BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 185/10 vom 1 4. März 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 1 4. März 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichar t sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Der Antrag der Streithelferin, die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2012 klarzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Nebe n- intervention verursachten Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO) kann nicht im Wege der Klarstellung oder Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, sondern nur durch E r- gänzung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Augu st 2009 II ZR 157/08, juris, mwN). Der Antrag auf Klarstellung ist nicht in einen Ergänzungsantrag umz u- deuten, weil ein Ergänzungsantrag keinen Erfolg hätte. Die Ergänzung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung der Entscheidung an den Streithelfer beginnt, beantragt werden (§ 321 Abs. 2 ZPO). Der Antrag der Streithelferin ist erst nach Fristablauf am 22. Februar 2013 eingegangen. Der 1 2 - 3 - Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2012 wurde der Streithelferin am 26. Okto - ber 2012 zugestellt. Berg mann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.10.2009 - 95 O 10/09 - KG, Entscheidung vom 27.08.2010 - 14 U 188/09 -
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