BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 185/00 Verkündet am: 21. Juni 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ------------------------------------ WaStrG § 41 Abs. 1 und 6; FStrG § 8; DDR: StraßenVO § 13 F: 22. August 1974 a) Macht die durch den Ausbau einer Bundeswasserstraße notwendig g e - wordene Verlegung einer Straßenbrücke auch die Änderung einer an di e - ser Brücke angebrachten Trinkwasserleitung erforderlich, so kann das diese Leitung betreibende Versorgungsunternehmen von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes nicht die Übernahme der durch die Umverlegung der Trinkwasserleitung entstandenen Kosten verlangen. Dies ist auch dann nicht anders, wenn sich der Träger der Straßenbaulast in einem mit dem Versorgungsunternehmen abgeschlossenen Gesta t - tungsvertrag seinerseits dazu verpflichtet hat, diese Kosten zu tragen. - 2 - b) Gründet das Recht eines Versorgungsunternehmens, öffentliche Straße n - flächen für Versorgungsleitungen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR, so hat das Versorgungsunternehmen die straßenbaubedingten Leitungsverlegungskosten auch dann zu tragen, wenn die Änderung der Straße mit Rücksicht auf das Verkehrsvorhaben eines anderen Pl a - nungsträgers (sog. Drittveranlassung) erfolgt (Fortführung von BGHZ 144, 29). BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 185/00 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Juni 2000 wird z u - rückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Im Zuge des nach der Wiedervereinigung geplanten Ausbaus des Mi t - tellandkanals mußte die im Gebiet der Gemeinde B. gelegene Straßenbrücke Nr. 468 entfernt und um 7 m versetzt neu errichtet werden. Dies machte wi e - derum die Verlegung einer an der Straßenbrücke befestigten Trinkwasserle i - tung notwendig, die inzwischen von dem beklagten Trinkwasserversorgung s - unternehmen betrieben wurde. - 4 - Durch Bescheid des Wasserstraßenamts M. vom 11. August 1986 war dem Rat der Gemeinde B. gemäß § 17 des Wassergesetzes - WasserG - vom 2. Juli 1982 (DDR-GBl. I S. 467) die wasserrechtliche Zustimmung erteilt wo r - den, an der den Mittellandkanal kreuzenden Straßenbrücke B. eine Trinkwa s - serleitung zu befestigen. Die Zustimmung konnte nach Nummer 8 der Nebe n - bestimmungen zu dem Bescheid vom Wasserstraßenamt geändert oder aufg e - hoben werden; in diesem Falle war die Anlage vom Betreiber oder Benutzer zu beseitigen und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands he r - beizuführen. Mit Bescheid vom 4. Mai 1995 widerrief das Wasser- und Schiffahrtsamt U. gegenüber der Beklagten die wasserrechtliche Zustimmung und gab der Beklagten zugleich auf, die Anlage an der Brücke Nr. 468 bis spätestens 31. Januar 1996 zu beseitigen. Gleichzeitig wurde der Beklagten mitgeteilt, daß ihr ein Anspruch auf Entschädigung nicht zustehe. Mit weiterem Schreiben, ebenfalls vom 4. Mai 1995, teilte das Wasser- und Schiffahrtsamt der Beklagten mit, daß die als Leihverhältnis zu qualifizierende "unentgeltliche Gestattung für die Benutzung der Brücke" zum 31. Januar 1996 gekündigt we r - de. Die von der Beklagten gegen den Widerruf der wasserrechtlichen Z u - stimmung eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Die Anfechtungsklage der Beklagten wurde, soweit nicht die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten (betreffend die im Ausgangsbescheid enthaltene Aussage, wonach der Beklagten ein Anspruch auf Entschädigung nicht zustehe), durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts M. vom 12. August 1997 abgewiesen. - 5 - Am 16. Dezember 1996/12. Februar 1997 schlossen die klagende Bu n - desrepublik und die Beklagte einen "Vorfinanzierungsvertrag". Darin verpflic h - tete sich die Beklagte, die Leitungsänderung durchzuführen, während sich die Klägerin dazu verpflichtete, die entstandenen Kosten einstweilen vorzulegen. Die Klärung der Kostentragungspflicht sollte auf dem Rechtsweg erfolgen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung des von ihr entspr e - chend dem Vorfinanzierungsvertrag aufgewendeten Betrags von 240.000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos g e - blieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte kann von der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Übernahme der durch die Umverlegung der Trinkwasserleitung entstandenen Kosten ve r - langen. 