BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 185/09 vom 27. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2010 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Dr. L366ffler und Born beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird als unzul344s-sig verworfen, soweit sie sich gegen den Beschluss des 1. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. Mai 2009 richtet. Im 334brigen wird auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklag-ten das Schlussurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 16. Juli 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 171.000 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist unzul344ssig, soweit sie sich gegen den nach 247 522 Abs. 2 ZPO gefassten Beschluss des Berufungsgerichts richtet. Im 334brigen ist die Beschwerde begr374ndet und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. 1 - 3 - 2 I. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die durch den Beschluss vom 5. Mai 2009 gem344337 247 522 Abs. 2 ZPO zur374ckgewie-sene Berufung im Hinblick auf die Widerklageantr344ge zu 1 und 2 richtet, ist die Beschwerde unzul344ssig, weil insoweit eine Revision unstatthaft ist. 1. Gem344337 247 542 Abs. 1 ZPO findet eine Revision nur gegen in der Beru-fungsinstanz erlassene Endurteile statt. Ein Beschluss gem344337 247 522 Abs. 2 ZPO ist unanfechtbar (247 522 Abs. 3 ZPO), d.h. durch Rechtsmittel der ZPO nicht angreifbar (BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 14/04, ZIP 2007, 697, 698 mwN). 3 2. Ohne Bedeutung ist, dass das Berufungsgericht in dem Schlussurteil vom 16. Juli 2009 erneut "im 334brigen" die Widerklage "abgewiesen" hat. 4 Dieser Tenor geht ins Leere, weil die Zur374ckweisung der Berufung gegen die Abweisung der Widerklage durch den Teilbeschluss vom 5. Mai 2009 be-reits rechtskr344ftig erfolgt ist. Der Teilbeschluss ist auch nicht nichtig. Als in dem vorgesehenen Verfahren zu Stande gekommener hoheitlicher Akt beansprucht er aus Gr374nden der Rechtssicherheit Geltung gegen374ber jedermann, sofern ihm nicht ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet, der ausnahmsweise zur Nich-tigkeit f374hrt. Die Frage der Zul344ssigkeit von Teilbeschl374ssen gem344337 247 522 Abs. 2 ZPO ist zwar nach der Gesetzesbegr374ndung zu verneinen, der Geset-zeswortlaut ist allerdings offen, deshalb wird ein Teilbeschluss in Teilen der Rechtsprechung und Literatur f374r zul344ssig gehalten (zum Ganzen BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 14/04, ZIP 2007, 697, 698 mwN). Unter diesen Umst344nden kann eine Nichtigkeit eines Teilbeschlusses gem344337 247 522 Abs. 2 ZPO nicht angenommen werden. Eine Nichtigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass es an einer Teilbarkeit der Feststellungsklage und den widerklagend gel- 5 - 4 - tend gemachten Zahlungsanspr374chen fehlt. Das Berufungsgericht mag rechts-fehlerhaft von einer solchen Teilbarkeit ausgegangen sein. Ein solcher einfa-cher Rechtsfehler f374hrt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses. II. Die gegen das Schlussurteil vom 16. Juli 2009 gerichtete Nichtzulas-sungsbeschwerde ist begr374ndet. Sie f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO unter Auf-hebung des angefochtenen Urteils im tenorierten Umfang zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 1. Der Begr374ndetheit der Nichtzulassungsbeschwerde steht zun344chst nicht der im Wege der Gegenr374ge des Kl344gers erhobene Einwand gegen die Zul344ssigkeit der Berufung der Beklagten entgegen. Zu Unrecht meint der Kl344ger insoweit, das Berufungsgericht habe nicht den Feststellungstenor des Urteils des Landgerichts aufheben und sodann (nur) den hilfsweise gestellten Feststel-lungsantrag des Kl344gers zusprechen d374rfen, weil die Beklagten insoweit die Berufungsbegr374ndungsfrist vers344umt h344tten. 7 Zutreffend ist allerdings, dass die Beklagten in der fristgerecht am 9. September 2008 eingegangenen Berufungsbegr374ndung lediglich beantragt haben, das angefochtene Urteil dahin zu 344ndern, dass der Kl344ger gem344337 den Widerklageantr344gen verurteilt wird. Dass auch der stattgebende Feststellungs-tenor des landgerichtlichen Urteils bek344mpft werden solle und die Klage inso-weit abzuweisen sei, wird dort jedenfalls ausdr374cklich nicht gesagt. Erst im nicht mehr fristgem344337 am 12. September 2008 eingegangenen Schriftsatz werden die Berufungsantr344ge dahin "erg344nzt", dass ausdr374cklich "Abweisung der Kla-ge" beantragt wird. 8 - 5 - 9 Eine solche Erweiterung der Berufungsantr344ge ist allerdings bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung zul344ssig, soweit die erweiterten Antr344ge durch die fristgerecht eingereichten Berufungsgr374nde (247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO) gedeckt sind ( BGH , Vers344umnisurteil vom 6. Juli 2005 - XII ZR 293/02, NJW 2005, 3067; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., 247 520 Rn. 25, jeweils mwN). So liegt der Fall auch hier. Die Beklagten haben sich in der frist-gerecht eingereichten Berufungsbegr374ndung umfassend gegen die Annahme des erstinstanzlichen Urteils gewandt, die Praxisgemeinschaft sei mit Ablauf des 30. September 2005 aufgel366st worden. 2. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, in erg344nzender Ausle-gung der in 247 10 Abs. 1 und 2 des Praxisgemeinschaftsvertrages getroffenen Regelungen k366nne der Kl344ger die Praxisgemeinschaft mit den Beklagten ver-lassen, den Vortrag der Beklagten nur unvollst344ndig zur Kenntnis genommen und eine sich nach diesem Vortrag in Verbindung mit den sonstigen unstreitigen Umst344nden aufdr344ngende Auslegung der Regelungen des Gesellschaftsvertra-ges nicht vorgenommen. Es hat damit den Anspruch der Beklagten auf Gew344h-rung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Wei-se verletzt. 10 a) Die Auslegung eines Vertrages ist zwar grunds344tzlich Sache des Tat-richters und revisionsrechtlich nur daraufhin 374berpr374fbar, ob der Tatrichter ge-setzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Er-fahrungsgesetze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff au337er Acht gelas-sen hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 7. M344rz 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068, 1069; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 135/09, DB 2010, 1583 Rn. 7). Geht das Gericht bei der Auslegung vertraglicher Be- 11 - 6 - stimmungen aber auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei nicht ein, l344sst sich daraus schlie337en, dass es diesen Vortrag unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen hat. Dies rechtfertigt im Nicht-zulassungsbeschwerdeverfahren die Aufhebung des Urteils und die Zur374ckver-weisung der Sache an das Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 135/09, DB 2010, 1583 Rn. 7 mwN). b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten 374bergangen, dass diese sich erst dann bereit erkl344rt h344tten, das bebaute Nachbargrundst374ck in der L. stra337e zu kaufen, die Praxisfl344che durch die Erweiterung auf das Nachbargrundst374ck nahezu zu verdoppeln und die Investitionen hierf374r allein zu tragen, nachdem der Kl344ger sich verpflichtet habe, zumindest f374nf Jahre lang die Praxisgemeinschaft mit den Beklagten zu betreiben. Denn wirtschaftlich tragf344hig sei das Konzept nur f374r den Fall gewesen, dass der Kl344ger mindestens f374nf Jahre lang die Praxis-kosten im Rahmen der Praxisgemeinschaft mit trage und auch die vereinbarte Miete von 800 200 im Monat zahle. Auch die in S. geltende Zulassungs-sperre f374r Internisten sei zu beachten: Weil S. mit Internisten 374berver-sorgt sei, erhielten junge 304rzte nur dann eine Kassenzulassung, wenn ein ande-rer Arzt auf seine Kassenzulassung verzichte. Deshalb h344tten auf absehbare Zeit kaum Aussichten bestanden, anstelle des Kl344gers einen anderen Internis-ten in die Praxisgemeinschaft aufzunehmen, der die Kosten trage, f374r die der Kl344ger nach dem Praxisgemeinschaftsvertrag aufzukommen habe. 12 3. Die Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Geh366r ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Beru-fungsgericht dann, wenn es den Vortrag der Beklagten zur Kenntnis genommen 13 - 7 - h344tte, zu dem Ergebnis gekommen w344re, dass die Annahme von ungeregelten K374ndigungs- oder sonstigen L366sungsrechten der Gesellschafter im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung vor Ablauf von f374nf Jahren grunds344tzlich nicht in Betracht kommt. Dies gilt umso mehr, als der vom Berufungsgericht 374ber-gangene Vortrag durch den Vertragstext selbst gest374tzt wird. So ist in 247 5 Abs. 2 des Praxisgemeinschaftsvertrags festgehalten, dass "die Kosten des Umbaus des Hauses L. stra337e 14 bis zur schl374sselfertigen Herstellung so-wie die Kosten der gleichzeitig durchzuf374hrenden Renovierung der Praxisr344ume L. stra337e 12 im Rahmen der Erweiterung des Kellerarchivs und der Verbin-dung der H344user L. stra337e 12 und 13 (die) Dres. H. " 374bernehmen. In 247 9 Abs. 2 des Vertrages ist eine ordentliche K374ndigung innerhalb der ersten f374nf Jahre nach Wirksamwerden des Praxisgemeinschaftsvertrages f374r alle Partner ausdr374cklich ausgeschlossen worden. III. Der Senat weist f374r das neue Berufungsverfahren auf Folgendes hin. 14 1. Zu Recht r374gt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe sich in seiner tatrichterlichen W374rdigung, wonach dem in 247 10 Abs. 1 Praxisgemeinschaftsvertrag geregelten Fall der "K374ndigung der Gesellschaft durch einen Partner" das "Ausscheiden eines Gesellschafters durch Vergleich" gleichstehe, ausschlie337lich auf 247 10 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag gest374tzt. Es habe dagegen unterlassen, neben den von den Beklagten vorgetragenen wirt-schaftlichen Hintergr374nden der K374ndigungsregelungen auch Wortlaut und Sys-tematik der 374brigen Vertragsbestimmungen in den Blick zu nehmen. 