BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 185/03 Verk374ndet am: 20. Juli 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Bodenrichtwertsammlung UrhG 247247 87a, 87b, 5 Die von einem Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (247 192 BauGB) herausgegebene Bodenrichtwertsammlung stellt weder eine amtliche Be-kanntmachung i.S. von 247 5 Abs. 1 UrhG noch ein anderes amtliches Werk i.S. von 247 5 Abs. 2 UrhG dar. BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 226 I ZR 185/03 226 OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-ter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2003 wird auf Kosten des Streithel-fers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Kl344gerin ist die Stadt Karlsruhe. Der von ihr nach 247 192 BauGB eingesetzte Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten gibt j344hrlich eine Boden-richtwertsammlung in gedruckter Form heraus, die gegen Entgelt vertrieben wird. Diese Sammlung enth344lt auch die vom Gutachterausschuss ermittelten wertbe-stimmenden Parameter und einen f374r das Gebiet der Stadt Karlsruhe geltenden Grundst374cksmarktbericht. Die Beklagte ist ein Softwareunternehmen, das bundesweit Bodenrichtwerte verschiedener St344dte zusammenfasst und im Internet 374ber einen Provider entgelt-lich zum Abruf anbietet. Hierf374r 374bernimmt sie auch Daten aus der Bodenricht- 2 - 3 - wertsammlung des Gutachterausschusses der Kl344gerin. Sie hat sich in dieser Frage vom Streithelfer anwaltlich beraten lassen. Die Kl344gerin ist der Auffassung, die 334bernahme der Daten verletze ihre Rechte als Datenbankherstellerin. Sie hat beantragt, 3 die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bodenrichtwerte ein-schlie337lich wertbestimmender Parameter und Grundst374cksmarktberich-te des Gutachterausschusses der Kl344gerin zu vervielf344ltigen, zu verbrei-ten und 366ffentlich wiederzugeben. 4 Die Beklagte und der Streithelfer sind der Klage entgegengetreten. Sie ha-ben geltend gemacht, durch Erstellung der Bodenrichtwertsammlung erf374lle die Kl344gerin nur ihre gesetzliche Verpflichtung aus 247247 192 ff. BauGB. Die Bodenricht-wertsammlung sei ein amtliches und damit gemeinfreies Werk. Die gesetzliche Vorschrift des 247 5 UrhG, nach der amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz aus-genommen seien, beziehe sich auch auf Datenbanken. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Das Berufungsge-richt hat die Berufung der Beklagten und ihres Streithelfers zur374ckgewiesen. Hier-gegen richtet sich die 226 vom Senat zugelassene 226 Revision des Streithelfers, mit der er den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Kl344gerin beantragt, die Re-vision zur374ckzuweisen. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten eine Verletzung des Datenbankrechts der Kl344gerin nach 247247 97, 87a Abs. 1 UrhG gesehen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 6 Die Beklagte greife dadurch, dass sie die vom Gutachterausschuss der Kl344-gerin ermittelten Bodenrichtwerte und Grundst374cksmarktberichte insgesamt 374ber-nehme und damit einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank vervielf344ltige und verbreite, in das ausschlie337liche Recht der Kl344gerin gem344337 247 87b Abs. 1 UrhG ein. Dem Anspruch der Kl344gerin stehe 247 5 UrhG nicht entge-gen. Die Bestimmung des 247 5 Abs. 1 UrhG, nach der u.a. amtliche Bekanntma-chungen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen seien, setze einen regelnden Charakter der Mitteilung voraus, der den Bodenrichtwerten nicht zukomme. Zwar handele es sich bei den Bodenrichtwerten und Grundst374cksmarktberichten der Kl344gerin um amtliche Informationen nach 247 5 