BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 186/04 vom 23. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein AktG 247 221; KWG 247 10 Nr. 5 Zur Auslegung von Genussrechtsbedingungen, die eine Verlustbeteiligung im Wege einer Kapitalherabsetzung vorsehen. BGH, Beschluss vom 25. September 2006, Hinweisbeschluss vom 23. Januar 2006 - II ZR 186/04 - OLG Bamberg LG Hof - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, M374nke, Dr. Strohn und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zu-r374ckzuweisen. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung. Die Grundsatz-fragen sind durch das Senatsurteil vom 5. Oktober 1992 (BGHZ 119, 305 ff.) gekl344rt. Es geht hier allein um die Auslegung der Genussrechtsbedingungen der Beklagten, die, wie die Revision selbst ausf374hrt, von der Konditionen-empfehlung des Bundesverbandes Deutscher Banken insofern abweichen, als sie eine Verminderung des R374ckzahlungsanspruchs des Genussrechtsinhabers nur bei einer Kapitalherabsetzung zur Deckung von Verlusten und nicht daneben schon bei Ausweisung eines Bilanzverlustes vorsehen. Allein darauf beruht auch der vorliegende Rechtsstreit. 2 2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Ge-nussrechtsbedingungen (im Folgenden: GB) der Beklagten zu 1 zutreffend aus-gelegt. 247 5 AGBG a.F. kommt nicht zum Zuge. 3 - 3 - a) Gem344337 Ziffer 8 GB wird das Genussrecht, dessen Laufzeit mit dem 31. Dezember 2001 endet, "vorbehaltlich der Bestimmung der Ziffer 9 GB zum Nennbetrag zur374ckgezahlt". Das hei337t, dass die R374ckzahlung unter dem Vor-behalt der Ziffer 9 GB steht, eine R374ckzahlung also nicht erfolgt, soweit Ziffer 9 eingreift. Danach "vermindert sich der R374ckzahlungsanspruch des Genuss-rechtsinhabers", wenn "das Kapital der S. Bank zur Deckung von Verlus-ten herabgesetzt" wird. Der nach Nr. 8 Satz 3 "zur374ckzuzahlende Betrag" be-stimmt sich somit nach Ziffer 8 Satz 2 i.V.m. Ziffer 9 Satz 1, 2 GB. Nur der sich hieraus ergebende Betrag "ist am ersten Bankarbeitstag nach dem Tag der Ge-sellschafterversammlung f344llig, der der Jahresabschluss des Gesch344ftsjahrs vorgelegt wird, in dem die Laufzeit des Genussrechts endet". Daraus folgt, dass der zur374ckzuzahlende Betrag nicht mit dem Ende der Laufzeit des Genuss-rechts feststeht, sondern durch eine in dieser Gesellschafterversammlung be-schlossene "Kapitalherabsetzung zur Deckung von Verlusten", die bis zum En-de der Laufzeit des Genussrechts eingetreten sind, noch beeinflusst werden kann. Andernfalls w344re unerfindlich, weshalb der - unter dem Vorbehalt einer Kapitalherabsetzung stehende - R374ckzahlungsanspruch nicht mit Ende der Laufzeit des Genussrechts, sondern erst am Tag nach der Gesellschafterver-sammlung f344llig werden sollte. Mit einer "Vereinfachung der Zahlungsabwick-lung" l344sst sich das - entgegen der Ansicht der Revision - nicht plausibel erkl344-ren. Vielmehr sollte der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 ersicht-lich vorbehalten bleiben, auf eine bis zum Ende der Laufzeit des Genussrechts eingetretene und erst mit Vorlegung des Jahresabschlusses abschlie337end zu beurteilende Verlustsituation durch eine Kapitalherabsetzung mit Wirkung (auch) f374r das Genussrechtskapital zu reagieren. In diesem Sinne ist das vor-liegende Regelwerk aus der Sicht eines an Gesch344ften dieser Art beteiligten Vertragspartners redlicherweise zu