BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 185/12 Verkündet am: 19. März 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Geld - Zurück - Garantie III UWG Nr . 10 des Anh. zu § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 a) Der Tatbestand der Nummer 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG setzt keine hervorgehobene Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots, sondern lediglich voraus, dass beim Verbraucher der unricht ige Eindruck e r- weckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Der Tatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wenn dem angesprochenen Verbraucher gegenüber klargeste llt wird, dass ihm keine Rechte eingeräumt werden, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen. b) Eine gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG irreführende Werbung mit bei Lei s- tungsstörungen bestehenden Gewährleistungsansprüchen liegt nicht vor, wenn die im Ge währleistungsfall bestehenden Ansprüche nicht als etwas Ungewöhnliches herausgestellt, sondern als selbstverständlich bestehend bezeichnet werden. BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 185/12 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der I. Zivilsenat de s Bundesgerichtsh ofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 19. März 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgeric hts Hamm vom 30. August 2012 unter Zurückwe i- sung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage mit den Unterlassungsanträgen zu I 4 Punkt 1 (Geld - Zurück - Garantie) und I 4 Punkt 3 (Risiko des W a- renversands) , mit den hier auf bezogenen Anträgen auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung und hinsichtlich eines Zahlung s- betrags in Höhe von 455 , 49 o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2011 a b- gewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 3. Februar 2012 zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien stehen beim Internethandel mit Drucker - und Computerz u- behör miteinander in Wettbewer b. Die Beklagte warb im Februar 2011 auf ihrer Internetseite für Druckerzubehör mit folgenden Angaben: Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte handele unter dem Gesicht s- punkt der Herausstellung bestehender Verbraucherrechte als Besonderheit s o- wie der Werbung mit Selbstverständlichkeiten im Hinblick auf folgende, in dem Werbetext enthaltene Aussagen wettbewerbswidrig (Unterlassungsantrag I 4 Punkte 1 bis 3): 1 2 - 4 - Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14 - tä g ige Geld - Zurück - Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir. Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzl i- che Gewährleistung von zwei Jahren. Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von P . . Das Landgericht hat die B eklagte zur Unterlassung der Verwendung der drei angegriffenen Aussagen, zur Auskunftserteilung und zur Zahlung von A b- mahnkosten in Höhe von 1.479,90 der Beklagten festgestellt. Das Berufungsgericht hat die K lage auf Unterlassung der konkreten Werbung nach dem Klageantrag zu I 4 , Auskunft und Schadensersatzfestste l- lung abgewiesen . D en von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf E r- stattung von Abmahnkosten über 1.479,90 hat es nur in Höhe von 455,22 als begründet angesehen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre insoweit erfolglosen Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage in dem Umf ang, in dem es über sie zu entscheiden hatte, als unbegründet angesehen und hierzu im Blick auf den Unterlassungsantrag zu I 4 und die darauf bezogenen Folgeanträge auf Au s- kunft und Schadensersatzfeststellung ausgeführt: 3 4 5 6 - 5 - Der Unterlassungsantrag zu I 4 und die darauf bezogenen Folgeanträge seien unbegründet , weil d ie " Geld - Zurück - Garantie " in der beanstandeten We r- bung jedenfalls nicht als Besonderheit des Angebots der Beklagten im Sinne der Nummer 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG hervorgehoben dargestell t sei . Es sei lediglich eine r von sechs Punkten . Der Hinweis auf das zweijährige Gewährleistungsrecht sei zulässig, weil mit ihm gerade nicht das selbstve r- ständliche Recht in der Werbung hervorgehoben und damit als Besonderheit des Angebots präsentiert wer de und es sich bei ihm ebenfalls nur um einen von sechs Punkten handele. Im Übrigen machten die Wörter " selbstverständlich " und " gesetzliche " gerade deutlich, dass keine Besonderheit zu Angeboten a n- derer Anbieter vorliege, sondern lediglich auf das gesetzl ich geregelte Gewäh r- leistungsrecht hingewiesen werden solle. Bei der Aussage zur