BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 186/03 Verk374ndet am: 15. Februar 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja HGB 247 425 Abs. 2; BGB 247 254 F Setzt sich der Versender, der positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtf374h-rer bestimmte G374ter nicht bef366rdern will, bei der Einlieferung bewusst 374ber den entgegenstehenden Willen des Frachtf374hrers hinweg und unterrichtet er ihn hier374ber auch nicht, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung auch dann zu einem vollst344ndigen Ausschluss der Haftung des Frachtf374hrers f374hren, wenn dieser wegen eines Organisationsverschuldens leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahr-scheinlichkeit eintreten werde (Fortf374hrung von BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 = TranspR 2006, 448). BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 186/03 - OLG K366ln LG Bonn - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zur374ckweisung der An-schlussrevision der Kl344gerin das Urteil des 3. Zivilsenats des Ober-landesgerichts K366ln vom 8. Juli 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 3. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 16. Januar 2003 wird auch im Umfang der Aufhebung zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der M374nzenhandlung F. R. K. in Osnabr374ck (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklag-te, die Deutsche Post AG, wegen des Verlusts einer am 9. August 1999 in der Zweigstelle der Beklagten in Osnabr374ck eingelieferten Expresspaketsendung aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Das eingelieferte Paket enthielt nach der Behauptung der Kl344ge-rin 50 Kr374gerrand-Goldm374nzen, die ihre Versicherungsnehmerin zuvor an die W. bank zu einem Preis von 11.750 200 (22.981 DM) netto ver- kauft hatte. Der Einlieferungsbeleg weist ein Gewicht von 2,4 kg sowie als Emp-f344ngeranschrift die W. bank K366ln aus. In der daf374r vorgese- henen Rubrik hat die Einlieferin "Transportversicherung bis DM 50.000" ange-kreuzt. Der Einlieferungsbeleg enth344lt ferner einen Hinweis auf die Geltung der "Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Deutschen Post AG f374r den Fracht-dienst Inland". 2 Die seinerzeit geltenden Abschnitte 2, 3 und 6 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten f374r den Frachtdienst Inland (PAKET/ EXPRESS NATIONAL), Stand: 1. Juli 1999, enthielten folgende Regelungen: 3 "2 Vertragsverh344ltnis - Begr374ndung/Ausschlu337/Beteiligte - (1) Rechte und Pflichten im Geltungsbereich dieser AGB werden durch Abschlu337 eines Bef366rderungsvertrages zwischen der Deut-schen Post und dem Absender begr374ndet. In der Regel kommt die-ser Vertrag durch die 334bergabe von Sendungen oder deren 334ber- - 4 - nahme in die Obhut der Deutschen Post (Einlieferung bzw. Abho-lung) nach Ma337gabe der vorliegenden AGB zustande. 205 (2) Von der Bef366rderung ausgeschlossen sind (ausgeschlossene Sendungen): 205 6. Sendungen, die Geld, Edelmetalle oder ungefa337te Edelsteine, Scheck-, Kreditkarten, g374ltige Telefonkarten oder andere Zah-lungsmittel oder Wertpapiere, f374r die im Schadensfall keine Sper-rung sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgef374hrt werden kann (Valoren II. Klasse), im Gesamtwert von mehr als 1.000 DM enthalten. 205 (3) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Gr366-337e, Format und Gewicht usw.) oder in sonstiger Weise nicht den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen oder diesen AGB, so steht es der Deutschen Post frei, 1. die Annahme der Sendung zu verweigern oder 2. eine bereits 374bergebene/374bernommene Sendung zur374ckzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten oder 3. diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu bef366rdern und ein entsprechendes Nachentgelt gem344337 Abschnitt 5 Abs. 3 zu erheben. 205 3 Rechte und Obliegenheiten des Absenders 205 (3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der Deutschen Post oder ihrer verbundenen Unternehmen mit der Haftung zu w344hlen, die seinen m366glichen Schaden bei Verlust, Besch344digung oder einer sonst nicht ordnungsgem344337en Leistung der Deutschen Post deckt. 