BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 185/07 Verk374ndet am: 16. Februar 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Kirch/Deutsche Bank AktG 247 101 Abs. 1, 247247 130, 131, 132, 161, 241 Nr. 2, 247 243 Abs. 4, 247 246 Abs. 1, 247 248 Abs. 1; BeurkG 247 37 Abs. 1 Nr. 2, 247 44 a Abs. 2 a) Ein notarielles Hauptversammlungsprotokoll i.S. des 247 130 Abs. 1 Satz 1 AktG hat den Charakter eines Berichts des Notars 374ber seine Wahrnehmungen und muss von ihm nicht in der Hauptversammlung fertig gestellt, sondern kann auch noch danach im Einzelnen ausgearbeitet und unterzeichnet werden. Urkunde im Sinne des Geset-zes ist erst die von dem Notar autorisierte, unterzeichnete und in den Verkehr gege-bene Endfassung. b) Die 334berwachung und Protokollierung der Stimmenausz344hlung f344llt nicht unter die zwingenden, mit der Nichtigkeitssanktion des 247 241 Nr. 2 AktG bewehrten Protokollie-rungserfordernisse gem344337 247 130 Abs. 1, 2 und 4 AktG. c) Eine Unrichtigkeit der gem344337 247 161 AktG vom Vorstand und Aufsichtsrat abzugeben-den "Entsprechenserkl344rungen" f374hrt wegen der darin liegenden Verletzung von Or-ganpflichten zur Anfechtbarkeit jedenfalls der gleichwohl gefassten Entlastungsbe-schl374sse, soweit die Organmitglieder die Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten. - 2 - d) Unrichtig ist oder wird eine Entsprechenserkl344rung gem344337 247 161 AktG, wenn entge-gen Ziff. 5.5.3 DCGK nicht 374ber das Vorliegen und die praktische Behandlung eines Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds berichtet wird. Ein solcher In-teressenkonflikt entsteht bereits, wenn ein Dritter eine Schadensersatzklage gegen die Gesellschaft erhebt, die auf einen Gesetzesversto337 des betreffenden Aufsichts-ratsmitglieds w344hrend seiner fr374heren Vorstandst344tigkeit gest374tzt wird. e) Eine Satzungsregelung, welche die Durchf374hrung einer Listenwahl der Aufsichts-ratsmitglieder (247 101 Abs. 1 AktG) in das Ermessen des Versammlungsleiters stellt, ist wirksam und kann nicht durch einen Gesch344ftsordnungsantrag einzelner Aktion344-re, eine Einzelwahl durchzuf374hren, au337er Kraft gesetzt werden. f) Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen Informationspflichtver-letzungen (247 131 Abs. 1 Satz 1, 247 243 Abs. 4 AktG) setzt die konkrete Angabe der angeblich in der Hauptversammlung nicht beantworteten Fragen innerhalb der Frist des 247 246 Abs. 1 AktG voraus. g) Im Auskunftserzwingungsverfahren gem344337 247 132 AktG ergangene Entscheidungen binden das Gericht im Anfechtungsprozess nicht. h) Der Erfolg der Anfechtungsklage eines von mehreren (notwendigen) Streitgenossen kommt im Hinblick auf 247 248 Abs. 1 AktG auch den 374brigen Streitgenossen zugute, ohne dass es einer Pr374fung der von ihnen (zus344tzlich) vorgebrachten Anfechtungs-gr374nde gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss bedarf (vgl. BGHZ 122, 211, 240). BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Unter Zur374ckweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Kl344ger zu 1 und 2 wird auf die Revisionen der Kl344ger zu 1 bis 3 das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die An-fechtungsklagen der Kl344ger zu 1 bis 3 gegen die Entlastungsbe-schl374sse der Hauptversammlung der Beklagten vom 10. Juni 2003 (TOP 3 und 4) abgewiesen worden sind. Auf die Berufungen der Kl344ger zu 1 bis 3 wird unter Zur374ckwei-sung der weitergehenden Rechtsmittel der Kl344ger zu 1 und 2 das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2005 - mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nebenintervention des Streithelfers Frank Scheunert - abge-344ndert und wie folgt gefasst: Die Entlastungsbeschl374sse der Hauptversammlung der Beklagten vom 10. Juni 2003 (TOP 3 und 4) werden f374r nichtig erkl344rt. Im 334brigen werden die Klagen der Kl344ger zu 1 und 2 abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: - 4 - Die Beklagte tr344gt 3/5 der Gerichtskosten, 3/5 ihrer eigenen au-337ergerichtlichen Kosten, die H344lfte der au337ergerichtlichen Kosten der Kl344ger zu 1 und 2 und diejenigen des Kl344gers zu 3 voll. Die Kl344ger zu 1 und 2 tragen 2/5 der Gerichtskosten und der au-337ergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie die H344lfte ihrer eige-nen au337ergerichtlichen Kosten. Bei der erstinstanzlichen Entscheidung 374ber die Kosten der Ne-benintervention verbleibt es. Der Streitwert betr344gt je angefochtenem Hauptversammlungsbe-schluss 50.000,00 200, somit insgesamt 200.000,00 200. Streitwert f374r die au337ergerichtlichen Kosten des Kl344gers zu 3: 100.000,00 200. Von Rechts wegen Tatbestand: Die drei Kl344ger sind Aktion344re der beklagten Gro337bank. An ihrer Jahres-hauptversammlung, die am 10. Juni 2003 stattfand, nahmen - neben circa 4.000 weiteren Aktion344ren - die Kl344ger zu 1 und 2 durch Vertreter und der Kl344-ger zu 3 pers366nlich teil. Den Beschlussfassungen ging eine mehr als achtst374n- 1 - 5 - dige Generaldebatte mit 34 Wortbeitr344gen und 230 Fragen voran. Der Ver-sammlungsleiter hatte zuvor gebeten, schriftliche Wortmeldungen auf daf374r vorgesehenen Vordrucken abzugeben. Von den Aktion344ren gestellte, schriftlich fixierte Fragen wurden von mehr als 50 Mitarbeitern der Beklagten im sog. "back-office" erfasst und mit Antwortvorschl344gen versehen, die dann von dem Versammlungsleiter verlesen wurden. Der Vertreter der Kl344gerin zu 2 stellte eine Reihe von Fragen aus einem der Beklagten zuvor 374bersandten Schreiben, die zum Teil darauf zielten, dass die Beklagte eine ihr von der Unternehmens-gruppe des Kl344gers zu 1 verpf344ndete Beteiligung von 40 % an der S. -Verlags AG zu einem circa 60 Mio. 200 unter der abgesicherten Kreditsumme lie-genden Preis selbst ersteigert und die erworbene Beteiligung nicht mit einem "Paketzuschlag" an einen einzelnen Erwerber, sondern zum Teil (10 %) an ein Mitglied der Familie S. ver344u337ert hatte. Hintergrund dessen war der wirt-schaftliche Niedergang der Unternehmensgruppe des Kl344gers zu 1, den er auf eine kreditsch344digende Interview344u337erung des ehemaligen Vorstandssprechers Dr. B. (nachfolgend Dr. B.) der Beklagten vom 4. Februar 2002 zur374ckf374hrt (vgl. dazu BGHZ 166, 84 ff.). Dies hat ihn zur Erhebung einer Schadensersatz-klage und zur Erstattung einer Strafanzeige veranlasst. Der Kl344ger zu 3 374bergab dem Versammlungsleiter mehrere Bl344tter mit insgesamt 308 handschriftlich gestellten Fragen. Inwieweit er diese auch m374nd-lich gestellt hat und sie von der Beklagten beantwortet wurden, ist streitig. 2 Nach Beendigung der Generaldebatte fasste die Hauptversammlung je-weils mit gro337er Mehrheit die von der Verwaltung der Beklagten vorgeschlage-nen Beschl374sse, u.a. 374ber die Entlastung des Vorstandes (TOP 3) sowie des Aufsichtsrats (TOP 4) jeweils f374r das Gesch344ftsjahr 2002, die Wahl des Ab-schlusspr374fers f374r das Gesch344ftsjahr 2003 (TOP 5) und 374ber die (Listen-)Wahl der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder (TOP 11). Streitig ist, ob seitens 3 - 6 - der Kl344gerin zu 2 ein Minderheitenverlangen auf Einzelentlastung gem344337 247 120 Abs. 1 Satz 2 AktG gestellt wurde und wie der Versammlungsleiter auf ihren Antrag zur Einzelwahl der Aufsichtsratsmitglieder reagiert hat. Der zur Beur-kundung der Hauptversammlungsbeschl374sse hinzugezogene Notar (247 130 AktG) Dr. v. Sche. fertigte in der Hauptversammlung unter Benutzung vor-formulierter Unterlagen eine handschriftliche Aufzeichnung, unterzeichnete die-se unmittelbar nach Ende der Hauptversammlung und wies sein B374ro an, die-ses Papier als seine Niederschrift der Beklagten zuzuleiten, falls ihm etwas zu-sto337en sollte und er die beabsichtigte Durchsicht und Korrektur deswegen nicht mehr sollte vornehmen k366nnen. Sp344ter erstellte der Notar nach R374cksprache mit der Beklagten die endg374ltige, auf den Tag der Hauptversammlung datierte Niederschrift, die er dann als Original zu seiner Urkundensammlung nahm und von der er eine beglaubigte Abschrift bei dem Handelsregister einreichte. Das am Hauptversammlungstag unterzeichnete Papier ist nicht mehr vorhanden. Mit ihren innerhalb der Frist des 247 246 Abs. 1 AktG eingereichten Nich-tigkeits- und Anfechtungsklagen greifen alle Kl344ger die Entlastungsbeschl374sse (TOP 3, 4), die Kl344ger zu 1 und 2 dar374ber hinaus die Bestellung des Ab-schlusspr374fers (TOP 5) sowie die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder (TOP 11) an. Alle Kl344ger meinen, die Beschl374sse seien mangels ordnungsgem344337er Beurkun-dung, der Kl344ger zu 3 au337erdem wegen fehlender 334berwachung der Stimm-ausz344hlung durch den Notar, gem344337 247 241 Nr. 2 AktG nichtig. Im 334brigen seien sie u.a. wegen Informationspflichtverletzungen der Beklagten (247 131 AktG) an-fechtbar (247 243 Abs. 4 Satz 1 a.F. AktG). Ob die Klage des Kl344gers zu 3 dem Aufsichtsrat der Beklagten "demn344chst" zugestellt worden ist (247 167 ZPO), be-urteilen die Parteien unterschiedlich. 