviert hätten. Die hier maßgebliche Irreführung trete allerdings nicht gegenüber den Interessenten der Lehrgänge ein, sondern gegenüber den späteren Klienten der Lehrgangsabso l- venten. Eine Irreführung der durch die Werbung der Beklagten unmittelbar a n- gesprochenen Personen, die sich für Weiterbildungsangebote interessierten, scheide aus. Der Werbung der Beklagten sei unmissverständlich zu entne h- men, dass mit den nur einjährigen Lehrgängen kein akademisch er Hochschu l- abschluss erreicht werden könne . Die Beklagte verschaffe jedoch den Leh r- gangsteilnehmern die Möglichkeit, die Berufsbezeichnung "... - Psychologe" zu führen. Damit komme es zu einer Irreführung der späteren Klienten der Leh r- gangsteilnehmer. Zu di esen Klienten gehörten nicht nur Unternehmen. Die B e- klagte bewerbe ihre Angebote vielmehr auch mit der Möglichkeit einer späteren Tätigkeit gegenüber privaten Kunden. Diese nähmen bei einem "Psychologen" an , dass diese r ein entsprechendes Studium abgeschlo ssen habe. Der Zusatz "(FH)" ändere daran nichts. Der Titel "... - Psychologe (FH)" erwecke beim Ve r- braucher den Eindruck, er beruhe auf einem bei einer Fachhochschule abso l- vierten Studium zum "... - Psychologen". Die Beklagte sei für die Irreführung der Verbr aucher durch die Verwendung des Titels "... - Psychologe (FH)" durch die Lehrgangsabsolventen als Täter verantwortlich. Sie bewerbe ihre Lehrgänge 5 6 - 5 - gerade damit, dass sich die Lehrgangsteilnehmer nach erfolgreichem A b- schluss "... - Psychologe" nennen dürften. G erade in dem Erwerb dieses Titels liege für die Interessenten der Anreiz zur Teilnahme an den Lehrgängen. D as Geschäftsmodell der Beklagten beruhe also darauf, den Teilnehmern zu den Titeln zu verhelfen, die von ehemaligen Lehrgangsteilnehmern der Beklagte n a uch tatsächlich geführt würden. Das Führen des Titels durch die Lehrgangsteilnehmer mit oder ohne den Zusatz "FH" sei geeignet, die Interessen anderer Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen u nd sie zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlass en, die sie sonst nicht getroffen hätten. Wer erwarte, dass der von ihm aufgesuchte Fachmann ein Studium in einem bestimmten Fach abgeschlossen habe, ve r- binde damit auch die Erwartung, dass dieser sich zumindest einmal das Fac h- wissen angeeignet habe, das e r zum erfolgreichen Studienabschluss benötige. Einem nicht studierten Fachmann gegenüber gebe es für eine solche Erwartung keine Grundlage. Habe der Verbraucher die Wahl zwischen einem studierten und einem nicht studierten Fachmann, werde er sich eher für den studierten entscheiden. II . Die hier gegen gerichtete Revision des Beklagten ist begründet . Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1 . Das Berufungsgericht hat d ie Klage allerdings zur Recht als zulässig angesehen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klageanträge au s- reichend bestimmt sind (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Frage ist auch im R e- visionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194/ 15, GRUR 201 7, 537 Rn. 11 = WRP 2017, 542 Konsumgetreide, mwN). 7 8 9 - 6 - a ) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart u n- deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefu g- nis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht e rkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entsche i- dung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlass en bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH , GRUR 2017, 537 Rn. 12 - Konsumg e- treide , mwN ). b ) Nach diesen Grundsätzen ist der Klageantrag hinreichend bestimmt g e- fasst. aa) Die Revision macht geltend, die Klageanträge beträfen ausschließlich die Werbung der Beklagten für ihre Lehrgänge mit den Berufsbezeichnungen "Betriebspsycho loge", "Organisationspsychologe" und "Kommunikationspsych o- loge" (Klageantrag zu 1) sowie die Ausstellung eines entsprechenden Hoc h- schul - Zertifikats (Klageantrag zu 2) . Dagegen sei das Klageziel der Klägerin der Sache nach auf