BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 186/06 vom 31. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 839 Fc Es wird daran festgehalten, dass die Behandlung eines Patienten in der ge-schlossenen Abteilung eines psychiatrischen Landeskrankenhauses auch dann 366ffentlich-rechtlicher Natur ist, wenn sie im Einverst344ndnis des Patien-ten und seines Betreuers und nicht etwa aufgrund einer hoheitlichen Unter-bringung erfolgt. Grundlage f374r Schadensersatzanspr374che aus Behandlungs-fehlern ist daher die Amtshaftung und nicht etwa eine privatrechtliche Haf-tung wegen positiver Vertragsverletzung (Best344tigung der Senatsurteile BGHZ 38, 49 und vom 19. Januar 1984 - III ZR 172/82 = NJW 1985, 677). BGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - III ZR 186/06 - OLG Celle LG L374neburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr und W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Juli 2006 - 1 U 12/06 - wird zur374ckgewiesen. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und den au-337ergerichtlichen Kosten des beklagten Landes haben die Kl344gerin zu 1 60 v.H. und die Kl344gerin zu 2 40 v.H. zu tragen. Im 334brigen werden au337ergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Streitwert: 103.786,67 200 Gr374nde: Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechts-sache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 - 3 - 1. Die Kl344gerin zu 1 ist der gesetzliche Krankenversicherer und die Kl344gerin zu 2 der gesetzliche Pflegeversicherer der J. W. . Die Kl344gerinnen ma-chen gem344337 247 116 SGB X auf sie 374bergegangene Ersatzanspr374che gegen das beklagte Land als Tr344ger des Nieders344chsischen Landeskrankenhauses L. geltend. Die Versicherte der Kl344gerinnen wurde seit dem 2. November 1995 mit ihrem und ihres Betreuers Einverst344ndnis in der geschlossenen Abtei-lung des Landeskrankenhauses behandelt. Dort wurde ihr Lithium verabreicht. Wegen nicht ausreichender 334berwachung des Lithiumspiegels kam es zu einer Lithiumintoxikation, die zu schweren gesundheitlichen Sch344digungen der Versi-cherten f374hrte. Die Kl344gerinnen, die bereits in einem fr374heren Rechtsstreit das beklagte Land erfolgreich auf Erstattung ihrer Kranken- und Pflegeversiche-rungsleistungen in Anspruch genommen hatten, machen nunmehr weitere Schadenspositionen geltend, die nicht Gegenstand jenes Prozesses gewesen waren. Beide Vorinstanzen haben die Klage im jetzt noch anh344ngigen Umfang wegen Verj344hrung abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Nichtzu-lassungsbeschwerde beider Kl344gerinnen k366nnen keinen Erfolg haben. 2 2. Mit Recht haben beide Vorinstanzen angenommen, dass die Rechtsbe-ziehungen zwischen der Versicherten und dem beklagten Land als Tr344ger des Landeskrankenhauses 366ffentlich-rechtlicher Natur gewesen sind. Deshalb beur-teilt sich die Haftung des beklagten Landes ausschlie337lich nach Amtshaftungs-grunds344tzen (247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG), und nicht etwa nach den privat-rechtlichen Grunds344tzen der positiven Vertragsverletzung. 3 - 4 - a) Der Senat hat bereits in seinem Urteil BGHZ 38, 49, das beide Vorin-stanzen der Beurteilung des jetzigen Falles mit Recht zugrunde gelegt haben, entschieden, dass die Behandlung eines Patienten in der geschlossenen Abtei-lung eines psychiatrischen Landeskrankenhauses auch dann 366ffentlich-rechtlicher Natur ist, wenn sie im Einverst344ndnis des Patienten und nicht etwa aufgrund einer hoheitlichen Unterbringung erfolgt. Der Senat hat sich hierbei von der Erw344gung leiten lassen, dass die Aufgabe des Landeskrankenhauses in der Verwahrung und Heilbehandlung von Geistes- und Gem374tskranken und gegebenenfalls auch in dem Schutz der Au337enwelt vor ihnen besteht. Es geht also um Aufgaben, die schon seit langem vom Staat als 366ffentliche Aufgaben angesehen werden und die im Rahmen sozialstaatlicher, mithin 366ffentlicher Pflichten des Staates liegen. Der Wahrnehmung von Hoheitsbefugnissen steht nicht entgegen, dass der Patient selbst sich mit der Aufnahme einverstanden erkl344rt hat. Diese Einverst344ndniserkl344rung hat nicht die Bedeutung, dass damit etwa die Regelung des Verh344ltnisses des Krankenhauses zu den mit der Un-terbringung einverstandenen Patienten zum Gegenstand einer b374rgerlich-rechtlichen vertraglichen Abmachung gemacht wird. Der Einverst344ndniserkl344-rung kommt vielmehr lediglich einmal die Bedeutung zu, dass es bei ihrem Vor-liegen des besonderen in den Unterbringungsgesetzen geregelten Unterbrin-gungsverfahrens nicht bedarf. Zum anderen bedeutet das Einverst344ndnis des Betroffenen mit der Unterbringung, dass die mit dieser in einer geschlossenen Anstalt verbundenen Freiheitsbeschr344nkungen weder im Blick auf die Bestim-mungen des Art. 104 GG und des 247 823 Abs. 1 BGB noch im Blick auf straf-rechtliche Vorschriften rechtswidrig sind. Dementsprechend ist die hier in Rede stehende Einverst344ndniserkl344rung nicht Rechtsgesch344ft oder Willenserkl344rung im technischen Sinne, sondern die Gestattung von Handlungen oder sonstigen Ma337nahmen, die in rechtlich gesch374tzte G374ter des Betroffenen eingreifen. Aus alledem folgt, dass das Einverst344ndnis der Versicherten mit ihrer Aufnahme in 4 - 5 - das Landeskrankenhaus f374r die Frage, ob die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem Landeskrankenhaus dem b374rgerlichen Recht zuzuordnen sind oder nicht, nicht von entscheidender Bedeutung ist (Senatsurteil BGHZ 38, 49, 53 f). Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerde 344ndert sich daran durch das Hinzutreten der weiteren Einverst344ndniserkl344rung des Betreuers nichts. Diese besagt lediglich, dass auch aus seiner Sicht gegen die freiheitsentziehenden Ma337nahmen keine Einw344nde bestehen. b) Ebenso wenig kann der Beschwerde darin gefolgt werden, dass diese Grunds344tze durch das sp344tere Senatsurteil vom 19. Januar 1984 (III ZR 172/82 = NJW 1985, 677, 678) modifiziert worden seien. Dieses Urteil betrifft lediglich die Haftung f374r die Verletzung der Pflicht zur Beaufsichtigung von Patienten, die sich freiwillig oder im Einverst344ndnis ihrer gesetzlichen Vertreter in einer von einer K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts getragenen offenen psychiatrischen Klinik befinden. Der Senat hat dort vielmehr ausdr374cklich hervorgehoben, dass es bei geschlossenen Anstalten in vollem Umfang bei den Grunds344tzen des fr374heren Urteils BGHZ 38, 49 verbleibt (aaO). 5 - 6 - 3. Daraus folgt zugleich weiter, dass sich die Verj344hrung der streitgegen-st344ndlichen Amtshaftungsanspr374che noch nach 247 852 BGB a.F. beurteilt. Beide Vorinstanzen haben einen Verj344hrungseintritt nach dieser Bestimmung rechts-fehlerfrei bejaht. 6 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 11.01.2006 - 2 O 401/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 10.07.2006 - 1 U 12/06 -
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