4 Die Klagen blieben in den Vorinstanzen erfolglos. Dagegen richten sich die - von dem erkennenden Senat zugelassenen - Revisionen der Kl344ger. 5 - 7 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revisionen aller drei Kl344ger f374hren zur Nichtigerkl344rung der Entlas-tungsbeschl374sse vom 10. Juni 2003. Die weitergehenden Revisionen der Kl344-ger zu 1 und 2 bleiben erfolglos. A. Zur geltend gemachten Nichtigkeit der Beschl374sse 7 Entgegen der Ansicht der Revisionen sind die von den Kl344gern jeweils angegriffenen Beschl374sse nicht schon gem344337 247 241 Nr. 2 AktG wegen eines Beurkundungsmangels i.S. von 247 130 Abs. 1, 2 oder 4 AktG nichtig. 1. Nach den von den Parteien in der Revisionsinstanz insoweit nicht be-anstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts (AG 2007, 672 = ZIP 2007, 1463) entspricht die bei den Akten befindliche, von dem Notar als "final" be-zeichnete Fassung des Hauptversammlungsprotokolls den formalen Erforder-nissen des 247 130 Abs. 1, 2 und 4 AktG, was auch die Parteien nicht in Abrede gestellt h344tten. Soweit das Berufungsgericht weiter meint, es k366nne offen blei-ben, ob sich aus 247 130 Abs. 1 und Abs. 5 AktG das Verbot mehrfacher Beur-kundung ergebe, weil entweder die erste, nicht mehr vorhandene Niederschrift oder die sp344ter gefertigte Endfassung wirksam sei (zustimmend H374ffer, AktG 8. Aufl. 247 130 Rdn. 11), geht das zwar an der Argumentation der Kl344ger vorbei, welche die in der Hauptversammlung erstellte und unterzeichnete, jedoch nicht mehr vorhandene Urfassung f374r allein ma337geblich halten und "bestritten" ha-ben, dass diese die Vorgaben des 247 130 AktG beachtet habe. Doch abgesehen davon, dass es das von der Revision behauptete Verbot einer Mehrfachbeur-kundung der Hauptversammlung nicht gibt (vgl. Happ/Zimmermann, Aktienrecht 3. Aufl. 10.17 Rdn. 1 zu b; Kanzleiter, DNotZ 2007, 804, 808 m.w.Nachw.; ebenso auch Eylmann, ZNotP 2005, 300, 303), ist hier die von dem Notar nach 8 - 8 - der von ihm vorgenommenen Bearbeitung autorisierte und in den Rechtsver-kehr gegebene "Endfassung" die allein ma337gebliche. 9 a) Die Kl344ger verkennen, dass 247 130 Abs. 1 AktG zwar eine Beurkun-dung der Hauptversammlungsbeschl374sse durch eine "374ber die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift", nicht aber deren endg374ltige Fertigstel-lung in der Hauptversammlung voraussetzt (vgl. Spindler/Stilz/Wicke, AktG 247 130 Rdn. 23; K. Schmidt/Lutter/Ziemons, AktG 247 130 Rdn. 36; ebenso Eyl-mann aaO S. 301). In der Praxis wird regelm344337ig vor der Hauptversammlung anhand der Einberufungsunterlagen ein umfassender Entwurf erstellt, der dann anhand der Vorg344nge in der Hauptversammlung handschriftlich oder stenogra-fisch vervollst344ndigt wird (vgl. Happ/Zimmermann aaO 10.17 Rdn. 3; Wicke aaO Rdn. 23). Dabei kann sich der Notar auch nur f374r ihn leserlicher K374rzel be-dienen oder Protokollanten hinzuziehen (vgl. Wicke aaO; M374nchKom-mAktG/Kubis 2. Aufl. 247 130 Rdn. 16 f.; K366lner Komm.z.AktG/Z366llner, 247 130 Rdn. 75; Wilhelmi, BB 1987, 1331, 1336). Erst danach wird das eigentliche Pro-tokoll in Reinschrift erstellt, wobei 304nderungen oder Erg344nzungen gegen374ber den aufgenommenen Notizen oder auch gegen374ber einem in der Hauptver-sammlung bereits fertig gestellten Protokoll aufgrund eigener Erinnerung des Notars ohne Weiteres m366glich sind, solange die bisherige Ausarbeitung noch ein "Internum" bildet, mag sie auch von ihm schon unterzeichnet sein (vgl. K366l-ner Komm.z.AktG/Z366llner aaO 247 130 Rdn. 78 a.E.). Das gilt nicht nur nach An-sicht der Privatgutachter der Beklagten, sondern nach nahezu einhelliger Auf-fassung zumindest so lange, bis der Notar Ausfertigungen oder Abschriften der von ihm autorisierten Endfassung erteilt (vgl. Bohrer, NJW 2007, 2019 f.; G366rk, MittBayNot 2007, 382; Heidel/ Terbrack/Lohr, AktG 2. Aufl. 247 130 Rdn. 16; Kanzleiter, DNotZ 2007, 804;Krieger, Festschrift Priester S. 400; Maass, ZNotP 2005, 50, 52; 377, 379; Priester, DNotZ 2006, 403, 417 f.; K. Schmidt/Lutter/Ziemons aaO 247 130 Rdn. 41; Spindler/Stilz/Wicke aaO 247 130 - 9 - Rdn. 125). Solange sich die Niederschrift noch im Gewahrsam des Notars be-findet und er sich ihrer nicht ent344u337ert hat, kann er sie auch vernichten und neu fertigen, wenn ihm Formulierungen nicht behagen oder er Unrichtigkeiten fest-stellt (vgl. Winkler, BeurkG 16. Aufl. 247 37 Rdn. 32 m.w.Nachw.; G366rk aaO S. 383 f.). 10 b) Eine gegenteilige Auffassung wird im neueren Schrifttum, soweit er-sichtlich, nur von Eylmann (ZNotP 2005, 300, 302; 2005, 458), dem Privatgut-achter der Kl344ger, vertreten. Ihm hat sich in einem von dem Kl344ger zu 3 gegen den Notar Dr. v. Sche. eingeleiteten Klageerzwingungsverfahren wegen Ver-sto337es gegen 247247 267, 274, 348 StGB das Oberlandesgericht Frankfurt (NJW 2007, 1221) mit der Begr374ndung angeschlossen, dass die Beurkundung rechts-gesch344ftlicher Erkl344rungen mit dem in 247 13 BeurkG vorgeschriebenen Vorlesen, Genehmigen und Unterschreiben abgeschlossen sei und die Unterzeichnung durch den Notar auch bei sonstigen Beurkundungen i.S. von 247247 36 ff. BeurkG den Schlusspunkt setze (a.A. LG Frankfurt am Main ZIP 2007, 2358). Dieser Ansicht folgt der Senat nicht, weil sie die gebotene Unterschei-dung zwischen den verschiedenen Beurkundungsformen ausblendet. Bei der Beurkundung von Willenserkl344rungen gem344337 247 13 BeurkG wirken die Erkl344ren-den mit; bereits durch ihre Genehmigung und Unterzeichnung der Niederschrift wird deren Wortlaut festgelegt und darf daher nicht nachtr344glich einseitig von dem Notar ver344ndert werden (abgesehen von offensichtlichen Unrichtigkeiten i.S. des 247 44 a Abs. 2 BeurkG). Dagegen hat ein Hauptversammlungsprotokoll gem344337 247 130 AktG den Charakter eines Berichts des Notars 374ber seine Wahr-nehmungen (vgl. 247 37 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG; Gro337komm.z.AktG/Barz 3. Aufl. 247 130 Anm. 18), den er nicht in der Hauptversammlung herstellen und unter-zeichnen muss, sondern auch nachtr344glich fertig stellen und deshalb - selbst nach Unterzeichnung - noch 344ndern kann, solange er sich seiner nicht ent344u- 11 - 10 - 337ert hat. Bis dahin hat die Niederschrift nicht mehr Gewicht als ein Entwurf (vgl. Winkler aaO 247 37 Rdn. 32; Lerch, BeurkG 3. Aufl. 247 37 Rdn. 7; Bohrer aaO S. 2020; vgl. auch Krieger aaO; M374nchKommStGB/Erb 247 267 Rdn. 88). Dass im vorliegenden Fall der Notar seine Aufzeichnungen - einer verbreiteten Praxis entsprechend (vgl. G366rk aaO; Winkler aaO Rdn. 33) - vorsorglich f374r den Fall seines pl366tzlichen Todes oder seiner Handlungsunf344higkeit unterzeichnet hat, 344ndert nichts daran, dass er sie nicht in Verkehr gegeben, sondern erst sp344ter eine von ihm autorisierte Endfassung erstellt hat, mit der Folge, dass bis zu de-ren Ausgabe der Beurkundungsvorgang noch nicht i.S. des 247 44 a Abs. 2 BeurkG abgeschlossen war (vgl. Bohrer aaO S. 2021; G366rk aaO S. 383 mit Hinweis auf die Parallele in 247 16 Abs. 1 FGG). Es handelt sich hier - entgegen der Ansicht der Revision des Kl344gers zu 3 - nicht um eine dem tats344chlichen Verhalten widersprechende blo337e "Mentalreservation". Ob im Todesfall des No-tars die vorsorgliche Unterzeichnung zu einer g374ltigen Niederschrift i.S. des 247 130 AktG f374hren kann (vgl. dazu Bohrer aaO; Kanzleiter, DNotZ 2007, 804, 811), bedarf hier keiner Entscheidung. c) Da nach allem die vorliegende Endfassung der Niederschrift ma337geb-lich ist, kommt es auf die von den Kl344gern gemutma337ten M344ngel der urspr374ngli-chen, nicht mehr vorhandenen Aufzeichnungen nicht an; erst recht ist ohne Be-deutung, dass die von dem Notar zu den Akten gegebene, nach seiner Zeu-genaussage seine urspr374nglichen Aufzeichnungen in der Hauptversammlung wiedergebende Leseabschrift von ihm, worauf die Revision des Kl344gers zu 3 hinweist, nicht unterzeichnet ist. Soweit die Revision des Kl344gers zu 3 die 334bereinstimmung zwischen den urspr374nglichen Aufzeichnungen und der Lese-abschrift in Zweifel zieht und mutma337t, diese sowie die Endfassung der Nieder-schrift beruhten - entgegen der Argumentation des Berufungsgerichts - nicht auf Wahrnehmungen und Schreibarbeiten des Notars in der Hauptversammlung, sondern auf Weisungen der Rechtsabteilung der Beklagten, sind daf374r konkrete 12 - 11 - Anhaltspunkte nicht dargetan. Durch blo337e Zweifel oder Mutma337ungen k366nnen die G374ltigkeit und die Beweiskraft (247247 