ECLI:DE:BGH:2016:240316UIZR185.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 185/14 Verkündet am: 24. März 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja grit - BGB § 12 a) Der Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domai n- namens durch einen Treuhänder kommt im Verhältnis zu Gleichnamigen die Pr i- orität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Reg istrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent - etwa im Wege eines Dispute - Eintrags bei der DENIC - den Domainnamen bean sprucht (Fes t- ha l tung an BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 ). b) Wird zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen im Internet lediglich de r Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" angezeigt, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 185/14 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 24 . März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Juli 2014 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 2013 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, 1. gegenüber der DENIC auf den Domainnamen "grit - " zu verzichten; 2. an die Kläger o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin der aus ihrem bürgerlichen Nam en gebildeten Domainnamen " grit " und " " . Für den Beklagten ist seit dem Jahr 2007 de r Domainna me " grit - l " registriert . Die u nter dem Domainnamen " grit - " aufrufbare Internetseite enthält keine I n- halte , sondern led iglich den Hinweis, dass dort eine neue Internet p räsenz en t- steht . Die Klägerin hat im Jahr 2010 bei der DENIC einen sogenannten Disp u- te - Eintrag für den Domainnamen " grit - " erwirkt und den Beklag t en erfolglos zu dessen Freigabe aufgefordert . D ie Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu r Freigabe des Domainn a- mens " grit - " zu verurteilen (Klageantrag 1) . Sie macht außerdem die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geltend (Klagea n- trag 2) . Der Beklagte hat vorgetragen, den Domainnamen lediglich treuhänd e- risch für seine ehemalige Lebensgefährtin und in deren Auftrag zu halten. D ie se heiße mit bürgerlichem Namen eben falls Grit Lehmann . Sie trage die Kosten und nutze die dazugehörige E - Mail - Adresse " info@grit - " . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Rev i- sion, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin weite r- hin die antragsgemäße V erurteilu ng des Beklagten . 1 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin st ehe gegen über dem Beklagten k ein Anspruch auf Freigabe des Domainnamens " grit - " gemäß § 12 BGB zu. Sie könne deshalb auch nicht Ersatz ihrer vorgeri chtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangen . Z ur Begründung hat es aus geführt: Die Klägerin werde nicht in ihrem Namensrecht verletzt, weil der Bekla g- te den Domainnamen nicht unbefugt für sich registriert habe. Dem Beklagten stünden zwar keine eigenen Re chte an dem Namen Grit Lehmann zu. Nach den unstreitigen Feststellungen des Landgerichts sei aber davon auszugehen, dass die Registrierung des Domainnamen s und die Aufrechterhaltung der R e- gistrierung durch den Beklagten als Treuhänder im Auftrag seiner ehe maligen Lebensgefährtin erfolgt sei , der ebenfalls ein Namensrecht an dem Namen z u- stehe . Deren Namensrecht könne der Beklagte der Klägerin entgegenhalten. Zwar bestehe vorliegend - anders als von der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs im Falle der Domai nregistrierung durch einen Treuhänder verlangt - keine einfache und zuverlässige Möglichkeit zu überprüfen, ob die Registri e- rung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt sei, weil un ter der Interneta dresse " grit - " keine In halte abrufbar seien. An diesem die Zulässigkeit der Domainregistrierung durch Treuhänder ei n- schränkenden Kriterium könne jedoch nicht festgehalten werden, weil die G e- fahr, Gleichnamige weltweit von der Nutzung ihres Namens als Domainname auszuschließen, m ittlerweile nicht mehr bestehe. Vorliegend folge dies schon daraus, dass die Klägerin Inhaberin der Domainnamen " grit " und " " sei . Zudem sei en inzwischen zahlreiche weitere Top - Level - Domains eingeführt worden. Aus diesen Gründen ve rletze die beanstandete Domainregistrierung auch keine schutzwürdige n Interessen der Klägeri n . Ein durch das Namensrecht geschützte s Interesse an einem Domain namen , in de m 6 7 - 5 - Vor - und Nachname durch ein Minuszeichen getrennt würden, sei nicht zu e r- kennen . I I . Die se Beurteilung hält den A ngriffe n der Revision nicht stand. Sie fü h- ren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verurteilung des Beklagten . 