Abs. 2 UrhG. Diese seien aber nur vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen, wenn sie im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ver366ffentlicht worden seien. Das setze voraus, dass nach Art und Bedeutung des Werkes ein amtliches Interesse daran bestehe, die allgemeine Kenntnisnahme des Werkes nicht nur durch eine amtliche Ver366f-fentlichung, sondern auch durch die ungehinderte Verbreitung durch jedermann zu f366rdern. Dieses spezifische Verbreitungsinteresse fehle bei Bodenrichtwerten und Grundst374cksmarktberichten. Dem Anliegen, jedermann und jederzeit Auskunft 374ber wichtige Daten des Bodenmarktes zu geben, um die Durchsichtigkeit und 334bersichtlichkeit f374r den privaten Sektor zu verbessern, sei mit dem Recht auf je-derzeitige Auskunft ausreichend Rechnung getragen. 7 - 5 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht den Anspruch der Kl344gerin ge-gen die Beklagte gem344337 247 97 Abs. 1, 247 87b Abs. 1 UrhG f374r begr374ndet erachtet. Die Beklagte verletzt das Recht der Kl344gerin als Datenbankherstellerin gem344337 247 87b Abs. 1 UrhG, indem sie die von der Kl344gerin herausgegebenen Bodenricht-werte einschlie337lich der wertbestimmenden Parameter und Grundst374cksmarktbe-richte 374bernimmt und ihrem Kundenkreis im Internet zum Abruf anbietet. 8 9 1. Bei der von der Kl344gerin herausgegebenen Sammlung der Bodenricht-werte mit den wertbestimmenden Parametern und mit dem Grundst374cksmarktbe-richt handelt es sich um eine Datenbank. Der Schutz der 247247 87a ff. UrhG be-schr344nkt sich nicht auf elektronische Datenbanken, sondern erfasst auch Daten-sammlungen, die unter Einsatz nicht unerheblicher Investitionen auf andere Weise 226 etwa in gedruckter Form 226 zusammengestellt sind (BGHZ 141, 329, 337 226 Tele-Info-CD, m.w.N.; vgl. auch EuGH, Urt. v. 9.11.2004 226 C-444/02, Slg. 2004, I-10549 = GRUR 2005, 254 Tz 22 226 Fixtures-Fussballspielpl344ne II). Nach den getroffenen Feststellungen ist die Bodenrichtwertsammlung in gedruckter Form eine Samm-lung von systematisch angeordneten und einzeln zug344nglichen Daten, die zu erstellen einen nicht unerheblichen Aufwand f374r Personal-, Sach-, Material- und sonstige Kosten erfordert. 2. Die Kl344gerin kann als Herstellerin der Datenbank die Rechte aus 247247 97, 87a ff. UrhG geltend machen. Hersteller einer Datenbank ist nach 247 87a Abs. 2 UrhG, wer die Investitionen nach 247 87a Abs. 1 UrhG vorgenommen hat. Nach den getroffenen Feststellungen hat die Kl344gerin f374r die Sammlung, 334berpr374fung und Darstellung der (vorhandenen) Bodenrichtwerte und Grundst374cksmarktberichte wesentliche Investitionen erbracht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ange-nommen hat, steht der Umstand, dass die Kl344gerin nach 247247 192 ff. BauGB ver- 10 - 6 - pflichtet ist, eine solche Sammlung zu erstellen, der Bejahung des Merkmals der wesentlichen Investition nicht entgegen. 3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Kl344-gerin herausgegebene Sammlung der Bodenrichtwerte einschlie337lich der wertbe-stimmenden Parameter und des Grundst374cksmarktberichts als Datenbank Sui-generis-Schutz nach 247 87b Abs. 1 UrhG genie337t und nicht als amtliches Werk ge-m344337 247 5 UrhG gemeinfrei ist. Daher bedarf die Frage keiner Kl344rung, ob Daten-bankrechte durch 247 5 UrhG eingeschr344nkt werden k366nnen, obwohl die Richtlinie 96/9/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. M344rz 1996 374ber den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 v. 27.3.1996, S. 20) eine derartige Schranke nicht erw344hnt (vgl. BGHZ 141, 329, 339 226 Tele-Info-CD). 