BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 185/00Verkündet am: 22. Mai 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja Foto-AktionUWG § 1Zur Frage des wettbewerbswidrigen Anlockens von Kunden durch Bewerbungund Abgabe von Farbbild-Abzügen in der Größe 9 x 13 cm zum Preis von0,01 DM einschließlich Entwicklung.BGH, Urt. v. 22. Mai 2003 - I ZR 185/00 - OLG Nürnberg LG Regensburg - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 22. Mai 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Juni 2000 aufgehobenund das Urteil des Landgerichts Regensburg - 2. Kammer für Han-delssachen - vom 29. Dezember 1999 abgeändert.Die Widerklage wird abgewiesen.Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin betreibt in S. den Einzelhandel mit Unterhaltungs-elektronik und Elektrogeräten. Im Nebensortiment bietet sie auch Uhren, Fo-toartikel, optische Geräte sowie Möbel- und Einrichtungsgegenstände an. - 3 -In der am 31. August/1. September 1999 erschienenen Ausgabe des"S. Wochenblatts", eines kostenlos verteilten Anzeigenblatts, warb dieKlägerin wie nachfolgend wiedergegeben für die Fertigung von Abzügen vomKleinbild-Farb-Negativ-Film: - 4 -Der beklagte Wettbewerbsverband hat diese Werbung als wettbewerbs-widrig beanstandet. Nachdem die Klägerin gegen ihn deswegen negative Fest-stellungsklage erhoben hatte, hat er die Klägerin widerklagend auf Unterlas-sung und Zahlung von 290 DM Abmahnkostenpauschale in Anspruch genom-men. Im Hinblick darauf haben die Parteien nachfolgend die Klage überein-stimmend für erledigt erklärt.Das Landgericht hat die Klägerin entsprechend dem Widerklageantragunter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlas-sen,auf Werbeträgern wie Zeitungsanzeigen im geschäftlichen Verkehrzu Zwecken des Wettbewerbs die Entwicklung von Farbbild-Abzügen in der Größe 9 x 13 inklusive Entwicklung mit der Aussage"0,01 DM je Bild" zu bewerben und/oder im geschäftlichen Verkehrzu Wettbewerbszwecken Farbbild-Abzüge in der Größe 9 x 13 in-klusive Entwicklung für 0,01 DM pro Abzug zu verkaufen,sowie weiter verurteilt, an den Beklagten 290 DM nebst Zinsen zu zahlen.Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgtdie Klägerin ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. - 5 -Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den Beklagten als nach § 13 Abs. 2 Nr. 2UWG zur Erhebung der Widerklage befugt angesehen und seinen Unterlas-sungsantrag unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Wertreklame für begrün-det erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:Der angebotene Preis von 1 Pfennig pro Farbbild-Abzug sei unstreitigschon für sich konkurrenzlos günstig. Hinzu komme, daß in ihm auch die Ko-sten der Erstentwicklung enthalten gewesen seien. Der bei einem einzigen Filmbereits mehrere Mark ausmachende Spareffekt vervielfältige sich, wenn mehre-re Filme zu entwickeln seien. Eine solche Situation trete gerade nach denSommerferien vielfach und insbesondere dann auf, wenn das Angebot nicht aufwenige Tage befristet sei. Jeder durchschnittliche Fotoamateur könne ohneweiteres erkennen, daß die Fotoarbeiten nahezu unentgeltlich angeboten wür-den. Die Kunden in dem räumlich verhältnismäßig eng begrenzten Verbrei-tungsgebiet des "S. Wochenblatts" würden durch die Werbung einer sostarken Anlockwirkung ausgesetzt, daß sie davon abgehalten würden, sich mitdem Angebot der Mitbewerber, die vergleichbare Fotoarbeiten durchführten,überhaupt zu befassen. Der Klägerin sei es mit ihrem völlig aus dem Rahmenfallenden, außergewöhnlich günstigen Angebot darauf angekommen, die Kun-den zu veranlassen, zum Zweck der Abgabe belichteter Filme und der Abho-lung der entwickelten Filme und Farbbild-Abzüge ihren TV-, Hifi- und Elektroni-keinzelhandelsmarkt aufzusuchen, um sie dort mit dem übrigen, normal kalku-lierten Warenangebot zu konfrontieren. Die Durchführung der beworbenen Akti-on sei ebenfalls wettbewerbswidrig. - 6 -Der Anspruch auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale sei unter demGesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet.II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-ren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Widerklage.1. Das Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis des Beklagtenzu Recht bejaht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.1.2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003,454, 455 = WRP 2003, 514 - Sammelmitgliedschaft, m.w.N.). Nähere Ausfüh-rungen dazu erübrigen sich, weil die Prozeßführungsbefugnis nach § 13 Abs. 2Nr. 2 UWG eine Sachurteilsvoraussetzung ist, bei der die grundsätzlich (pro-zessual) vorrangige Prüfung aus Gründen der Verfahrensökonomie unterblei-ben kann, wenn die Klage - wie hier - unbegründet ist (BGH, Urt. v. 20.5.1999- I ZR 31/97, GRUR 1999, 1119, 1120 = WRP 1999, 1159 - RUMMS!, m.w.N.).2. Das angegriffene Wettbewerbsverhalten ist nicht gemäß § 1 UWG alsunlautere Wertreklame zu untersagen. Das Berufungsgericht hat bei seiner ab-weichenden Beurteilung die Gesamtumstände nicht hinreichend gewürdigt.a) Die beanstandete Werbemaßnahme ist dem Bereich der Wertreklamezuzurechnen. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision auchunbeanstandet festgestellt, daß die Anfertigung von Farbbild-Abzügen der Grö-ße 9 x 13 cm zu einem Preis von 0,01 DM einschließlich der Entwicklungsko-sten eine nahezu unentgeltliche Dienstleistung ist. - 7 -Das Berufungsgericht hat ferner nicht verkannt, daß eine Wertreklamenicht schlechthin i.S. des § 1 UWG unlauter ist. Dies gilt auch für eine (fast) un-entgeltliche Abgabe von Waren oder Dienstleistungen. Es müssen vielmehr imEinzelfall weitere Umstände hinzutreten, damit die Gewährung der Vergünsti-gung als wettbewerbswidrig zu beurteilen ist. Erforderlich ist dabei eine Ge-samtwürdigung aller wesentlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles, bei derinsbesondere Anlaß und Wert der Zuwendung, die Art des Vertriebs sowie diebegleitende Werbung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.1998- I ZR 231/95, GRUR 1998, 1037, 1038 = WRP 1998, 727 - Schmuck-Set; Urt.v. 6.6.2002 - I ZR 45/00, GRUR 2002, 1000, 1002 = WRP 2002, 1133 - Test-bestellung).b) Die angegriffene Werbemaßnahme ist nach den gesamten Umstän-den entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht als unlauteri.S. des § 1 UWG anzusehen.aa) Eine mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbarendeWertreklame kann anzunehmen sein, wenn die Werbung geeignet ist, den um-worbenen Verbraucher dazu zu verleiten, seine Kaufentscheidung statt nachPreiswürdigkeit und Qualität des angebotenen Produkts allein danach zu tref-fen, ob ihm beim Erwerb besondere zusätzliche Vergünstigungen gewährt wer-den (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGH GRUR 1998, 1037,1038 - Schmuck-Set; GRUR 2002, 1000, 1001 f. - Testbestellung). Ein solcherFall liegt hier indes nicht vor, weil das beworbene Angebot von Fotoarbeitennicht mit anderen Angeboten gekoppelt ist. - 8 -bb) Die von dem Beklagten mit der Widerklage beanstandete Verhal-tensweise ist auch nicht deshalb als unlauter i.S. des § 1 UWG zu beurteilen,weil die Klägerin mit ihrem Angebot die an diesem interessierten Personen da-zu veranlaßt, ihre Verkaufsräume zum Abgeben der belichteten Filme und dannnochmals zum Abholen der entwickelten Filme und der gefertigten Farb-Abzügezu betreten und dabei jeweils ihr weiteres, nicht entsprechend im Preis redu-ziertes Angebot zur Kenntnis zu nehmen. Eine solche Werbewirkung ist für sichgesehen nicht unlauter.Eine abweichende Beurteilung ist bei der Anlockung von Kunden mit un-gewöhnlich günstigen Angeboten allerdings etwa dann geboten, wenn in demAngebot eine Irreführung über die Preisbemessung des übrigen Sortiments zuerblicken ist oder wenn ein besonders beworbener Gegenstand nicht vorrätig istund die durch das Angebot angelockten Kunden dann immerhin ersatzweiseandere Waren einkaufen könnten (vgl. BGHZ 52, 302, 305 ff. - Lockvogel; BGH,Urt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94, GRUR 1996, 800, 802 = WRP 1996, 899 - EDV-Geräte; Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 914 = WRP 2000,1248 - Computerwerbung). Entsprechendes gilt, wenn der Kunde durch eineunentgeltliche oder annähernd unentgeltliche Zuwendung im Geschäftslokal ineine Situation gebracht wird, in der er den Eindruck gewinnen kann, er könneeinem an sich nicht beabsichtigten Geschäftsabschluß nicht ausweichen, weiler, wenn er allein die Vergünstigung in Anspruch nehme, die ihm als Kaufinter-essenten entgegengebrachte Wertschätzung verlieren würde (vgl. BGH, Urt. v.4.12.1986 - I ZR 170/84, GRUR 1987, 243, 244 = WRP 1987, 320 - Alles frisch;Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 180/87, GRUR 1989, 757 = WRP 1989, 799 - McBacon;Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 f. = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show). Im Streitfall liegen solche Umstände jedoch nicht - 9 -vor. Es ist nicht vorgetragen, daß ein Kunde, der die angebotenen Fotoarbeitenin Anspruch nimmt, nach den Umständen im Geschäft der Klägerin in eine Lageversetzt wird, in der er nicht umhin kommt, bei der Abgabe oder Abholung derFotoarbeiten anstandshalber den Erwerb anderer Produkte aus dem sonstigen,nicht entsprechend im Preis reduzierten Sortiment der Klägerin zu erwä) Eine wettbewerbswidrige Behinderung von Mitbewerbern, die Fotoar-beiten anbieten, durch das nahezu unentgeltliche Angebot solcher Leistungenim Sinne einer sog. allgemeinen Marktverstopfung (vgl. dazu BGHZ 114, 82, 84- Motorboot-Fachzeitschrift; BGH, Urt. v. 27.10.1988 - I ZR 29/87, GRUR 1990,371, 372 = WRP 1989, 468 - Preiskampf; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 128/98,GRUR 2001, 80, 81 = WRP 2000, 1394 - ad-hoc-Meldung) hat der Beklagtenicht behauptet.c) Der Beklagte hat auch keine Umstände dargelegt, aus denen sich er-geben könnte, daß der mit der Widerklage geltend gemachte Unterlassungsan-spruch aus § 33 GWB i.V. mit § 20 Abs. 4 GWB wegen kartellrechtswidrigerBehinderung der Wettbewerber begründet ist.III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Widerklageunter Abänderung des ihr stattgebenden Urteils des Landgerichts abzuweisen. - 10 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1 ZPO.v. Ungern-Sternberg Bornkamm PokrantBüscher Schaffert
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