die spätere Verwendung der Hoc hschul - Zertifikate durch die Lehrgangsabsolventen gerichtet, weil diese nach dem Klagevorbringen zu einer Irreführung der potentiellen Kunden der Lehrgangsabsolventen führe . Eine Irr e- führung durch Verwendung der Berufsbezeichnungen und Hochschul - Zerti fikat e sei jedoch nicht zwangsläufig mit der mit dem Berufungsurteil untersagten We r- bung der Beklagten verbunden . Es sei offen, ob es bei einer späteren Verwe n- dung zu einer Irreführung der Kunden komme. Insoweit komme es auf die ko n- krete Ausgestaltung der Verwe ndung der Berufsbezeichnungen an. Es sei e i- nem Lehrgangsabsolventen ohne weiteres möglich, durch entsprechende Z u- sätze einer Irreführungsgefahr vorzubeugen, indem er etwa ausdrücklich kla r- stelle, dass - soweit dies der Fall sei - der Führung der Berufsbeze ichnung kein Hochschulstudium zugrunde liege . Aus alledem ergebe sich, dass die Klagea n- träge nicht hinreichend bestimmt seien. 10 11 12 - 7 - b b) Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Frage, welches irreführende Verhalten das von der Klägerin beantragte und vom Berufu ngsgericht ausg e- sprochene Verbot der Werbung mit zu erwerbenden Berufsbezeichnungen und Hochschul - Zertifikaten rechtfertigen kann, ist keine Frage der Zulässigkeit, so n- dern der Begründetheit der für sich genommen hinreichend bestimmten Antr ä- ge. 2. Mit d er vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der vom Kläger verfolgte Unterlassungsanspruch nicht bejaht werden. Das Berufungsg e- richt h at dem Kläger etwas zugesprochen , was dieser nicht beantragt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO). a) Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das zusprechende Urteil muss sich innerhalb des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstands halten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 20 03 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f. - Rein i- gungsarbeiten; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 63 - Goldbären ; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 = WRP 2016, 1510 Rn. 26 - Kinderstube ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge richtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herl eitet (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 18/14, GRUR 2016, 292 Rn. 11 = WRP 2016, 321 - Treuhandg e- sellschaft; BGH, GRUR 2016, 1301 Rn. 26 - Kinder stube ). Deshalb entscheidet ein Gerich t unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als b e- antragt ist, wenn es seinem Urteilsspruch über einen Unterlassungsantrag e i- nen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger se i- 13 14 15 - 8 - nen Antrag begründet hat (BGH, Urteil vom 2. April 1992 - I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 - Stundung ohne Aufpreis; BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigung s- arbeiten). b) Das Berufungsgericht hat seiner Verurteilung einen anderen Klag e- grund zugrunde gelegt als denjenigen, mit dem der Kläger seine Un terla s- sungsanträge begründet hat. aa) Der neben dem Klageantrag für die Bestimmung des Streitgegensta n- des maßgebliche Klagegrund wird durch den gesamten historischen Leben s- vorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei b e- zieht ( BGHZ 194, 3 14 Rn. 19 - Biomineralwasser). Bei einem einheitlichen Kl a- gebegehren liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiell - rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbs t- ständigung der einzelnen Lebensvorgänge e rkennbar unterschiedlich ausg e- staltet (BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser) . Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein von ihm als wettbewerbswidrig angesehenes Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Unter diesen Voraussetzu n- gen liegen auch bei einem einheitlichen Klage antrag mehrere Streitgegenstä n- de vor (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Clo ppenb urg III; Urteil vom 22. Januar 2014 I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 14 = WRP 2014, 424 - ; BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 21 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet). Ebenfalls unterschiedliche Klage grü n- de liegen vor, wenn ein Unterlassungsantrag zum einen auf Wiederholungsg e- fahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr gestützt wird, sofern unte r- schiedliche Lebenssachverhalte betroffen sind (BGH, Urteil vom 23. September 2015 I ZR 15/14, GRUR 2016, 83 Rn. 41 = WRP 2016, 213 Amplidect/ 16 17 - 9 - ampliteq, mwN; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell , U WG, 3. Aufl., § 12 Rn. 280). Wird - wie im Streitfall - ein Unterlassungsanspruch auf das lauterkeit s- rechtliche Irreführungsverbot gestützt, wird der durch die ma teriell - rechtliche Regelung des § 5 Abs. 1 UWG verselbständigte, für die Festlegung des Klag e- grundes maßgebliche Lebensvorgang mithin maßgeblich durch die Fragen b e- stimmt, durch welche - bereits erfolgte (Wiederholungsgefahr) oder in naher Zukunft bevorste hende und sich konkret abzeichnende (Erstbegehungsgefahr ) - Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellu n- gen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis auslöst und ob di e- se Vorstellung unwahr ist (vgl. BGH, Urteil vom 2 7. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 55 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 182/14, GRUR 2016, 521 Rn. 10 = WRP 2016, 590 Durchgestrichener Preis II; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn . 30 = WRP 2016, 1228 - Geo - Targeting; Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14, GRUR 2017, 418 Rn. 13 = WR P 2017, 422 - Optiker - Qualität). Allerdings entspräche ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff, der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssa chverhalt orientiert und bereits jede Variante wie beispielsweise jede auch nur geringfügig abweichende, durch ein und dieselbe Werbeaussage bewirkte Fehleinschätzung der Verbra u- cher - einem neuen Streitgegenstand zuordnet, nicht der gebotenen natürliche n Betrachtungsweise und würde darüber hinaus zu erheblichen Abgrenzung s- schwierigkeiten führen (BGHZ 194, 314 Rn. 23 - Biomineralwasser). Vielmehr ist in den Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsfo rm der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwa s- ser). 18 - 10 - bb) Der Klageantrag zu 1 betrifft das Verbot , mit den Berufsbezeichnu n- gen "Betriebspsychologe", "Or g anisationspsychologe" und "Kom munikation s- psychologe" für die Lehrgänge der Beklagten zu werben. Der Klageantrag zu 2 enthält das Verbot der Werbung mit der Angabe, d ie Teilnehmer erhielten nach bestandener Prüfung ein Hochschulzertifikat mit dem Titel "Betriebspsychol o- ge", "Organisatio nspsychologe" oder "Kommunikationspsychologe" . Beide Ve r- bote richten sich an die werbende Beklagte; sie sind außerdem jeweils auf so l- che Adressaten der Werbung beschränkt, die kein Hochschulstudium der Ps y- chologie e rfolgreich abgeschlossen haben. Zur Be gründung dieser Anträge hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte erwecke mit ihrer Werbung den Anschein, die Absolventen ihrer Kurse dürften diese Berufsbezeichnung auch ohne vorheriges Psychologiestudium führen. Die der Klage zugrunde liegende Angabe im Si nne von § 5 Abs. 1 UWG ist mi t- hin die Werbung der Beklagten . D ie d u rch diese Werbung angesprochenen Verkehrskreis e sind solche an einer Weiterbildung Interessierte , die ü ber keinen Hochschulabschluss der Psyc hologie verfügen. Der bei diesen Verkehrskreis en durch die beanstandete Werbung hervorgerufene Eindruck besteht nach dem Klagevortrag darin, eine erfolgreich absolvierte Weiterbildung bei der Beklagten berechtige diese Interessenten zur Führung der Berufsbezeichnungen "B e- triebspsychologe", "Organisation spsychologe" oder "Kommunikationspsychol o- ge". Nach dem Klagevorbringen sei dieser bei den Weiterbildungsinteressenten durch die Werbung der Beklagten hervorgerufene Eindruck deshalb unrichtig, weil Interessenten, die über