BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 185/05 Verk374ndet am: 14. Juni 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und W366stmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 26. Juli 2005 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen. Im 334brigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die weiteren Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Kl344gerin zeichnete am 29. November 2000 eine Kommanditeinlage 374ber 100.000 DM zuz374glich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Da-bei nahm sie f374r die H344lfte der Beteiligungssumme ein Darlehen auf. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der TiMe Film- und TV-Produktions GmbH, der Produktionsdienstleisterin der Vif- und VIP-Fondsgesellschaften, in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin 374berwiesene Gelder nicht zu-r374ckzuerlangen waren und Erl366sausfallversicherungen f374r aufgenommene Pro-duktionen nicht abgeschlossen waren. In der au337erordentlichen Gesellschafter-versammlung der Fondsgesellschaft vom 5. September 2002 stimmten die Ge-sellschafter f374r ein Vergleichsangebot des britischen Versicherungsunterneh-mens Royal & Sun Alliance, das eine Freistellung des Versicherers von allen tats344chlich und m366glicherweise bestehenden Anspr374chen gegen Zahlung von 6,171 Mio. 200 f374r vier verschiedene Fonds, darunter die Fondsgesellschaft, vor-sah. Im Zuge der genannten Schwierigkeiten wurde in die Fondsgesellschaft anstelle der Vif Filmproduktion GmbH eine neue Komplement344rin, die Vif Distri-bution GmbH, aufgenommen. 1 Wegen behaupteter M344ngel des Prospekts begehrt die Kl344gerin Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr374che aus der Beteiligung R374ckzahlung des eingezahlten Betrags und der f374r die Aufnahme des Darlehens entrichteten Be-arbeitungsgeb374hr von zusammen 53.813,47 200 nebst Zinsen. Die Kl344gerin h344lt die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international t344tigen Gro337bank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann f374r prospektverantwortlich. Sie war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten- 2 - 4 - tieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Vif Medien-konzeptions GmbH, der Herausgeberin des Prospekts, mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuh344nderin f374r die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, nimmt die Kl344gerin wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Pr374fung des Prospekts sowie im Zusammenhang mit der von ihr wahrgenommenen Mittelverwendungskon-trolle in Anspruch. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Antr344ge weiter. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht wirft die Frage nicht auf, ob der zur Einwerbung der Kl344gerin verwendete Prospekt Fehler enthielt. Es verneint Schadensersatz-anspr374che der Kl344gerin, weil die Beklagte zu 1 keine Verantwortung f374r die Her-ausgabe des Prospekts trage. Sie sei weder Initiator noch Gr374nder oder Gestal-ter der Gesellschaft. Sie habe auch nicht zum Management geh366rt oder dieses 5 - 5 - beherrscht. Sie sei lediglich aufgrund eines Dienstvertrags der Fondsgesell-schaft gegen374ber zur Bereitstellung ihres Know-how verpflichtet gewesen und habe nur in diesem Rahmen an der Prospektgestaltung mitgewirkt. Auch wenn sie aufgrund ihrer gro337en Sachkenntnis Einfluss auf die Gestaltung des Pros-pekts habe nehmen k366nnen, habe sie nicht zu den Verantwortlichen geh366rt, weil sie an der Entscheidungsbildung zur Verwirklichung des Projekts nicht be-teiligt gewesen sei. Auch Anspr374che gegen die Beklagte zu 2 seien nicht dargelegt. Pros-pekthaftungsanspr374che im engeren Sinn seien verj344hrt. Eine Prospekthaftung im weiteren Sinn scheide aus, weil die Kl344gerin vor ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft keine Kenntnis vom Prospektpr374fungsgutachten der Beklag-ten zu 2 gehabt habe und damit eine Inanspruchnahme von pers366nlichem, ei-nem bestimmten Verhandlungspartner entgegengebrachtem Vertrauen nicht vorliege. Ob die Kl344gerin eine Schlechterf374llung des Mittelkontrollvertrags im Anschluss an ihren Beitritt ausreichend dargelegt habe, k366nne offen bleiben, weil sie hieraus einen Schadensersatzanspruch auf R374ckg344ngigmachung der Beteiligung nicht herleiten k366nne. 6 Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung in einem ma337geben-den Punkt nicht stand. 