415, 418 ZPO) der notariellen Beurkun-dung gem344337 247 130 AktG - hier in Gestalt der von dem Notar autorisierten End-fassung - nicht ausger344umt werden, weil anderenfalls die von 247 130 AktG vor allem bezweckte Rechtssicherheit (vgl. H374ffer aaO 247 130 Rdn. 1) 374ber die von der Hauptversammlung gefassten - hier ihrem Inhalt nach auch gar nicht im Streit stehenden - Beschl374sse in ihr Gegenteil verkehrt w374rde; selbst gegen374ber handschriftlichen Aufzeichnungen und/oder Korrekturen k366nnte eingewandt werden, sie seien erst nachtr344glich auf Weisung Dritter entstanden. Vielmehr ist bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass eine der Formvor-schrift des 247 130 AktG (vgl. Sen.Urt. v. 4. Juli 1994 - II ZR 114/93, AG 1994, 466) entsprechende Beurkundung jedenfalls hinsichtlich der gem344337 247 241 Nr. 2 AktG relevanten Teile ordnungsgem344337 zustande gekommen ist. Auf die ent-sprechende tats344chliche Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, welche die Revisionen als haltlos r374gen, kommt es daher nicht an. Demgegen374ber betreffen die von der Revision des Kl344gers zu 3 darge-stellten Abweichungen der Endfassung der Niederschrift von der "Leseab-schrift" jedenfalls keine gem344337 247 241 Nr. 2 AktG nichtigkeitsrelevanten Teile, sondern sind eher marginal, mag auch die von dem Notar erstellte "Vergleichs-version" insgesamt 52 Einf374gungen und 49 Streichungen ausweisen. Es ist oh-ne weiteres nachvollziehbar, dass die 374ber die Erfassung der Abstimmungs- bzw. Beschlussergebnisse hinausgehende Protokollierung des Ablaufs einer Hauptversammlung, an der rund 4.000 Aktion344re teilnahmen, in der 374ber Stun-den diskutiert wurde und in der eine Unzahl von Fragen und Antr344gen gestellt wurde, auf erhebliche Schwierigkeiten st366337t und dabei nachtr344glich zu korrigie-rende Unzul344nglichkeiten oder Fehler - etwa hinsichtlich gestellter Antr344ge oder der Reihenfolge oder der Namen der Redner - unterlaufen k366nnen. Daraus 13 - 12 - kann aber ein Nichtigkeitsgrund gem344337 247 241 Nr. 2 AktG nicht hergeleitet wer-den. 14 d) Ebenso wenig f374hrt es zur Nichtigkeit gem344337 247 241 Nr. 2 AktG, dass in der vorliegenden Endfassung des Protokolls gem344337 247 130 Abs. 2 AktG nur das Datum der Hauptversammlung, nicht aber dasjenige der Fertigstellung des Pro-tokolls angegeben ist und dieses nach dem Vortrag der Kl344ger nicht unverz374g-lich i.S. von 247 130 Abs. 5 AktG erstellt und zum Handelsregister eingereicht worden sein soll. Das f344llt nicht unter einen der in 247 241 AktG abschlie337end auf-gef374hrten Nichtigkeitsgr374nde. Auch 247 37 Abs. 2 BeurkG geht davon aus, dass Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars nicht mit Ort und Tag der Errich-tung bzw. Fertigstellung der Urkunde zusammenfallen m374ssen, ohne dass daf374r eine Frist bestimmt ist (vgl. Krieger, Festschrift Priester, S. 387, 400). Selbst die f374r die Beurkundung einer Willenserkl344rung gem344337 247 13 BeurkG erforderliche Unterschrift des Notars kann unbefristet nachgeholt werden (vgl. Winkler aaO 247 13 Rdn. 88). Solange eine in der Hauptversammlung begonnene Protokollie-rung gem344337 247 130 AktG nicht abgeschlossen und deren Fertigstellung nicht endg374ltig unm366glich geworden ist, bleibt die Nichtigkeit gem344337 247 241 Nr. 2 AktG in der Schwebe. e) Die unterbliebene Protokollierung eines angeblich von den Kl344gern gestellten Minderheitenverlangens gem344337 247 120 Abs. 1 Satz 2 AktG w344re eben-falls kein Nichtigkeitsgrund i.S. des 247 241 Nr. 2 AktG (vgl. M374nchKommAktG/ Kubis 2. Aufl. 247 130 Rdn. 77 m.Nachw.). 15 2. Entgegen der Ansicht der Revision des Kl344gers zu 3 sind die angegrif-fenen Beschl374sse auch nicht deshalb nichtig, weil der Notar sich w344hrend der Hauptversammlung durchgehend im Versammlungsraum aufgehalten und die Verbringung der eingesammelten Stimmkarten sowie deren Ausz344hlung per 16 - 13 - Computer in einem anderen Raum nicht beaufsichtigt hat. Das von der Revision zur St374tzung ihrer Ansicht angef374hrte Urteil des Landgerichts Wuppertal (ZIP 2002, 1621) ist vom Oberlandesgericht D374sseldorf (ZIP 2003, 1147) zu Recht aufgehoben worden. Die f374r 247 241 Nr. 2 AktG relevanten Protokollierungspflich-ten des Notars sind in 247 130 AktG abschlie337end geregelt. Die 334berwachung und Protokollierung der Stimmenausz344hlung f344llt nicht unter die "Art der Ab-stimmung" i.S. von 247 130 Abs. 2 AktG; das dort weiter genannte "Abstim-mungsergebnis" ist aufgrund der Bekanntgabe des Versammlungsleiters zu protokollieren (vgl. OLG D374sseldorf aaO; H374ffer aaO 247 130 Rdn. 19; Krieger ZIP 2002, 1597; Priester EWiR 2002, 645; Spindler/Stilz/Wicke aaO 247 130 Rdn. 31, 51; a.A. wohl M374nchKommAktG/Kubis aaO 247 130 Rdn. 35, 53). Soweit eine allgemeine Pr374fungs- und 334berwachungspflicht des Notars hinsichtlich eviden-ter Rechtsverst366337e im Ablauf der Hauptversammlung postuliert wird (vgl. H374ffer aaO 247 130 Rdn. 12 m.w.Nachw.), f344llt deren Verletzung jedenfalls nicht unter 247 241 Nr. 1 AktG (zutreffend OLG D374sseldorf aaO S. 1151 m.w.Nachw.; vgl. auch Paefgen WuB II A 247 130 AktG 1.03). B. Zur geltend gemachten Anfechtbarkeit der Beschl374sse Hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Anfechtbarkeit der ange-griffenen Beschl374sse haben die Revisionen aller Kl344ger hingegen Erfolg, soweit sie die Entlastungsbeschl374sse (TOP 3 und 4) betreffen. Nicht zu entscheiden braucht der Senat in diesem Zusammenhang, ob neben den von den Kl344gern zu 1 und 2 insoweit erfolgreich geltend gemachten Anfechtungsgr374nden (dazu unten I 1) auch diejenigen des Kl344gers zu 3 durchgreifen, weil ihm schon die insofern erfolgreiche Anfechtungsklage der beiden anderen Kl344ger zugute kommt. Unerheblich ist, ob die Kl344ger ihre Widerspr374che (247 245 Abs. 1 Nr. 1 a.F. AktG) vor oder nach den jeweiligen Beschlussfassungen eingelegt haben (vgl. Sen.Beschl. v. 11. Juni 2007 - II ZR 152/06, ZIP 2007, 2122 Tz. 6 = AG 17 - 14 - 2007, 863). Dagegen erweist sich das angefochtene Urteil als richtig, soweit die Anfechtungsklagen der Kl344ger zu 1 und 2 gegen die Beschl374sse zu TOP 5 (Wahl des Abschlusspr374fers) und zu TOP 11 (Listenwahl der Aufsichtsratsmit-glieder) abgewiesen worden sind. I. Revision der Kl344ger zu 1 und 2 1. Entlastungsbeschl374sse Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Entlastungsbe-schl374sse (TOP 3, 4) wegen unrichtiger bzw. unvollst344ndiger Organerkl344rungen gem344337 247 161 AktG anfechtbar (vgl. dazu H374ffer aaO 247 161 Rdn. 31), wie die Revision der Kl344ger zu 1 und 2 zu Recht r374gt. 18 Gem344337 247 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat der b366rsennotierten Gesellschaft j344hrlich zu erkl344ren, dass den Empfehlungen der "Regierungs-kommission Deutscher Corporate Governance Kodex" (nachfolgend DCGK) entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erkl344rung ist gem344337 247 161 Satz 2 AktG den Aktion344-ren dauerhaft zug344nglich zu machen und hat einerseits einen Vergangenheits-, andererseits einen Gegenwarts- und Zukunftsbezug (H374ffer aaO 247 161 Rdn. 14, 20), bzw. den Charakter einer "Dauererkl344rung", die jeweils binnen Jahresfrist zu erneuern und im Fall vorheriger Abweichung von den DCGK-Empfehlungen umgehend zu berichtigen ist (vgl. Seibert BB 2002, 581, 583 zu III 1; H374ffer aaO Rdn. 20; Ringleb in Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder, Deutscher Corporate Governance Kodex 3. Aufl. Rdn. 1579 m.w.Nachw.; a.A. Heckelmann, WM 2008, 2146, 2148 f.). Geschieht dies nicht oder entspricht die Erkl344rung von vornherein in einem - wie hier - nicht unwesentlichem Punkt nicht der tat-s344chlichen Praxis der Gesellschaft, liegt darin ein Gesetzesversto337, der - ohne dass der Senat generell zu den Folgen eines Versto337es gegen 247 161 AktG Stel- 19 - 15 - lung nehmen m374sste - jedenfalls dem genannten Versto337 zuwider gefasste Ent-lastungsbeschl374sse (247 120 AktG) anfechtbar macht (vgl. H374ffer aaO 247 161 Rdn. 31; K366lner Komm.z.AktG/Lutter 3. Aufl. 247 161 Rdn. 65, 67; K. Schmidt/ Lutter/Spindler, AktG 247 161 Rdn. 61 f., 65). So verh344lt es sich im vorliegenden Fall. 20 a) Die Revision der Kl344ger zu 1 und 2 geht allerdings fehl, wenn sie die Unrichtigkeit der Entsprechenserkl344rung aus einem unzutreffenden Vergangen-heitsbezug herleiten will. Einen solchen Vergangenheitsbezug enthielten die - in dem Corporate-Governance-Bericht der Beklagten vom M344rz 2003 wiederge-gebenen - Organerkl344rungen (247 161 AktG) vom 30. Oktober 2002 nicht und mussten ihn im Hinblick auf die nach 247 15 EGAktG erstmals im Jahr 2002 ab-zugebende Erkl344rung auch nicht enthalten. b) Zu Recht st374tzen die Kl344ger zu 1 und 2 die Unrichtigkeit der genann-ten Entsprechenserkl344rung aber darauf, dass der Aufsichtsrat die Empfehlung 5.5.3 DCGK nicht befolgt hat. Nach dieser Bestimmung soll der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptversammlung (247 171 Abs. 2 AktG; vgl. Ringleb/Kremer aaO Rdn. 1139) "374ber aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren". Damit soll die Informationsgrundlage f374r die Entlastung des Aufsichtsrats (247 119 Abs. 1 Nr. 3 AktG) verbessert werden (vgl. Ringleb/Kremer aaO Rdn. 1138). Eine entsprechende Information enth344lt der vorliegende Bericht unstreitig nicht. 