205 6 Haftung - 5 - (1) Die Deutsche Post haftet f374r Sch344den, die auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erf374llungsgehilfe (247 428 HGB) vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahr-scheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne R374cksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschr344nkungen. F374r Sch344den, die auf das Verhalten ihrer Leute oder Erf374llungsgehilfen zur374ckzuf374hren sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Aus374bung ihrer Verrich-tungen gehandelt haben. (2) Im 374brigen haftet die Deutsche Post f374r Verlust und Besch344di-gung von bedingungsgerechten Sendungen und f374r die nicht ord-nungsgem344337e Erf374llung sonstiger Vertragspflichten nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu bestimmten H366chstbetr344gen. Die Deutsche Post ist auch von dieser Haftung be-freit, soweit der Schaden auf Umst344nden beruht, die sie auch bei gr366337ter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwen-den konnte (z.B. Streik, h366here Gewalt). Die in 247247 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten F344lle der Schadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgr374nde bleiben unber374hrt. (3) Die Haftung der Deutschen Post gem. Absatz 2 ist auf folgende H366chstbetr344ge begrenzt: 1. F374r POSTPAKETE und Express-Sendungen auf 1.000 DM, 205 2. f374r POSTPAKETE und EXPRESS PAKETE mit dem Extra "Transportversicherung" 226 nur f374r Verlust und Besch344digung (G374tersch344den) 226 auf den vereinbarten Betrag der Transportver-sicherung (5.000 DM oder 50.000 DM); 205 (4) Dar374ber hinaus ist eine Haftung der Deutschen Post, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlos-sen. Dies gilt auch f374r Anspr374che aus Nebenpflichtverletzungen und f374r au337ervertragliche Anspr374che. 205" Mit Schreiben vom 30. Juni 1999, das der Versicherungsnehme-rin am 2. Juli 1999 zugegangen ist, hatte die Beklagte durch ihre Direktion M374nster, Beratungszentrum f374r Gesch344ftskunden Frachtpost, der Versiche-rungsnehmerin unter Bezugnahme auf eine fernm374ndliche Unterredung vom 28. Juni 1999 u.a. folgendes mitgeteilt: 4 - 6 - "205Besondere Schwierigkeiten traten bei Ihnen im Versand von M374n-zen auf, die der Valorenklasse II zugerechnet werden und einen Wert (auch Sammlerwert) von mehr als 1.000 DM haben. - 7 - Wir haben zu diesem Sachverhalt einen Antrag an die Generaldirektion in Bonn gesandt. Der Antrag wurde genehmigt und erlaubt Ihnen, M374nzen der Valorenklasse II bis zum H366chstwert von 10.000 DM (Zehntausend DM) weiterhin als Post-Paket zu versenden205". Dem Schreiben war eine 334bersicht 374ber die Inhalte von Fracht-post- und Express-Sendungen "NATIONAL" ab dem 1. Juli 1999 beigef374gt, in der Gold- und Silberm374nzen als der Valorenklasse II unterfallende Gegenst344n-de aufgef374hrt waren. 5 Die Kl344gerin hat beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.750 200 nebst Zinsen zu zah-len. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffas-sung vertreten, dass sie der Kl344gerin im Hinblick auf ihre AGB und die mit der Versicherungsnehmerin getroffene Sondervereinbarung keinen Schadensersatz zu leisten habe. 7 Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage in H366he von 5.875 200 stattgegeben und die Berufung der Kl344gerin im 334bri-gen zur374ckgewiesen. 8 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst344ndige Abweisung der Klage weiter. 9 - 8 - Die Kl344gerin wendet sich mit ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise Abweisung der Klage. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zur374ckzuweisen. 10 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin unter Ber374cksichtigung eines h344lftigen Mitverschuldensanteils der Versicherungsnehmerin einen Scha-densersatzanspruch in H366he von 5.875 200 nebst Zinsen aus 247 425 Abs. 1, 247247 428, 435 HGB, 247 398 BGB zuerkannt. Hierzu hat es ausgef374hrt: 11 Zwischen den Parteien sei trotz Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB mit der Einlieferung der Sendung ein Frachtvertrag i.S. des 247 407 HGB zustande gekommen. Die Beklagte habe von den in Abschnitt 2 Abs. 3 AGB enthaltenen M366glichkeiten keinen Gebrauch gemacht. Die in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 und Abschnitt 6 Abs. 4 AGB enthaltenen Bestimmungen regelten einen Haftungs-ausschluss. Dieser sei gem344337 247 449 Abs. 2 HGB unwirksam. Der Frachtvertrag habe auch nicht die Bef366rderung von Briefen und brief344hnlichen Sendungen i.S. von 247 449 Abs. 1 Satz 1 HGB zum Gegenstand gehabt. Mangels hinreichenden Sachvortrags zur Organisation des Transports sei ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. von 247 435 HGB zu vermuten. 