11 12 a) Die Bodenrichtwertsammlung ist kein amtliches Werk i.S. von 247 5 Abs. 1 UrhG. Danach sind vom urheberrechtlichen Schutz Gesetze, Verordnungen, amt-liche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfass-te Leits344tze zu Entscheidungen ausgenommen. Bei einer Bodenrichtwertsamm-lung k366nnte es sich allenfalls um eine amtliche Bekanntmachung handeln. Doch auch diese Frage ist zu verneinen. aa) Eine amtliche Bekanntmachung setzt einen regelnden Inhalt voraus; sie erfasst nicht jede informatorische 304u337erung eines Amtes (Schricker, GRUR 1991, 645, 648 f.; Ahlberg in M366hring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., 247 5 Rdn. 14; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 247 5 UrhG Rdn. 19; Drei-er in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., 247 5 Rdn. 5; Obergfell in Mest-m344cker/Schulze, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, 247 5 UrhG Rdn. 26; vgl. auch v. Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 766, 767 f.; Marquardt in Wandtke/Bullin-ger, Urheberrecht, 2. Aufl., 247 5 UrhG Rdn. 11; G366tting in Loewenheim, Handbuch 13 - 7 - des Urheberrechts, 247 31 Rdn. 8; a.A. Katzenberger, GRUR 1972, 686, 699; Schri-cker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 5 UrhG Rdn. 31). Der Begriff der amtlichen Bekanntmachung in 247 5 Abs. 1 UrhG ist ebenso wie der Begriff des Erlasses kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtli-cher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist (vgl. hier-zu eingehend BGH, Urt. v. 6.7.2006 226 I ZR 175/03, GRUR 2006, 848 Tz 14 = WRP 2006, 1243 226 Vergaberichtlinien, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). 247 5 UrhG geht auf 247247 16, 26 LUG zur374ck und sollte diese Regelung mit einigen 304nderungen 374bernehmen (Begr. des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 39). In 247 5 Abs. 1 UrhG wurden als amtliche Werke aus 247 16 LUG die Gesetze, Verordnun-gen, amtlichen Erlasse und Entscheidungen 374bernommen, also Werke mit regeln-dem Inhalt. Obwohl auch Bekanntmachungen neu in den Katalog aufgenommen worden waren, wurden als sachliche Erweiterung in der Begr374ndung des Gesetz-entwurfs nur die neu eingef374gten amtlichen Leits344tze erw344hnt (BT-Drucks. IV/270, S. 39). Dennoch war eine sachliche 304nderung nicht beabsichtigt. Vielmehr sollten amtliche Bekanntmachungen nur dann gemeinfrei sein, wenn sie ebenso wie die sonst aufgez344hlten Werke eine normative oder einzelfallbezogene rechtliche Re-gelung enthalten (v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, 247 5 Rdn. 4 f.; Schricker, GRUR 1991, 645, 648 f.). Dies entspricht auch dem Regelungszusammenhang zu 247 5 Abs. 2 UrhG: Die in 247 16 LUG weiterhin enthaltenen 204sonstigen zum amtlichen Gebrauch hergestellten amtlichen Schriften223 sind nunmehr als andere amtliche Werke von 247 5 Abs. 2 UrhG erfasst, die nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzun-gen gemeinfrei sein sollen (BT-Drucks. IV/270, S. 39). Nur bei rechtlichen Rege-lungen liegt aber ein derart erhebliches 366ffentliches Interesse an der Verbreitung vor, dass die Ausnahme vom Urheberrechtsschutz ohne weitere Voraussetzungen gerechtfertigt ist. 14 - 8 - bb) Die von der Kl344gerin herausgegebene Bodenrichtwertsammlung hat kei-nen regelnden Inhalt. Das Berufungsgericht hat zutreffend die tats344chlichen und rechtlichen Verh344ltnisse in der Weise zusammengefasst, dass es sich bei den Bo-denrichtwerten gem344337 247 196 Abs. 1 BauGB um auf statistischer Erfassung beru-hende tats344chliche Angaben zu durchschnittlichen Bodenwerten handelt. Grund-lage bildet die beim Gutachterausschuss gef374hrte Kaufpreissammlung (247 196 Abs. 1, 247 193 Abs. 3 BauGB). Die Bodenrichtwerte sind zwar gem344337 247 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem zust344ndigen Finanzamt mitzuteilen. Sie haben jedoch keinen regelnden Inhalt, sondern werden nur als Hilfsmittel bei der Wertermittlung heran-gezogen. Bodenrichtwerte sind nach den einschl344gigen Bestimmungen des Be-wertungsgesetzes auch nicht allgemeinverbindlich, sondern nur Ausgangspunkt f374r eine Wertsch344tzung im typisierten Verfahren (247 145 Abs. 3 Satz 1 BewG; vgl. dazu: BFHE 210, 48, 50). Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Verkehrswert niedriger ist, ist dieser zugrunde zu legen (247 145 Abs. 3 Satz 3 BewG). Die indivi-duellen Verh344ltnisse bleiben somit ma337geblich. 15 b) Der Schutz der in Rede stehenden Bodenrichtwertsammlung nach dem Urheberrechtsgesetz entf344llt auch nicht nach 247 5 Abs. 2 UrhG. Nach dieser Be-stimmung sind andere amtliche Werke nur vom Schutz nach dem Urheberrechts-gesetz ausgenommen, wenn sie im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kennt-nisnahme ver366ffentlicht worden sind. Zwar ist die von der Kl344gerin herausgegebe-ne Bodenrichtwertsammlung ein anderes amtliches Werk; sie ist aber nicht im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ver366ffentlicht worden. 16 aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt, setzt die Ver366ffentlichung im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ein spezifisches Verbrei-tungsinteresse der Beh366rde voraus. Das 366ffentliche Interesse muss gegen374ber dem Verwertungsinteresse des Verfassers des Werkes 374berwiegen und die m366g-lichst weite und von Urheberrechten freie Verbreitung erfordern. Diese Vorausset- 17 - 9 - zung ist bei amtlichen Werken ohne regelnden Inhalt nicht ohne weiteres gege-ben. Nicht ausreichend ist das allgemeine Interesse, das die Allgemeinheit an je-der Ver366ffentlichung einer Beh366rde hat. Vielmehr muss ein besonderes Interesse vorliegen, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermitteln-den Werks f374r jedermann freigegeben wird (BGH, Urt. v. 30.6.1983 226 I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 119 226 VOB/C; Urt. v. 2.7.1987 226 I ZR 232/85, GRUR 1988, 33, 35 = WRP 1988, 233 226 Topographische Landeskarten). 18 Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn es um die Abwehr von Gefahren geht. In derartigen F344llen ist die rasche und umfassende Information der Allgemeinheit erforderlich (Schricker/Katzenberger aaO 247 5 UrhG Rdn. 42). Auf der anderen Seite fehlt das besondere Interesse in der Regel, wenn das Werk nur allgemeine Informationen aus dem Bereich der Daseinsvorsorge vermittelt. Bei-spiele sind amtliche Statistiken, Kartenwerke oder allgemeine Merkbl344tter. In die-sen F344llen erfordert das allgemeine Informationsinteresse nicht die Rechtsfolge des 247 5 Abs. 2 UrhG (vgl. ausdr374cklich zu amtlichen Kartenwerken die Begr374n-dung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 39; vgl. BGH GRUR 1988, 33, 35 226 Topographische Landeskarten). Im Zweifel sind alle Umst344nde des Ein-zelfalls abzuw344gen. Je bedeutsamer die Information ist, desto eher liegt ein spezi-fisches Verbreitungsinteresse vor. Ist die Information weniger bedeutsam, wird die Abw344gung in der Regel ergeben, dass die allgemeine Kenntnisnahme bereits durch eine erfolgte Ver366ffentlichung sichergestellt ist, ohne dass zus344tzlich eine urheberrechtsfreie Verbreitung erforderlich w344re (vgl. BGH GRUR 1984, 117, 119 226 VOB/C; v. Albrecht, Amtliche Werke und Schranken des Urheberrechts zu amtli-chen Zwecken, S. 88; Schricker/Katzenberger aaO 247 5 UrhG Rdn. 43). bb) Hinsichtlich der von der Kl344gerin herausgegebenen Bodenrichtwert-sammlung fehlt ein spezifisches Verbreitungsinteresse. 