1. Durch die Befestigung der Trinkwasserleitung an der den Mittellandk a - nal kreuzenden Straßenbrücke wurde zunächst und vor allem öffentlicher Str a - ßenraum in Anspruch genommen. Dabei ist mangels gegenteiliger Feststellu n - gen des Berufungsgerichts zugunsten der Revision zu unterstellen, daß die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 (DDR- - 6 - GBl. I S. 515) zur Erlangung eines Straßennutzungsrechts erforderliche Z u - stimmung erteilt worden und aufgrund dessen ein - wie auch immer näher zu qualifizierendes - Nutzungsverhältnis zwischen dem Leitungsinhaber und (u r - sprünglich) dem Rechtsträger oder Eigentümer der öffentlichen Straße sowie (später) der Straßenbaubehörde bzw. dem Träger der Straßenbaulast (vgl. § 8 FStrG sowie §§ 18, 23, 51 Abs. 8 des Straßengesetzes für das Land Sachsen- Anhalt - StrG LSA - vom 6. Juli 1993, GVBl. LSA S. 334) zustande gekommen war. Dieses straßenrechtliche Sondernutzungs- oder Mitbenutzungsrecht der Beklagten konnte, wie der Revision zuzugeben ist, der Widerruf der dem Rechtsvorgänger der Beklagten nach § 17 Abs. 2 WasserG-DDR erteilten wa s - serrechtlichen Zustimmung nicht in Wegfall bringen; auch ging insoweit die vom Wasser- und Schiffahrtsamt erklärte Kündigung eines Leihverhältnisses ins Leere, weil es allein in der Macht des Trägers der Straßenbaulast gesta n - den hätte, das Recht zur Straßennutzung zu beenden. 2. Bezogen auf ein zwischen der Beklagten und dem Träger der Straße n - baulast bestehendes Nutzungsverhältnis handelt es sich bei den im Zusa m - menhang mit der Verlegung der Wasserleitung entstandenen Kosten um drit t - veranlaßte Folgekosten. Von einer Drittveranlassung wird dann gesprochen, wenn Veränderungen an der von einer Versorgungsleitung benutzten Straße durch Maßnahmen Dritter - hier: Ausbau des Mittellandkanals durch die Wa s - ser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes - ausgelöst werden. Der Ums tand, daß die Verlegung der Leitung auf in der Sphäre der Kl ä - gerin liegende Gründe zurückzuführen ist, ist für die Frage der Pflicht zur Tr a - - 7 - gung der Folgekosten ohne besondere Aussagekraft. Das Veranlassungspri n - zip ist als allgemeine Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung nicht ane r - kannt. Es gilt nur, soweit es in der jeweiligen gesetzlichen Regelung konkret zum Ausdruck gebracht ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 166, 168; 125, 293, 296 f; 138, 266, 270). Eine Folgekostennorm, der das Veranlassungsprin zip zugrunde liegt, ist § 41 Abs. 1 WaStrG, der nach dem Einigungsvertrag auf alle nach dem 3. O k - tober 1990 begonnenen Aus- oder Neubaumaßnahmen von im Beitrittsgebiet gelegenen Bundeswasserstraßen anwendbar ist. Entgegen der Auffassung der Revision kann jedoch die Beklagte aus dieser Bestimmung nichts für sie Gü n - stiges herleiten. §§ 40, 41 WaStrG enthalten Regelungen für den Fall, daß eine ausz u - bauende oder neu zu bauende Bundeswasserstraße andere Verkehrswege, zu denen insbesondere auch öffentliche Straßen, Wege und Plätze gehören (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 WaStrG), überschneidet. Dabei bestimmt § 40 Abs. 1 WaStrG, daß der andere Beteiligte den für die Kreuzungsanlage benötigten Grund und Boden oder sonstigen Raum zur Verfügung zu stellen hat (Friesecke, WaStrG, 4. Aufl., § 40 Rn. 10), während nach § 41 Abs. 1 WaStrG der Bund die Kosten der Herstellung der neuen oder der Veränderung der bestehenden Kreuzung s - anlage zu tragen hat, soweit sie zur Erhaltung des bestehenden Zustands des kreuzenden Verkehrswegs erforderlich sind (vgl. Friesecke aaO § 41 Rn. 2 und 7). Dabei liegt die Änderung einer bestehenden Kreuzung auch dann vor, wenn dies technisch dadurch erfolgt, daß - wie hier - die vorhandene Kreuzungsa n - lage (Brücke) völlig beseitigt und durch eine neue Anlage ersetzt wird (Friese k - ke aaO § 41 Rn. 7 m.Nachw.). - 8 - Indes war und ist die hier in Rede stehende Wasserleitung nicht Teil des Verkehrswegs. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Revision ohne B e - lang, ob die Wasserleitung mit dem Brückenbauwerk fest verbunden war und damit in den Kategorien des DDR-Zivilrechts als wesentlicher Bestandteil hätte angesehen werden müssen (vgl. §§ 295 Abs. 1, 467 Abs. 2 und 3 ZGB). Der Begriff der öffentlichen Straße wurde im Straßenrecht der DDR, nicht anders als dies im Straßenrecht der Bundesrepublik geregelt ist, eigens definiert (vgl. Bönninger/Knobloch, Das Recht der öffentlichen Straße, 1978, S. 31 ff). D a - nach ist eine im Straßenkörper verlegte Versorgungsleitung kein Teil der ö f - fentlichen Straße; sie ist insbesondere auch nicht Nebenanlage im Sinne des Straßenrechts (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 FStrG; § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrG LSA; § 6 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974, DDR-GBl. I S. 522), da sie in keinem Zusammenhang zu den Aufgaben der Straßenbauverwaltung steht (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 313/98 - WM 2000, 725, 728); sie fällt daher für sich genommen auch nicht unter den Kreuzungsanlagenbegriff des Wasserstraßengesetzes (Friesecke aaO § 40 Rn. 2 u. 6). Des weiteren z ählt die Beklagte nicht zu den Kreuzung s - beteiligten, deren Rechtsbeziehungen durch die §§ 40 ff WaStrG näher ausg e - staltet werden. Zu diesen gehören, wie sich § 41 Abs. 1 und 2 WaStrG en t - nehmen läßt und auch in anderen vergleichbaren "Kreuzungsnormen" so b e - stimmt ist (vgl. § 1 Abs. 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG; §§ 12 ff FStrG), nur die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und die Träger der anderen Verkehrswege, nicht aber Versorgungsunternehmen, deren Le i - tungen sich in oder auf dem Verkehrsweg befinden (Friesecke aaO § 40 Rn. 4; zu § 1 Abs. 6 EKrG Senatsurteil BGHZ 123, 256, 263 f; Marschall/Schweins- berg, EKrG, 5. Aufl., § 1 Rn. 7.1 S. 70). - 9 - Zwar folgt daraus, daß weder die Wasserleitung Teil des Verkehrswegs noch die Beklagte als Betreiberin oder Eigentümerin dieser Leitung Kre u - zungsbeteiligter ist, noch nicht zwangsläufig, daß die Kosten der durch den Ausbau des Mittellandkanals notwendig gewordenen Leitungsverlegung "kre u - zungsrechtlich" ohne Belang wären. Insoweit ist zu beachten, daß nach § 41 Abs. 6 Satz 1 WaStrG zu den nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 zu verteile n - den Kosten (Kostenmasse) der Kreuzungsanlage nicht nur die bei der eigentl i - chen Herstellung und Änderung des Kreuzungsbauwerks anfallenden, sondern auch die mit der Änderung oder Beseitigung des öffentlichen Verkehrswegs ursächlich verbundenen (weiteren) Kosten gehören (Friesecke aaO § 41 Rn. 29). Daher könnte der betreffende Träger der Straßenbaulast die Kosten der Leitungsverlegung vom Bund erstattet verlangen, wenn und soweit er diese Kosten selbst aufbringen müßte, sei es, weil er selbst Eigentümer der betroff e - nen Leitungen ist, sei es, weil er aufgrund bestehender Gestattungsverträge Versorgungsunternehmen gegenüber - wie die Beklagte geltend gemacht hat - zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Dies ändert aber nichts daran, daß sich die Beklagte auf die Kostenerstattungsbestimmung gegenüber der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes nicht berufen kann. § 41 Abs. 6 WaStrG bezweckt, was die Revision verkennt, allein die finanzielle Entlastung des Tr ä - gers der Straßenbaulast, nicht aber eine Entlastung Dritter, die nicht zu den Kreuzungsbeteiligten gehören, mögen sie auch zu diesen in vertraglichen B e - ziehungen stehen (Senatsurteil BGHZ 123, 256, 262 ff zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Ersten Eisenbahnkreuzungsverordnung vom 2. September 1964, BGBl. I S. 711; vgl. auch Friesecke aaO § 41 Rn. 29 f). - 10 - 3. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Beklagte - unabhängig von den Wirkungen des Widerrufs der wasserrechtlichen Zustimmung - vor Abschluß des Vorfinanzierungsvertrags eine Rechtsposition innegehabt hätte, aufgrund deren die Klägerin die Verlegung der Leitung, wenn sich die Beklagte damit nicht einverstanden erklärt hätte, nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können. a) Wie ausgeführt war nach dem Recht der DDR zur Begründung des Rechts, öffentlichen Straßenraum für Versorgungsleitungen in Anspruch zu nehmen (wie hier: Wasserleitung), die Erteilung einer straßenrechtlichen So n - dernutzungsgenehmigung erforderlich (§ 13 Abs. 1 StraßenVO 1974). Nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Versorgungsunternehmen, dessen Rechtsposition allein auf einer solchen Sondernutzungsgenehmigung beruht, nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Autobahnausbau eine die Fahrbahn kreuzende Versorgungsleitung verlegt werden muß (Senatsurteile BGHZ 144, 29, 45 ff: Ferngasleitung; BGHZ 138, 266, 274 ff: Trinkwasserleitung). Dies hat darüber hinaus auch dann zu gelten, wenn - wie hier - die Änderung des Verkehrswegs, der für die Zwecke des Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen wird, durch den Au s - bau eines anderen Verkehrswegs notwendig geworden ist (Drittveranlassung). aa) Nach dem Rechtsverständnis der DDR gehörten zu den Maßnahmen der Erweiterung an bestehenden öffentlichen Straßen i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 StraßenVO 1974, bei denen die Sondernutzer die erforderlichen Folgema ß - nahmen an ihren Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen hatten, auch die Anpassung der mitbenutzten Straße an die durch die Neueinrichtung oder die - 11 - Änderung eines anderen Verkehrswegs geschaffenen Verhältnisse (vgl. Bö n - ninger/Knobloch, aaO S. 54; in diesem Sinne auch Kempfer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Aufl. [Voraufl.], Kap. 27 Rn. 99.2). Zwar wäre nach der Rechts- und Verwaltungspraxis der DDR die Folge- bzw. Folgekostenbestimmung des § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 bei einer derart bedeutsamen Maßnahme wie der des Ausbaus des Mittellandkanals wegen des Vorrangs der Folgeinvestition s - verordnung vom 13. Juli 1978 (DDR-GBl. I S. 247) bzw. (später) der Investit i - onsverordnung vom 30. November 1988 (DDR-GBl. I S. 287) nicht zum Zuge gekommen. Dies hat aber bei der rechtlichen Beurteilung deshalb außer B e - tracht zu bleiben, weil die Investitionsverordnung noch vor Herstellung der deutschen Einheit außer Kraft gesetzt worden war (vgl. eingehend hierzu S e - natsurteil BGHZ 144, 29, 41 ff). bb) Der Gedanke, daß derjenige, der aufgrund einer ö ffentlich-recht- lichen Nutzungsbefugnis öffentliche Straßen unentgeltlich für seine Zwecke nutzen darf, eine im öffentlichen Verkehrsinteresse liegende Änderung des Verkehrswegs mit Rücksicht auf seine Anlagen nicht verhindern kann, sondern vielmehr die gebotenen (Folge-)Änderungen seiner Anlage auf eigene Kosten zu bewirken hat, liegt auch § 53 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und dessen Vorgängerbestimmung, § 3 Abs. 1 des Telegraphenwegegesetzes (TWG), zugrunde. Dabei kommt es bei der Frage, ob der Träger der Straße n - baulast eine Änderung des von der Telekommunikationslinie benutzten Ve r - kehrswegs i.S.d. § 53 Abs. 1 3. Alt. TKG bzw. § 3 Abs. 1 TWG "beabsichtigt", nicht auf die "eigene" Absicht des Baulastträgers an. Die Bestimmung ist auch dann einschlägig, wenn die Änderung des Verkehrswegs mit Rücksicht auf das von einem anderen Planungsträger wahrgenommene Verkehrsinteresse - hier: Ausbau einer Bundeswasserstraße - erfolgt, dem der Träger der Straßenba u - - 12 - last unabhängig davon, ob er ebenfalls diese Lösung bevorzugt oder von einer Änderung ganz abgesehen hätte, so zu entsprechen hat, als hätte er die Änd e - rung selbst veranlaßt (BVerwGE 109, 192, 199 ff). b) Die Rechtslage hat sich zugunsten der Beklagten auch nicht dadurch verändert, daß mit Inkrafttreten des Straßengesetzes für das Land Sachsen- Anhalt am 10. Juli 1993 das an der Straßenbrücke bestehende öffentlich-recht- liche Sondernutzungsrecht in eine sonstige (privatrechtliche) Nutzung im Sinne