12 Die Kl344gerin m374sse sich jedoch ein Mitverschulden ihrer Versi-cherungsnehmerin anrechnen lassen. Der Versand wertvoller M374nzen per Ex-press-Paket erscheine riskant. Die Beklagte habe auf ihre AGB hingewiesen, nach denen sie bestimmte G374ter grunds344tzlich nicht bef366rdern wolle. Zudem sei der Versicherungsnehmerin aufgrund der getroffenen Sondervereinbarung posi- 13 - 9 - tiv bekannt gewesen, dass sie der Beklagten M374nzen der Valorenklasse II le-diglich bis zu einem H366chstwert von 10.000 DM 374bergeben durfte. Bei Kenntnis vom Inhalt der Pakete h344tte sie die Bef366rderung ablehnen oder den Absender auf eine andere Transportart verweisen k366nnen. Ein Absender begebe sich in einen beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn er einerseits eine Sache aufgebe, obwohl er wisse, dass der Frachtf374hrer die Haftung hierf374r ablehne, anderer-seits im Schadensfall aber den vollen Ersatz verlange. Die Verschuldensanteile der Versicherungsnehmerin und der Beklagten seien in etwa gleich zu bewer-ten, so dass die Kl344gerin von der Beklagten Ersatz der H344lfte des eingetretenen Schadens verlangen k366nne. II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt - soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat - zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des die Klage abwei-senden landgerichtlichen Urteils. Dagegen hat die Anschlussrevision der Kl344ge-rin keinen Erfolg. 14 1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen f374r eine ver-tragliche Haftung der Beklagten nach 247247 407, 425 Abs. 1 HGB ohne Rechtsver-sto337 bejaht. 15 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Einlieferung der Sendung bei der Zweigstelle der Beklagten trotz der Verbotsgutklausel in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB und der besonderen Verein-barung 374ber die Anhebung der Wertgrenze f374r M374nzen zwischen der Versiche-rungsnehmerin und der Beklagten ein wirksamer Frachtvertrag durch schl374ssi-ges Verhalten zustande gekommen ist. Wie der Senat f374r die insoweit inhaltlich 374bereinstimmenden AGB der Beklagten mit Stand vom 1. M344rz 2001 entschie-den hat, stehen diese der Auslegung (247247 133, 157 BGB) nicht entgegen, dass 16 - 10 - die Beklagte ungeachtet des Wortlauts der Verbotsgutklausel einen Vertrag schlie337en will, wenn sie Pakete tats344chlich und ohne Vorbehalt bef366rdert, die - nicht erkennbar - nach ihren AGB ausgeschlossene Sendungen enthalten (BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, NJW-RR 2006, 1210 Tz 15 f. = TranspR 2006, 254; zur Ver366ffentlichung in BGHZ 167, 64 vorgesehen; Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 Tz 16 = TranspR 2006, 448). Das Schreiben der Beklagten vom 30. Juni 1999 f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Dadurch ist lediglich die Wertgrenze f374r M374nzen der Valorenklasse II von 1.000 DM auf 10.000 DM angehoben worden. Im 334brigen bleibt es bei der Regelung in den AGB. 2. Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach im Streit-fall eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den eingetretenen Schaden nach 247 435 HGB in Betracht kommt. Die AGB der Beklagten stehen dem nicht entgegen. 17 a) In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Regelung in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB einen Haftungsausschluss enth344lt oder ob sie eine der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung oder Klarstellung der vertraglichen Leistungspflichten der Beklagten darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, NJW-RR 2006, 758 Tz 21 = TranspR 2006, 169 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat den von ihm angenommenen Haftungsaus-schluss f374r Verbotsgut aus Abschnitt 6 Abs. 4 AGB hergeleitet. Die zuletzt ge-nannte Klausel schr344nkt die Haftung ein, die ohne die Freizeichnung nach dem Gesetz best374nde; sie stellt daher keine Leistungsbeschreibung dar (BGH NJW-RR 2006, 1210 Tz 24). 