BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 185/10 vom 24. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichar t sowie die Richter Dr. Drescher und Born einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. August 2010 gemäß § 552a ZPO a uf seine Kosten zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Z u- lassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg ha t (§ 552a ZPO). I . Es besteht weder grundsätzlicher Klärungsbedarf noch gibt der Fall A n- lass für eine Fortbildung des Rechts. Auch sonstige Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1 2 - 3 - All gemein k lärungsbedürftige Fragen stellen sich e ntgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts nicht. Außer Frage steht, dass der Inhalt eines G e- sellschafterbeschluss es, bei dem es sich um ein mehrseitiges Rechtsgeschäft handelt ( MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 51; vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 1975 - II ZB 6/74, BGHZ 65, 93, 97), bestimmt sein muss. Ob dies der Fall ist, ist nicht allgemein klärungsfähig, sondern eine Frage des Einzelfalls und durch Auslegung des betreffenden Beschlusses fes t- zustellen. Ebenso wenig besteht Klärungsbedarf wegen der vom Beruf ungsg e- richt aufgeworfenen Frage, ob und inwieweit es den Gesellschaftern einer Pe r- sonengesellschaft möglich ist, ihre Entscheidungskompetenz über Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, durch einen B e- schluss nach § 116 Abs. 2 HGB für eine bestimmte Maßnahme ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist und ob und in welchem Umfang die Gesellschafter ihre Entscheidungskompetenz auf die Ges chäftsführer ich in erster Linie nach dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag, da § 116 Abs. 2 HGB dispositiv ist (Mayen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 116 Rn. 9). Darum geht es im vorliegenden Fall aber auch nicht. Vielmehr stellt sich allenfalls die F rage, ob mit einem Beschluss der Gesellschafterversammlung dem Zusti m- mungserfordernis genügt ist, wenn bei Beschlussfassung das beabsichtigte Rechtsgeschäft, dem die Gesellschafterversammlung zustimmt, noch nicht in allen Einzelheiten feststeht, sondern di e Geschäftsführung ermächtigt wird , ein Rechtsgeschäft abzuschließen und die Gesellschafterversammlung hierfür lediglich bestimmte Eckpunkte vorgibt. Auch d ie Beantwortung dieser Frage hängt vom jeweiligen Einzelfall u n- ter Berücksichtigung des Gesellsch aftsvertrags ab und ist keiner generalisi e- renden Betrachtungsweise zugänglich. Dementsprechend ist auch nicht ersich t- 3 4 - 4 - lich, dass die Frage in Literatur und Rechtsprechung kontrovers beurteilt wird. Unter Zustimmun g, von der §§ 13 und 16 Abs. 1a des Gesellsc haftsvertrags (GV) der Beklagten sprechen, ist grundsätzlich nicht nur die ( nachträgliche ) Genehmigung, sondern auch die ( vorherige ) Einwilligung zu verstehen. Dafür, dass das Rechtsgeschäft zum Zeitpunkt der vorherigen Zustimmung in allen Einzelheiten fes tstehen muss, ergeben sich aus § 13 Nr. 1 GV keine Anhalt s- punkte. Um dem Zustimmungserfordernis Genüge zu tun, ist es in diesem Fall g rundsätzlich ausreichend, dass der wesentliche Inhalt einer Maßnahme, hier des Vergleichs, zu der die Gesellschafterversam mlung vorab ihre Einwilligung e rteilt, feststeht, und sie die Geschäftsführung ermächtigt, diese Maßnahme durchzuführen. II . Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Soweit die Revision rügt, der Gesellschafterbeschluss sei unwirksam, weil d ie Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ladungsfrist auf zehn Tage nach § 15 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags nicht vorgelegen hätten, der Beschluss nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden sei, die Gesel l- schafter unzutreffend und un v ollständig informiert worden seien und die Bekla g- te mit ihrer Erklärung, für den Fall des Vergleichsabschlusses ihr Angebot auf Rückkauf von Fondsanteilen zu erneuern, ihre gesellschaft er liche Treuepflicht verletzt habe, weil sie damit das Risiko des Vergl eichsschlusses auf die in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter verlager t habe , ist die Revision nicht zugelassen. Die Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor. Es ist aber von einer beschränkten Zulassung auszugehen, wenn die R evision wegen einer (Rechts - )Frage zugelassen wird, die nur für die Entsche i- dung über einen selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs e r- he b lich sein kann (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - II ZR 256/09, 5 6 - 5 - juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Dez