21 aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts er374brigte sich ein Auf-sichtsratsbericht 374ber eine Interessenkollision in der Person des Aufsichtsrats-vorsitzenden Dr. B. und 374ber die Behandlung dieses Konflikts gem344337 Ziff. 5.5.3 Satz 1 DCGK nicht deshalb, weil die gegen ihn erhobenen "Vorw374rfe" des Kl344-gers zu 1 in den Medien behandelt worden waren und daher bei einem auf- 22 - 16 - merksam am 366ffentlichen Leben teilnehmenden und an den Geschicken "sei-nes" Unternehmens interessierten Aktion344r als bekannt vorausgesetzt werden konnten. Zum einen kennzeichnen die genannten "Vorw374rfe" noch nicht den Interessenkonflikt, in dem Dr. B. als Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten wegen der gegen sie erhobenen Schadensersatzklage und ihm deshalb als ehemaligem Vorstandsmitglied drohender Regressanspr374che der Beklagten gem344337 247 93 Abs. 2 AktG stand. Vor allem aber besagen die genannten "Vor-w374rfe" nichts dar374ber, wie der Interessenkonflikt von dem Aufsichtsrat der Be-klagten im Sinne von 5.5.3 Satz 1 DCGK "behandelt" worden ist. bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann der Annah-me eines seinerzeit bereits "aufgetretenen" und daher gem344337 Ziff. 5.5.3 DCGK berichtsbed374rftigen Interessenkonflikts nicht entgegengehalten werden, dass bei Abfassung des Berichts vom M344rz 2003 nur ein erstinstanzliches Urteil (vom 18. Februar 2003, WM 2003, 725) 374ber die von dem Kl344ger zu 1 erhobene Feststellungsklage auf Schadensersatz vorgelegen habe und dem Aufsichts-ratsvorsitzenden Dr. B. Regressanspr374che der Beklagten (247 93 Abs. 2 AktG) wegen des von ihm als Vorstandssprecher gegebenen Interviews aus damali-ger Sicht allenfalls in ferner Zukunft f374r den Fall gedroht h344tten, dass der Kl344ger zu 1 mit seiner Feststellungsklage und einer dar374ber hinaus zu erhebenden Zahlungsklage gegen374ber der Beklagten - wie diese gemeint hat: wider Erwar-ten - rechtskr344ftig obsiegen sollte. Denn die Aufgabe des Aufsichtsrats (247 111 Abs. 1 AktG), die Organt344tigkeit auch ehemaliger Vorstandsmitglieder (vgl. BGHZ 157, 151, 153 f.) einer nachgelagerten Recht- und Zweckm344337igkeitskon-trolle zu unterziehen (vgl. BGHZ 135, 244, 252; H374ffer aaO 247 111 Rdn. 4 f.; M374nchKommAktG/Habersack 3. Aufl. 247 111 Rdn. 29) und in Wahrnehmung der Gesellschaftsinteressen das Bestehen etwaiger Schadensersatzanspr374che ge-gen374ber dem betreffenden (ehemaligen) Vorstandsmitglied zu pr374fen (vgl. BGHZ 135, 244, 252 ff.), beginnt nicht erst dann, wenn ein bestimmter Schaden 23 - 17 - der Gesellschaft feststeht. Vielmehr besteht f374r einen die Sorgfaltspflichten ge-m344337 247247 116, 93 Abs. 1 Satz 1 AktG beachtenden Aufsichtsrat bereits nach Zu-stellung einer auf angeblich pflichtwidriges Handeln eines Vorstandsmitglieds gest374tzten Schadenersatzklage Anlass, den Sachverhalt zu erforschen und et-waige Regressm366glichkeiten gegen das betreffende Vorstandsmitglied eigen-verantwortlich zu pr374fen. Das gilt zun344chst einmal hinsichtlich der Prozesskos-ten, zumal wenn - wie hier - bereits ein erstinstanzlicher Kostentitel vorliegt. Dar374ber hinaus hat der Aufsichtsrat aber auch 374ber im Interesse der Gesell-schaft liegende vorsorgliche Ma337nahmen zur Sicherstellung etwaiger Regress-anspr374che aus 247 93 Abs. 2 AktG wie etwa 374ber eine Streitverk374ndung (247 72 ZPO) oder 374ber die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs gegen374ber dem betreffenden Vorstandsmitglied (247 426 Abs. 1 BGB i.V.m. 247 93 Abs. 2 AktG) zu beraten und zu entscheiden. Alle derartigen Ma337nahmen, die das In-nenverh344ltnis zwischen der Gesellschaft und dem betreffenden Vorstandsmit-glied ber374hren, fallen unter die Pr374fungs- und Entscheidungspr344rogative des Aufsichtsrats, nicht in diejenige des Vorstands, welcher die Gesellschaft im Rechtsstreit mit dem Dritten zu vertreten hat (247 78 Abs. 1 AktG) und dabei im Innenverh344ltnis zu der Gesellschaft wiederum der Kontrolle des Aufsichtsrats unterliegt. Es liegt auf der Hand, dass bei den genannten vom Aufsichtsrat zu treffenden Entscheidungen objektiv ein Interessengegensatz zwischen der Ge-sellschaft und dem betroffenen Aufsichtsratsmitglied besteht und deshalb ein Aufsichtsratsvorsitzender, der selbst Betroffener ist, daran nicht unbefangen mitwirken kann. Ob im Aufsichtsrat der Beklagten tats344chlich entsprechende Beratungen unter oder ohne Mitwirkung des Vorsitzenden stattgefunden haben oder dies schlicht unterblieb, ber374hrt nicht das Vorliegen des genannten, typisiert zu be-trachtenden Interessenkonflikts, sondern dessen Behandlung, 374ber die gem344337 Ziff. 5.5.3 DCGK selbst dann zu berichten gewesen w344re, wenn der Aufsichtsrat 24 - 18 - keinen Anlass f374r irgendwelche Vorsorgema337nahmen gesehen und die Vorw374r-fe des Kl344gers f374r haltlos gehalten haben sollte. 25 c) Zu weit geht es allerdings, soweit die Revision meint, es sei nicht nur 374ber das Vorliegen und die Behandlung des Interessenkonflikts in der Person des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. B. gem344337 Ziff. 5.5.3 Satz 1 DCGK zu berich-ten, sondern aus diesem Konflikt gem344337 Ziff. 5.5.3 Satz 2 DCGK auch die Kon-sequenz einer Beendigung seines Aufsichtsratsmandats zu ziehen gewesen. Abgesehen von der fehlenden Gesetzesqualit344t dieser Regelung kann ein nicht nur vor374bergehender, "wesentlicher" Interessenkonflikt, welcher eine Niederle-gung oder eine Beendigung des Mandats (vgl. 247 103 Abs. 3 AktG) erforderlich macht (vgl. dazu Ringleb/Kremer aaO Rdn. 1142), nur bei breitfl344chigen Aus-wirkungen auf weite Teile der Organt344tigkeit angenommen werden (vgl. Lut-ter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 5. Aufl. Rdn. 927), w344hrend der Interessenkonflikt in der Person des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. B. ledig-lich einen Ausschnitt seiner Amtsf374hrung in Bezug auf die von dem Kl344ger zu 1 geltend gemachten Schadensersatzanspr374che betrifft, deren tats344chliche H366he bis heute nicht gekl344rt ist. Im Ergebnis kommt es darauf ohnehin nicht an, weil ein Interessenkonflikt jedenfalls vorlag und dar374ber gem344337 Ziff. 5.5.3 Satz 1 DCGK zu berichten gewesen w344re. d) Das Fehlen des in Ziff. 5.5.3 Satz 1 DCGK empfohlenen Berichts 374ber die Interessenkollision und deren Behandlung war zwar mangels Gesetzeskraft dieser Regelung nicht unmittelbar gesetzwidrig, f374hrte aber dazu, dass die bis zur Hauptversammlung vom 10. Juni 2003 und dar374ber hinaus aufrecht erhal-tene "Entsprechenserkl344rung" (247 161 AktG) des Vorstands und des Aufsichts-rats der Beklagten vom Oktober 2002 (vgl. oben II 1 a) in einer f374r die Organ-entlastung relevanten Hinsicht unrichtig war (vgl. H374ffer aaO 247 161 Rdn. 31; K. Schmidt/Lutter/Spindler aaO 247 161 Rdn. 62, 65). Darin liegt ein Gesetzesver- 26 - 19 - sto337, welcher zur Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschl374sse insgesamt und nicht nur zur Teilanfechtbarkeit der Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds Dr. B. f374hrt, weil s344mtliche Organmitglieder die f374r den Interessenkonflikt in der Per-son des Dr. B. und f374r die Unrichtigkeit der Entsprechenserkl344rung ma337gebli-chen Tatsachen kannten (vgl. H374ffer aaO 247 161 Rdn. 31) und die vorliegende Entsprechenserkl344rung nach ihrem Wortlaut von beiden Organen gemeinsam abgegeben worden ist (vgl. dazu Ringleb/Lutter aaO Rdn. 1540; zur Frage ei-nes Gemeinsamkeitserfordernisses bejahend BegrRegE TransPuG, BT-Drucks. 14/8769 S. 21; Seibt, AG 2002, 249, 253; a.A. Ulmer, ZHR 166, 150, 173; Krieger, FS Ulmer, S. 365, 369 f.; H374ffer aaO 247 161 Rdn. 10). Entgegen einer im Schrifttum zum Teil vertretenen Auffassung handelt es sich bei der vorliegenden "zukunftsgerichteten" Erkl344rung (dazu oben II 1 a) nicht nur um eine - auf das Handeln des einzelnen Organs beschr344nkte - "Ab-sichtserkl344rung", deren Unrichtigkeit nur dem von einer DCGK-Empfehlung ab-weichenden Organ zur Last fiele (so insbesondere K366lner Komm.z.AktG/Lutter 3. Aufl. 247 161 Rdn. 41). Vielmehr verlangt 247 161 AktG eine den Aktion344ren dau-erhaft zug344nglich zu machende und daher bis zu ihrer 304nderung ma337gebende (vgl. oben II 1 a) Information 374ber die Einhaltung der - an die Verwaltung insge-samt (vgl. BT-Drucks. 