7 II. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der zur Einwerbung verwendete Prospekt fehlerhaft ist, ist hiervon zugunsten der Kl344gerin in der Revisionsinstanz auszugehen. Der Senat nimmt insoweit ferner 8 - 6 - auf sein dieselben Beklagten betreffendes Urteil vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06) Bezug, in dem er beanstandet hat, dass der Prospekt in seinem Ab-schnitt "Risiken der Beteiligung" im Hinblick auf die dort angebrachte Restrisiko-Betrachtung nicht eindeutig genug darauf hinweise, dass dem Anleger ein Risi-ko des Totalverlustes drohe. III. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 f374r den in Rede stehenden Prospektmangel l344sst sich nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausschlie337en. 9 1. Nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) ist die Beklagte zu 1 allerdings nicht dessen Herausgeber. Vielmehr ist die Vif Medienkonzeptions GmbH von der Fondsgesellschaft mit am 9./10. Oktober 2000 unterzeichneten Vertrag mit der Konzeption eines Investoren-Modells zur Einwerbung des erfor-derlichen Eigenkapitals und mit der Konzeption, textlichen Redaktion, graphi-schen Gestaltung und Herstellung eines Beteiligungsprospekts beauftragt wor-den. Sie durfte zur Erf374llung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einschalten. Dies und die hierf374r vereinbarte Verg374tung von 0,7 v.H. des Kommanditkapitals (In-vestitionsvolumens) sind im Prospekt unter dem Stichwort Projektaufbereitung (Ziffer 3.4.1) ausgewiesen. Dar374ber hinaus wird die Vif Medienkonzeptions GmbH unter Ziffer 3.5 (Partner im 334berblick) als f374r die Prospektherausgabe verantwortlich bezeichnet. Sie ist daher - neben der urspr374nglichen Komple-ment344rin der Fondsgesellschaft, der Vif Filmproduktion GmbH, die in dem ange-f374hrten Vertrag als "Initiator" genannt wird - f374r den Inhalt des Prospekts ver-antwortlich. 10 - 7 - 2. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften neben den Gr374ndern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft - soweit sie das Manage-ment bilden oder beherrschen - als sogenannte Hinterm344nner ebenso alle Per-sonen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Gesch344ftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss aus374ben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 79, 337, 340; 115, 213, 217 f; Se-natsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteil BGHZ 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Ein-flussnahme nach au337en in Erscheinung getreten sind oder nicht (vgl. BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340). Ankn374pfungspunkt f374r die Haftung ist, da vertragliche oder pers366nliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertrags-verh344ltnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGHZ 115, 213, 227; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Ge-sch344ftsf374hrer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. BGHZ 111, 314, 318 f). In der Rechtsprechung sind auch schon mit 344hnlichem Einfluss versehene Personen, etwa ein Generalbevollm344chtigter (vgl. BGHZ 79, 337, 343) und der Leiter einer f374r die Baubetreuung zust344ndigen "Planungsgemeinschaft" (vgl. BGHZ 76, 231, 233 f), der Prospekthaftung unterworfen worden. Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht ausschlaggebend, son-dern der "Leitungsgruppe" (vgl. BGHZ 79, 337, 341) k366nnen alle Personen zu-gerechnet werden, denen 344hnliche Schl374sselfunktionen zukommen. Das im je-weiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Aufgabe. 