verstehen. Ein Genussrecht stellt typischer-weise Risikokapital dar, das an Verlusten der Gesellschaft bis zum Ende seiner Laufzeit partizipiert (vgl. Senat, BGHZ 119, 305, 313, 314 f.). Das kommt hier 4 - 4 - auch in Ziffer 9 Satz 1 GB zum Ausdruck, wonach sich der R374ckzahlungsan-spruch des Genussrechtsinhabers bei einer Kapitalherabsetzung "zur Deckung von Verlusten" entsprechend vermindert. Dass die Kapitalherabsetzung bis zum Ende der Laufzeit des Genussrechts erfolgt sein muss, ergibt sich daraus nicht. Nur der zu deckende Verlust muss bis dahin eingetreten sein, wie das Beru-fungsgericht zutreffend ausf374hrt. b) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus Ziffer 8 und 9 GB auch nicht, dass eine Verminderung des am ersten Bankarbeitstag nach der Gesellschafterversammlung f344lligen R374ckzahlungsanspruchs die vorherige Handelsregistereintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses gem344337 247 224 AktG voraussetzt. Nr. 9 GB verlangt nicht, dass das Kapital herabgesetzt "ist" (so 247 224 AktG), sondern herabgesetzt "wird", was sprachlich einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang bezeichnet. Da der Gesellschafterversammlung der Beklagten, wie bereits dargelegt, die M366glichkeit einer Kapitalherabsetzung mit Wirkung f374r das Genussrecht bis zur Vorlegung des Jahresabschlusses vorbe-halten bleiben sollte, eine Registereintragung der Kapitalherabsetzung am Tag der Beschlussfassung aber praktisch kaum zu erreichen w344re, kann in Ziffer 9 GB nur die Beschlussfassung (247 229 AktG) gemeint sein, was auch weder dem gesetzlichen noch dem allgemeinen Sprachgebrauch widerspricht. Die Ansicht der Revision liefe darauf hinaus, dass die Beklagte vor der Vorlegung des Jah-resabschlusses eine (vereinfachte) Kapitalherabsetzung (247247 229 ff. AktG) be-schlie337en und ins Handelsregister eintragen lassen m374sste, um eine Verlust-partizipation des Genussrechts zu erreichen, wof374r - auch aus der Sicht ver-st344ndiger Genussrechtsinhaber wie der hier beteiligten institutionellen Anleger - jeglicher Sachgrund fehlt. 5 c) Mit der am 14. August 2002 beschlossenen Kapitalherabsetzung auf Null hat sich der R374ckzahlungsanspruch der Kl344gerin gem344337 Ziffer 9 Abs. 1 GB 6 - 5 - entsprechend vermindert. Entgegen der Ansicht der Revision kann die "gleich-zeitig" beschlossene Kapitalerh366hung (247 235 AktG) der Kl344gerin nicht zugute kommen, weil Ziffer 9 GB das nicht vorsieht. Zudem wird gem344337 Ziffer 7 GB das Genussrecht durch eine Kapitalerh366hung nicht ber374hrt. Soweit gem344337 Zif-fer 9 Satz 2 GB das Verh344ltnis des "neuen" zum "alten" R374ckzahlungsanspruch des Genussrechtsinhabers dem Verh344ltnis zwischen dem "neuen" und dem "alten" Kapital zu entsprechen hat, bezieht sich das allein auf den in Ziffer 9 Satz 1 genannten Fall einer Kapitalherabsetzung. Diese Regelung ist wirksam. Eine entsprechende Regelung lag dem Senatsurteil vom 5. Oktober 1992 (BGHZ 119, 305 ff.) zugrunde und f374hrte auch dort nicht zu einer Partizipation der Genussrechtsinhaber an der zugleich mit der Kapitalherabsetzung be-schlossenen (aaO S. 306 f.) Kapitalerh366hung. Goette Kraemer M374nke Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Hof, Entscheidung vom 26.11.2003 - 1H O 1/03 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.07.2004 - 8 U 101/03 -
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