BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 185/13 Verkündet am: 5. März 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Patientenindividuell zusammengest ellte Arzneimittelblister UWG § 4 Nr. 11; AMPreisV § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7; AMG § 78 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1; GG Art. 12 Abs. 1 a) Die Bestimmung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 AMPreisV, nach der für ve r- schreibungspflichtige Arzneimittel keine Preisbindung g emäß § 78 Abs. 1 und 2 Satz 2 AMG in Verbindung mit den Bestimmungen der Arzneimitte l- preisverordnung bei der Abgabe von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen besteht, wenn deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt, ist nicht im Hinblick auf ihre Entstehungsgeschic h- te dahingehend einschränkend auszulegen, dass eine ärztliche Verordnung für patientenindividuell zusammengestellte Blister und für die Entnahme von Teilmengen vorliegen muss. b) Die in § 78 Abs. 3 Satz 1 Halbsa tz 1 AMG geregelte Pflicht des pharmazeut i- schen Unternehmers zur Sicherstellung eines einheitlichen Abgabepreises dient der Gewährleistung einheitlicher Apothekenabgabepreise für preisg e- bundene Arzneimittel gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG und besteht nicht, w enn die Preise und Preisspannen der Arzneimittelpreisverordnung nach § 1 Abs. 3 oder 4 AMPreisV nicht eingehalten werden müssen. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 185/13 - OLG Stuttgart LG Ulm - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die münd liche Verhan d- lung vom 5. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. September 2013 aufg e- hoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 27. August 2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstre its zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist ein Pharmaunternehmen, das Fertigarzneimittel in Form von Tabletten und Kapseln in unterschiedlichen Packungsgrößen vertreibt. Sie streitet mit der Klägerin, der Zentrale zur Bekämpfung unlaut eren Wettbewerbs, darüber, ob s ie den von ihr verlangten Abgabepreis für verschreibungspflichtige Fertiga rzneimittel sicherzustellen hat , wenn Apotheken für Patienten aus Fe r- tigarzneimittel packunge n individuelle Blister herstellen und dazu die einzelnen Ta bletten oder Kapseln aus den Packungen und, wenn s ie bereits in Blister verpackt sind, aus d ies en entnehmen , entsprechend einem Einnahmeplan über Automaten oder von Hand neu zusammenstellen und anschließend in Blistern 1 - 3 - verpacken . Auch wenn dabei in den von den Apotheken hergestellten Blistern nicht die Tabletten aus derselben Packung der Beklagten verwendet werden, wird im Ergebnis wenn gleich zeitlich gestaffelt die Gesamtmenge des Fe r- tigarzneimittels an den jeweiligen Patienten abgegeben. Die Anfertigu ng solcher patientenindividuell zusammengestellter B lister bietet sich vor allem bei Patie n- ten, die unter Dauermedikation stehen, und für Alten und Pflegeheime an, die andernfalls die jeweiligen Arzneimittel zu einnahmefertigen Tablettensets z u- sammenstell en müssten. In einem von der Beklagten im Jahr 2011 gegenüber Apotheken verwe n- deten Mustervertrag heißt es unter § 3 Nr. 1: Die Preise für die von ratiopharm gelieferten Fertigarzneimittel zur Herstellung von patientenindividuellen Arzneimittelblister n s ind entsprechend der Arzneimi t- telpreisverordnung frei verhandelbar. Die Klägerin ist der Ansicht , dass bei individuell für Patienten zusa m- mengestellten B listern keine Abgabe von Teilmengen erfolgt. Die Beklagte ve r- stoße durch die Verhandlung von Preisen in den in Rede stehenden Fällen g e- gen die arzneimittelrechtliche Preisbindung und handele wettbewerbswidrig. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher b e- zeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, 1. im geschäftliche n Verkehr in Verträgen mit Apotheken die nachstehende Klausel wörtlich oder inhaltsgleich zu verwenden: (Es folgt der Text des § 3 Nr. 1 des von der Beklagten im Jahr 2011 verwendeten Mustervertrags.) und/oder 2. verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel zur Herstellung von patientenind i- viduellen Arzneimittelblistern an Apotheker zu Preisen unter Abweichung vom einheitlichen Herstellerabgabepreis zu liefern, die zuvor mit dem Ap o- theker frei verhandelt wurden. Darüber hinaus hat die Klägerin den Ersatz v on pauschalen Abmahnko s- ten in Höhe von 219,35 2 3 4 5 - 4 - Nach Ansicht der Beklagte n besteht bei Fertigarzneimitteln, die für Blister bestimmt sind, die für Patienten individuell zusammengestellt sind, keine Prei s- bindung nach der Arzneimitte lpreisverordnung , weil bei der Anfertigung von so l- chen Blistern aus einem Fertigarzneimittel Teilmengen entnommen w e rden, deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleib t . Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart, WRP 2013, 1643). Mit ihrer vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin bea n- tragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage als aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 AMG und § 1 Abs. 1 AMPreisV begründet angesehen und dazu ausgeführt: Der Umstand, dass die Bestimmung des § 78 Ab s. 1 Satz 3 AMG , nach der die den Großhandel betreffenden Preisbindungen auch für die Hersteller gälten, erst am 1. Januar 2012 in Kraft getreten sei, habe auf den streitgege n- ständlichen Unterlassungsanspruch keinen Einfluss . D iese neue gesetzliche Regelun g habe die bisherige Rechtslage nur bestätigt. Die Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung stünden der Annahme eines Verstoßes der Beklagten gegen die Preisbindung eben falls nicht entg e- gen. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 AMPreisV gelte nach ihrem Wortlaut nur für die Abgabe von Arzneimitteln durch den Apotheker. Ihre en t- sprechende Anwendung auf Verträge zwischen dem Hersteller und dem Ap o- theker scheide aus systematischen Gründen aus. D er Verordnungsgeber habe bei der Einfügung der Regelu ng des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 AMPreisV die B e- 6 7 8 9 10 - 5 - sonderheiten im Blick gehabt, die für den Apotheker bei der Abgabe von Tei l- mengen wegen ärztlicher Verordnungen entstünden, die auf individuell herg e- stellte Arzneimittelblister und auf die Entnahme von Teilmeng en von Fertigar z- neimitteln bezogen seien. Die Abweichung von der Preisbindung sei nicht zur Kompensation der den Apotheken durch die individuell hergestellten Arzneimittelblister entstehe n- den zusätzlichen Kosten gerechtfertigt. Das Sozialversicherungssy stem oder der Selbstzahler müssten den mit der Herstellung eines auf den individuellen Patienten zugeschnittenen Blisters verbundenen Aufwand in einem Alten - oder Pflegeheim über die Pflegesätze mitbezahlen. Zudem ließen das Arzneimitte l- gesetz und die Arzn eimittelpreisverordnung die gesonderte Vergütung von Sonderleistungen des Apothekers zu, so dass ein Ausgleich der Zusatzkosten der Apotheken durch den Hersteller der Fertigarzneimittel nicht zwingend geb o- ten sei. Die Beklagte habe nicht erklären können, w elches wirtschaftliche Inter - esse sie über eine Kundenbindung hinaus daran habe, über individuelle Prei s- verhandlungen Herstellerrabatte an die Apotheken zu geben, die dort im E r- gebnis zu einer Doppelkompensation führten. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist b e- gründet und führt zur Abweisung der Klage. Die von der Klägerin auf der Grun d- lage der §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 Satz 1 Hal b- satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 AMG, § 1 Abs. 1 AMPreis V und § 12 Abs . 1 Satz 2 UWG geltend gemachte n Ansprüche stell en sich weder nach der Rechtslage, wie s ie bis zum 31. Dezember 2011 bestanden hat (dazu unter II 1), noch nach der mit dem Inkrafttreten des § 78 Abs. 1 Satz 3 AMG am 1. Januar 2012 g e- änderten Rechtslage als begründet dar (dazu unter II 2). 1. Die Beklagte hat nach de n Bestimmungen , die bis zum 31. Dezember 2011 gegolten haben , gegen keine der vorstehend genann ten Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimittelpreisverordnung verstoßen. 11 12 13 - 6 - a) Nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AMG haben pharmazeutische U n- ternehmer im Sinne von § 4 Abs. 18 AMG für apothekenpflichtige Arzneimittel , für die nach § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten ist , einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen, wenn für s ie durch die gemäß § 78 Abs. 1 AMG erlassene Arzneimittelpreisverordnung Pre i- se und Preisspannen be stimmt sind . Z u diesem Zweck werden im Humanar z- neimittelbereich bei Fertigarzneimitteln im Sinne von § 4 Abs. 1 AMG g emäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 AMPreisV die Preisspannen des Großhandels bei der A b- gabe im Wiederverkauf an Apotheken und gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3, 6 und 7 AMPreisV die Preisspannen und Preise der Apotheke n bei der Abgabe im Wiederverkauf festgelegt. Davon a usgenommen sind nach § 1 Abs. 4 AMPreisV die Preisspannen und Preise für nicht verschreibungspflichtige Ar z- neimittel und nach § 1 Abs. 3 Satz 1 