11 - 8 - b) Das Berufungsgericht verneint eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1, weil sie lediglich aufgrund eines Dienstvertrags mit der Fondsgesellschaft ihr Know-how zur Verf374gung gestellt und nur in diesem Rahmen - als Erf374l-lungsgehilfin der Prospektherausgeber - an der Prospektgestaltung mitgewirkt habe. Das w344re unbedenklich, wenn die Beurteilung auf diese Gesichtspunkte beschr344nkt werden d374rfte. Denn der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die blo337e Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts (vgl. BGHZ 79, 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung ebenso wenig wie die nur in Teilbereichen ausge374bte Einflussnahme (Urteil vom 31. M344rz 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883 f) gen374gen, um den f374r die Verantwortlichkeit als Hintermann erforderlichen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts anzuneh-men. 12 Die Revision r374gt jedoch zutreffend, dass das Berufungsgericht eine Rei-he weiterer Umst344nde und vorgelegte Urkunden nicht w374rdigt und Beweisvor-bringen der Kl344gerin 374ber die Arbeitsteilung bei der Etablierung dieses Film-fonds und bei der tats344chlichen Einflussnahme auf die Prospektgestaltung so-wie den sinngem344337en Vortrag 374bergangen hat, die Vif Medienkonzeptions GmbH sei eigens zu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel entwickelt worden, um anstelle der Beklagten zu 1 f374r die Herausgabe des Prospekts verantwort-lich zu zeichnen. Wegen der Umst344nde im Einzelnen, die das Berufungsgericht bei einer erneuten Entscheidung 374ber die Prospektverantwortlichkeit der Be-klagten zu 1 unter dem Gesichtspunkt der Haftung als Hintermann oder Mitiniti-ator zu ber374cksichtigen und zu w374rdigen haben wird, wird auf das Senatsurteil vom 14. Juni 2007 in der Sache III ZR 125/06 Bezug genommen. 13 - 9 - IV. Dagegen haftet die Beklagte zu 2 aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. 14 1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Prospekthaftung im engeren Sinn auch diejenigen unterliegen, die mit R374ck-sicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirt-schaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsm344337ige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach au337en in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen - zus344tzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen und Erkl344rungen abgeben. Dabei ist ihre Ein-standspflicht freilich auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschr344nkt (vgl. BGHZ 77, 172, 176 ff; Urteil vom 21. November 1983 - II ZR 27/83 - NJW 1984, 865, 866; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGHZ 145, 187, 196; Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteile BGHZ 158, 110, 115; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 613 Rn. 15, 19). Die Beklagte zu 2 geh366rt zwar als Wirtschaftspr374fungsgesellschaft zu dem Personenkreis, dessen berufliche Sachkunde und pers366nliche Zuverl344ssigkeit Grundlage f374r eine entsprechende Vertrauenshaftung bilden kann. Eine Pros-pekthaftung als Garant scheidet hier jedoch - von der m366glichen Verj344hrung eines entsprechenden Anspruchs abgesehen - schon deshalb aus, weil der Prospekt keine Erkl344rungen enth344lt, an die eine solche Haftung wegen typisier-ten Vertrauens angekn374pft werden k366nnte. Im Prospekt hei337t es auf Seite 39 unter Ziffer 6.7 (Prospektbeurteilung): "Eine namhafte Wirtschaftspr374fungsge-sellschaft ist mit der Beurteilung des Prospektes beauftragt worden und wird 374ber das Ergebnis einen Bericht erstellen. Der Bericht wird nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf 15 - 10 - Anforderung zur Verf374gung gestellt." Mit dieser Formulierung machen die Pros-pektherausgeber zwar deutlich, dass sie eine Pr374fung des Prospekts nicht scheuen m374ssen, so dass sich mancher Anleger 374berlegen wird, der Prospekt werde die Pr374fung auch 374berstanden haben, weil sonst nicht mit ihm Kapital eingeworben w374rde. Eine entsprechende Unbedenklichkeitserkl344rung der Wirt-schaftspr374fungsgesellschaft enth344lt der Prospekt jedoch gerade nicht. Der Se-nat h344lt es daher nicht f374r m366glich, an die oben wiedergegebene Erkl344rung, die nicht einmal eine solche der Beklagten zu 2 selbst ist, eine Garantenhaftung anzukn374pfen, mag auch im