19 - 10 - Art und Bedeutung der Bodenrichtwertsammlung einschlie337lich des Grund-st374cksmarktberichts erfordern keine urheberrechtsfreie Verwertung. Die Boden-richtwertsammlung enth344lt allgemeine Informationen aus dem Bereich der Da-seinsvorsorge. Zu Recht hat das Berufungsgericht sie mit amtlichen Statistiken und Kartenwerken verglichen. Durch die Bodenrichtwertsammlung soll ein der Wirklichkeit entsprechendes Abbild der Wertverh344ltnisse auf dem Bodenmarkt ge-zeichnet werden, um die Durchsichtigkeit und 334bersichtlichkeit des Bodenmarktes f374r den privaten Sektor zu verbessern (Krautzberger in Battis/Krautzberger/L366hr, BauGB, 9. Aufl., 247 196 Rdn. 2; Kleiber in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetz-buch, Band IV, Stand 1.1.2006, 247 196 Rdn. 4, 9 ff.). Nur insoweit dienen die Bo-denrichtwerte den Finanz344mtern als Hilfsmittel f374r eine Wertsch344tzung von Grund-st374cken im typisierten Verfahren (vgl. Kleiber in Ernst/Zinkahn/Bielenberg aaO 247 196 Rdn. 25, 135). Diese Bedeutung der Bodenrichtwerte erfordert keine allge-meine Kenntnisnahme der Sammlung, die 374ber die gesetzlichen Informations-pflichten der Kl344gerin und ihres Gutachterausschusses hinausgeht. Die allgemeine Kenntnisnahme ist in ausreichender Weise dadurch sichergestellt, dass neben ei-ner Verpflichtung zur beh366rdeninternen Information des zust344ndigen Finanzamts die Ver366ffentlichung der Bodenrichtwerte vorgeschrieben ist (247 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und jedermann Auskunft verlangen kann (247 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ein Interesse an einer dar374ber hinausgehenden Verbreitung ist nicht erkennbar. 20 Ein spezifisches Verbreitungsinteresse ergibt sich auch nicht aus der Richtli-nie 2003/98/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 374ber die Weiterverwendung von Informationen des 366ffentlichen Sektors (ABl. L 345, S. 90), die bis zum 1. Juli 2005 h344tte umgesetzt werden m374ssen. Diese Richtlinie enth344lt keine Regelungen dar374ber, ob Informationen des 366ffentlichen Sektors Urheberrechtsschutz genie337en oder nicht. Die Richtlinie gilt nicht f374r das geistige Eigentum Dritter (Art. 1 Abs. 2 lit. b der Richtlinie) und l344sst auch das 21 - 11 - geistige Eigentum der Beh366rde unber374hrt. Sie regelt lediglich die Bedingungen, nach denen 366ffentliche Stellen ihre Rechte am geistigen Eigentum wahrnehmen k366nnen, wenn sie die Weiterverwendung von Dokumenten genehmigen (Erw344-gungsgrund 24). Dementsprechend folgt aus dem Recht auf Zugang zu einer In-formation nicht, dass das Werk, das diese Information enth344lt, i.S. von 247 5 Abs. 2 UrhG zur allgemeinen Kenntnisnahme ver366ffentlicht worden ist (vgl. zum Entwurf eines Umsetzungsgesetzes, des Gesetzes 374ber die Weiterverwendung von Infor-mationen 366ffentlicher Stellen 226 IWG 226, Altmeppen/Kahlen, MMR 2006, 499, 500). 22 4. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte das Datenbankrecht der Kl344gerin verletzt hat. 23 a) Bereits mit der auch von der Revision einger344umten 334bernahme der Bo-denrichtwerte verwendet die Beklagte einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank und greift damit in das der Kl344gerin zustehende Ausschlie337-lichkeitsrecht nach 247 87b Abs. 1 UrhG ein. b) Landgericht und Berufungsgericht haben die Verurteilung der Beklagten dar374ber hinaus auf die wertbestimmenden Parameter und die Grundst374cksmarkt-berichte erstreckt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte neben den Bodenrichtwerten auch diese Daten 374bernommen und sie nach einer Aufbereitung ihrem Kundenkreis im Internet 374ber einen Provider zum Abruf zur Verf374gung gestellt hat. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die-se Feststellung mit der R374ge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den entspre-chenden Vortrag der Kl344gerin als unstreitig zugrunde gelegt. Es ist aus Rechts-gr374nden nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Bestreiten der Be-klagten als neuen Vortrag in der Berufungsinstanz angesehen hat, der nach 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen ist. 24 - 12 - aa) Allerdings verweist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf, dass das Bestreiten dem landgerichtlichen Urteil nicht entnommen werden k366nne und die Beklagte im Falle 374bergangenen Sachvortrags Tatbe-standsberichtigung h344tte beantragen m374ssen. Eine Tatbestandsberichtigung w344re in Betracht gekommen, wenn das landgerichtliche Urteil das fragliche Vorbringen ausdr374cklich als unstreitig wiedergegeben h344tte. Da sich dem erstinstanzlichen Ur-teil eine solche Aussage jedoch nicht entnehmen l344sst, war die Beklagte im Beru-fungsverfahren nicht gehindert, auf ein in erster Instanz erfolgtes, im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils aber nicht dokumentiertes Bestreiten zur374ckzugrei-fen. Denn eine negative Beweiskraft daf374r, dass schrifts344tzlich angek374ndigtes, im Tatbestand aber unerw344hnt gebliebenes Vorbringen nicht zum Gegenstand der m374ndlichen Verhandlung gemacht worden ist, kann dem Tatbestand auch nach 247 314 ZPO nicht beigelegt werden (vgl. BGHZ 158, 269, 280 f.; 158, 295, 309; Gaier, NJW 2004, 2041, 2043; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., 247 529 Rdn. 7 und 247 559 Rdn. 17). 25 bb) Das Berufungsgericht hat jedoch die Nichtzulassung des zweitinstanzli-chen Bestreitens mit der weiteren Erw344gung begr374ndet, dass dem erstinstanzli-chen Vorbringen der Beklagten ein ausdr374ckliches Bestreiten des in Rede stehen-den Klagevortrags nicht zu entnehmen sei. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 26 Die Beklagte hat in zweiter Instanz 226 wie das Berufungsgericht meint: erst-mals und damit versp344tet 226 bestritten, von der Kl344gerin 374ber die Bodenrichtwerte hinaus noch andere Daten 374bernommen zu haben. Dem h344lt die Revision den Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung entgegen, wonach es nicht zutreffe, 204dass die Beklagte die Bodenrichtwerte sowie die Grundst374cksmarktdaten, die die Kl344gerin nach 247 196 BauGB erfasst, 374bernimmt und kommerziell zum Verkauf an-bietet223. Es ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge- 27 - 13 - richt in diesem Vortrag kein ausdr374ckliches Bestreiten gesehen hat. Denn dieser Vortrag, der nicht zwischen Bodenrichtwerten, wertbestimmenden Parametern und Grundst374cksmarktberichten unterscheidet, stellt ersichtlich nur auf die 226 unzutref-fende (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2005 226 I ZR 1/02, GRUR 2005, 940, 942 = WRP 2005, 1538 226 Marktstudien) 226 Rechtsansicht ab, es liege keine 334bernahme von Daten vor, wenn die ma337geblichen Daten einem zuvor erworbenen Datentr344ger entnommen und sodann in eine eigene, kommerziell zu nutzende Datei eingele-sen werden. Dabei stellt die Beklagte den entsprechenden Tatsachenvortrag selbst unter Beweis und damit auch die nicht auf Bodenrichtwerte beschr344nkte Entnahme von Grundst374ckswertdaten aus der Datenbank der Kl344gerin. - 14 - III. Danach ist die Revision des Streithelfers mit der Kostenfolge des 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 28 Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Frankfurt, Entscheidung vom 19.09.2002 - 2/3 O 211/02 - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.07.2003 - 11 U 50/02 -
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