1 . Die Klägerin hat nach § 12 Satz 1 BGB Anspruch darauf , dass der B e- klagte gegenüber der DENIC auf den Do main - Namen " grit - " ve r- zic h tet. a) Der Klageantrag 1 ist seinem Wortlaut nach darauf gerichtet, den B e- klagten durch Zwangsmittel zur Freigabe des Domainnamens "grit - " anzuhalten . Er ist dahin auszulegen, dass die Klägerin die gegenübe r der D E- NIC abzugebende Erklärung des Beklagten begehrt , auf diesen Domainnamen zu verzichten . Das Revisionsgericht kann den Klageantrag als Prozesserklärung selbst auslegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 29/14 , GRUR 2015, 1244 Rn. 12 = WRP 2016, 44 - Äquipotenzangabe in Fachinformation; Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 40 = WRP 2016, 454 - Smartphone - Werbung, jeweils mwN). Bei der Auslegung eines Klagea n- trags ist nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu h aften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen , und zu beachten, dass im Zweifel dasjenige g e- wollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, GRUR 2016, 395 Rn. 40 - S martphone - Werbung , mwN). Im Streitfall entspricht die Auslegung als Verzichtsantrag dem wohlve r- standenen Interesse der Klägerin, weil d ie Abgabe der Verzichtserklärung nach § 894 ZPO mit dem Eintritt der Rechtskraft d es zusprechenden Urteils fingiert wi rd , ohne dass es weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bedürfte (vgl. 8 9 10 11 12 - 6 - BGH, Urteil vom 22. November 2001 I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 206 ) . b) Eine im Streitfall allein in Betracht kommende unberechtigte N a- mensanmaßung im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsve r- wirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt we r- den ( BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 I ZR 92/02, BGHZ 161, 216, 220 f. Pro Fide Catholica; Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 18 = WRP 2008, 1520 ; Urteil vom 6. November 2013 I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 Rn. 14 = WRP 2014, 58 5 ). Diese Vor - aussetzungen können auch durch ein e bloße Registrierung des Domainnamens erfüllt werden. Das kommt in Betracht, wenn mit der Registrierung eine erhebl i- che Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist (BGH, Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 36 = W RP 2008, 1353 Metrosex; Urteil vom 22. Januar 2014 I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 21 = WRP 2014, 424 ). Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top - Level - Domain " .de " registr iert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hin - aus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Interneta dresse nur einmal vergeben werden kann (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 afilias .de; BGH, Ur teil vom 9. Novem ber 2011 I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 39 = WRP 2012, 330 Basler Haar - Kosmetik). Der berechtigte Namensinhaber wird so von der eig e- nen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top - Level - Domain ausgeschlossen ( BGHZ 1 49, 191, 199 ; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. ; Urteil vom 8. Februar 2007 I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 Rn. 11 ; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 ; GRUR 2012, 304 Rn. 38 Basler Haa r - Kosmetik; BGH, U r- teil vom 13. Dezember 2012 I ZR 150/11, GRUR 2013, 294 Rn. 14 = WRP 13 - 7 - 2013, 338 - ; BGH, GRUR 2014, 506 Rn. 28 ). Kommen mehrere Personen als berechti gte Namensträger in Betracht , gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Domainna me grundsätzlich das Gerechti g- keitsprinzip der Prio rität (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 I ZR 216/99, BGHZ 148, 1, 10 M; BGHZ 149, 191, 200 ; BGHZ 171, 104 Rn. 16 ). Nach diesen Maßstäb en kann eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin nicht verneint werden. c ) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen , dass der Klägerin ein Na mensrecht im Sinne des § 12 BGB zusteht. Das Berufungsgericht ist fe r- ner der Sac he nach zu Recht davo n ausgegangen, dass d er Beklagte den N a- men der Klägerin dadurch gebraucht hat , dass er ihn als Domainnamen regi s- triert und die Registrierung aufrecht erhalten hat (vgl . dazu BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 ; GRUR 2014, 506 Rn. 17 ) . Der Anna hme eines Namensgebrauch s im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB steht im Streitfall nicht entgegen, dass in dem in Rede stehenden Domainname n de r Vorname vom Nachnamen durch einen Bindestrich getrennt ist . Der Bindestrich wird ersich t- lich als Ersatz für das im Rahmen eines Domainnamens technisch nicht mögl i- che Leerzeichen gebraucht (vgl. BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 38 Basler Haar - Kosmetik; OLG Köln, MMR 2007, 326, 327). Die Revision erhebt gegen diese für sie günstige Beurteilung keine Rügen ; die Revisionserwid erung nimmt sie ebenfalls hin . Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht bei seiner Beurteilung auch nicht unterlaufen. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, es bestehe e i- ne nach § 12 BGB erforderliche Zuordnungsverwirrung . Eine Zuordnungs ve r- wirrung liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden N a- men namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Ga t- tungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen 14 15 - 8 - Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet auftritts (BGHZ 149, 191, 199 she ; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 ; GRUR 2012, 304 Rn. 39 Basler Ha ar - Kosmetik; GRUR 2014, 506 R n. 21 ). Es sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die vorliegend Anlass zu e i- ner abweichenden Beurteilung geben. d ) D ie Annahme des Berufungsgericht s , d er Gebrauch des fremden N a- mens durch den Beklagten sei befugt erfolgt , ist nicht f rei von Rechtsfehlern. a a ) Der Gebrauch eines Namens ist befugt im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB , wenn dem Be nutzer eigene Rechte an diesem Namen zustehen (vgl. da zu BGHZ 155, 273, 277 ; BGH, Urteil vom 21. September 2006 I ZR 201/03, GRU R 2007, 259 Rn. 14 = WRP 2007, 76 ). Zudem kann ein Namensträger einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen, wobei diese Gestattung auf einen bestimmten Zweck beschränkt werden kann und zudem nicht schrankenlos zulässig ist (BGHZ 171, 104 Rn. 15 ). In Fällen, in denen ein Domainname aufgrund des Au f- trags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert wo r- den ist, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleich namigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (BGHZ 171, 104 Rn. 18 grundke.d e; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 I ZR 231/01, GR UR 2006, 158 Rn. 16 = WRP 2006, 90 ). Besteht schon zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anme l- det, unter dem Domainnamen ein Internetauftritt des Namensträgers, kann o h- ne weit eres davon au sgegangen werden, d ass die Registrierung des Domai n- namens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist (BGHZ 171, 104 Rn. 19 ). Gleiches gilt , wenn der Namensträger bei im Übrigen gleichen Voraussetzungen zwar ursprünglich keinen Auftrag zur Eintra gung des D o- 16 17 - 9 - mainnamens erteilt, die Eintragung aber nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent - etwa im Wege eines Dispute - Eintrags bei der DENIC - den Domainnamen beansprucht ( BGHZ 171, 104 Rn. 18 ; BGH, Urteil vom 23. Oktob er 2008 I ZR 11/06, GRUR 2009, 608 Rn. 9 = WRP 2009, 734 ). In einem solchen Fall kann der im Auftrag eines Namen s- trägers handelnde Dritte das Namensrecht einem Gleichnamigen entgegen ha l- ten. Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht erfül lt. b b) Der Beklagte verfügt über keine eigenen Rechte an dem Namen " Grit Lehmann " . Der Umstand , dass er bei der Registrierung des streitbefangenen Domainnamens als Treuhänder im Auftrag se iner gleichnamigen Lebensge fäh r- tin tätig geworden ist, führt vor liegend nicht zur Annahme eines befugten N a- mensgebrauchs . (1 ) Das Berufungsgericht konnte nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu Recht davon ausgehen, dass die ehemalige Lebensgefährtin de s Beklagten diesen als Treuhänder beauftragt hat, de n Domainna men " grit - " für sie registrieren zu lassen und die Domain für sie zu halten. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge der Revision bleibt ohne Erfolg. Der Beklagte hat entsprechend der ihm insoweit nach allgemeinen Grundsätzen obl iegenden Darlegungs - und Beweislast (vgl. dazu OLG Karlsr u- he, MMR 2013, 517, 518; Müller in Spindler/Schuster, Recht der elektro nischen Medien, 3. Aufl., § 12 BGB Rn. 77) erstinstanzlich vorgetragen, er sei von se i- ner damaligen Lebensgefährtin mit der Re gistrierung und Verwaltung des D o- mainnamens " grit - " beauftragt worden. Die daraus entstehenden Kosten würden von dieser getragen. Ebenso werde die zu dem Domainnamen gehörige E - Mail - Adresse von ihr genutzt. Die Klägerin ist diesem Sachvortrag ni c ht entgegen getreten. Davon ist das Landgericht in den Gründen seines U r- teils ausgegangen. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Beweiskraft der t atbe standlichen Feststellungen des l andgerichtlichen Urteils nach § 314 18 19 20 - 10 - Satz 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde gelegt, zu denen auch die zum Teil soweit das Treuhandverhältnis betrof fen ist in den Entscheidungsgründen enthaltenen Tatbestandsfeststellungen gehören ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Oktober 19 92 V ZR 185/91, BGHZ 119, 300, 301; Ur teil vom 13. Juli 2000 I ZR 49/98, TranspR 2000, 409, 411; Musi elak in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 314 Rn. 2). Die Unrichtigkeit de s Tatbestands kann grundsätzlich nur im Ber ichtigungsverfahren nach § 320 ZPO gel tend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 II ZR 334/04, NJW - RR 2007, 1434 Rn. 11; Ur teil vom 1. Dezember 2008 II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 16; Urteil vom 16. Dezember 2010 I ZR 161/08, GRUR 2011, 459 Rn. 12 = WRP 2011, 467 Satan der Rache) . Ein solches Verfahren ist i m Streitfall nicht durchgeführt worden . Die Revision rügt , das Berufungsgericht habe den tatbestandlichen Fes t- stellungen des Landgerichts wegen Widersprüchli chkeit keine Beweiskraft nach § 314 Satz 1 ZPO beimessen dürfen. Es habe nicht annehmen dürfen, die B e- auftragung des Beklagten mit der Registrierung und Verwaltung des Domai n- namens " grit - " durch seine ehemalige Lebensgefährtin sei unstreitig gewesen. Dem kann nicht zugestimmt werden. D er Tatbestand eines Urteils liefert allerdings keinen Be weis für das Parteivorbringen, wenn er widersprüc h- lich ist (BGH, Urteil vom 9. März 1995 III ZR 44/94, NJW - RR 1 995, 1058, 1060; Urteil vom 19. November 1998 IX ZR 116/97, NJW 1999, 641, 642; U r- teil vom 14. Januar 2010 I ZR 4/08 , MD 2010, 362 Rn. 9). Ein Widerspruch kann sich aus Unterschieden zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei ergeben (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1988 V ZR 73/87, NJW 198 9, 898; BGH, GRUR 2011, 459 Rn. 12 Satan der Rache). Einen solchen von Am ts wegen zu berücksichtigenden Widerspruch enthält das Urteil des Lan d- gerichts nicht. Soweit d ie Revision geltend macht, die Klägerin habe die Nu t- zung der Internetseite mit dem Domainnamen " grit - lehman n.de " durch die se i- 21 - 11 - nerzeitige Lebensgefährtin des Beklagten bestritten, betrifft dies einen anderen Gesichtspunkt als den erstinstanzlich nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten, e r sei mit der Registrierung und dem Halten des Domainnamens beauftragt word en. Wird im Rahmen der t atbestand lichen Feststellungen des erstinstanzl i- chen Urteils Tatsachenvortrag der Parteien als unstreitig bezeichnet, so hat das Berufungsgericht davon auszugehen, dass das entsprechende Vorbringen in er ster Instanz nicht bestrit ten wo rde n ist . Es ist dadurch aber nicht gehindert, neues, davon abweichendes Tatsachenvorbringen der Parteien zu berü cksic h- tigen und zu prüfen ( vgl. zu § 525 ZPO aF BGH, TranspR 2000, 409, 411 ; M u- siel ak in Musielak/Voit aaO § 314 R n. 4). Entsprechend hat sich das Ber u- fungsgericht mit dem zweitinstanzlichen Vortrag der Klägeri n, mit dem diese ein Treuhandverhältnis erstmals bestritten hat, befasst . Sein e Beurteilung, dieser Vortrag sei als verspätet zurückzuweisen , lässt k einen