Zeitpunkt der Beitrittsentscheidung des Anlegers das Prospektpr374fungsgutachten erstattet worden sein. 2. a) Daraus folgt jedoch nicht, dass eine fehlerhafte Prospektpr374fung f374r die Wirtschaftspr374fungsgesellschaft immer dann folgenlos bleibt, wenn der Prospekt ihre T344tigkeit nur ank374ndigt. Zum einen macht sich der Pr374fer gegen-374ber seinem Auftraggeber, der die Pr374fung des Prospekts zu dem Zweck vor-nehmen lassen wird, um Prospekthaftungsanspr374che gegen374ber den Anlegern wegen eines unrichtigen Prospekts zu vermeiden, schadensersatzpflichtig. Dar-374ber hinaus kommt auch nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds344tzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Einbe-ziehung der Anleger in den Schutzbereich des Pr374fvertrags in Betracht. Die Schaffung eines Vertrauenstatbestands durch den Experten setzt nicht notwen-digerweise dessen Namensnennung, die auch hier fehlt, voraus, weil es dem Anlageinteressenten regelm344337ig ma337gebend auf dessen berufliche Qualifikati-on ankommt (vgl. BGHZ 111, 314, 320). Die Beklagte zu 2 wird auch, was f374r die Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des Prospektpr374fungsver-trags entscheidend ist, durch die oben wiedergegebene Formulierung hinrei-chend darauf hingewiesen, dass ihr Bericht ernsthaften Interessenten auf An-forderung zur Verf374gung gestellt wird, um - was sich hieraus ohne weiteres er- 16 - 11 - gibt - Grundlage f374r deren Anlageentscheidung zu werden (vgl. auch BGH, Ur-teil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421 f374r eine 344hnliche Formulierung im Prospekt). Der Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann auch dann bestehen, wenn der Anleger einen in der Sa-che nicht gleichwertigen Prospekthaftungsanspruch gegen den Prospekther-ausgeber hat. Insoweit schlie337t sich der Senat den vom X. Zivilsenat hierf374r angef374hrten Gr374nden an (vgl. Urteil vom 8. Juni 2004 aaO). b) Eine Haftung der Beklagten zu 2 kommt gegen374ber der Kl344gerin gleichwohl nicht in Betracht, weil ihre Anlageentscheidung nicht auf dem erstat-teten Prospektpr374fungsgutachten beruht. Die Kl344gerin geh366rt nicht zu den An-legern, die vor ihrem Beitritt das Gutachten angefordert haben, um Informatio-nen f374r ihre Anlageentscheidung zu gewinnen. Ihrem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass sie ihr Vertrauen auf den Inhalt des Prospektpr374fungsgut-achtens gest374tzt h344tte. F374r die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grunds344tzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt es im Bereich der Expertenhaftung aber entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (vgl. BGHZ 145, 187, 197 f). Hierf374r gen374gt die allgemeine Erw344gung des Anlegers nicht, der Vertrieb werde das Gutachten zur Kenntnis nehmen und, sofern es den Prospekt nicht f374r unbedenklich halte, von einer Vermittlung der entsprechenden Anlage absehen. 17 Im vorliegenden Fall hat die Kl344gerin lediglich behauptet, sie habe darauf vertraut, dass ihrem Vermittler der Inhalt des Pr374fberichts bekannt sei und die-ser sie 374ber etwaige Unzul344nglichkeiten des Prospekts aufkl344ren w374rde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien. Der Vermittler habe sich 18 - 12 - 374ber das Vorhandensein eines beanstandungsfreien Prospektpr374fungsgutach-tens informiert, bevor er die Kommanditbeteiligung in seinen Vertrieb aufge-nommen habe. Danach hat sich die Kl344gerin allgemein auf die Kompetenz ihres Vermittlers verlassen. In Bezug auf den Inhalt des Prospektpr374fungsgutachtens fehlt es jedoch an einem konkreten Vertrauen, wie es f374r die Einbeziehung in die Schutzwirkung eines zwischen Dritten geschlossenen Vertrags erforderlich ist. Die Ankn374pfung an ein typisiertes Vertrauen, das im Bereich der Prospekt-haftung im engeren Sinn haftungsbegr374ndend wirkt, gen374gt insoweit nicht. Schlick Wurm Kapsa D366rr W366stmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.10.2004 - 28 O 9454/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.07.2005 - 18 U 5613/04 -
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