18 - 11 - b) Ferner kann offenbleiben, ob die vom Gesetz abweichende Haftungsregelung in Abschnitt 6 AGB gegen 247 449 Abs. 2 HGB verst366337t. Die insoweit vorrangige Auslegung der AGB ergibt n344mlich, dass die Beklagte beim Vorliegen der Voraussetzungen des 247 435 HGB selbst bei Verbotsg374tern von ihrer vollen Haftung ausgeht. Abschnitt 6 Abs. 1 Satz 1 AGB sieht f374r F344lle des qualifizierten Verschuldens i.S. des 247 435 HGB eine Haftung "ohne R374cksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschr344nkungen" vor. Eine Unterscheidung zwischen Verbotsgut und sogenannten bedingungsgerechten Sendungen er-folgt anders als in den nachfolgenden Bestimmungen nicht. Abschnitt 6 Abs. 2 der AGB behandelt nur die Haftung der Beklagten "im 334brigen", d.h. soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1210 Tz 25; BB 2006, 2324 Tz 26). 19 c) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB ohne Rechtsfehler bejaht. Die Revision der Beklagten erhebt insoweit auch keine R374gen. 20 3. Zum Inhalt und Wert der verlorengegangenen Sendung hat das Berufungsgericht den Vortrag der Kl344gerin zugrunde gelegt. Zur Begr374n-dung hat es sich auf die Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 159) bezogen, der zufolge im gewerblichen Bereich nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit daf374r spreche, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und so-dann berechneten Waren versandt worden seien. 21 Die dagegen gerichteten R374gen bleiben ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten ist es nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen vorgelegt werden. Die Beurteilung der Frage, auf welche Weise Inhalt und Wert einer verlorengegan- 22 - 12 - genen Sendung festgestellt werden k366nnen, betrifft das Sch344tzungsermessen des Tatrichters im Einzelfall (vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz 29). Dieser kann sich gem344337 247 287 ZPO die 334berzeugung von der Richtigkeit der Behauptung, es seien die in einer Rechnung oder in einem Lieferschein enthaltenen Waren zur Bef366rderung 374bergeben worden, anhand der gesamten Umst344nde des Einzel-falls auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Dokumente vorgelegt wird und der Beklagte dagegen keine substantiierten Einw344nde vorbringt. 4. Die Revision der Beklagten hat jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Berufungsgericht hinsichtlich des Mitverschuldens getroffene Entscheidung richtet. 23 a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend da-von ausgegangen, dass ein Absender in einen nach 247 425 Abs. 2 HGB beacht-lichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er ein wertvolles Gut trotz Kennt-nis, dass der Frachtf374hrer dieses in der gew344hlten Transportart wegen des da-mit verbundenen Verlustrisikos nicht bef366rdern will, ohne Hinweis auf die Art des Transportguts zur Bef366rderung 374bergibt und im Falle des Verlusts gleich-wohl vollen Schadensersatz verlangt. 24 Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei den der Beklagten zur Bef366rderung 374bergebenen Kr374gerrand-Goldm374nzen um Edelmetalle im Sinne des Abschnitts 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB han-delte, selbst wenn diese ung374ltige Sammlerst374cke sein sollten. Durch das Schreiben vom 30. Juni 1999 hatte die Beklagte f374r M374nzen der Valorenklasse II lediglich den Gesamtwert, bis zu dem sie diese Gegenst344nde zur Bef366rderung annehmen wollte, auf 10.000 DM angehoben. 25 - 13 - b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass das Unterlassen eines Hinweises auf den Wert der Sendung f374r den Scha-denseintritt miturs344chlich gewesen ist, weil die Beklagte die Bef366rderung bei richtiger Wertangabe h344tte ablehnen oder die Versicherungsnehmerin auf eine besonders gesicherte Art der Bef366rderung h344tte verweisen k366nnen (vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz 33). 26 c) Das Berufungsgericht hat die Verschuldens- und Verursa-chungsanteile der Versicherungsnehmerin und der Beklagten als etwa gleich bewertet. Diese Haftungsverteilung ist, wie die Revision der Beklagten mit Er-folg r374gt, aus Rechtsgr374nden zu beanstanden. 