14/8769 S. 21) und zum Teil auch an die Hauptversamm-lung gerichteten - DCGK-Empfehlungen im gesamten Bereich der Gesellschaft (vgl. Krieger, Festschrift Ulmer, S. 365, 368), weshalb eine Unrichtigkeit der Entsprechenserkl344rung jedem der erkl344rungspflichtigen Organe zur Last f344llt, soweit ihre Mitglieder die anf344ngliche oder sp344ter eintretende Unrichtigkeit der Erkl344rung kannten oder kennen mussten und sie gleichwohl nicht f374r eine Rich-tigstellung gesorgt haben (vgl. auch K. Schmidt/Lutter/Spindler aaO 247 161 Rdn. 65). Ein dolus malus ist insoweit nicht erforderlich (vgl. insoweit K366lner Komm.z.AktG/Lutter 247 161 Rdn. 87). 27 - 20 - e) Der Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschl374sse des vorliegenden Falls steht schlie337lich auch nicht entgegen, dass der Vertreter des Kl344gers zu 1 die Hauptversammlung in einem im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils er-w344hnten Redebeitrag auf die Interessenkollision in der Person des Dr. B. und die daraus resultierende Unrichtigkeit der Entsprechenserkl344rung gem344337 247 161 AktG hingewiesen hat. Dies mag zwar den erschienenen Aktion344ren vor der Abstimmung 374ber die Entlastung vor Augen gef374hrt haben, dass die Erkl344rung der Verwaltungsorgane der Beklagten unrichtig war. Der Gesetzesversto337 war damit aber nicht hinf344llig, vielmehr erforderte er - schon im Hinblick auf die in der Hauptversammlung nicht erschienenen Aktion344re, die gleicherma337en einen Anspruch auf eine zutreffende Unterrichtung hatten -, dass eine Billigung des Verhaltens der Organmitglieder ausgeschlossen war und die gleichwohl gefass-ten Entlastungsbeschl374sse anfechtbar sind (vgl. H374ffer aaO 247 161 Rdn. 31 m.w.Nachw.; vgl. auch Senat, BGHZ 153, 47, 51); anderenfalls blieben Verst366-337e gegen 247 161 AktG folgenlos. 28 2. Listenwahl der Aufsichtsratsmitglieder a) Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht insoweit zutreffend davon aus, dass die von dem Versammlungsleiter vorgeschlagene Listenwahl zul344ssig war, weil gem344337 der Satzung der Beklagten "der Leiter der Hauptversammlung berechtigt ist, 374ber eine von der Verwaltung ... vorgelegte Liste mit Wahlvorschl344gen abstimmen zu lassen". Eine entsprechende Sat-zungsregelung ist wirksam und verst366337t insbesondere nicht gegen 247 23 Abs. 5 AktG, weil 247 101 AktG keine Regelung zur Art der Abstimmung trifft (vgl. Spind-ler/Stilz/Spindler aaO 247 101 Rdn. 36). Soweit 247 101 Abs. 1 AktG von der Wahl der "Mitglieder des Aufsichtsrats" spricht, ergibt sich daraus nichts Gegenteili-ges, wie die Parallele in 247 120 Abs. 1, 2 AktG zeigt (vgl. K. Schmidt/Lutter/ Drygala, AktG 247 101 Rdn. 10). Die erst am 2. Juni 2005 beschlossene Empfeh- 29 - 21 - lung Ziff. 5.4.3 DCGK, Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahlen durchzuf374h-ren, ber374hrt die vorliegende Wahl im Juni 2003 nicht. 30 Da somit bereits in der Satzung der Beklagten 374ber die Zul344ssigkeit der Listenwahl entschieden worden ist, kommt es - entgegen der Ansicht der Revi-sion - auf die unter den Parteien streitige Behauptung nicht an, der Vertreter der Kl344gerin zu 2 habe vor Durchf374hrung der Listenwahl beantragt, die Hauptver-sammlung dar374ber abstimmen zu lassen, dass 374ber die Wahl der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder getrennt abgestimmt werde. Dies w374rde (entgegen der Ansicht von Bub, Festschrift Derleder, S. 221, 229) in die in der Satzung getrof-fene Regelung eingreifen, das Wahlverfahren dem Versammlungsleiter zu 374ber-lassen, dessen jeweiliger Entscheidung sich die satzunggebenden Aktion344re mit Wirkung f374r sp344ter beitretende Aktion344re unterworfen haben. Der Antrag auf Einzelabstimmung lief unter diesen Umst344nden, wie das Berufungsgericht zu-treffend ausf374hrt, auf eine unzul344ssige Satzungsdurchbrechung hinaus (zu-stimmend M374nchKommAktG/Habersack 3. Aufl. 247 101 Rdn. 22 m. Fn. 59). b) Aus dem Senatsurteil vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 38, 41) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dort fehlte eine Satzungsregelung. Nur in einem sol-chen Fall ist ein Hinweis des Versammlungsleiters sinnvoll und m366glicherweise, was der Senat aaO allerdings offen gelassen hat, dahingehend erforderlich, dass derjenige Aktion344r, der einen Kandidaten der Liste nicht w344hlen wolle, ge-gen die Liste insgesamt stimmen m374sse, und dass bei deren mehrheitlicher Ablehnung eine Einzelwahl stattfinde (vgl. dazu Gro337komm.z.AktG/Hopt/ M. Roth aaO 247 101 Rdn. 51; H374ffer aaO 247 101 Rdn. 6). Dagegen erm344chtigte im vorliegenden Fall schon die Satzung der Beklagten den Versammlungsleiter, eine Listenwahl anzuordnen. Ohne Relevanz f374r die Beschlussfassung ist es deshalb, dass der nach Behauptung der Kl344ger von dem Versammlungsleiter gegebene Hinweis, die Listenwahl sei in der Satzung vorgeschrieben, in der 31 - 22 - erteilten Form nicht ganz zutreffend war. Einen Anspruch auf Durchf374hrung ei-ner Einzelwahl haben einzelne Aktion344re auch sonst grunds344tzlich nicht (vgl. K. Schmidt/Lutter/Drygala, AktG 247 101 Rdn. 11 m.w.Nachw. auch zur Gegen-ansicht). Unerheblich ist auch der Streit der Parteien dar374ber, ob der Versamm-lungsleiter darauf hingewiesen hat, dass eine etwaige Opposition gegen einzel-ne Kandidaten durch Ablehnung der Liste im Ganzen zum Ausdruck gebracht werden m374sse, weil das eine Selbstverst344ndlichkeit ist, die nur in Zusammen-hang mit der hier fehlenden M366glichkeit, eine Einzelwahl zu erzwingen, Bedeu-tung hat. c) Die Unrichtigkeit der Entsprechenserkl344rung gem344337 247 161 AktG (dazu oben II 1) wird von der Revision nur als Anfechtungsgrund gegen374ber den Ent-lastungsbeschl374ssen, nicht aber gegen374ber dem Beschluss 374ber die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder geltend gemacht. 32 d) Schlie337lich ist der angefochtene Beschluss 374ber die Wahl der Auf-sichtsratsmitglieder auch nicht gem344337 247 243 Abs. 1, 4 a.F. AktG wegen angeb-licher, von der Revision der Kl344ger zu 1 und 2 geltend gemachter Verletzungen des Informationsrechts der Aktion344re (247 131 AktG) anfechtbar. 33 aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es in diesem Zusammenhang nur auf die in der Klageschrift der Kl344ger zu 1 und 2 konkret als nicht oder nicht zutreffend beantwortet aufgef374hrten Fragen der Aktion344rs-vertreter E. (nachfolgend E.) und N. (nachfolgend N.) ankommt, weil Anfechtungsgr374nde in ihrem wesentlichen tats344chlichen Kern innerhalb der An-fechtungsfrist des 247 246 Abs. 1 AktG in den Rechtsstreit eingef374hrt werden m374ssen (vgl. BGHZ 120, 141, 157 m.w.Nachw.; Sen.Urt. v. 14. M344rz 2005 - II ZR 153/03, AG 2005, 395, 397). Diesem Erfordernis gen374gte zwar die Auflis-tung der angeblich "insbesondere" nicht beantworteten Fragen in der Klage- 34 - 23 - schrift (lit. a bis s), nicht aber der dar374ber hinaus gehaltene Vortrag, der Vor-stand der Beklagten habe "eine ganze Reihe von Fragen" aus einer der Klage-schrift beigef374gten Frageliste des Aktion344rsvertreters E. nicht oder unzutreffend beantwortet. Das gleiche gilt f374r die Bezugnahme auf sonstige in der Klage-schrift nicht genannte Fragen anderer Aktion344re, auf welche die Revision sich im 334brigen nicht beruft. Sie beschr344nkt sich vielmehr - neben den Fragen der Aktion344rsvertreterin N. - auf die in der Klageschrift aufgelisteten Fragen lit. a bis s des Aktion344rsvertreters E., die auch Gegenstand der von der Revision in Be-zug genommenen Entscheidungen in dem von den Kl344gern zu 1 und 2 betrie-benen Auskunftserzwingungsverfahren (247 132 AktG) waren. bb) Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht und ist der Senat im vorliegenden Anfechtungsprozess an die auf Betreiben der Kl344ger zu 1 und 2 im Auskunftserzwingungsverfahren gem344337 247 132 AktG ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2006 (20 W 54/05), das den Kl344gern einen Auskunftsanspruch wegen Nichtbe-antwortung einiger in der Hauptversammlung gestellter Fragen (lit. d, f bis l) zuerkannt hat, nicht gebunden. Abgesehen davon, dass jene Entscheidung die - jeweils nur im Kontext mit einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu beurtei-lende (vgl. dazu BGHZ 119, 1, 13 f.) - Erforderlichkeit der betreffenden Ausk374nf-te i.S. von 247 131 Abs. 1 AktG allein in Bezug auf die Entlastungsbeschl374sse annimmt, hat der Senat (BGHZ 86, 1, 3, 5) bereits entschieden, dass jedenfalls die Abweisung eines Auskunftsbegehrens in Verfahren gem344337 247 