BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 184/99 Verkündet am: 14. Januar 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 254 (Da) Zur Frage des Mitverschuldenseinwandes gegenüber einem auf Aufklärung s - verschulden gestützten Schadenersatzanspruch, wenn der Geschädigte in b e - sonderem Maße auf das Wort des ihm freundschaftlich verbundenen Schäd i - gers vertraut hat. - 2 - BGH, Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 184/99 - OLG Hamm LG Hagen - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 14. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselber ger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mnke fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 1999 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 26. Februar 1998 wird zurckgewi e - sen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Beklagte war die alleinige Kommanditistin der D. GmbH & Co. KG und zugleich Alleingesellschafterin von deren Komplementrin. Dem Klger, der seit Grndung der Gesellschaft ihr Mitarbeiter und zuletzt fr diese als B e - triebsleiter ttig war, waren die Beklagte und ihr Ehemann freundschaftlich ve r - bunden. Ende 1995 war die KG in eine Krisensituation geraten, die die Hausbank der Gesellschaft veranlaßte, Umstrukturierungsmaßnahmen und eine Erweit e - rung der Kapitalgrundlage zu fordern. In diesem Zusammenhang wurden G e - sprche mit dem Klger gefhrt, die zum Ziel hatten, ihn als neuen Gesel l - schafter in beide Gesellschaften aufzunehmen. Whrend der Klger annahm, er werde entsprechend seiner gegenber der Beklagten und ihrem fr sie die Verhandlungen fhrenden Ehemann geußerten Erwartung "gleichberechtigt" beteiligt werden, bestand auf seiten der Beklagten und ihres Ehemanns eine solche Absicht nicht. Allerdings wurde dies dem Klger gegenber nicht offe n - bart. Dieser nahm einen Kredit von 200.000,00 DM auf, den er - im Vorgriff auf seine vorgesehene "gleichberechtigte" Beteiligung - an die KG weiterleitete, welche zunchst die jeweils flligen Zins - und Tilgungszahlungen unmittelbar an die kreditgebende Bank leistete. Als die Kommanditgesellschaft im Juni/Juli 1996 diese Zahlungen einstellte, leisteten bis August 1996 Mitglieder der F a - milie der Beklagten die entsprechenden Betrge. Im November 1996 wurde ber das Vermögen der Kommanditgesel l - schaft das Konkursverfahren eröffnet. Der Klger, der entgegen den frheren Absprachen an den Gesellschaften nicht beteiligt worden war, hat das Darl e - - 5 - hen im Juli 1996 gekndigt und von der Beklagten Rckzahlung des offenen Saldos von 182.089,62 DM nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat der Klage entsprochen, das Berufungsgericht hat ihr nur zur Hlfte stattgegeben. Von den hiergegen eingelegten Revisionen beider Parteien hat der Senat nur das Rechtsmittel des Klgers zur Entscheidung angenommen. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet und fhrt zur Wiederherstellung des ersti n - stanzlichen Urteils. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daû die Beklagte dem Klger aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluû auf Schadenersatz haftet. Obwohl dieser die Hingabe des Darlehens von 200.000,00 DM ausdrcklich von der Bereitschaft der Beklagten abhngig g e - macht hatte, ihn "gleichberechtigt" an der KG und deren Komplementr-GmbH zu beteiligen, hat weder sie noch ihr Ehemann als ihr Verhandlungsvertreter ihm offenbart, daû die Beklagte zur Einrumung einer solchen Partnerschaft unter keinen Umstnden bereit war. Sie hat im Gegenteil bei dem Klger die Vorstellung geweckt, sie seien sich im Grundsatz ber diese Beteiligung einig. Nur so ist es nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufung s - gerichts berhaupt zu erklren, daû der Klger den erheblichen Geldbetrag, den er sich erst auf dem Kreditwege beschaffen muûte, ohne jede Sicherheit fr die Abwendung der Krisensituation der KG zur Verfgung gestellt hat. - 6 - Den Angriffen der Revision des Klgers hlt dagegen die weitere A n - nahme des Berufungsgerichts nicht stand, den Klger treffe ein "erhebliches", zur Krzung seines Schadenersatzanspruchs auf die Hlfte fhrendes Mitve r - schulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an der Entstehung des Schadens, weil er das Darlehen ohne jede Sicherheit gewhrt habe, obwohl ihm die angespannte f i - nanzielle Lage der Gesellschaften bekannt gewesen sei. Bei dieser Beurteilung verkennt das Berufungsgericht nicht nur Bedeutung und Tragweite des § 254 BGB, es bezieht auch nicht smtliche Umstnde des Falles in seine Prfung ein. Der Klger war nicht nur langjhriger Mitarbeiter der KG, sondern der B e - klagten und ihrer Familie auch persnlich eng verbunden. Das Berufungsg e - richt setzt sich darber hinweg, daû der Klger dem Wort seiner Freunde, in der Krisensituation des Unternehmens seien sie zur Absicherung seiner Rc k - zahlungsforderung auûerstande, ebenso vertraut hat wie der von ihnen - wenn nicht, wie die Revision meint, geweckten, dann zumindest - aufrecht erhaltenen Erwartung, sie wrden ihm alsbald nach der Behebung der unmittelbaren Krise eine gleichberechtigte Beteiligung an der KG und an deren Komplementr- GmbH einrumen. Dieses Vertrauen in das Wort von Freunden als erhebliches Mitverschulden zu werten, honorierte nicht nur in unangemessener Weise das Verhalten des Ehemanns der Beklagten, der deren wahre Absichten gegenber dem Klger pflichtwidrig zurckgehalten hat; es verfehlte vor allem den Sinn des wesentlich von § 242 BGB geprgten Mitverschuldenseinwandes (vgl. BGHZ 135, 235, 240 m.w.N.; Mnch.Komm. z. BGB/Oetker, 4. Aufl. § 254 Rdn. 3), wenn man dar in, daû der Klger auf das Freundeswort vertraut hat, einen erheblichen Verstoû gegen das Gebot der eigenen Interessenwahrne h - mung sehen wollte. Die Auffassung des Berufungsgerichts hat zur Folge, daû das Verschulden des Glubigers gegen sich selbst um so strker ins Gewicht fllt, je gefestigter die Freundschaft der Beteiligten und demgemû das dem - 7 - anderen Teil entgegengebrachte Vertrauen ist, das der Schdiger durch Z u - rckhalten der gebotenen Informationen enttuscht hat. Wenn dem Klger, der ohne Arg gewesen ist, berhaupt eine Verletzung der eigenen Interessenwah r - nehmung vorgeworfen werden kann, fllt sie gegenber dem schadenstifte n - den Verhalten der Beklagten nicht ins Gewicht. Rhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Mnke
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