27 aa) Die Haftungsabw344gung nach 247 254 BGB, 247 425 Abs. 2 HGB obliegt zwar grunds344tzlich dem Tatrichter (BGHZ 51, 275, 279; 149, 337, 355). Sie kann aber darauf hin 374berpr374ft werden, ob der Abw344gung rechtlich unzul344s-sige Erw344gungen zugrunde liegen oder ob der Tatrichter alle Umst344nde voll-st344ndig und richtig ber374cksichtigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.2005 - III ZR 258/04, NJW-RR 2005, 756 Tz 20, m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht nicht s344mtliche f374r die Abw344gung der Mitverschuldensan-teile ma337geblichen Umst344nde rechtsfehlerfrei seiner Beurteilung zugrunde ge-legt. 28 bb) Die Abw344gung der Mitverschuldensanteile nach 247 254 BGB, 247 425 Abs. 2 HGB hat durch eine Bewertung und Abw344gung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile zu erfolgen. Das Berufungsgericht ist von einem bewusst leichtfertigen Organisationsverschulden der Beklagten im Sinne eines qualifizierten Verschuldens gem344337 247 435 HGB ausgegangen. Zum Mitverschuldensanteil der Kl344gerin hat es festgestellt, dass der Versicherungs-nehmerin aufgrund der gem344337 dem Schreiben vom 30. Juni 1999 getroffenen 29 - 14 - Sondervereinbarung positiv bekannt gewesen ist, dass sie der Beklagten M374n-zen der Valorenklasse II lediglich bis zu einem H366chstwert von 10.000 DM 374bergeben durfte. Die Absenderin habe in Kenntnis des Warenwerts auf eine besonders gesicherte Sendungsart verzichtet und die Sondervereinbarung ig-noriert. Sie habe es ferner unterlassen, die Beklagte auf den Eintritt eines un-gew366hnlich hohen Schadens hinzuweisen (247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Be-rufungsgericht hat weiter darauf abgestellt, dass die Versendung wertvoller M374nzen per Express-Paket riskant erscheint und die Versicherungsnehmerin dies erkennen konnte. Zum Verursachungsbeitrag der Versicherungsnehmerin hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte die Bef366rderung der Sendung h344tte ablehnen k366nnen, wenn die Versicherungsnehmerin auf den Wert der Sendung hingewiesen h344tte. In diesem Falle w344re der Schaden nicht eingetreten. cc) Bei einer solchen Fallgestaltung f374hrt der Mitverschuldensan-teil des Absenders auch unter Ber374cksichtigung des qualifizierten Verschuldens zu einem vollst344ndigen Haftungsausschluss des Frachtf374hrers (vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz 35). Die Versicherungsnehmerin war durch das Schreiben vom 30. Juni 1999 ausdr374cklich darauf hingewiesen worden, dass es ihr (nur) er-laubt sei, M374nzen der Valorenklasse II bis zum H366chstwert (auch Sammlerwert) von 10.000 DM weiterhin als Post-Paket zu versenden. Gleichwohl hat sie kur-ze Zeit sp344ter M374nzen im Wert von 22.981 DM zur Bef366rderung eingeliefert. Sie hat sich damit bewusst 374ber den Willen der Beklagten hinweggesetzt, Verbots-gut nicht im einfachen Paketdienst anzunehmen, und hat dabei die durch die Sondervereinbarung bereits erheblich angehobene Wertgrenze um mehr als das Doppelte 374berschritten. Die Beklagte hat, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ein berechtigtes Interesse daran, dass ihr nicht Waren "aufgedr344ngt" werden, die sie nicht bef366rdern will. Dies war der Versi-cherungsnehmerin durch die - kurze Zeit vor der Einlieferung der in Verlust ge- 30 - 15 - ratenen Sendung geschlossene - Sondervereinbarung bekannt. Aus diesem Grunde kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der von ihm angef374hrten Erw344gung, die Beklagte k366nnte ihrem Interesse auch durch einen deutlichen Hinweis in dem Einlieferungsschein auf die von der Bef366rderung ausgeschlossenen Sendungen oder durch eine Best344tigung bei der Einliefe-rung, dass die betreffende Sendung kein Verbotsgut enthalte, im vorliegenden Fall bei der Bewertung der Mitverschuldensanteile keine Bedeutung zu. Die Versicherungsnehmerin bedurfte aufgrund des Schreibens vom 30. Juni 1999 eines solchen (weiteren) Hinweises nicht. 5. Die Anschlussrevision der Kl344gerin, mit der sie sich dagegen wendet, dass der Versicherungsnehmerin ein h344lftiger Mitverschuldensanteil angelastet worden ist, bleibt aus den vorstehenden Gr374nden demnach ohne Erfolg. 31 III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Be-klagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Die Berufung der Kl344gerin gegen das erstinstanzliche Urteil ist auch in diesem Umfang zur374ckzuweisen. Die Anschlussrevision der Kl344gerin ist zur374ckzuwei-sen. 32 - 16 - Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 Satz 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 33 Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Gr366ning Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 16.01.2003 - 14 O 210/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 08.07.2003 - 3 U 20/03 -
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