BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 185/98 Verkündet am: 24. Januar 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mü n - ke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 1998 im Kostenausspruch sowie insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revis i - onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Auseinanderse t - zungsguthabens in Anspruch. Die Parteien haben in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Grundstück in F. durch Bebauung und Veräußerung verwe r - tet. Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Auseinandersetzungsbilanz der - 3 - Parteien richtigerweise einen Gewinn ausweisen muß, während die Beklagte meint, es sei ein Verlust erwirtschaftet worden. Die Klägerin hat mit der Klage die ihr nach den Vereinbarungen der Parteien nur im Falle eines Gewinns zu erstattenden Vorlaufkosten sowie ihren Anteil am nach ihrer Meinung verbleibenden Gewinn verlangt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und im Wege der Widerklage anteiligen Ausgleich des sich nach ihren Berechnungen ergebenden Verlustes durch die Klägerin begehrt. Während das Landgericht Klage und Widerklage mangels Fälligkeit abgewiesen hat, hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 4.192.426,-- DM stattgegeben, die Widerklage jedoch abgewiesen. Mit ihrer Revision ve r - folgt die Beklagte nur noch ihr Klagabweisungsbegehren weiter. Sie wendet sich gegen das Berufungsurteil lediglich insoweit, als ihr das Oberlandesg e - richt im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung die Positionen "allgemeine Geschäftskosten" zum überwiegenden Teil und "Rückstellung Gewährleistung" ganz aberkannt hat. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefocht e - nen Urteils, soweit es die Verurteilung der Beklagten und die Kostenentsche i - dung angeht, zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat der Beklagten lediglich 915.907, - - DM al l - gemeine Geschäftskosten zugebilligt, 5.350.427, - - DM weniger als die B e - klagte in ihrer Ergebnisrechnung unter der Aufwandsposition "Baukosten" a n - gesetzt hat. - 4 - 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei zum Aufschlag allgemeiner Geschäftskosten zwar dem Grunde nach berechtigt, weil die B e - weisaufnahme erster Instanz nicht ergeben habe, daß die Parteien entgegen dem Wortlaut von § 7 Nr. 1 ihrer Projektbeteiligungsvereinbarung die Berüc k - sichtigung allgemeiner Geschäftskosten ausgeschlossen hätten. Die Beklagte dürfe allgemeine Geschäftskosten aber weder auf die Kosten des Grundstüc k - serwerbs aufschlagen, weil diese nicht unter den Begriff Baukosten fielen, noch auf Leistungen, die sie durch Fremdfirmen oder Konzerntöchter habe ausfü h - ren lassen, da anderenfalls allgemeine Geschäftskosten doppelt berücksichtigt würden: einmal die in den Vergütungsforderungen der Subunternehmer en t - haltenen und zum anderen die der Beklagten. Der nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangene, ihr nicht nachgelassene Vortrag der Beklagten über die Gepflogenheiten in der Bauindustrie bei der Ermittlung der allgeme i - nen Geschäftskosten und ihrer Berücksichtigung als Baukosten könne dabei als richtig unterstellt werden. Denn für die der Beklagten nachteilige Entsche i - dung komme es nicht auf die allgemeinen Gepflogenheiten in Baukreisen an. Sie ergebe sich vielmehr auf Grund einer den Interessen beider Parteien g e - recht werdenden Auslegung der vertraglichen Regelungen durch den Ber u - fungssenat. 2. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beklagte hatte unter Beweisantritt dargelegt, daß es in der Bauind u - strie allgemein üblich sei, bei der Berechnung der Baukosten auch auf Grun d - stückserwerbskosten und die Kosten fremdvergebener Leistungen allgemeine Geschäftskosten aufzuschlagen. Sie hatte außerdem erläutert, daß sie die H ö - - 5 - he ihrer allgemeinen Geschäftskosten unter Einbeziehung sowohl der ihr e r - wachsenen Grundstückserwerbskosten als auch der Leistungen Dritter ermi t - tele und dies in den beteiligten Verkehrskreisen üblich sei. Unterstellt man mit dem Berufungsgericht, daß die Vorgehensweise der Beklagten in der Bauind u - strie üblich ist, dann müßte sich in der Vereinbarung der Parteien ein deutlicher Anhalt für die Annahme finden, daß die ansonsten üblichen Grundsätze zw i - schen ihnen nicht gelten sollten. Ein solcher Anhaltspunkt wird vom Ber u - fungsgericht nicht aufgezeigt. a) Dies gilt zunächst für die Position "Grundstückserwerbskosten". Von vornherein fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis des Berufungsg e - richts, es verstehe sich von selbst, daß Grundstückskosten nicht unter den B e - griff der Baukosten fallen könnten. Angesichts der vom Berufungsgericht