keinen Hochschulabschluss der Psyc hologie ve r- füg t en, nicht unter den genannten Berufsbezeichnungen auftreten und keine entsprechenden Hochschulzertifikate führen dürften. Z war seien die streitg e- genständlichen Bezeichnungen ausdrücklich nicht gesetzlich geschützt. Ihr Führen durch nicht aka demisch ausgebildete Psychologen sei aber ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG und damit unerlaubt, weil der al l- 19 20 - 11 - gemeine Verkehr unter einem " Psychologen" j emanden verstehe , der Psych o- logie erfolgreich an einer Hochschule studiert habe . c c) Das Berufungsgericht hat die Ve r urteilung auf einen davon abwe i- chenden Klagegrund gestützt. Es hat angenommen, die im Streitfall maßgebl i- che Irreführung trete nicht durch die Werbung der Beklagten gegenüber den Interessenten an ihren Lehrgängen ein . Die Interessenten würden durch die beanstandete Werbung nicht irregeführt. Sie würden vielmehr hinreichend da r- über informiert, dass mit den nur einjährigen Lehrgängen kein akademischer Hochschulabschluss erreicht werden könne. Irregeführt würden jedoch die sp ä- teren Klienten der Lehrgangsabsolventen , und zwar nicht durch die in den Kl a- geanträgen zum Verbotsgegenstand gemachte Werbung der Beklagten, so n- dern durch ein Verhalten der nicht akademisch zum Psychologen ausgebilde ten Absolventen, die möglicherweise dur ch diese Werbung zu Kunden der Bekla g- ten würden, sodann den Lehrgang absolvierten und schließlich später die streitgegenständlichen Berufsbezeichnungen und Zertifikate gegenüber dem allgemeinen Publikum (ohne hinreichende Aufklärung) benutzten. Das Ber u- fun gsgericht hat also eine irreführende Angabe nicht in der Werbung durch die Beklag te gesehen , sondern in einer eventuell in der Zukunft liegenden und d a- her allenfalls zur Annahme einer Erstbegehungsgefahr geeigneten Benutzung der Berufsbezeichnungen und Zer tifikate durch Absolventen der Weiterbi l- dung s lehrgänge gegenüber deren Kunden . Das Berufungsgericht ist damit von einer personell, sachlich und zeitlich grundlegend anderen Täuschungshan d- lung und von andere n Adressaten der Täuschungshandlung ausgegangen , a ls es der Kläger zur Begründung seiner Klage vorgetragen hat. Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Klienten der Absolventen der Weiterbildungsinteressenten würden irregeführt, betraf dieses Vorbringen nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen - Tathand lung und Taterfolg der streitgegenständlichen Irrefü h- rung gemäß § 5 Abs. 1 UWG, sondern eine gänzlich andere Voraussetzung des 21 - 12 - geltend gemachten Irreführungstatbestandes, und zwar die Frage, ob der durch di e Werbung der Beklagten bei ihren Adressaten erwec kte Eindruck, das erfol g- reiche Absolvieren des beworbenen Lehrgangs berechtige auch solche Tei l- nehmer zur Führung der beworbenen Bezeichnungen und Zertifikate, die keine akademische Psychologieausbildung dur chlaufen hätten, unrichtig ist. Der vom Berufu ngsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Vorwurf , die von der Beklagten durch die mit den Unterlassungsanträgen angegriffene Werbung täusche zwar nicht die angesprochenen Weiterbildungsinteressenten, diese würden aber - nach Abschluss des beworbenen Lehrgangs - ihre Kunden täuschen, betrifft nach alledem e inen von der Klagebegründung des Klägers im Kern verschiedenen weiteren Lebenssachverhalt und damit einen anderen Streitgegenstand . Diesen hatte d e r Kläger nicht zur Entscheidung gestellt. dd ) D er Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist auch nicht dadurch geheilt worden, dass der K läger die Zurückweisung der Revision beantragt und sich dadurch möglicherweise die Entscheidung des Berufungsg e- richts zu E igen gemacht hat. I nsoweit ha ndelt es sich um eine Klageerweit e- rung, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zul ässig ist (vgl. BGHZ 154, 342, 350 f. - Reinigungsarbeiten, mwN). Im Übrigen hat der Kläger in der Rev i- sionsinstanz klargestellt, dass die vorliegend beanstandete Unla uterkeit