Rechtsfehler erkennen . (2 ) Die t reuhänderische Registrierung des beanstandeten Domain n a- mens durch den Beklagten stellt keinen befugten Namensgebrauch dar, weil es - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - an eine r einfache n und zuverlässige n Möglichkeit fehlte zu überprüfen , ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Der Internetauftritt unter dem Domainnamen " grit - " enthält l e- diglich den Hinweis, dass dort eine neue Internetpräsenz entsteht. Ein solcher Hinweis stellt keinen Internetauftr itt des Namensinhabers dar, der die Annahme rechtfertigt , d ie Registrierung des Domainnamens sei im Auftrag des Namen s- trägers er folgt (vgl. BGHZ 171, 104 Rn. 19 ; BGH, GRUR 2014, 506 Rn. 25 ) . Die Berücksichtigung des an die Klägerin gerichtete n Schreiben s der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten vom 12. Januar 2013, mit dem di e- 22 23 24 25 - 12 - se auf die gegenüber dem Beklagte n ausgesprochene anwaltliche Abmahnung reagiert hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Danach handelte der B e- klagte bei der Registrierung und Verwaltung des Domainnamens zwar im Au f- trag seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Die Klägerin hatte sich die Priorität für den Domainnamen jedoch bereits vor Zugang dieses Schreibens durch einen Dispute - Eintrag bei der DENIC gesich ert (vgl. BGHZ 171, 104 Rn. 18 ). (3 ) Entgegen der Ansicht des Be rufungsgericht s ist an den vo rstehend dargelegt en Grundsätze n der Senatsrechtsprechung festzuhalten. Dem Umstand, dass die Klägerin ihren Namen bereits mit den für sie r e- gis trierten Domainnamen " grit " und " " nutzt, kommt bei der Frage der Priorität der Domainregistrierung keine Bedeutung zu. Die Möglichkeit, anderslautende Domain namen zu nutzen, ändert nichts daran, dass die Kläg erin durch die Registr ierung des beanstandeten Domain namens von der gleichlautenden Nutzung ihres Namens ausgeschlossen ist. Dies muss sie nur hinnehmen, wenn die beanstandete Registrierung im Auftrag eines Gleichnamigen erfolgt ist und dies einfach und zuverlässig überprüft we rden kann. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Chancengleichheit der Gleic h- namigen bei der Nutzung ihres Namens als Domainname durch unberechtigte Interventionen Dritter beeinträchtigt würde (vgl. BGHZ 171, 104 Rn. 18 grun d- ). Entgegen der A uffassung des Berufungsgericht s rechtfertigt auch das mittlerweile verfügbare größere Angebot an Top - Level - Domains es nicht, im Falle der Domainregistrierung durch Dritte auf die vorgenannte Einschränkung zu verzichten . Der Namensträger muss sich bei der N utzung seines Namens nicht durch einen Dritten , der diesen Namen unbefugt gebraucht, auf andersla u- tende Top - Level - Domains verweisen lassen. 26 27 28 - 13 - c c ) Fehlt es danach an einer einfachen und zuverlässigen Möglichkeit der Überprüfung, ob die Registrierung des Na mens als Domainname im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist, kann sich jeder Namensträger die Priorität für den Domainnamen durch einen Dispute - Eintrag bei der DENIC sichern ( vgl. BGHZ 171, 104 Rn. 18 ) . D ies hat die Klägerin im Streitfall get an. e ) Das Berufungsurteil erweist sich nicht deshalb als richtig, weil - wie das Berufungsgericht weiter hin angenommen hat - es an eine r e rhebli che n B e- einträchtigung schutzwü rdiger Interessen der Klägerin fehlt . Diese Beurteilung hält der rechtlichen N achprüfung ebenfalls nicht stand . a a) Ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers wird regelmäßig dadurch erheblich beeinträchtigt, dass der eigene Name durch e i- nen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top - Leve l - Domain " .de " registriert wird , weil die mit dieser Bezeichnung gebildete Interneta dresse nur einmal vergeben werden kann und der berechtigte Na - mensinhaber so von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top - Level - Domain ausge schlossen wird (dazu bereits oben II 1 b Rn. 13 ) . Diese Erwägungen treffen auch auf den Streitfall zu. Das Berufungsg e- richt hat zu Unrecht angenommen, der Schutzwürdigkeit der Belange der Kl ä- gerin stehe ent gegen, dass sie bereits Inhaberin der Domainnamen " gritle h- ma " und " " sei . Wie der Senat bereits entschieden hat, werden Unternehmensbezeichnungen, die