AMPreisV die Preisspannen und Preise der Apotheken in den dort aufgeführten Fällen der Arzneimittel abgabe. Dan ach muss der pharmazeutische Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis nur si cher stellen, wenn das Arzneimittel der Arzneimittelpreisverordnung unterfällt. Das ist bei den individuell für Patienten hergestellten Arzneimittelblistern nicht der Fall. Diese sind nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 AMPreisV vom Anwendung s- bereich der Verordnung ausgenommen. b) Keine Bindung der Preise der Apotheke n besteht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 AMPreisV bei der Abgabe von aus Fertigarzneimitteln entnomm e- nen Teilmengen, sow eit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stä r- ke unverändert bleibt. Diese Voraussetzungen sind nach dem Wortlaut der Norm vorliegend erfüllt. Die Apotheken geben die Fertigarzneimittel in Teilme n- gen ab. Dass im Zeitablauf die Gesamtmenge einer Arzne imittelpackung au s- g e liefert wird, schließt die Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 AMPreisV nicht aus. Für einen entsprechenden Ausschluss gibt der Wortlaut der Norm nichts her. Die Vorschrift erfordert auch nicht, dass die Abgabe der Teilmenge auf einer ärztlichen Verordnung beruht. Darreichungsform, Zusammensetzung 14 15 - 7 - und Stärke der in den von den Apotheken hergestellten Blistern abgegebenen Arzneimittel bleiben unverändert. Eine einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 AMPreisV ist nicht im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Sinn und Zweck geboten. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist die Besti m- mung weiter nicht einschränkend auszulegen, um Missbrauchsmöglichkeiten bei der Preisgestaltung zu begegnen. Der V erordnungsgeber hatte bei der Fassung der Vorschrift zum einen Arzneimittelblister, die individuell für einen Patienten für einen bestimmten Zei t- raum aufgrund einer ärztlichen Verordnung hergestellt werden, und zum and e- ren für aus Fertigarzneimitteln entno mmene Teilmengen (Auseinzelung) im Blick ( vgl. Begründung des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD des GKV - Wettbewerbsstärkungsgesetzes , BT Drucks. 16/3 100, S. 200; Ho f- mann in Kügel/ Müller/ Hofmann, AMG, 2012, § 78 Rn. 53; Kutlu in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl., § 1 AMPreisV Rn. 12; Sandrock/Nawroth in Dieners/ Reese, Handbuch des Pharmarechts, 2010, § 9 Rn. 147; Grau/Kutlu, A&R 2009, 153, 157). Dem lag die Erwägung zugrunde, dass eine vorherige Einstellung von Listenpreisen für individuell für Patienten hergestellte Arzneimittelblister oder die Aufstellung fester Berechnungsgrundlagen für die Abgabe von aus Fe r- tigarzneimitteln entnommenen Teilmengen nicht praktikabel ist (vgl . Begrü n- dung des GKV - WSG, BT - Drucks. 16/3100, S. 200; Grau/Kutlu, A&R 2009, 153, 157). Ohne die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 AMPreisV müssten für unterschiedliche, individuell für Patienten hergestellte Arzneimittelblister jeweils eigene Listenpr eise oder Berechnungsgrundlagen eingestellt werden, wenn bei ihrer Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt und sie gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 AMG Fertigarzneimittel sind, die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1b Buchst. b AMG von der grundsätzl ichen Zulassungspflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AMG ausgenommen sind. 16 17 18 - 8 - Diese Praktikabilitätserwägungen sprechen dafür, die Vorschrift nicht einengend auszulegen, um eine für Patienten sowie Alten - und Pflegeheime individuelle Zusammenstellung von Arznei mitteln in Blistern, die Fehlmedikati o- nen durch falsche Arzneimitteleinnahme zu verhindern hilft, nicht zu behindern. Die dagegen von der Revisionserwiderung angeführten Missbrauchsmöglichke i- ten zur Umgehung der Arzneimittelpreisbindung rechtfertigen ebenf alls keine einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 AMPreisV. Das Ber u- fungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die zu dem Ergebnis führen, die mit der Arzneimittelpreisbindung verfolgten Ziele, im öffentlichen Interesse die gebotene flä chendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen und das finanzielle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern, erforderten eine einschrä n- kende Auslegung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 AMPreisV. Die Revision serwid e- rung zeigt ebenfalls keine entsprechenden Gesichtspunkte auf. Dass eine Ve r- packung in neue Blister für individuelle Patienten mit dem Ziel erfolgt, Preisvo r- schriften