15 a) Bereits der Wortlaut von 247 10 Abs. 1 des Praxisgemeinschaftsvertra-ges spricht gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene entsprechende Anwendung dieser Regelung im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung. 16 - 8 - Denn dort ist der Fall der K374ndigung der Gesellschaft und nicht die Beendigung der Mitgliedschaft eines Gesellschafters bei Fortbestehen der Gesellschaft ge-regelt. Den letztgenannten Fall regelt vielmehr 247 10 Abs. 2 des Praxisgemein-schaftsvertrages ("Ausscheiden eines Gesellschafters durch K374ndigung"), und dort ist von L366sungsrechten der anderen Gesellschafter gerade nicht die Rede. b) Auch die vom Berufungsgericht nicht erw344hnte Vertragssystematik spricht gegen das Auslegungsergebnis eines L366sungsrechts des Kl344gers. 247 10 Abs. 1 des Praxisgemeinschaftsvertrages regelt eine Rechtsfolge, n344mlich die Niederlassungsfreiheit aller Partner im Falle der Beendigung der Gesellschaft durch (wirksame) K374ndigung eines Partners. Die Voraussetzungsebene, also ein K374ndigungsrecht, ist in 247 10 des Praxisgemeinschaftsvertrages gar nicht geregelt; diese Vorschrift kann deshalb auch in ihrer entsprechenden Anwen-dung schwerlich ein K374ndigungs- oder sonstiges L366sungsrecht begr374nden. K374ndigungsrechte sind vielmehr in 247 9 des Praxisgemeinschaftsvertrages nor-miert. Aus Abs. 2 dieser Regelung, nach dem eine ordentliche K374ndigung in-nerhalb der ersten f374nf Jahre nach Wirksamwerden des Praxisgemeinschafts-vertrages f374r alle Partner ausgeschlossen ist, ergibt sich, dass die Partner einen erheblichen Bestandsschutz der Partnerschaft wollten, was - wie dargelegt - jedenfalls vor dem Hintergrund des vom Berufungsgericht nicht ber374cksichtigten Vortrags der Beklagten zur Entstehungsgeschichte und zu dem wirtschaftlichen Hintergrund der Vereinbarung der Annahme von ungeschriebenen L366sungs-rechten bereits im ersten Jahr des Bestehens der Praxisgemeinschaft entge-gensteht. 17 2. Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts k366nnte au337erdem deshalb dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. 18 - 9 - dazu BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099 mwN) wi-dersprechen und damit auch nicht Ergebnis einer erg344nzenden Vertragsausle-gung sein, weil das Ausscheiden von Frau Dr. F. - und damit der Umstand, den das Berufungsgericht f374r ein L366sungsrecht des Kl344gers ausreichen l344sst - letztlich Folge einer zwischen Dr. F. und dem Kl344ger selbst bereits im ersten Jahr des Bestehens der Praxisgemeinschaft, n344mlich schon im Juli 2005 getrof-fenen und vom Landgericht auch festgestellten Vereinbarung gewesen sein k366nnte, die Gesellschaft gemeinsam zu verlassen, um eine eigene Praxisge-meinschaft zu gr374nden. Dieses Vorgehen w344re nur dann kein Versto337 gegen gesellschaftsvertragliche Pflichten, wenn sowohl Dr. F. als auch dem Kl344ger ein K374ndigungsrecht zustand. Dies konnte nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen nur ein au337erordentliches K374ndigungsrecht sein (247 9 Abs. 2 Praxisgemeinschaftsvertrag). Danach ist eine au337erordentliche K374ndigung auch innerhalb der F374nfjahresfrist m366glich, allerdings mit der Rechtsfolge, dass der-jenige Gesellschafter, der den Grund f374r die au337erordentliche K374ndigung gege-ben hat, die Praxisgemeinschaft verlassen muss. Ob f374r Dr. F. ein wichtiger Grund zur au337erordentlichen K374ndigung gegeben war, hat das Landgericht ausdr374cklich offen gelassen. Ein wichtiger Grund f374r ein au337erordentliches L366-sungsrecht des Kl344gers ist ebenfalls nicht ersichtlich. Er k366nnte allenfalls darin gesehen werden, dass Dr. F. im Vergleichswege die Gesellschaft verlassen hat. Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, dass die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Beklagten f374r den Kl344ger durch diesen Umstand unzumut-bar geworden w344re, wogegen auch sprechen k366nnte, dass der Kl344ger an dem - 10 - Vergleich nicht beteiligt war, sich gegen das Ausscheiden von Dr. F. also h344t-te wehren k366nnen. Strohn Caliebe Reichart L366ffler Born Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 30.05.2008 - 5 O 31/07 - OLG Rostock, Entscheidung vom 16.07.2009 - 1 U 137/08 -
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