des § 23 StrG LSA übergeleitet worden ist (vgl. § 51 Abs. 8 Satz 1 StrG LSA). Sofern - entgegen dem Gebot des § 51 Abs. 8 Satz 2 StrG LSA - zw i - schen dem Träger der Straßenbaulast und der Beklagten anläßlich der Verl e - gung der Straßenbrücke nicht ausdrücklich ein Nutzungsvertrag abgeschlo s - sen worden sein sollte, kann dieses Nutzungsverhältnis, da die Beklagte kein Entgelt zu entrichten hat, nur als Leihe oder der Leihe ähnlich anzusehen sein. Zwar spricht mit Blick auf Art. 19 des Einigungsvertrags einiges dafür, daß dieses Verhältnis, sofern die Zustimmung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Str a - ßenVO 1974 unwiderruflich erteilt worden sein sollte, nicht nach § 604 Abs. 3 BGB jederzeit hätte beendet werden können. Jedoch hätte der Träger der Straßenbaulast, wenn sich die Beklagte mit der Verlegung der Wasserleitung auf ihre Kosten nicht einverstanden erklärt hätte, dieses Nutzungsverhältnis jedenfalls nach § 605 Nr. 1 BGB kündigen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 125, 293, 300 f). Denn es kann nicht angenommen werden, daß der Landesgeset z - geber dem Nutzungsbefugten durch die bloße Umgestaltung des Nutzung s - rechts von einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzung in eine privatrechtliche (unentgeltliche) Nutzungsform eine bessere Rechtsposition hinsichtlich der - 13 - Folge- und Folgekostenpflicht einräumen wollte, als er sie vorher inne gehabt hatte. c) Zu Recht hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, ob das Nu t - zungsrecht der Beklagten - wie von ihr vorgetragen - durch den am 1./23. N o - vember 1994 mit dem O.-Kreis abgeschlossenen Rahmenvertrag zur "Reg e - lung der Mitbenutzerverhältnisse von Kreisstraßen in der Baulast des Lan d - kreises" auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden ist. Denn selbst wenn die Brücke in der Straßenbaulast des Kreises H. und später des O.-Kreises als Rechtsnachfolger des Kreises H. - so die Auffassung der Beklagten - und nicht - wie die Klägerin gemeint hat - in der der Gemeinde B. gestanden hätte, und weiterhin die Auslegung der Beklagten zutreffend w ä - re, wonach ihr aufgrund dieses Rahmenvertrags im Falle einer drittveranlaßten Leitungsänderung ein Anspruch auf Zahlung der vollen Verlegungskosten z u - steht, so hätte sie doch keine Rechtsposition inne gehabt, die ihr zur Realisi e - rung des Ausbauvorhabens der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bu n - des auf dem Enteignungswege hätte entzogen werden müssen. Denn auch nach Meinung der Beklagten wäre sie in jedem Falle vertraglich verpflichtet gewesen, die Leitung umzuverlegen. Wenn ihr im Gegenzuge ein vertraglicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast eingeräumt wurde, so kann und mag sie diesen Anspruch gegen ihren Vertragspartner geltend machen (vgl. auch Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 103/84 - NVwZ 1986, 689, 691). d) Steht einem Versorgungsunternehmen hinsichtlich der in oder auf öffentlichem Straßengrund befindlichen Leitungen im Falle der Änderung oder - 14 - Verlegung der Straße keine enteignungsrechtlich geschützte Rechtsposition zu, so gilt hinsichtlich der Frage der Folgekostenpflicht auch dann nichts and e - res, wenn infolge der Leitungsänderung im Straßengrund auch Veränderungen der Leitung außerhalb im seitlich anschließenden Gelände notwendig werden. Denn auch insoweit handelt es sich nur um eine tatsächliche Auswirkung der Verpflichtung, die Wasserleitung im Kreuzungsbereich - ohne Kostenersta t - tungsanspruch - den geänderten Straßenverhältnissen anzupassen. Darauf, ob das Versorgungsunternehmen hinsichtlich dieser außerhalb des Straße n - grunds befindlichen Leitungsteile eine - für sich genommen - nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition inne hatte, kommt es, wie das Berufungsgericht z u - treffend angenommen hat, nicht an (BGH, Urteil vom 5. November 1982 - V ZR 119/81 - NVwZ 1983, 632; Bauer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 27 Rn. 33.1). Rinne Wurm Streck Schlick Dörr
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