zu umgehen, hat das Berufungsgericht nicht angenommen. Für e ine ernstzunehmende Gefahr eines solchen Verhaltens ist auch nichts ersichtlich. c) Soweit danach bei Fertigarzneimitteln, die dazu bestimmt sind, in ind i- viduell zusammengestellten Blister n abgegeben zu werden, gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 AMPreisV im Verhältnis zwischen den Apotheken und den Ve r- brauchern keine Preisbindung besteht , kann auch im Verhältnis der pharmaze u- tischen Unternehme r zu den Apotheken kein Verbot der Gewährung von R aba t- te n bestehen , da die in § 78 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AMG gerege lte Pflicht der pharmazeutischen Unternehmer zur Sicherstellung eines einheitlichen Abgab e- preises an das Bestehen eine r solchen Preisbindung anknüpft (Grau/Kutlu, A&R 2009, 153, 157). aa ) In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen , dass die in § 78 A bs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AMG geregelte Verpflichtung der pharmazeutischen Unternehmer, für Arzneimittel nach § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG, für die durch die Arzneimittelpreisverordnung Preise und Preisspannen bestimmt sind, einen 19 20 21 - 9 - einheitlichen Abgabepreis sicherz ustellen, eine Beschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit darstellt, die einer entspr e- chenden Rechtfertigung bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1126/94, BVerfGE 101, 331, 346 f., zur früheren Vergütungsreg e- lung für Berufsbetreuer; Kam merbeschluss vom 19. März 2004 1 BvR 1319/02, NJW 2004, 3172, 3173, zur G O Ä; Kammerbeschluss vom 26. September 2005 - 1 BvR 82/03, NJW 2006, 495, zur HOAI; Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 BvR 2576/04, BVerfGE 117, 163, 181, zu § 49b Abs. 2 BRAO; Kammerbeschluss vom 15. Juni 2009 - 1 BvR 1342/07, NJW - RR 2010, 259, 260, zur früheren BRAGO) . bb ) Eine solche Rechtfertigung besteht , soweit die Sicherstellung einhei t- licher Abgabepreise der pharmazeutischen Untern ehmer gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AMG notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung ei n- heitliche r Apothekenabgabepreis e für Arzneimittel nach § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG ist . M it der Gewährleistung einheitlicher Apothekenabgabepreise soll im Hinblick auf die Beratungs - und Schlüsselfunktion der Apotheken ein Preiswet t- bewerb auf der Handelsstufe der Apotheken ausgeschlos sen oder jedenfalls vermindert und dadurch im öffentlichen Interesse die gebotene flächendecke n- de und gleichmäßige Versorgung der Bevöl kerung mit Arzneimitteln sicherg e- stellt und zudem das finanzielle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert werden (GmS - OGB, Beschluss vom 22. Au - gust 2012 - GmS - OGB 1/10, BGHZ 194, 354 Rn. 25 mwN). cc ) Keine solche Rech tfertigung besteht dagegen dort , wo die Preise und Preisspannen der Arzneimittelpreisverordnung für Apotheken bei bestimmte n Arzneimittel n oder bei der Abgabe von Arzneimitteln durch oder an bestimmte Personen oder zu bestimmten Zwecken nach § 1 Abs. 3 und 4 AMPreisV nicht eingehalten werden müssen . In diesen Fällen hat der Gesetzgeber aus unte r- schiedlichen Gründen (vgl. dazu Kutlu in Spickhoff aaO § 1 AMPreisV Rn. 6 bis 14) darauf verzichtet, einheitliche Apothekenabgabepreise für Arzneimittel durch die Fe stlegung der Preisspannen des Großhandels und der Preisspa n- 22 23 - 10 - nen und Preise bei der Abgabe im Wiederverkauf zu gewährleisten. Demen t- sprechend besteht in solchen Fällen weder eine Verpflichtung der Apotheken, einen einheitlichen Apothekenabgabepreis zu verlan gen, noch eine Verpflic h- tung der pharmazeutischen Unternehmer, ihrerseits einen einheitlichen Preis zu verlangen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der einzelne in § 1 Abs. 3 und 4 AMPreisV geregelte Ausnahmetatbestand an eine bestimmte Stellung oder F unktion des Abgebenden oder Empfängers (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3a und 5 AMPreisV) , an eine bestimmte Beschaffenheit des Arzneim ittels (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 3a, 4, 6 und 8 und insbesondere § 1 Abs. 4 AMPreisV) oder an eine besondere Zweck bestimmung anknüpft, wie das außer in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 6 AMPreisV auch im Fall des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 AMPreisV gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 B 1 KR 7/09 R, SozR 42500 § 130a Nr. 4, juris Rn. 19 und 21 bis 28, zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 1 Abs. 4 AMPreisV; Urteil vom 