aus mehreren Wörtern bestehen, nach der Lebenserfahrung sowohl in der mit Bindestrich getrennten Schrei b- weise als auch zusammengeschrieben als Do mainnamen verwendet . Es liegt deshalb im berechtigten Interesse des Namensträgers , unter den beiden übl i- chen Eingabevarianten seines Namens im Internet aufgefunden zu werd en (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 42 Basler Haar - Kosmetik; aA OLG Köln, MMR 2007, 326, 32 7; Müller in Spindler /Schuster aaO § 12 BGB Rn. 84). Dass f ür die Verwendung eines bürgerlichen Namens als Domainadresse hiervon abwe i- 29 30 31 - 14 - chende Maßstä be gelten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt oder da r- gelegt. Das größere Angebot an neuen Top - Le vel - Domains vermindert das schutzwürdige Interesse der Klägerin an der Nutzung der Top - Level - Domain " .de " nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind inzwischen die Top - Level - Domain " .eu " und generische Top - Level - Domains wie etwa " .travel " ve rfügbar. Mangels anderweitiger Feststellungen verbleibt es auch in Ansehung der Top - Level - Domain " .eu " dabei, dass der Verkehr erwartet, einen Namen s- träger im Internet vornehmlich unter der aus seinem Namen als Second - Level - Domain und der im Inland übliche n und am meisten verwendeten länderspezif i- schen Top - Level - Domain " .de " auf einfache Weise aufzufinden (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 26 - ). An Feststellungen dazu, dass die nun verfügbaren generischen Top - Level - Domains einen sachlichen Bezug zum I n- ternetauftritt der Klägerin aufweisen und daher für eine Nutzung durch die Kl ä- gerin in Betracht kommen, fehlt es. Das Berufungsgericht hat auch nicht festg e- stellt, dass sich die Erwartung des Verkehrs, private oder juristische Personen im Inte rnet unter bestimmten Interneta dressen aufzufinden, infolge der Einfü h- rung neuer generischer Top - Level - Domains ge ändert hat. b b) D ie bei Namensrechtsverletzungen gebotene Interessenabwägung führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Ein Nichtberechtigter kann n ur ausnahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 ). Dies ist etwa der Fall, wenn die Regis t- rierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer en t- sprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist (BGH, GRUR 2 005, 430, 431 = WRP 2005, 488 ) oder aber wenn das Kennzeichen - oder Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens 32 33 - 15 - durch den Domaininhaber entstanden ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 und 30 ). Derartige Umstände sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich . Von der Klägeri n kann auch nicht verlangt werden, gegenüber einer unbefugten Namensnutzung auf andere freie Domainna men auszuwe i- chen (oben II 1 d bb 3 Rn. 27 ) . Stellt sich die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch den Beklagten deshalb als unbefu gt dar, weil seine Beauftragung im A u- ßenverhältnis k eine Wirksamkeit entfaltet (oben II 1 d bb 2 Rn. 23 ), kann das Interesse seiner ehemaligen Lebensgefährtin an einer Weiternutzung der aus dem Domainnamen abgeleiteten E - Mail - Adresse " info@grit - " im Rahmen der Interessenabwägung keine Berücksichtigung finden (vgl. auch BGHZ 155, 273, 278 ). 2 . Mit dem Verzichtsa nspruch hat das Berufungsgericht auch die Vor - aussetzungen des darauf bezogenen An spruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Rec htsverfolgungskosten zu Unr echt abgelehnt. Der Erstattungsanspruch folgt in der geltend gemacht en Höhe aus § 280 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB . Die Zinsforde rung ist gemäß § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt. III . Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist nicht erforde r- lich, weil der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann, ob die Klage begründet ist, und die Sache zur Endentsche i- dung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Klägerin abzuändern und der Beklagte de n Klagea ntr ägen en t- sprechend zu verurteilen. 34 35 36 - 16 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2013 - 27 O 466/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.07.2014 - 5 U 153/13 - 37
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