132 AktG kei-ne Bindungswirkung f374r den Anfechtungsprozess entfaltet. F374r den umgekehr-ten, hier vorliegenden Fall der Zuerkennung von Auskunftsanspr374chen in Ver-fahren gem344337 247 132 AktG kann - entgegen der fr374her h.M. (vgl. z.B. OLG Stutt-gart AG 1992, 459; dazu Goette, DStR 1993, 733 sowie die Nachweise in M374nchKommAktG/Kubis aaO 247 132 Rdn. 61) - nichts anderes gelten. Dies folgt zum einen aus einem Umkehrschluss zu 247 132 Abs. 3 Satz 1 AktG, der gerade 35 - 24 - nicht auf die inter-omnes-Wirkung gem344337 247 99 Abs. 5 Satz 2 AktG verweist, die einem Urteil im Anfechtungsprozess gem344337 247 248 Abs. 1 AktG zukommt. Zum anderen ist das Auskunfterzwingungsverfahren hinsichtlich seiner beschr344nkten Rechtsmittelm366glichkeiten dem allgemeinen Zivilverfahren nicht gleichwertig (vgl. M374nchKommAktG/Kubis aaO; Gro337komm.z.AktG/Decher 4. Aufl. 247 132 Rdn. 11; H374ffer aaO 247 132 Rdn. 2; K. Schmidt/Lutter/Spindler, AktG 247 132 Rdn. 41; Spindler/Stilz/Siems, AktG 247 131 Rdn. 87). Die Gefahr von divergie-renden Entscheidungen in den beiden Verfahren kann vor dem Hintergrund, dass sich der Aktion344r bewusst f374r deren parallele Durchf374hrung mit unter-schiedlicher Zielrichtung und unterschiedlichen Zust344ndigkeitsanordnungen ent-scheidet, eine Bindungswirkung nicht begr374nden (M374nchKommAktG/Kubis a-aO; K. Schmidt/Lutter/Spindler aaO 247 132 Rdn. 41). cc) Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht im Er-gebnis darin zu folgen, dass eine Verletzung des Informationsrechts der Aktio-n344re (247 131 AktG) in Bezug auf den Tagesordnungspunkt der Wahl der Auf-sichtsratsmitglieder nicht vorliegt. 36 (aaa) Zutreffend geht das Berufungsgericht insoweit von den vorgelegten schriftlichen Antwortvorschl344gen des "back-office" der Beklagten aus. Zu Un-recht meint die Revision, das Berufungsgericht verkenne die Beweislast der Beklagten f374r die Unrichtigkeit des Vortrags der Kl344ger zu 1 und 2, die Ausk374nf-te seien in freier Rede und teilweise abweichend von den schriftlichen Antwort-vorschl344gen erteilt worden. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht eine Be-weislastentscheidung getroffen, sondern mangels n344herer Einlassung der Be-klagten zu den pauschal behaupteten Abweichungen bereits ein zul344ssiges Bestreiten verneint (247 138 Abs. 1, 2 ZPO). Richtigerweise trifft - entgegen der Ansicht der Revision - die Darlegungs- und Beweislast f374r die behaupteten In-formationspflichtverletzungen der Beklagten ohnehin die Kl344ger. Eine Beweis- 37 - 25 - lastumkehr wegen Nichtvorlegung des Hauptversammlungsprotokolls (vgl. dazu M374nchKommAktG/H374ffer 2. Aufl. 247 243 Rdn. 138) findet hier nicht statt, weil ein notarielles Hauptversammlungsprotokoll vorliegt (vgl. oben A). Eine substanti-ierte Darlegung der angeblichen Abweichungen von den schriftlichen Antwort-vorschl344gen findet sich auch an den von der Revision angef374hrten Aktenstellen nicht. (bbb) Unter Zugrundelegung der schriftlichen Antwortvorschl344ge sind die Fragen lit. a, b ("Listing an ausl344ndischen B366rsen") beantwortet. Die weiteren Fragen lit. c bis m des Aktion344rsvertreters E. betrafen ebenso wie die Fragen der Aktion344rsvertreterin N. den Erwerb und die anschlie337ende Teilver344u337erung von 40% der Aktien der A. S. Verlags AG durch die Beklagte, welche die ihr von einem Konzernunternehmen des Kl344gers zu 1 als Kreditsicherheit verpf344ndeten Aktien zum Mindestgebot ersteigert und anschlie337end einen Akti-enanteil von 10% an Frau S. (nachfolgend Frau S.) ver344u337ert hatte, die dadurch Mehrheitsaktion344rin der A. S. Verlags AG wurde. Die Fragen zielten zusammengefasst erkennbar darauf zu ergr374nden, ob die zust344ndigen Organe der Beklagten bei dem Erwerbs- und Ver344u337erungsgesch344ft ihre Sorg-faltspflichten gegen374ber der Beklagten gem344337 247 93 Abs. 1 Satz 1 AktG verletzt haben. Das betrifft in erster Linie den Vorstand (vgl. 247 76 Abs. 1 AktG), kann aber im Hinblick auf die 334berwachungsfunktion des Aufsichtsrats (247 111 Abs. 1 AktG) auch f374r die Entscheidung 374ber die Wiederwahl der bisherigen Aufsichts-ratsmitglieder (hier unter Einschluss des fr374heren Vorstandssprechers Dr. B.) von Bedeutung sein (vgl. Gro337kommAktG/Decher 4. Aufl. 247 131 Rdn. 196; M374nchKommAktG/Kubis 2. Aufl. 247 131 Rdn. 54 bis 56). 38 - 26 - (ccc) Jedenfalls besteht generell ein Anspruch auf Auskunft gem344337 247 131 Abs. 1 Satz 1 AktG nur insoweit, als diese zur sachgem344337en Beurteilung des betreffenden Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist, d.h. von einem objektiv urteilenden Aktion344r als wesentliches Beurteilungselement ben366tigt wird (BGHZ 160, 385, 389; H374ffer, AktG aaO 247 131 Rdn. 12 m.w.Nachw.). Nach diesem Kriterium, welches das Informationsrecht gem344337 247 131 AktG in qualita-tiver und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich seines Detaillierungsgrades begrenzt (vgl. Kubis aaO 247 131 Rdn. 36), sind im vorliegenden Fall die nachge-suchten Informationen, soweit sie f374r die Meinungsbildung 374ber die Eignung der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten erforderlich waren, - abgesehen von einer berechtigten Auskunftsverweigerung zu einzelnen Punkten - erteilt wor-den. 39 (1) Aus den erteilten Antworten ergibt sich, dass die Beklagte die einzige Bieterin bei der 366ffentlichen Versteigerung der ihr verpf344ndeten Aktien war und ihre Interessen gewahrt hat, indem sie die Aktien zum Mindestgebot ersteigerte. Sie hat damit nicht auf eine um 50 Mio. 200 h366here Kreditforderung gegen374ber der ohnehin insolventen Kreditschuldnerin oder auf bessere Verwertungsm366g-lichkeiten "verzichtet", wie auf entsprechende Frage der Aktion344rsvertreterin N. klargestellt wurde. Die Fragen lit. l und m des Aktion344rsvertreters E., deren An-bringung in der Hauptversammlung streitig ist, gehen von der falschen Voraus-setzung aus, dass bei einer Verwertung der vinkulierten Aktien im Rahmen ei-nes (von der Beklagten zu beantragenden) Insolvenzverfahrens die Vinkulie-rung entfallen und deshalb eine gr366337ere Zahl von Bietern in Betracht gekom-men w344re (vgl. dagegen M374nchKommAktG/Bayer, 3. Aufl. 247 68 Rdn. 112, 114 m.w.Nachw.). Im Gegenteil deckte die schon f374r die Verpf344ndung erforderliche Zustimmung der A. S. AG (247 68 Abs. 2 AktG; Bayer aaO 247 68 Rdn. 56) auch die Pfandverwertung durch die Beklagte (vgl. Liebscher/L374bke, ZIP 2004, 241, 245 m.w.Nachw.), deren Vorstand auf die Fragen des Aktion344rsvertreters 40 - 27 - E. darauf hingewiesen hat, dass jeder Dritte sich an der Versteigerung h344tte beteiligen k366nnen und 374berdies der Kl344ger zu 1 selbst sich zuvor mit Zustim-mung der Beklagten erfolglos bem374ht habe, Interessenten f374r das Aktienpaket zu finden. In Anbetracht des zur Verlustminimierung der Beklagten gebotenen Aktienerwerbs zum g374nstigen Preis er374brigte sich aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktion344rs die Frage lit. k, ob dem Erwerb des Aktienpakets Vor-stands- und/oder Aufsichtsratsbeschl374sse zugrunde lagen. (2) Auch die in der Klageschrift bezeichneten Fragen der Aktion344rsvertre-ter E. (lit. c bis i) und N. zur Teilver344u337erung des Aktienpakets sind, soweit ge-m344337 247 131 Abs. 1 Satz 1 AktG f374r die Aufsichtsratswahl erforderlich, beantwor-tet worden. Die Frage lit. c nach der Richtigkeit der Presseberichte 374ber den Verkauf an Frau S. betraf eine ohnehin allgemein bekannte Tatsache und wur-de vom Vorstand konkludent dahingehend beantwortet, dass ein Teil der Akti-en, "wie seinerzeit bekannt gemacht", unmittelbar weiterver344u337ert worden sei. Die Auskunftsverweigerung "aus Gr374nden des Bankgeheimnisses" bezog sich auf "dar374ber hinausgehende Einzelheiten dieser Transaktion". Die Frage nach dem Ver344u337erungspreis wurde dahingehend beantwortet, dass dieser "weit 374-ber dem seinerzeitigen B366rsenkurs" lag, was zur Beurteilung eines kaufm344n-nisch vern374nftigen Handelns der Verwaltung ausreichte. Eine genaue Preisan-gabe, wie auch von der Aktion344rsvertreterin N. gefordert, h344tte nur einem 366f-fentlichen Sensationsinteresse gedient; insoweit 374berwog das Diskretionsinte-resse der Beklagten den Nutzen einer Auskunftserteilung, weshalb die Beklag-te, wie auch das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend annimmt, zur Aus-kunftsverweigerung gem344337 247 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG berechtigt war (vgl. M374nchKommAktG/Kubis aaO 247 131 Rdn. 208 speziell zu "Ver344u337erungserl366-sen"). Die Frage lit. e wurde dahin beantwortet, dass die Beklagte die Teilver-344u337erung aus Gr374nden der Risikominderung f374r geboten hielt. Gab es bei der 366ffentlichen Versteigerung