ember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Bei den einzelnen Beschlussmängeln handelt es sich um selbständige, abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs, auf die der R e- visionskläger selbst seine Revision hätte beschränken können (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4 zur AG; Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706 Rn. 17 zur GmbH). Das Ber u- fungsgericht hat die Re vision wegen Fragen zugelassen, die nur für die gerügte mangelnde Best immtheit des Beschlusses und d ie geltend gemachte Unw ir k- samkeit der mit ihm erteilten Zustimmung , nicht jedoch für die son stigen, vom Kläger behaupteten Beschlussmängel von Bedeutung sein können . 2. Soweit die Revision zugelas sen ist, hat sie keinen Erfo lg. a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der diese wiederzugeben. Die Auslegun g ergebe aber, dass es sich hierbei um die zu TOP 3 vorgestellten und als Anlage 3 zur Niederschrift genommenen Ec k- punkte der Kanzlei T . handele. Diese Ausführungen werden mit Recht von der Revision nicht angegriffen. Hiergegen ist auch nicht s zu erinnern. b) Die Revision meint, der Beschluss sei unwirksam, weil eine Zusti m- mung nur möglich und wirksam sei, wenn das Rechtsgeschäft konkret u m- schrieben sei und die Maßnahme feststehe . Gehe es um die Zustimmung zu einem Vertrag, müsse dieser bei Beschlussfassung über die Zustimmung - vorbehaltlich der Zustimmung der Gesellschafter - bindend abgeschlossen sein, weil ansonsten eine Verschiebung der Kompetenzen von der Gesellscha f- terversammlung auf die Geschäftsführung eintr e te, die eine Änderung de s G e- sellschaftsvertrags voraussetzte. 7 8 9 - 6 - Damit hat die Revision keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Rev i- sion kann dem Gesellschaftsvertrag nicht entnommen werden, dass die Wir k- samkeit der vorherigen Zustimmung zu dem Vergleich voraussetzt, dass dies er bereits geschlossen ist. Ebenso wenig muss der Wortlaut des Ver gleichs b e- kannt sein. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, genügt es für die Wirksamkeit der Zustimmung, dass die Gesellschafter Kenntnis vom wesent - lichen Inhalt des Vergleichs hab en, dem sie zustimmen und zu dessen A b- schluss sie die Geschäftsführung ermächtigen. Diese Voraussetzung ist nach den Feststellungen des B erufungsgerichts erfüllt. Danach waren den Gesel l- schaftern nicht nur die Eckdaten des Vergleichs bekannt, zu dessen Abs chluss die Geschäftsführung ermächtigt wurde, sondern dessen wesentliche Bestan d- teile wurden auch in dem Beschluss festgelegt. E ine unzulässige Verlagerung der Kompetenz der Gesellschafterversammlung auf die Geschäftsführung ist damit nicht verbunden. G egenteiliges lässt sich auch nicht aus § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG herle i- ten. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Vorschrift auf eine Publikums persone n- gesellschaft überhaupt anzuwenden ist. Die s lässt sich nicht allein damit b e- gründen, dass nach § 17 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags d ie Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses durch Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden muss, die innerhalb einer Ausschlussfrist von einem M onat zu erheben ist . Die Frage kann jedoch offen bleiben. A uch im unm ittelbaren Anwendungsbereich ordnet die Vorschrift über die Bekanntmachung des w e- sentlichen Vertragsinhalts hinaus die Vorlage des Vertragstextes zur Einsich t- nahme lediglich für Verträge an, die nur mit Zustimmung der Hauptversam m- lung rechtswirksam geschl ossen werden können. Hingegen gelten die geste i- gerten Informationspflichten nicht ohne w eiteres auch für andere Verträge, die der Hauptversammlung zur Zustimmung unterbreitet werden (BGH, Urteil vom 10 11 - 7 - 15. Januar 2001 - II ZR 124/99, BGHZ 146, 288 , 295 ). Viel mehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Hier war d ie Kenntnis des Vertragstextes nicht erforderlich, damit die Gesellschafterversammlung von ihrem Zustimmungsrecht in vernünftiger Weise Gebrauch machen konnte . Ob die in dem angegriffenen Beschluss e rteilte Z u- stimmung ausreichend ist, was die Revision bezweifelt, hängt von der hier nicht zu beurteilenden Frage ab, ob der von der Geschäftsführung geschlossene Vergleich den Vorgaben des Beschlusses entspricht. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born H inweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 23. Oktober 2012 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.10.2009 - 95 O 10/09 - KG, Entscheidung vom 27.08.2010 - 14 U 188/09 - 12
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