unte r - stellten gegenteiligen Übung der Branche, allgemeine Geschäftskosten sowohl auf Baukosten als auch auf die Kosten des Grunderwerbs aufzuschlagen, muß der allgemeine Wortsinn, auf den das Berufungsgericht abstellen will, für die Auslegung der Projektbeteiligungsvereinbarung der Parteien von vornherein unergiebig bleiben. Des weiteren ist nicht erkennbar, inwiefern die getrennte Aufführung der Bau- und der Grundstückserwerbskosten in § 7 Nr. 1 Abs. 2 des Vertrages eine von der Branchenüblichkeit abweichende Vertragsauslegung rechtfertigen soll. Ebensowenig läßt sich die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten den üblichen Aufschlag allgemeiner Geschäftskosten auch auf die Kosten des Grunderwerbs vertraglich abbedungen, mit dem Hinweis auf § 6 ihrer Vereinbarung begründen. Die Vergütung, die die Beklagte nach dieser Bestimmung beanspruchen kann, ist ein Entgelt für die von ihr im Rahmen der Partnerschaft insgesamt zu erbringende Geschäftsführungs- und Vertretung s - - 6 - tätigkeit und kein Ersatz für den branchenüblichen Aufschlag von Gemeink o - sten auch auf Bau- und Grunderwerbskosten. b) Auch für die Position "fremdvergebene Leistungen" trifft die Vertrag s - auslegung des Berufungsgerichts nicht zu. Die Erwägung, daß mit der Ei n - schaltung von Subunternehmern allgemeine Geschäftskosten zweifach anfi e - len, genügt nicht, um die Ansicht des Berufungsgerichts, es komme vorliegend nicht auf das im Bauwesen Übliche an, hinreichend zu belegen. Denn bei B e - teiligung von Subunternehmern ist der doppelte Anfall solcher Kosten die R e - gel. Das Berufungsgericht stellt mit Recht nicht fest, daß die Beklagte zur Einschaltung von Subunternehmern nach dem Vertrag der Parteien nicht b e - rechtigt war. Die Bestimmung unter § 7 Nr. 2 Abs. 3 "H. wird die Baua r - beiten selbst ausführen" kann angesichts der der Beklagten durch den Vertrag zugewiesenen Stellung einer Generalunternehmerin (später sogar Gen e - ralübernehmerin) nicht als generelles Verbot der Fremdvergabe von Baule i - stungen verstanden werden. c) Die von dem Berufungsgericht hinsichtlich beider streitigen Positionen für richtig gehaltene, einseitig zu Ungunsten der Beklagten von der unterstel l - ten branchenüblichen Handhabung abweichende Vertragsauslegung wird schließlich auch nicht durch die besonderen Umstände des Vertragsschlusses gerechtfertigt. Richtig ist lediglich, daß es zur Zusammenarbeit der Parteien kam, weil man gemeinsam versuchen wollte, die der Klägerin durch den Erwerb der zu bebauenden Grundstücke zu überhöhten Preisen entstandenen Verluste wieder wettzumachen. Daß daneben ein Auftragstief der Beklagten für diese Beweggrund der Vereinbarungen mit der Klägerin war, hat das Berufungsg e - richt nicht festgestellt. Die Beweisaufnahme hat eine Bestätigung für diese - 7 - Behauptung offenbar auch nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht erbracht, da es ausführt, es habe sich "möglicherweise" für die Beklagte nicht um ein normal kalkuliertes Geschäft gehandelt. Wenn es aber in erster Linie um den Ausgleich der der Klägerin erwachsenen Verluste ging, war es naheliegend, daß die Zusammenarbeit der Parteien zumindest nicht zu Nachteilen auf Seiten der Beklagten führen sollte. Diese Überlegung hat ihren ausdrücklichen Ni e - derschlag in der Regelung unter § 7 Nr. 2 Abs. 2 der Projektbeteiligungsve r - einbarung gefunden, wonach die von der Beklagten aufgewendeten Kosten und eventuell abzudeckende Risiken vorrangig zu berücksichtigen und abz u - decken seien. II. Die Position "240.000,-- DM Rückstellung für Gewährleistung" hat das Berufungsgericht der Beklagten aberkannt, weil nichts dafür vorgetragen sei, daß sich in der Zeit zwischen dem Schluß der mündlichen Verhandlung am 9. April 1998 und dem Ablauf der Gewährleistungsfrist am 31. Deze mber 1998 noch ein Risiko realisieren könne. Das ist rechtsfehlerhaft. Es entspricht vielmehr dem Vorsichtsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, eine Rückstellung wegen etwaiger Mängelgewährleistungsansprüche vorzunehmen. Nach der Lebenserfahrung werden Bauwerke - wenn nicht in der Regel, so doch häufig - kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist noch einmal einer eingehenden Überprüfung auf Mängel unterzogen. Deshalb ist die Rüc k - stellung eines nach Sachlage angemessenen Betrages selbst dann gerechtfe r - tigt, wenn knapp neun Monate vor Ablauf der Gewährleistungszeit konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Mängeln - noch - nicht vorliegen. - 8 - III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil zu dem Komplex allgemeine Geschäftskosten noch Feststellungen zu treffen sind. Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke
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