des Gesamtpakets keinen Bieter au337er der Beklag- 41 - 28 - ten, so musste sie auch vor der darauf folgenden Teilver344u337erung nicht noch-mals ein "Bieterverfahren" durchf374hren (Frage lit. f). Hierzu und zur Frage lit. g, ob es keine Interessenten f374r das gesamte Aktienpaket gegeben habe, hat der Vorstand der Beklagten ausgef374hrt, es habe sich kein Interessent zu einem an-gemessenen Preis angeboten. Diese Auskunft gen374gte, weil die Organe der Beklagten nicht gehalten waren, das Gesamtpaket unter Wert zu verschleudern und auf die lukrative Teilver344u337erung zu verzichten, welche der Beklagten den Wert von 30% der Aktien erhielt. Da sich der Umfang der von der Beklagten getroffenen Ma337nahmen aus der zusammenfassenden Beantwortung der Fra-gen lit. c bis h ergibt, war damit auch die Frage lit. h nach zus344tzlichen Bem374-hungen um eine Optimierung des Kaufpreises nicht mehr i.S. des 247 131 Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlich (vgl. auch H374ffer, AktG aaO 247 243 Rdn. 47). Entspre-chendes gilt f374r die in die gleiche Richtung zielende Frage 9 der Aktion344rs-vertreterin N. (ungeachtet der dazu erkl344rten Auskunftsverweigerung). Die Frage lit. i zur allgemeinen Vorgehensweise der Beklagten bei Ver-k344ufen "signifikanter Beteiligungen" wurde insoweit unter Hinweis auf die Ant-wort zu einer vorangegangenen Frage beantwortet. Die damit verbundene Fra-ge nach Besonderheiten des Verkaufs an Frau S. er374brigte sich zumindest gro-337enteils im Hinblick auf die bereits erteilten Informationen zu den Fragen lit. e bis h; die Mitteilung von Einzelheiten des Gesch344fts mit Frau S. durfte die Be-klagte gem344337 247 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG aus den bei diesem Gesch344ft ge-gebenen Diskretionsgr374nden verweigern, um eine nachhaltige Besch344digung ihrer Kontrahierungsf344higkeit im Wirtschaftsleben bei Gro337gesch344ften dieser Art zu vermeiden (vgl. M374nchKommAktG/Kubis aaO 247 131 Rdn. 101), wie das Be-rufungsgericht zutreffend ausf374hrt. 42 Von einem vorrangigen Aufkl344rungsinteresse wegen objektiv begr374nde-ten Verdachts schwerwiegender Pflichtverletzungen der Verwaltungsorgane der 43 - 29 - Beklagten (vgl. BGHZ 86, 1, 19 f.; H374ffer aaO 247 131 Rdn. 27) kann hier nicht ausgegangen werden. Objektive Anhaltspunkte daf374r sind nach den tatrichterli-chen Feststellungen nicht dargetan und ergeben sich auch nicht aus den von der Revision angef374hrten Aktenstellen. Die Gr374nde f374r den Erwerb und den Teilverkauf des Aktienpakets wurden in der Hauptversammlung mitgeteilt. Hin-gewiesen wurde auch darauf, dass es keine Vereinbarungen gegeben habe, welche die Beklagte zu dem Erwerb und der anschlie337enden Teilver344u337erung verpflichtet h344tten. Dementsprechend war die Beklagte auch zur Bekanntgabe von Einzelheiten der Vereinbarungen mit Frau S. auf entsprechende Fragen der Aktion344rsvertreterin N. nicht verpflichtet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt. Der von den Kl344gern subjektiv gehegte Verdacht, die Verwaltungsor-gane der Beklagten h344tten ihre Pflichten verletzt und sich schadensersatzpflich-tig gemacht, begr374ndet keine erweiterten Auskunftspflichten der Beklagten. (3) Die weiteren, den Rechtsstreit zwischen dem Kl344ger zu 1 und der Be-klagten sowie ihrem ehemaligen Vorstandsprecher Dr. B. betreffenden Fragen lit. n bis s des Aktion344rsvertreters E. wurden, soweit gem344337 247 131 Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlich, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beantwortet, wie sich auch aus den vorgelegten Antwortvorschl344gen ergibt. Unerheblich ist insoweit die in Frageform gekleidete Behauptung, dass Dr. B. zur Zeit der Hauptversammlung des Vorjahres 2002 374ber den Eingang der Schadenser-satzklage informiert gewesen sei. Wie das Berufungsgericht ausf374hrt, wurde mit der damaligen 304u337erung des Dr. B., er habe eine Schadensersatzklage und eine Strafanzeige noch nicht erhalten, nicht verschwiegen, dass die betreffen-den Ma337nahmen bereits eingeleitet worden seien. Die weitere Frage lit. r zur Kommunikation zwischen Dr. B. und seinem Strafverteidiger betraf keine Ange-legenheit der Gesellschaft, wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt. Die an den Vorstand Dr. v. H. gerichtete Frage lit. s zu dessen Kenntnisstand von der Strafanzeige und der Schadensersatzklage des Kl344gers zu 1 im Jahr 44 - 30 - 2002 wurde beantwortet und war im 334brigen aus dem vorerw344hnten Grund zur Meinungsbildung 374ber die Wahl von Dr. B. in den Aufsichtsrat nicht erforderlich. 45 e) Soweit die Revision schlie337lich unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 25. November 2002 (BGHZ 153, 47, 51) r374gt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Kl344ger zur materiellen Rechtswidrigkeit der Entlastungsbeschl374sse im Hinblick auf die pflichtwidrigen Interview344u337erungen des vormaligen Vor-standssprechers Dr. B. und auf die von dem Aufsichtsrat der Beklagten ver-s344umte Sicherstellung von Regressanspr374chen "ignoriert" bzw. irrig als verfris-tet gem344337 247 246 Abs. 1 AktG angesehen, ist damit ein entsprechender Anfech-tungsgrund gegen374ber dem Beschluss 374ber die Wahl des Aufsichtsrats nicht geltend gemacht, die im 334brigen auch nicht ohne weiteres aus diesem Grund anfechtbar w344re (vgl. BGHZ 153, 47, 52). 3. Wahl des Abschlusspr374fers a) Ohne Erfolg r374gt die Revision, der f374r das Gesch344ftsjahr 2003 gew344hl-te Abschlusspr374fer sei wegen Befangenheit (247 319 Abs. 2 HGB) entsprechend den im Senatsurteil vom 25. November 2002 (BGHZ 153, 32 ff.) aufgestellten Grunds344tzen nicht w344hlbar gewesen, weil er die Bilanz der Beklagten f374r das Vorjahr 2002 mit uneingeschr344nktem Pr374fvermerk versehen habe, obwohl die Bilanz keine R374ckstellungen wegen der von dem Kl344ger zu 1 gegen die Beklag-te erhobenen (auf die Interview344u337erungen des Dr. B. gest374tzten) Feststel-lungsklage auf Schadensersatz ausgewiesen und bei Erteilung des Pr374fver-merks sogar schon das erstinstanzliche Urteil in jenem Rechtsstreit vorgelegen habe. 46 Das Berufungsgericht hat nicht das Senatsurteil vom 25. November 2002 (aaO) "missverstanden", sondern zutreffend darauf hingewiesen, dass der vor-liegende Fall entscheidungserhebliche Unterschiede gegen374ber demjenigen 47 - 31 - jenes Senatsurteils aufweise. Im dortigen Fall hatte der Abschlusspr374fer an der Entstehung fehlerhaft vollendeter Tatsachen (Verschmelzungswertrelation) mit-gewirkt und sich dadurch bereits Schadensersatzanspr374chen in betr344chtlicher H366he ausgesetzt (aaO S. 43). Demgegen374ber weist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler darauf hin, dass es im vorliegenden Fall um eine Wahrscheinlich-keitsbeurteilung des Bestehens von Schadensersatzanspr374chen geht, die sich von Jahr zu Jahr 344ndern kann, ohne dass dies dem Eingest344ndnis eines fr374he-ren Fehlers gleichkommt und damit gerechnet werden muss, dass der Ab-schlusspr374fer k374nftig in gleicher Weise verfahren werde. Hinzu kommt, dass der Pr374fvermerk f374r das vor Erlass jenes Feststellungsurteils abgelaufene Ge-sch344ftsjahr 2002 zu erteilen und abzusehen war, dass der Nachweis eines be-stimmten Schadens des Kl344gers zu 1 als Folge der Interview344u337erungen des Dr. B. auf nicht unerhebliche Schwierigkeiten sto337en wird. Bis heute liegt, wor-auf die Revisionserwiderung hinweist, noch kein erstinstanzliches Urteil zu die-ser Kausalit344tsfrage vor. Mag auch die Erhebung einer blo337en Feststellungs-klage auf Schadensersatz die Erforderlichkeit einer R374ckstellung nicht aus-schlie337en, wie einer der Privatgutachter der Kl344ger zu 1 und 2 ausf374hrt, so kann und muss doch bei der Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bestehens von An-spr374chen nach dem jeweiligen Erkenntnisstand differenziert werden (vgl. Sen.Urt. v. 22. September 2003 - II ZR 229/02, ZIP 2003, 2068 f.; BFH DB 2002, 871). b) Soweit die Revision "die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Be-schl374sse wegen nicht erteilter Ausk374nfte" geltend macht und dabei offenbar auch den Beschluss 374ber die Wahl des Abschlusspr374fers einbezieht, ist auf die entsprechenden Ausf374hrungen zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder zu verwei-sen. Davon abgesehen ist schon nicht ersichtlich, welchen Bezug die in der Klageschrift bezeichneten Fragen zum Tagesordnungspunkt der Wahl des Ab-schlusspr374fers haben sollen. Soweit die gestellten Fragen auf die Feststellung 48 - 32 - einer von den Kl344gern vermuteten Pflichtverletzung und einer daraus resultie-renden Schadensersatzverpflichtung der Organe der Beklagten in Zusammen-hang mit dem Erwerb und der Teilver344u337erung der an die Beklagte verpf344nde-ten Aktien zielten, waren sie f374r die Beurteilung der Eignung und Zuverl344ssigkeit des bisherigen und des erneut zu w344hlenden Abschlusspr374fers schon deshalb irrelevant, weil streitige Schadensersatzanspr374che erst bei rechtskr344ftiger Titu-lierung in der Bilanz zu aktivieren sind (vgl. BFH DB 1989, 1949; Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 27/01, ZIP 2002, 802). II. Revision des Kl344gers zu 3 Die von dem Kl344ger zu 3 mit seiner Revision weiterverfolgte Anfech-tungsklage gegen die Entlastungsbeschl374sse hat Erfolg. 