Risikoverteilung beim Versand der Ware handele es sich im Hinblick auf die entsprechende R e- gelung in § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB zwar ebenfalls um eine Selbstverständlic h- keit. Da aber auch dieser Hinweis nur als ein Punkt unter insgesamt sechs Punkten dargestellt sei, sei er ebenfalls nicht als so hervorgehoben anzusehen, dass er als eine Besonderheit des Angebots der Beklagten angesehen werde. Der Anspruch auf Erstattung von Ab mahnkosten bestehe nur in Höhe von 455,22 I 1 bis I 3, soweit die Kläg e- rin mit ihnen Erfolg gehabt habe, lediglich einen Gegenstandswert von 20.000 ausmachten . II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision d er Klägerin ist in B e- zug auf die Unterlassungsanträge zu I 4 Punkt 1 (Geld - Zurück - Garantie) und I 4 Punkt 3 (Risiko des Warenversands) und die darauf bezogenen Folgeanträge begründet ( dazu unter 1 ). Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel dagegen, soweit es sic h gegen die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag zu I 4 Punkt 2 und die darauf bezogenen Folgeanträge richtet (dazu unter 2). De m- e ntsprechend steht de r Kläger in ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnko s- ten aus einem Gegenstandswer t von 40.000 zu unter 3 ). 7 8 9 - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf die Unterlassungsanträge zu I 4 Punkt 1 und 3 einen Verstoß gegen die Nummer 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG jeweils mit der Begründung verneint, es fehle an der dafür erfo r- derl ichen hervorgehobenen Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots der Beklagten. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Eine unzulässige geschäftliche Handlung ist nach Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffe n- den Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar. Aus der Vorschrift er gibt sich kein Anhalt für da s vom Berufung s- gericht angenommene Erfordernis einer hervorgehobenen Darstellung . Nic hts anderes folgt auch aus der für die gebotene unionsrechtskonforme Auslegung dieser Regelung maßgeblichen Bestimmung der Nummer 10 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, nach der den Ve r- brauchern gesetzlich zugestanden e Rechte nicht als Besonderheit des Ang e- bots präsentiert werden dürfen. Eine hervorgehobene Angabe wird daher weder im deutschen Recht noch im für dessen Auslegung maßgeblichen Unionsrecht vorausgesetzt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr jeweils , dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Ve r- braucher freiwillig ein Recht einräume (vgl. Loschelder/ Dörre in Gloy/ Loschelder/ Erdmann, Ha ndbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 47 Rn. 29; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 3 2 . Aufl., Anh. zu § 3 III Rn. 10.1 ; Wirtz in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 3 Rn. 152 ; Büllesbach, Auslegung der irreführenden Gesch äftspraktiken des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, Diss. München 2008, S. 78; aA Link in Ullmann, jurisPK - UWG, 3. Aufl., Anh. zu § 3 Abs. 3 [Nr. 10] Rn. 6; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., Anhang UWG Nr. 10 Rn. 10 ; Dre y er in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl. , Anh. § 3 Abs. 3 Nr. 10 Rn. 7; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. , Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 27 ; Hoeren, BB 2008, 1182, 1188; Schöttle, WRP 10 11 - 7 - 2009, 673, 677 ). Das kann durch eine blickfangmäßige Herausstellung gesch e- hen. Zwingend ist ein Blickfan g aber nicht. Für diese Sichtweise spricht vor allem der Wortlaut der genannt en Be - stimmungen. Dieser stellt auf eine Besonderheit des Angebots und nicht auf eine besondere oder hervorgehobene Darstellung des Angebots ab. Es kommt hinzu, dass nach der Nummer 10 des Anha ngs zu § 3 Abs. 3 UWG auch das Erwecken des Eindrucks , das seiner Natur nach nicht ausdrücklich oder in he r- vorgehobener Weise erfolgen muss, unzulässig ist . b) Nach diesem Maßstab erweisen sich die mit den Unterlassungsantr ä- gen zu I 4 Punkt 1 und 3 angegriffenen Aussagen in der Werbung der Bekla g- ten als nach Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unzulässig . Die " 14 - tägige Geld - Zurück - Garantie " gemäß Punkt 1 des Unterlassungsantrags geht weder über das bei Fernabsatzverträgen für Verbrau cher nach § 312c BGB grundsät z- lich zwingend bestehende Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB noch über das dem Verbraucher vom Unternehmer wahlweise an dessen Stelle einzuräume n- de Rückgaberecht gemäß § 356 BGB hinaus. Die gemäß