29. April 2010 B 3 KR 3/09 R, SozR 42500 § 130a Nr. 6, juris Rn. 19 f. und 22 bis 25, zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AMPreisV; Dettling/Kieser/Ulshöfer, PharmR 2009, 421, 427 und Kutlu i n Spickhoff aaO § 1 AMPreisV Rn. 14 , jeweils zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 AMPreisV ; aA Saalfrank/Wesser, A&R 2010, 19, 22 ). dd) Es sprechen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber der Regelu ng des § 78 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AMG ü ber die Gewährleistung einheitlicher Apothekenabgabepreise für Arzneimittel hinaus eine weitere Funktion zugewiesen hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, spräche im Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. oben Rn. 21) - nichts dafür, dass eine so l- che weitere Funk tion in den in § 1 Abs. 3 und 4 AMPreisV geregelten Fällen, in denen die Apotheken keinen einheitlichen Apothekenabgabepreis zu gewäh r- lei s ten haben, für sich allein die Verpf l ichtung der pharmazeutischen Unte r- nehmer rechtfertigen könnte, gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AMG einen einheitlichen Abgabepreis einzuhalten. ee) I m Schrifttum wird allerdings teilweise die Ansicht vertreten , die R e- gelung des § 78 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AMG verpflichte den pharmazeut i- 24 25 - 11 - schen Unternehmer im Ergebnis dazu, jede s apothekenpflichtige Arzneimittel bei jedem Inverkehrbringen in jeder Darreichungsform, jeder Stärke und jeder Packungsgröße stets zum gleichen Preis in Rechnung zu stellen (Kloesel/ Cyran, Arzneimittelrecht, 125. Lief. 2013, § 78 AMG Rn. 38 mwN; vgl. auch Saalfrank/Wesser, A&R 2010, 19, 20 und Hofmann in Kügel/Müller/Hofmann aaO § 78 R n. 40). Dabei wird allerdings nicht genügend berücksichtigt, dass die Bestimmung des § 78 Abs. 3 Sat z 1 Halbsatz 1 AMG nicht nur auf die in § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG enthaltene Regelung ("Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2") bezogen ist, sondern die Anwendung der Arzneimittelpreisverordnung vorau s- setzt tz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind") . An diesem letzten Erfordernis fehlt es, wenn § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 AMPreisV eingreift . 2. Die mit Wirkung vom 1. Januar 2012 neu eingeführte Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 3 AMG, wonach die Preisvorschrif ten für den Großhandel au f- grund von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG für pharmazeutische Unternehmer bei der Abgabe an Apotheken gelten, die die Arzneimittel zur Abgabe an den Ve r- braucher beziehen, ha t an der vorstehend dargestellten Rechtslage nichts g e- ändert . Die Bestimmung stellt lediglich klar , dass die Großhandelszuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung einschließlich der Vorschriften zu den Möglichkeiten der Rabattg ewährung an Apotheken im Direktvertrieb von pha r- mazeutischen Unternehmern an Apotheke n oder durch andere natürliche oder juristische Personen gelten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Au s- schusses für Gesundheit [14. Ausschuss] zum Entwurf des GKV - Versor - gungsstrukturgesetz es , BT - Drucks. 17/ 8005, S. 135). Die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 3 AMG knüpft damit an die Bestimm ung des § 2 AMPreisV über die Großhandelszuschläge für Fer tigarzneimittel an. Diese Bestimmung ist ihre r- seits auf die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AMPreisV über die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe von Fe rtigarzneimitteln im Wiederverkauf an Apotheken bezogen . Die dortige Regelung gilt jedoch nicht für die Preisspa n- nen in den in § 1 Abs. 3 und 4 AMPreisV genannten Fällen. § 78 Abs. 1 Satz 3 26 - 12 - AMG und § 2 AMPreisV sind deshalb nicht einschlägig, wenn der Anwe n- dungsbereich der Arzneimittelpreisverordnung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 AMPreisV nicht eröffnet ist. III. Nach den vorstehenden Ausführungen kann das Urteil des Ber u- fungsgerichts keinen Bestand haben ; es ist d aher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Da de r Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, ist in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . D ie Klage ist unter Abänderung des Urteil s des Landgerichts abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Koch Lö ffler Schwonke Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 27.08.2012 - 4 O 53/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.09.2013 - 2 U 155/12 - 27 28
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