49 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, mit der sich das Beru-fungsgericht nicht auseinandergesetzt hat, hat der Kl344ger zu 3 die Klagefrist von einem Monat nach der Beschlussfassung vom 10. Juni 2003 (vgl. 247 246 Abs. 1 AktG) gewahrt. 50 Zwar wurde die am 1. Juli 2003 - und damit innerhalb der Monatsfrist - eingereichte Klageschrift dem Vorstand der Beklagten erst am 15. September 2003 zugestellt und die - gem344337 247 246 Abs. 2 Satz 2 AktG, 247 170 Abs. 1 ZPO zus344tzlich erforderliche - Zustellung an ein Mitglied des Aufsichtsrats der Be-klagten (vgl. 247 170 Abs. 3 ZPO) erst am 12. Mai 2004 bewirkt. Diese Zustellun-gen sind jedoch jeweils als noch "demn344chst" i.S. von 247 167 ZPO und damit als fristwahrend anzusehen, weil der im vorliegenden Fall auf vermeidbare Verz366-gerungen im gerichtlichen Gesch344ftsablauf zur374ckzuf374hrende Zeitraum dem Kl344ger zu 3 nicht angelastet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 20. April 2000 - VII ZR 116/99, ZIP 2000, 1140). 51 - 33 - a) Der Kl344ger zu 3, ein in Spanien ans344ssiger, aber im Inland zugelasse-ner Rechtsanwalt, welcher sich selbst vertrat, hat in der Klage die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten jeweils namentlich als gesetzliche Vertreter der Beklagten bezeichnet und dazu die Gesch344ftsadresse der Beklag-ten angegeben. Ob dies f374r die erforderliche Zustellung oder Ersatzzustellung an zumindest ein Aufsichtsratsmitglied (247 170 Abs. 3 ZPO) nicht ausreichend war (so noch BGHZ 107, 296, 299), obwohl das Vorhandensein von "Ge-sch344ftsr344umen" (247 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zumindest f374r den Aufsichtsratsvorsit-zenden und die Weitergabe des Schriftst374cks an ihn bei einer Gesellschaft wie der Beklagten erwartet werden kann (vgl. K. Schmidt/Lutter/Schwab, AktG 247 246 Rdn. 7 m.Nachw. auch zur Gegenmeinung), kann im Hinblick auf den weiteren Ablauf dahinstehen. Denn der Kl344ger zu 3 hat sp344testens am 14. August 2003 unter Bezugnahme auf eine beigef374gte - im Original nicht bei den Akten befindliche - Telefaxkopie vom 10. Juli 2003 die Privatanschriften von zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Beklagten mitgeteilt und um Zustellung der Klage auch unter diesen Adressen gebeten, wobei er f374r den Fall, dass wei-tere beglaubigte Abschriften ben366tigt w374rden, die Gesch344ftsstelle um deren Fertigung ersuchte und in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt die pers366nliche Haftung f374r die Kosten 374bernahm. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann keine Rede davon sein, dass der Schriftsatz vom 10. Juli 2003 das von dem Kl344ger zu 3 vor Einreichung seiner Anfechtungsklage eingeleitete Auskunftser-zwingungsverfahren gem344337 247 132 AktG betraf, weil in dem Schriftsatz auf die "Klageschrift" im Anfechtungsprozess, dem damals noch kein Aktenzeichen zugeteilt war, Bezug genommen wird. Die nachtr344gliche Adressangabe als sol-che hat zu keiner dem Kl344ger zuzurechnenden Zustellungsverz366gerung gef374hrt, weil die Klage dem Vorstand der Beklagten trotz einwandfreier Adressangabe in der Klageschrift erst am 15. September 2003 zugestellt wurde und bis dahin bei richtiger Sachbehandlung ohne weiteres auch an die von dem Kl344ger zu 3 52 - 34 - nachtr344glich benannten Aufsichtsratsmitglieder h344tte zugestellt werden k366nnen (vgl. auch BGH, Urt. v. 20. April 2000 aaO). 53 b) Auch die sp344te Klagezustellung an den Vorstand der Beklagten beruht entgegen der Ansicht des Landgerichts auf Verz366gerungen in dessen Verant-wortungsbereich und nicht auf einer versp344teten Einzahlung des von dem Kl344-ger zu 3 zu leistenden Gerichtskostenvorschusses, der von dem Landgericht erst mit Schreiben vom 6. August 2003 angefordert wurde. Innerhalb eines Zeit-raums von circa drei Wochen nach Ablauf der Klagefrist des 247 246 Abs. 1 AktG (10. Juli 2003) h344tte der Kl344ger zu 3 in Erwartung einer Zahlungsaufforderung unt344tig bleiben d374rfen, ohne sich dem Vorwurf nachl344ssiger Prozessf374hrung auszusetzen (vgl. BGHZ 69, 361, 364 f.). Gem344337 der vorliegenden Best344tigung der Gerichtskasse vom 22. Juli 2003 ging jedoch bereits an diesem Tag ein auf die Ha. Sparkasse gezogener Verrechnungsscheck 374ber den vollst344n-digen Betrag des geschuldeten Gerichtskostenvorschusses zu dem urspr374ngli-chen Aktenzeichen des Anfechtungsprozesses (3/15 O 91/03) bei der Gerichts-kasse ein, welche den Scheck relativ sp344t einl366ste und am 12. August 2003 Zahlungsanzeige erteilte. Unter dem 14. August 2003 bestimmte der Richter fr374hen ersten Termin zur m374ndlichen Verhandlung. Die Terminsverf374gung wur-de der Beklagten bzw. ihrem Vorstand zusammen mit der Klageschrift der Be-klagten, wie schon erw344hnt, erst am 15. September 2003 zugestellt. Ein verz366-gerungsurs344chliches Verschulden des Kl344gers zu 3 ist damit nicht festzustellen. Da die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse erst vom 12. August 2003 datiert und eine Klage in b374rgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten vor der Entrichtung des Vorschusses nicht zugestellt werden soll (247 12 Abs. 1 Satz 1 GKG), kann im 334brigen auch unter diesem Aspekt die nachtr344gliche Bekanntgabe der Pri-vatanschriften zweier Aufsichtsratsmitglieder am 14. August 2003 zu keiner nennenswerten Zustellungsverz366gerung gef374hrt haben. - 35 - c) Nachdem der Kl344ger zu 3 die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen zur Erm366glichung einer Zustellung an den Vorstand und den Aufsichtsrat der Beklagten erbracht hatte, war er grunds344tzlich nicht mehr gehalten, das gericht-liche Verfahren zu kontrollieren und durch Nachfragen auf eine beschleunigte Zustellung hinzuwirken (vgl. BGHZ 168, 306, 312 Tz. 20 ff.), was er ungeachtet dessen in der Folgezeit immer wieder tat, nachdem er aus der Klageerwiderung erfuhr, dass die Klage dem Aufsichtsrat der Beklagten noch nicht zugestellt worden war. Da die Beklagte im weiteren Fortgang selbst vorgetragen hat, dass am 12. Mai 2004 die Zustellung an ein Mitglied des Aufsichtsrats habe bewirkt werden k366nnen, ist jedenfalls von einem tats344chlichen Zugang (247 189 ZPO) auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob schon die gem344337 der Zustel-lungsurkunde vom 12. Mai 2004 vorgenommene Ersatzzustellung unter der An-schrift der Gesellschaft wirksam war (vgl. dazu oben a). 54 2. Die Anfechtungsklage ist auch im 334brigen begr374ndet, ohne dass es auf die von dem Kl344ger zu 3 geltend gemachten Informationspflichtverletzungen wegen angeblicher Nichtbeantwortung zahlreicher von ihm (und anderen Aktio-n344ren) in der Hauptversammlung der Beklagten teils schriftlich, teils m374ndlich gestellter Fragen ankommt, weil der Erfolg der Anfechtungsklagen der Kl344ger zu 1 und 2 gegen die Entlastungsbeschl374sse auch dem Kl344ger zu 3 zugute kommt (vgl. Senat, BGHZ 122, 211, 240). Dies folgt daraus, dass zwischen mehreren Anfechtungskl344gern eine notwendige Streitgenossenschaft i.S. des 247 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO besteht, weil gem344337 247 248 Abs. 1 AktG ein Urteil, durch das ein Hauptversammlungsbeschluss f374r nichtig erkl344rt wird, f374r und gegen alle Aktion344re der verklagten Gesellschaft wirkt und deshalb die Entscheidung gegen374ber mehreren Anfechtungskl344gern einheitlich ergehen muss (Senat aaO m.w.Nachw.; vgl. auch Sen.Urt. v. 1. M344rz 1999 - II ZR 305/97, ZIP 1999, 580; Z366ller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. 247 62 Rdn. 4). Etwas anderes gilt nur, wenn die Klage eines einzelnen Streitgenossen unzul344ssig oder gem344337 247 246 Abs. 1 55 - 36 - AktG verfristet ist oder dem Kl344ger die Anfechtungsbefugnis fehlt (vgl. H374ffer aaO 247 246 Rdn. 3), weil insoweit nicht 374ber das gemeinsame streitige Rechts-verh344ltnis (247 62 Abs. 1 ZPO) zu entscheiden ist. Das ist hier nicht der Fall. Goette Kraemer Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.12.2005 - 3/9 O 98/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.07.2007 - 5 U 229/05 -
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