Punkt 3 des Unterla s- sungsantrags be anstandete Aussage über die Risik otragung beim Versand der Ware entspricht der nach § 475 Abs. 1 BGB zwingenden Regel ung in § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach ist bei einem Verbrauchsgüterkauf die Vorschrift des § 447 BGB nicht anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass die Gefahr des z u- fälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung erst dann auf den Verbraucher übergeht, wenn dieser den Besitz an der Sache erlangt hat (§ 446 Satz 1 BGB) oder in Annahmeverzug geraten ist (§ 446 Satz 3, §§ 293 ff. BGB). In der beanstandeten Werbung wird auch der Eindruck hervorgerufen, die "Geld - Zurück - Garantie" und die Regelung über die Risikotragung beim Ve r- sand seien freiwillige Leistungen der Beklagten und stellten deshalb Besonde r- heiten ihres Angebots dar. Dies folg t aus der Wiedergabe der beiden beansta n- deten Aussagen unter den Vorzügen kompatiblen Verbrauchs materials, durch 12 13 14 - 8 - die der Eindruck einer freiwilligen Leistung erweckt wird. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass in unmittelbarem Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Angaben die Gewährleistung von zwei Jahren ausdrücklich als ein gesetzliches Recht bezeichnet wird, das selbstverständlich gilt. 2 . Anders verhält es sich bei der mit dem Unterlassungsantrag zu I 4 Punkt 2 angegriffenen Werbe aussage " Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren " . Mit dieser Form u- lierung wird für den angesprochenen Verbraucher klargestellt, dass er von der Beklagten insoweit keine Rechte eingeräumt bekomm t, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen. In dieser Hinsicht liegt auch keine gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG, Art. 6 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2005/29/EG irreführe n- de Werbung mit bei Leistungsstörungen selbstverständlich bestehenden G e- währle istungsansprüchen vor; denn die dann bestehenden Ansprüche werden nicht als etwas Ungewöhnliches herausgestellt, sondern als selbstverständlich bestehend bezeichnet (vgl. GroßKomm.UWG/ Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 133 ; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 R n. 2.115 ) . 3 . Die Klägerin kann die ihr durch die Abmahnung nach einem Gege n- standswert von 65.000 entstandenen K osten von 1.479,90 910,71 nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nebst Zinsen ersetzt verlangen . Über den vom Berufungsgericht angenommenen Gegenstandswert von 20.000 die Abmahnung hinsichtlich eines Gegenstandswerts von weiteren 20.000 berechtigt, so dass der Klägerin ein Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe von 40/65 von 1.479,90 ( v gl. BGH , Urteil vom 10. Dezember 2009 I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 52 = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter; Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 27/08, GRUR 201 0, 939 Rn. 41 = WRP 2010, 1249 Telefonwerbung nach Unternehmenswe chsel; Urteil vom 31. Mai 2012 I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 49 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe, jeweils mwN). 15 16 - 9 - III. Der Streitfall wirft keine entscheidungserheblichen Fragen zur Ausl e- gung des Unionsrechts auf, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den G e- richts hof der Europäischen Union erfordern. Hinsichtlich der Auslegung der Nummer 10 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG bestehen im vorliegenden Fall keine vernünftigen Zweifel. Dementsprechend ist auch keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Unio n veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. September 2008 - C - 428/06 bis C - 434/06 , Slg. 2008, I 6747 = EuZW 2008, 757 Rn. 42 - UGT - Rioja u.a.; Urteil vom 18. Oktober 2011 - C - 128/09 bis C - 131/09, C - 134/09 und C - 135/09, Slg. 2011, I - 9711 = NVwZ 2011, 1506 Rn. 31 - Boxus u.a.). IV. Nach allem ist das Urteil erster Instanz wiederherzustellen, soweit das Landgericht die Beklagte nach den Unterlassungsanträgen zu I 4 Pu nkt 1 und 3 und den hierauf bezogenen Anträgen auf Auskunft und Schadensersat z- feststellung verurteilt ha t. Hinsichtlich der Abmahnkosten erweist sich die Rev i- sion in dem oben in Rn. 16 dargestellten Umfang als begründet. Im Übrigen ist d as Rechtsmittel zur ückzuweisen. 17 18 - 10 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2, § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 03.02.2012 - 16 O 31/11 - OLG Hamm, Entsch eidung vom 30.08.2012 - I - 4 U 44/12 - 19
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