der Werbung der Beklagten gerade darin liege , dass bei den Interessenten derart i- ger Weiter bildungslehrgänge der unzutreffende Eindruck erweckt werde, er dü r- fe - obwohl er über keinen Hochschulabschluss verfüge und einen solchen auch nicht durch Te ilnahme an der Weiterbildung erwerben könne - gleichwohl die Berufsbezeichnung "... - Psychologe (FH)" führen. Diese Irreführung, die den Kern seines Unterlassungsbegehrens bilde, erfolge gegenüber den potentiellen Lehrgangsteilnehmern und nicht gegenüber de n möglichen späteren Klienten 22 23 - 13 - oder Vertragspartnern der Absolventen der betreffenden Weiterbildungsma ß- nahme. 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht im E r- gebnis als richtig dar. Die Revision der Beklagten ist daher nicht gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen. a) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände kann nicht angenommen werden, dass die von der Internetwerbung angespr o- chenen Fortbildungsinteressenten , die noch keine akademische Ausbildung zum Psychologe n absolviert haben, durch die werblichen Angaben der Bekla g- ten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG irregeführt werden. aa) Das Berufungsgericht hat eine Irreführung der durch die angegriffene Werbung angesprochenen Verkehrskreise verneint. Es hat dazu fes tgestellt, dass jeder an Weiterbildungsangeboten Interessierte wisse, dass er bestimmte Zugangsvoraussetzungen mitbringen müsse. Dies könne er zudem aus der Werbung der Beklagten ersehen. Dieser sei unmissverständlich zu entnehmen, dass mit den nur einjähr igen Lehrgängen kein akademischer Hochschula b- schluss erreicht werden könne. Eine irreführende Wirkung der Zertifikatsb e- zeichnungen gegenüber den Teilnehmern des Weiterbildungsangebots liege nicht vor. bb) Die Revisionserwiderung macht geltend, selbst we nn die Interesse n- ten an der von der Beklagten angebotenen Weiterbildung durch die streitg e- genständliche Werbung zwar nicht zu der irrigen Auffassung gelangten, sie würden kein Studium mit einem akademischen Hochschulabschluss absolvi e- ren, würden sie doch i nsoweit irregeführt, als bei ihnen der Eindruck erweckt wer de, sie dürften nach Absolvierung des Lehrgangs der Beklagten - also ohne 24 25 26 27 - 14 - Studium - trotzdem die Berufsbezeichnung "... Psychologe" führen. Dies sei jedoch unrichtig, weil - wie vom Berufungsgerich t zutreffend festgestellt - die Erwartung des durchschnittliche n Verbraucher s , der als Kunde der Lehrgang s- absolventen in Frage komme, dahin gehe, dass ein "Psychologe" eine akad e- mische Ausbildung durchlaufen habe. cc) Damit kann die Revisionserwiderung keinen Erfolg haben. Eine Z u- rückweisung der Revision gemäß § 561 ZPO auf der Grundlage der von der Revisionserwiderung geltend gemachten Irreführung wird von den bislang g e- troffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen. Es hat keine Umständ e festgestellt, die die Annahme rechtfertigen könnten, die angegriffene Werbung der Beklagten erwecke bei nicht akademisch ausgebil det en Weiterbi l- dungsinteressenten den Eindruck, sie dürften nach Absolvierung des Leh r- gangs der Beklagten - also ohne Studium der Psychologie - trotzdem die strei t- gegenständlichen Berufsbezeichnungen führen. b) D ie Klageanträge können auch nicht - wie vom Berufungsgericht ang e- nommen - unter dem Gesichtspunkt der täterschaftlichen Haftung der Beklagten für eventuell in der Zuk unft liegende Täuschungshandlungen der Absolventen der Weiterbildungskurse gegenüber deren Klienten gerechtfertigt sein. Diesen Klagegrund hat die Klägerin nicht geltend gemacht . Das Ber u- fungsgericht hat zudem nicht festgestellt, dass durch das vorlieg end beansta n- dete Verhalten der Beklagten, also die mit den Klageanträgen angegriffene I n- ternetwerbung gemäß den Anlagen K 2 bis 4 und K 13 , eine Person , die nicht Psychologie studiert hat, das Weiterbildungsangebot der Beklagten absolviert und sodann gegen über Verbrauchern die angegriffenen Berufsbezeichnungen in einer Art und Weise geführt hat, die zu einer Irreführung des Kunden geei g- net ist. 28 29 30 - 15 - III . Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ve r- wehrt, weil das B erufungsgeric ht keine Feststellung zu der streitgegenständl i- chen Frage getroffen hat, ob die Interessenten an der von der Beklagten ang e- botenen Weiterbildung durch die streitgegenständliche Werbung jedenfalls i n- soweit irregeführt werden, als bei ihnen der Eindruck erweckt wird , sie dürften nach Absolvierung des Lehrgangs der Beklagten - also ohne Studium - trot z- dem die Berufsbezeichnung "... Psychologe" führen. 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Eine vom Berufungsgericht ange nommene täterschaftliche Haftung der Beklagten für durch die Absolventen eigenverantwortlich begangene Tä u- schungshandlungen scheidet aus. a ) Im Zivilrecht sind die strafrechtlichen Grundsätze der Täterschaft und Teilnahme anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vo m 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 44 = WRP 2012, 330 - Basler Haar - Kosmetik, mwN). Eine täterschaftliche Haftung der Kläger setzt mithin Tatherrschaft voraus (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 104/14, GRUR 2015, 1223 Rn. 43 = WRP 2015, 1501 - Posterlounge; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13, GRUR 2016, 493 Rn. 19 f. = WRP 2016, 603 - Al di Meola; Urteil vom 12. Mai 2016 I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 50 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch). 31 32 33 34 35 - 16 - b ) Das zum Gegenstand der Kl ageanträge gemachte und damit als A n- knüpfungspunkt für eine täterschaftliche Haftung der Beklagte allein in Betracht kommende Verhalten besteht in der Internetwerbung gemäß den Anlage n K 2 bis K 4 und K 13. Für eine täterschaftliche Haftung der Beklagten a llein au f- grund der vorliegend angegriffenen Werbung ist im Fall einer eigenverantwor t- lich begangenen Täuschung durch die Absolventen kein Platz. Allein diese h a- ben die für eine täterschaftliche Haf t ung erforderliche Tatherrschaft über eine Täuschung ihrer Kunden durch die Führung der streitgegenständlichen Beruf s- bezeichnungen. Diese hängt von den konkreten Umständen, insbesondere von der Frage ab, ob die Absolventen aufklärende Zusätze verwenden und ob diese geeignet sind, eine eventuelle Irreführung ihrer Kunden zu vermeiden. Eine mi t- telbare Täterschaft der Beklagten scheidet damit wegen der täterschaftlichen Begehung des unmittelbar Handelnden aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 38 = WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSE LHEFT). Für eine Mittäterschaft, die eine gemeinschaftliche Tatbeg e- hung und damit ein bewusstes und gewolltes Zusammen wirken voraussetzt, fehlen Anhaltspunkt e im Klagevortrag und in den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts. c) Eine täterschaftliche Verl etzung einer wettbewerbsrechtlichen Ve r- kehrspflicht wegen der Eröffnung eines gefahrenträchtigen Betriebs , die ohn e- hin nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen ist, um eine unangemess e- ne Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22, 38 - J u- gendgefährdende Medien bei eBay) , kann die Klageanträge ebenfalls nicht rechtfertigen . Der Kläger beanstandet im vorliegenden Verfahren nicht, dass die Beklagte durch den Betrie b ihrer Fortbildungseinrichtung die Gefahr einer Irr e- führung der Verbraucher durch die Lehrgangsteilnehmer geschaffen habe und dieser Gefahr nicht im Rahmen der Fortbildung durch mögliche und zumutbare 36 37 - 17 - Maßnahmen entgegengetreten sei . Gegenstand des Klagebe gehrens sind vielmehr allein konkrete Werbeangaben der Beklagten, die sich an Interesse n- ten für Fortbildungsmaßnahmen wenden und als Irreführung dieser Interesse n- ten angegriffen werden. Büscher Löffler Schwonke Feddersen Marx Vorinstanzen: LG Lüb eck, Ent scheidung vom 01.04.2015 - 2 O 146/14 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.07.2016 - 6 U 16/15 -
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